Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Geheimtipp: Rasanter Aufstieg, Branchenrevolution und Jahresumsatz von 50 Mio. $
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
1 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2014 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
31.03.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   AG München HRB 156963 
 
   Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen 
 
   WKN: 547030 ISIN: DE 0005470306 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
   Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet 
 
   am Donnerstag, den 8. Mai 2014, ab 10:00 Uhr 
 
   im Le Méridien Hotel Hamburg, An der Alster 52-56, 20099 Hamburg 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
           31. Dezember 2013, und des zusammengefassten Lageberichts für 
           die Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem erläuternden 
           Bericht des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und § 315 Abs. 4 HGB im 
           Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten 
           Konzernabschluss am 25. März 2014 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der 
           zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den 
           Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
           HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom 
           Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrates - vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den 
           Vorlagen Fragen zu stellen. Ein Beschluss wird zu diesem 
           Tagesordnungspunkt also nicht gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 136.756.219,38 - 
           bestehend aus dem Jahresüberschuss 2013 in Höhe von EUR 
           46.195.764,95 und dem Gewinnvortrag aus 2012 in Höhe von EUR 
           90.560.454,43 (nach Abzug der Ausschüttung für 2012 im 
           Geschäftsjahr 2013) - wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR    EUR     30.717.216,00 
   0,64 je Stückaktie ISIN DE 0005470306 auf 
   47.995.650 Stückaktien für das Geschäftsjahr 
   2013 
 
   Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen      EUR     48.000.000,00 
 
   Gewinnvortrag                                   EUR     58.039.003,38 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    136.756.219,38 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2014 die 
           PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, 
           Osnabrück, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich 
           zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern zu wählen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat weisen im Hinblick auf 
           Tagesordnungspunkt 7 (Formwechsel der Gesellschaft in eine 
           KGaA) darauf hin, dass nach § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 
           1 AktG die zukünftige EVENTIM Management AG (derzeit noch 
           firmierend als PROVISTA Einhundertzwanzigste 
           Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft) (die EVENTIM 
           Management AG), die in ihrer Funktion als persönlich haftende 
           Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA bei der 
           Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes als 
           Gründerin gilt (vgl. § 245 Abs. 2 Satz 1 UmwG), den 
           Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu 
           bestellen hat. Im Zusammenhang mit diesem Umwandlungsbeschluss 
           soll daher nach entsprechender Erklärung der EVENTIM 
           Management AG Folgendes notariell protokolliert werden: 
 
 
           'Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 
           vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die 
           Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien sollen die von 
           der Hauptversammlung am 8. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 5 
           beschlossenen Wahlen (Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014) für das 
           Geschäftsjahr 2014 fortbestehen.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln sowie die entsprechenden 
           Satzungsänderungen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor - vorbehaltlich einer 
           positiven Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
           Einstellung eines Betrags von EUR 48.000.000 in die anderen 
           Gewinnrücklagen, wie unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagen 
           - wie folgt zu beschließen: 
 
 
       1.    Das Grundkapital wird aus Gesellschaftsmitteln 
             von EUR 48.000.000 um EUR 48.000.000 auf EUR 96.000.000 
             erhöht durch Umwandlung von Rücklagen in Höhe von insgesamt 
             EUR 48.000.000 in Grundkapital. In Grundkapital umgewandelt 
             wird die durch den Beschluss dieser Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 2 aus dem in der Bilanz zum 31. Dezember 
             2013 mit EUR 136.756.219,38 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
             erfolgte Zuführung zu den 'anderen Gewinnrücklagen' in Höhe 
             von EUR 48.000.000. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch 
             Ausgabe von 48.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
             von je EUR 1,00. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im 
             Verhältnis 1:1 zu. Auf jede bestehende Aktie entfällt damit 
             eine neue Aktie. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2014 
             gewinnberechtigt. Dem Beschluss wird die festgestellte, von 
             der PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
             AG, Osnabrück, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
             versehene Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 
             zugrunde gelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
 
       2.    Zur Anpassung der Satzung an die vorgenannten 
             Beschlüsse werden die folgenden Bestimmungen der Satzung neu 
             gefasst: 
 
 
         2.1   § 3 Abs. I der Satzung erhält den folgenden 
               Wortlaut: 
 
 
               'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 96.000.000 
               (in Worten: Euro sechsundneunzig Millionen)' 
 
 
         2.2   § 3 Abs. II der Satzung erhält den folgenden 
               Wortlaut: 
 
 
               'Das Grundkapital ist eingeteilt in 96.000.000 Aktien.' 
 
