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DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2014 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PUMA SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
31.03.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   PUMA SE 
 
   Herzogenaurach 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 696960 - 
   - ISIN DE0006969603 - 
 
 
   HAUPTVERSAMMLUNG AM 13. MAI 2014 
 
   E i n l a d u n g 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   13. Mai 2014, um 13.00 Uhr 
   im PUMA Brand Center, PUMA Way 1, 91074 Herzogenaurach, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   T A G E S O R D N U N G 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichtes der PUMA SE und des Konzernlageberichtes 
           (einschließlich der erläuternden Berichte zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben und zu den wesentlichen Merkmalen 
           des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick 
           auf den Rechnungslegungsprozess) sowie des Berichtes des 
           Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der PUMA SE, PUMA 
           Way 1, 91074 Herzogenaurach, zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre aus. Sie werden auch während der Hauptversammlung 
           zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen 
           wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
           der Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen sind zudem vom Tag 
           der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite 
           der Gesellschaft http://www.puma.com, dort unter ÜBER 
           PUMA/INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Verwaltungsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 sollen EUR 0,50 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. 
           Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht 
           dividendenberechtigt. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 51.100.000,00 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
  a)  Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre 
 
      EUR 0,50 pro Stückaktie für 14.939.913 Aktien  EUR   7.469.956,50 
 
  b)  Vortrag auf neue Rechnung                      EUR  43.630.043,50 
 
                                                     EUR  51.100.000,00 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
           Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, die 
           nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann 
           sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern 
           oder erhöhen, wenn weitere eigene Aktien erworben oder 
           veräußert werden. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei 
           unveränderter Ausschüttung von EUR 0,50 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 14. Mai 2014. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Verwaltungsrats für das letzte Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2013 
           amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           geschäftsführenden Direktoren für das letzte Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2013 
           amtierenden geschäftsführenden Direktoren Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die 
 
 
             Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
             Rosenheimer Platz 4 
             81669 München 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform unter der 
   nachstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden und 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch 
   Übermittlung eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes 
   nachweisen: 
 
           PUMA SE 
           c/o Deutsche Bank AG 
           General Meetings 
           Postfach 20 01 07 
           60605 Frankfurt 
           Telefax: 069 / 12012-86045 
           E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
 
   Als Nachweis der Teilnahmeberechtigung genügt ein in deutscher oder 
   englischer Sprache in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes 
   durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 
   auf den 22. April 2014 (0:00 Uhr), beziehen (Nachweisstichtag). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft unter der zuvor genannten Adresse spätestens bis zum 
   Ablauf des 6. Mai 2014 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Eine Online-Teilnahme und eine Briefwahl (§§ 19.3 und 19.4 der 
   Satzung) sind nicht vorgesehen. 
 
   Eintrittskarte 
 
   Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei 
   der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
   hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
   für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Aktionäre können 
   nach erfolgter Anmeldung deshalb weiterhin über ihre Aktien frei 
   verfügen. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen 
   lassen oder sind hierzu ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweiserbringung können Aktionäre 
   persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst 
   ausüben. 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen. 
   In diesem Fall haben sie den Bevollmächtigten ordnungsgemäß Vollmacht 
   zu erteilen. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen, sofern 
   Aktionäre nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen möchten 
   (siehe hierzu unten). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und 
   den Nachweis der Bevollmächtigung. Die Bevollmächtigung kann mit dem 
   im Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular erfolgen. 
 
   Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der 
   Gesellschaft unter der Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
           PUMA SE 
           Frau Beate Gabriel 
           Würzburger Straße 13 
           91074 Herzogenaurach 
           Telefax: 09132 / 8142375 
           E-Mail: investor-relations@puma.com 
 
 
   oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform, wenn 
   weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   sonstige diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden. Dieser 
   Nachweis kann am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle 
   erbracht werden oder an die vorstehende Anschrift, Telefax-Nummer oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

E-Mail-Adresse übermittelt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der 
   Vollmacht. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 i.V.m. § 
   125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie den 
   Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die 
   gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, die u.a. 
   verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch 
   Mitarbeiter der PUMA SE, die das Stimmrecht gemäß den schriftlichen 
   Weisungen der Aktionäre ausüben werden, vertreten zu lassen. Die 
   Vollmachts-/Weisungsvordrucke können bei der Gesellschaft unter der 
   oben angegebenen Postanschrift oder per E-Mail 
   (investor-relations@puma.com) angefordert oder von der Internetseite 
   der Gesellschaft unter http://www.puma.com, dort unter ÜBER 
   PUMA/INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, direkt ausgedruckt werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung EUR 38.611.107,84 und ist eingeteilt in 
   15.082.464 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von EUR 2,56 je Aktie. Jede Aktie gewährt 
   eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft 
   entspricht der Gesamtzahl der Aktien und beträgt demnach im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung 15.082.464. Die Gesellschaft hält 
   im Zeitpunkt der Einberufung 142.551 eigene Aktien, aus denen der 
   Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG). Demnach sind 
   14.939.913 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anzahl der 
   Stimmrechte kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
   SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals (dies 
   entspricht EUR 1.930.555,39 oder - aufgerundet auf die nächsthöhere 
   ganze Aktienzahl - 754.124 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000,00 (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere ganze 
   Aktienzahl - 195.313 Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Dieser Mindestbesitz ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 
   SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer SE erforderlich. § 50 
   Abs. 2 SEAG entspricht inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG. 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Eine dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten 
   Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 
   122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG 
   bei der SE keine Voraussetzung für ein 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen. 
 
   Das Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den 
   Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 
   Ablauf des 12. April 2014 (24:00 Uhr) zugehen. Bitte richten Sie 
   entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
           Verwaltungsrat der PUMA SE 
           PUMA Way 1 
           91074 Herzogenaurach 
 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen zur Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter http://www.puma.com, dort unter 
   ÜBER PUMA/INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, bekannt gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des 
   Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. 
   Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge 
   und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind 
   ausschließlich an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   zu richten: 
 
           PUMA SE 
           Frau Beate Gabriel 
           Würzburger Straße 13 
           91074 Herzogenaurach 
           Telefax: 09132 / 8142375 
           E-Mail: investor-relations@puma.com 
 
 
   Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir Gegenanträge von 
   Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung 
   sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter http://www.puma.com, dort unter 
   ÜBER PUMA/INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, veröffentlichen, wenn der 
   Aktionär den Gegenantrag der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der 
   Versammlung, d.h. bis zum Ablauf des 28. April 2014 (24:00 Uhr), mit 
   der Begründung an die vorstehende Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse übersandt hat. 
 
   Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines 
   Aktionärs zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht 
   begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Gründen braucht der Verwaltungsrat einen Wahlvorschlag unter anderem 
   auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
   ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur 
   Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich 
   gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften der 
   vorgeschlagenen Verwaltungsratskandidaten in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   beigefügt sind. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
   Verwaltungsrats erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der PUMA SE zu den mit ihr verbundenen 
   Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage 
   des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Internetseite, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich 
   sind 
 
   Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich 
   geforderten Angaben und Erläuterungen, die von der Gesellschaft 
   zugänglich zu machenden Unterlagen sowie die Formulare für eine 
   Stimmabgabe durch Vertretung gemäß § 124a AktG ist über die 
   Internetseite der PUMA SE unter http://www.puma.com, dort unter ÜBER 
   PUMA/INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich. 
 
   Herzogenaurach, im März 2014 
 
   PUMA SE 
 
   Der Verwaltungsrat 
 
 
 
 
 
31.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  PUMA SE 
              PUMA Way 1 
              91074 Herzogenaurach 
              Deutschland 
Telefon:      +49 9132 812375 
Fax:          +49 9132 42375 
E-Mail:       investor-relations@puma.com 
Internet:     http://www.puma.com 
ISIN:         DE0006969603 
WKN:          696960 
Börsen:       XETRA 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 31, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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