 
         2.3   § 3 Abs. VI der Satzung wird wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 1.440.000 bedingt 
               erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen 
               des Aktienoptionsplanes aufgrund der am 21. Januar 2000 
               erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren 
               Bezugsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
               des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
               ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
               weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
               ihrer Durchführung festzusetzen.' 
 
 
         2.4   § 3 Abs. VII der Satzung wird wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 
               44.000.000 durch Ausgabe von bis zu 44.000.000 neuen, auf 
               den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung 
               ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -2-

oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der 
               Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. Mai 2013 bis zum 
               7. Mai 2018 von der Gesellschaft oder durch eine 
               unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
               Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
               erfolgt zu dem nach den Vorgaben der Ermächtigung jeweils 
               festzulegenden Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung 
               ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder 
               Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch 
               gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen 
               Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die 
               Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Aktien 
               nicht in der Weise nachkommt, dass sie auf den Inhaber der 
               Schuldverschreibung eigene Aktien überträgt. Der Vorstand 
               ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
 
           Hinweis: Zusätzliche Erläuterungen der Verwaltung zu dem 
           vorstehenden Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 sind 
           am Ende dieser Einberufung abgedruckt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über den Formwechsel der 
           Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf 
           Aktien unter Beitritt der EVENTIM Management AG einschließlich 
           der Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals. 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben beschlossen, 
           der Hauptversammlung den Formwechsel der Gesellschaft von 
           einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Kommanditgesellschaft 
           auf Aktien (KGaA) einschließlich der Aufhebung des bisherigen 
           und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vorzuschlagen. 
 
 
           Zum Hintergrund: Die derzeitige Corporate Governance Situation 
           bei der Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass Klaus-Peter 
           Schulenberg (nachfolgend kurz KPS) mit 50,202 % die Mehrheit 
           der Stammaktien hält. Von den übrigen Aktien der CTS EVENTIM 
           AG halten nach derzeitigen Informationen der Gesellschaft ca. 
           20 % der Aktien wesentliche, z.T. institutionelle Aktionäre; 
           die übrigen ca. 30 % der Aktien befinden sich im Streubesitz. 
           Dies bedeutet, dass KPS bei der Gesellschaft in der 
           derzeitigen Rechtsform der AG einfache Mehrheitsbeschlüsse 
           aufgrund seiner Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung fassen 
           kann (soweit kein Stimmverbot besteht). Das betrifft 
           insbesondere die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des 
           Abschlussprüfers. Über die Möglichkeit zur Besetzung des 
           Aufsichtsrats übt KPS mittelbar auch Einfluss auf die 
           Besetzung des Vorstands der CTS EVENTIM AG aus, dem er selbst 
           als CEO angehört. 
 
 
           Die weitere Internationalisierung und Fortsetzung des 
           konsequenten Wachstumskurses der EVENTIM Gruppe sind 
           wesentliche Bestandteile der zukünftigen Strategie, um die 
           bisherige Erfolgsgeschichte des Unternehmens fortzuschreiben. 
           Für die Finanzierung dieses Wachstumskurses kommt für die 
           Gesellschaft primär die Eigenkapitalaufnahme über den 
           Kapitalmarkt in Betracht. Die Möglichkeiten hierfür sind vom 
           Boden der derzeitigen Verfassung aber begrenzt, da einerseits 
           KPS seinen beherrschenden unternehmerischen Einfluss auf die 
           Gesellschaft nicht verlieren möchte, andererseits aber an 
           etwaigen Kapitalmaßnahmen gegebenenfalls nicht in dem Umfang 
           teilnehmen kann oder will, wie dies zur Erhaltung dieses 
           Einflusses allein kraft Aktienmehrheit erforderlich wäre. 
           Demnach ist zur Sicherung der 
           Eigenkapitalfinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft eine 
           Entkoppelung der unternehmerischen Führung durch KPS von 
           seiner kapitalmäßigen Beteiligung erforderlich. Dies lässt 
           sich - und zwar ausschließlich - durch einen Formwechsel der 
           CTS EVENTIM AG in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien 
           erreichen. 
 
 
           Mit Wirksamwerden des Formwechsels wandelt sich die faktische 
           Einflussverteilung von KPS in eine strukturelle 
           Einflussverteilung: In der KGaA obliegt der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin die Geschäftsführung und Vertretung 
           der Gesellschaft. Im Rahmen des Formwechsels wird die 
           zukünftige EVENTIM Management AG als persönlich haftende 
           Gesellschafterin in die Gesellschaft eintreten und über ihren 
           Vorstand die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 
           übernehmen. KPS soll CEO der EVENTIM Management AG werden und 
           zudem sämtliche Aktien an der EVENTIM Management AG halten, 
           wodurch er seinen bisherigen Einfluss auf die Gesellschaft 
           aufrechterhalten kann. Durch die Wahl einer AG als persönlich 
           haftende Gesellschafterin soll an die bisherige Rechtsform der 
           CTS EVENTIM AG angeknüpft und die größtmögliche 
           Kapitalmarktakzeptanz gewährleistet werden. 
 
 
           Für das Verhältnis zwischen KPS und den übrigen Aktionären 
           bedeutet dies: Einerseits kann KPS über die persönlich 
           haftende Gesellschafterin seinen bisherigen Einfluss behalten. 
           Er kann über die Besetzung des Aufsichtsrats der EVENTIM 
           Management AG Einfluss auf die Besetzung von deren Vorstand 
           ausüben. Andererseits unterliegt KPS u.a. bei der Wahl des 
           Aufsichtsrats der KGaA sowie des Abschlussprüfers einem 
           Stimmverbot, so dass insoweit die übrigen Aktionäre allein 
           entscheiden können. 
 
 
           Für den Formwechsel sprechen insgesamt im Wesentlichen die 
           folgenden Erwägungen: 
 
 
       *     Herstellen der strukturellen Voraussetzungen für 
             einen unabhängigen Zugang zum Kapitalmarkt durch Trennung 
             von Corporate Governance und Kapitalbeteiligung: Die 
             derzeitigen Einflussnahmemöglichkeiten von KPS bestehen nach 
             dem Formwechsel in eine KGaA grundsätzlich unabhängig davon 
             fort, ob er im Rahmen von zukünftigen Kapitalmaßnahmen seine 
             Stimmrechtsmehrheit in der KGaA aufrechterhält; er kann sich 
             auf eine Beteiligung am Kommanditaktienkapital verwässern 
             lassen, die weder eine formelle noch eine faktische 
             Hauptversammlungsmehrheit bedeutet, ohne seinen derzeitigen 
             Einfluss zu verlieren. 
 
 
       *     Aufrechterhaltung der bestehenden guten 
             Corporate Governance Standards: Der vorgeschlagene 
             Rechtsformwechsel der Gesellschaft wird die heutigen 
             Standards der Corporate Governance und Transparenz wahren 
             und fortführen. 
 
 
       *     Fortsetzung des Wachstumskurses: Die 
             langfristige strategische, vom Mehrheitsaktionär KPS 
             geprägte und getragene Ausrichtung der EVENTIM Gruppe auf 
             kontinuierliches Wachstum bleibt gewährleistet. 
 
 
 
           Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen und 
           wirtschaftlichen Folgen des Rechtsformwechsels enthält der vom 
           Vorstand erstellte Umwandlungsbericht, der seit der 
           Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der 
           Umwandlungsbericht ist zudem auf der Internetseite der CTS 
           EVENTIM Aktiengesellschaft (www.eventim.de) unter der Rubrik 
           'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014' abrufbar. 
 
 
           Beschlussvorschlag über den Formwechsel der CTS EVENTIM AG in 
           die CTS Eventim AG & Co. KGaA einschließlich der Aufhebung des 
           bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   Die CTS EVENTIM AG wird im Wege des Formwechsels 
             nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine 
             Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt. 
 
 
       (2)   Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma 
             'CTS Eventim AG & Co. KGaA' und hat seinen Sitz in München. 
 
 
       (3)   Die Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA wird 
             hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung 
             ergebenden Wortlaut festgestellt. 
 
 
       (4)   Im Falle der positiven Beschlussfassung und des 
             Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
             Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verdoppelt sich das 
             Grundkapital und erhöhen sich auch die aktuellen bedingten 
             Kapitalia der Gesellschaft jeweils im gleichen Verhältnis 
             entsprechend der Verdoppelung des Grundkapitals (§ 3 VI und 
             VII der aktuellen Satzung der Gesellschaft). Mit 
             Feststellung der neuen Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -3-

werden diese bedingten Kapitalia im Hinblick auf den 
             Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA sodann mit dem 
             sich aus § 4 Abs. 5 und 6 der neuen Satzung (Anlage 1 zu 
             dieser Einladung) ergebenden Wortlaut angepasst. 
 
 
       (5)   Das aktuelle Genehmigte Kapital 2009 der 
             Gesellschaft (§ 3 Abs. V der aktuellen Satzung der 
             Gesellschaft) läuft am 13. Mai 2014 aus, sodass ein neues 
             genehmigtes Kapital für die Zeit (i) nach Wirksamwerden der 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß 
             Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 
             und (ii) ab Wirksamwerden des Formwechsels geschaffen werden 
             soll: 
 
 
         i)    Das Genehmigte Kapital 2009 gemäß § 3 Absatz V 
               der Satzung der CTS EVENTIM AG wird mit Wirkung auf den 
               Zeitpunkt der Eintragung des wie nachfolgend geschaffenen 
               neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister 
               aufgehoben. 
 
 
         ii)   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen 
               einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 48.000.000 
               durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
               Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem 
               Bezugsrecht kann auch in der Weise entsprochen werden, 
               dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. 
 
 
               Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, jeweils soweit 
               der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. 
               (a) bis (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals 
               insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung 
               der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet, 
 
 
           (a)   um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           (b)   für Aktien, die maximal 10 % des 
                 Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an 
                 Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. 
                 Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen 
                 Unternehmen ausgegeben werden sollen; 
 
 
           (c)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
                 nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden 
                 und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den 
                 vorgenannten Betrag angerechnet werden: 
 
 
             i)    die zur Bedienung von während der Laufzeit 
                   dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder 
                   Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
                   Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
                   ausgegeben werden oder auszugeben sind, und 
 
 
             ii)   der anteilige Betrag am Grundkapital der 
                   neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit 
                   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                   der Aktionäre in direkter oder entsprechender 
                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                   veräußert werden; 
 
 
 
                 sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung 
                 ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen 
                 sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne 
                 dieses Abschnittes (c) nur der Börsenkurs der bereits 
                 zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung 
                 und Ausstattung maßgeblich; 
 
 
                 eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses 
                 liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses 
                 weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der 
                 rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien 
                 der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
                 Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage; 
 
 
           (d)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im 
                 Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
                 Wirtschaftsgütern; sowie 
 
 
           (e)   soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
                 Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft 
                 oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
                 Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben 
                 werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
                 Wandlungsrechte zustünde. 
 
 
 
               Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
               Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
               Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne 
               Erhöhung zu ändern. 
 
 
               Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 
               186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
               die Gründe für den Ausschuss des Bezugsrechts erstattet. 
               Der Inhalt des Vorstandsberichts wird im Anhang dieser 
               Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht. Der 
               Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
               Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
               Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen 
               erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieses 
               Berichts. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung 
               ausgelegt. 
 
 
         iii)  Satzungsbestimmung der CTS Eventim AG & Co. 
               KGaA 
 
 
               § 4 Abs. 4 der neuen Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
               zum Genehmigten Kapital 2014 lautet wie folgt: 
 
 
               'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft das 
               Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen 
               einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 48.000.000 
               durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
               Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem 
               Bezugsrecht kann auch in der Weise entsprochen werden, 
               dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. 
 
 
               Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, jeweils soweit 
               der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. 
               (a) bis (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals 
               insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung 
               der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet, 
 
 
           (a)   um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           (b)   für Aktien, die maximal 10 % des 
                 Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an 
                 Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. 
                 Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen 
                 Unternehmen ausgegeben werden sollen; 
 
 
           (c)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
                 nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden 
                 und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den 
                 vorgenannten Betrag angerechnet werden: 
 
 
             (i)   die zur Bedienung von während der Laufzeit 
                   dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder 
                   Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
                   Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
                   ausgegeben werden oder auszugeben sind, und 
 
 
             (ii)  der anteilige Betrag am Grundkapital der 
                   neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit 
                   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                   der Aktionäre in direkter oder entsprechender 
                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                   veräußert werden; 
 
 
 
                 sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung 
                 ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen 
                 sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne 
                 dieses Abschnittes (c) nur der Börsenkurs der bereits 
                 zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung 
                 und Ausstattung maßgeblich; 
 
 
                 eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses 
                 liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses 
                 weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der 
                 rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien 
                 der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
                 Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage; 
 
 
           (d)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im 
                 Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
                 Wirtschaftsgütern; sowie 
 
 
           (e)   soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
                 Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft 
                 oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
                 Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben 
                 werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
                 Wandlungsrechte zustünde. 
 
 
 
               Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
               Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
               Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne 
               Erhöhung zu ändern.' 
 
 
 
       (6)   Das gesamte Grundkapital der CTS EVENTIM AG in 
             der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das 
             Handelsregister bestehenden Höhe (derzeit: EUR 48.000.000; 
             zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das 
             Handelsregister im Falle der positiven Beschlussfassung und 
             des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
             Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: EUR 96.000.000) 
             wird zum Grundkapital der CTS Eventim AG & Co. KGaA. Die 
             Anzahl der insgesamt ausgegebenen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien ohne Nennbetrag (derzeit: 48.000.000 Stück; zum 
             Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das 
             Handelsregister im Falle der positiven Beschlussfassung und 
             des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
             Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln EUR 96.000.000) 
             sowie der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am 
             Grundkapital (derzeit: EUR 1,00) bleiben unverändert. 
 
 
       (7)   Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung 
             des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der CTS 
             EVENTIM AG sind, werden Kommanditaktionäre der CTS Eventim 
             AG & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit 
             derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der CTS 
             Eventim AG & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor 
             Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der CTS 
             EVENTIM AG waren. Dies gilt auch für die von der 
             Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien. 
 
 
       (8)   Persönlich haftende Gesellschafterin der CTS 
             Eventim AG & Co. KGaA wird die EVENTIM Management AG mit 
             Sitz in Hamburg. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
             übernimmt gemäß § 245 Abs. 2 UmwG die Rechtsstellung der 
             Gründerin des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die persönlich 
             haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des Formwechsels 
             keine über ihre Komplementäreigenschaft hinausgehende 
             gesellschaftsrechtliche Beteiligung, insbesondere keine 
             Kapitalbeteiligung an der CTS Eventim AG & Co. KGaA; sie ist 
             in ihrer Eigenschaft als Komplementärin weder am Vermögen 
             noch an Gewinn und Verlust der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
             beteiligt. 
 
 
       (9)   Besondere Rechte 
 
 
             Persönlich haftende Gesellschafterin 
 
 
             Die EVENTIM Management AG wird in der CTS Eventim AG & Co. 
             KGaA die alleinige Komplementärstellung erhalten und die 
             nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten 
             haben. Sie ist insbesondere nach Maßgabe von §§ 7 und 8 der 
             als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung zur Geschäftsführung 
             und Vertretung der Gesellschaft befugt und erhält für die 
             Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und ihres 
             persönlichen Haftungsrisikos eine gewinn- und 
             verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres 
             Grundkapitals sowie Auslagenersatz (vgl. § 9 Abs. 2 der 
             neuen Satzung - Anlage 1). 
 
 
             Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit sie 
             Angelegenheiten betreffen, für die bei einer 
             Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich 
             haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich 
             ist, der Zustimmung der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin (§ 18 Abs. 6 Satz 1 der als Anlage 1 
             beigefügten neuen Satzung). Gleiches gilt für Beschlüsse der 
             Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 
             19 Abs. 4 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung). 
 
 
             Organmitglieder 
 
 
             Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird weiter darauf 
             hingewiesen, dass, unbeschadet der aktienrechtlichen 
             Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der EVENTIM 
             Management AG, davon auszugehen ist, dass die amtierenden 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu Mitgliedern des 
             Vorstands der EVENTIM Management AG bestellt werden. Die 
             derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind 
             die Herren Klaus-Peter Schulenberg, Volker Bischoff und 
             Alexander Ruoff. 
 
 
             Darüber hinaus werden sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats 
             der Gesellschaft, Herr Edmund Hug, Herr Prof. Jobst Plog und 
             Herr Dr. Bernd Kundrun, gemäß gesetzlicher Bestimmung zu 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA, 
             und zwar für die restliche Amtszeit, für die sie von der 
             Hauptversammlung der CTS EVENTIM AG am 8. Mai 2013 bestellt 
             worden sind, d.h. jeweils bis zum Ablauf der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
             Geschäftsjahr 2015 entscheidet. 
 
 
             Weiterhin sollen die vorgenannten Herren - Herr Edmund Hug, 
             Herr Prof. Jobst Plog und Herr Dr. Bernd Kundrun - nicht nur 
             weiterhin dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören, 
             sondern zudem gleichzeitig auch Mitglieder des Aufsichtsrats 
             der persönlich haftenden Gesellschafterin der CTS Eventim AG 
             & Co. KGaA werden. 
 
 
       (10)  Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.