DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2014 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
CTS EVENTIM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 31.03.2014 15:10 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- CTS EVENTIM Aktiengesellschaft München AG München HRB 156963 Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen WKN: 547030 ISIN: DE 0005470306 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet am Donnerstag, den 8. Mai 2014, ab 10:00 Uhr im Le Méridien Hotel Hamburg, An der Alster 52-56, 20099 Hamburg Tagesordnung: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2013, und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem erläuternden Bericht des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und § 315 Abs. 4 HGB im Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss am 25. März 2014 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt also nicht gefasst. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 136.756.219,38 - bestehend aus dem Jahresüberschuss 2013 in Höhe von EUR 46.195.764,95 und dem Gewinnvortrag aus 2012 in Höhe von EUR 90.560.454,43 (nach Abzug der Ausschüttung für 2012 im Geschäftsjahr 2013) - wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR EUR 30.717.216,00 0,64 je Stückaktie ISIN DE 0005470306 auf 47.995.650 Stückaktien für das Geschäftsjahr 2013 Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 48.000.000,00 Gewinnvortrag EUR 58.039.003,38 Bilanzgewinn EUR 136.756.219,38 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014. Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2014 die PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Osnabrück, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern zu wählen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 7 (Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA) darauf hin, dass nach § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 1 AktG die zukünftige EVENTIM Management AG (derzeit noch firmierend als PROVISTA Einhundertzwanzigste Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft) (die EVENTIM Management AG), die in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes als Gründerin gilt (vgl. § 245 Abs. 2 Satz 1 UmwG), den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen hat. Im Zusammenhang mit diesem Umwandlungsbeschluss soll daher nach entsprechender Erklärung der EVENTIM Management AG Folgendes notariell protokolliert werden: 'Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien sollen die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Wahlen (Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014) für das Geschäftsjahr 2014 fortbestehen.' 6. Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die entsprechenden Satzungsänderungen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor - vorbehaltlich einer positiven Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Einstellung eines Betrags von EUR 48.000.000 in die anderen Gewinnrücklagen, wie unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagen - wie folgt zu beschließen: 1. Das Grundkapital wird aus Gesellschaftsmitteln von EUR 48.000.000 um EUR 48.000.000 auf EUR 96.000.000 erhöht durch Umwandlung von Rücklagen in Höhe von insgesamt EUR 48.000.000 in Grundkapital. In Grundkapital umgewandelt wird die durch den Beschluss dieser Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 aus dem in der Bilanz zum 31. Dezember 2013 mit EUR 136.756.219,38 ausgewiesenen Bilanzgewinn erfolgte Zuführung zu den 'anderen Gewinnrücklagen' in Höhe von EUR 48.000.000. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 48.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:1 zu. Auf jede bestehende Aktie entfällt damit eine neue Aktie. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2014 gewinnberechtigt. Dem Beschluss wird die festgestellte, von der PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Osnabrück, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 zugrunde gelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen. 2. Zur Anpassung der Satzung an die vorgenannten Beschlüsse werden die folgenden Bestimmungen der Satzung neu gefasst: 2.1 § 3 Abs. I der Satzung erhält den folgenden Wortlaut: 'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 96.000.000 (in Worten: Euro sechsundneunzig Millionen)' 2.2 § 3 Abs. II der Satzung erhält den folgenden Wortlaut: 'Das Grundkapital ist eingeteilt in 96.000.000 Aktien.' 2.3 § 3 Abs. VI der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 1.440.000 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplanes aufgrund der am 21. Januar 2000 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.' 2.4 § 3 Abs. VII der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 44.000.000 durch Ausgabe von bis zu 44.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options-
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oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. Mai 2013 bis zum 7. Mai 2018 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach den Vorgaben der Ermächtigung jeweils festzulegenden Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Aktien nicht in der Weise nachkommt, dass sie auf den Inhaber der Schuldverschreibung eigene Aktien überträgt. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' Hinweis: Zusätzliche Erläuterungen der Verwaltung zu dem vorstehenden Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 sind am Ende dieser Einberufung abgedruckt. 7. Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der EVENTIM Management AG einschließlich der Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals. Vorbemerkung Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben beschlossen, der Hauptversammlung den Formwechsel der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) einschließlich der Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vorzuschlagen. Zum Hintergrund: Die derzeitige Corporate Governance Situation bei der Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass Klaus-Peter Schulenberg (nachfolgend kurz KPS) mit 50,202 % die Mehrheit der Stammaktien hält. Von den übrigen Aktien der CTS EVENTIM AG halten nach derzeitigen Informationen der Gesellschaft ca. 20 % der Aktien wesentliche, z.T. institutionelle Aktionäre; die übrigen ca. 30 % der Aktien befinden sich im Streubesitz. Dies bedeutet, dass KPS bei der Gesellschaft in der derzeitigen Rechtsform der AG einfache Mehrheitsbeschlüsse aufgrund seiner Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung fassen kann (soweit kein Stimmverbot besteht). Das betrifft insbesondere die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers. Über die Möglichkeit zur Besetzung des Aufsichtsrats übt KPS mittelbar auch Einfluss auf die Besetzung des Vorstands der CTS EVENTIM AG aus, dem er selbst als CEO angehört. Die weitere Internationalisierung und Fortsetzung des konsequenten Wachstumskurses der EVENTIM Gruppe sind wesentliche Bestandteile der zukünftigen Strategie, um die bisherige Erfolgsgeschichte des Unternehmens fortzuschreiben. Für die Finanzierung dieses Wachstumskurses kommt für die Gesellschaft primär die Eigenkapitalaufnahme über den Kapitalmarkt in Betracht. Die Möglichkeiten hierfür sind vom Boden der derzeitigen Verfassung aber begrenzt, da einerseits KPS seinen beherrschenden unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft nicht verlieren möchte, andererseits aber an etwaigen Kapitalmaßnahmen gegebenenfalls nicht in dem Umfang teilnehmen kann oder will, wie dies zur Erhaltung dieses Einflusses allein kraft Aktienmehrheit erforderlich wäre. Demnach ist zur Sicherung der Eigenkapitalfinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft eine Entkoppelung der unternehmerischen Führung durch KPS von seiner kapitalmäßigen Beteiligung erforderlich. Dies lässt sich - und zwar ausschließlich - durch einen Formwechsel der CTS EVENTIM AG in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien erreichen. Mit Wirksamwerden des Formwechsels wandelt sich die faktische Einflussverteilung von KPS in eine strukturelle Einflussverteilung: In der KGaA obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Im Rahmen des Formwechsels wird die zukünftige EVENTIM Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eintreten und über ihren Vorstand die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen. KPS soll CEO der EVENTIM Management AG werden und zudem sämtliche Aktien an der EVENTIM Management AG halten, wodurch er seinen bisherigen Einfluss auf die Gesellschaft aufrechterhalten kann. Durch die Wahl einer AG als persönlich haftende Gesellschafterin soll an die bisherige Rechtsform der CTS EVENTIM AG angeknüpft und die größtmögliche Kapitalmarktakzeptanz gewährleistet werden. Für das Verhältnis zwischen KPS und den übrigen Aktionären bedeutet dies: Einerseits kann KPS über die persönlich haftende Gesellschafterin seinen bisherigen Einfluss behalten. Er kann über die Besetzung des Aufsichtsrats der EVENTIM Management AG Einfluss auf die Besetzung von deren Vorstand ausüben. Andererseits unterliegt KPS u.a. bei der Wahl des Aufsichtsrats der KGaA sowie des Abschlussprüfers einem Stimmverbot, so dass insoweit die übrigen Aktionäre allein entscheiden können. Für den Formwechsel sprechen insgesamt im Wesentlichen die folgenden Erwägungen: * Herstellen der strukturellen Voraussetzungen für einen unabhängigen Zugang zum Kapitalmarkt durch Trennung von Corporate Governance und Kapitalbeteiligung: Die derzeitigen Einflussnahmemöglichkeiten von KPS bestehen nach dem Formwechsel in eine KGaA grundsätzlich unabhängig davon fort, ob er im Rahmen von zukünftigen Kapitalmaßnahmen seine Stimmrechtsmehrheit in der KGaA aufrechterhält; er kann sich auf eine Beteiligung am Kommanditaktienkapital verwässern lassen, die weder eine formelle noch eine faktische Hauptversammlungsmehrheit bedeutet, ohne seinen derzeitigen Einfluss zu verlieren. * Aufrechterhaltung der bestehenden guten Corporate Governance Standards: Der vorgeschlagene Rechtsformwechsel der Gesellschaft wird die heutigen Standards der Corporate Governance und Transparenz wahren und fortführen. * Fortsetzung des Wachstumskurses: Die langfristige strategische, vom Mehrheitsaktionär KPS geprägte und getragene Ausrichtung der EVENTIM Gruppe auf kontinuierliches Wachstum bleibt gewährleistet. Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Rechtsformwechsels enthält der vom Vorstand erstellte Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem auf der Internetseite der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014' abrufbar. Beschlussvorschlag über den Formwechsel der CTS EVENTIM AG in die CTS Eventim AG & Co. KGaA einschließlich der Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: (1) Die CTS EVENTIM AG wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt. (2) Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma 'CTS Eventim AG & Co. KGaA' und hat seinen Sitz in München. (3) Die Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung ergebenden Wortlaut festgestellt. (4) Im Falle der positiven Beschlussfassung und des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verdoppelt sich das Grundkapital und erhöhen sich auch die aktuellen bedingten Kapitalia der Gesellschaft jeweils im gleichen Verhältnis entsprechend der Verdoppelung des Grundkapitals (§ 3 VI und VII der aktuellen Satzung der Gesellschaft). Mit Feststellung der neuen Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA
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werden diese bedingten Kapitalia im Hinblick auf den Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA sodann mit dem sich aus § 4 Abs. 5 und 6 der neuen Satzung (Anlage 1 zu dieser Einladung) ergebenden Wortlaut angepasst. (5) Das aktuelle Genehmigte Kapital 2009 der Gesellschaft (§ 3 Abs. V der aktuellen Satzung der Gesellschaft) läuft am 13. Mai 2014 aus, sodass ein neues genehmigtes Kapital für die Zeit (i) nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 und (ii) ab Wirksamwerden des Formwechsels geschaffen werden soll: i) Das Genehmigte Kapital 2009 gemäß § 3 Absatz V der Satzung der CTS EVENTIM AG wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des wie nachfolgend geschaffenen neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister aufgehoben. ii) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 48.000.000 durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem Bezugsrecht kann auch in der Weise entsprochen werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, jeweils soweit der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. (a) bis (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, (a) um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen; (b) für Aktien, die maximal 10 % des Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen; (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet werden: i) die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind, und ii) der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne dieses Abschnittes (c) nur der Börsenkurs der bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung maßgeblich; eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage; (d) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern; sowie (e) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustünde. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern. Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschuss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Vorstandsberichts wird im Anhang dieser Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieses Berichts. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung ausgelegt. iii) Satzungsbestimmung der CTS Eventim AG & Co. KGaA § 4 Abs. 4 der neuen Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA zum Genehmigten Kapital 2014 lautet wie folgt: 'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft das Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 48.000.000 durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem Bezugsrecht kann auch in der Weise entsprochen werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, jeweils soweit der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. (a) bis (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, (a) um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen; (b) für Aktien, die maximal 10 % des Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen; (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
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erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet werden: (i) die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind, und (ii) der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne dieses Abschnittes (c) nur der Börsenkurs der bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung maßgeblich; eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage; (d) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern; sowie (e) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustünde. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.' (6) Das gesamte Grundkapital der CTS EVENTIM AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe (derzeit: EUR 48.000.000; zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister im Falle der positiven Beschlussfassung und des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: EUR 96.000.000) wird zum Grundkapital der CTS Eventim AG & Co. KGaA. Die Anzahl der insgesamt ausgegebenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag (derzeit: 48.000.000 Stück; zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister im Falle der positiven Beschlussfassung und des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln EUR 96.000.000) sowie der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit: EUR 1,00) bleiben unverändert. (7) Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der CTS EVENTIM AG sind, werden Kommanditaktionäre der CTS Eventim AG & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der CTS Eventim AG & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der CTS EVENTIM AG waren. Dies gilt auch für die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien. (8) Persönlich haftende Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA wird die EVENTIM Management AG mit Sitz in Hamburg. Die persönlich haftende Gesellschafterin übernimmt gemäß § 245 Abs. 2 UmwG die Rechtsstellung der Gründerin des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des Formwechsels keine über ihre Komplementäreigenschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Beteiligung, insbesondere keine Kapitalbeteiligung an der CTS Eventim AG & Co. KGaA; sie ist in ihrer Eigenschaft als Komplementärin weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust der CTS Eventim AG & Co. KGaA beteiligt. (9) Besondere Rechte Persönlich haftende Gesellschafterin Die EVENTIM Management AG wird in der CTS Eventim AG & Co. KGaA die alleinige Komplementärstellung erhalten und die nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten haben. Sie ist insbesondere nach Maßgabe von §§ 7 und 8 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt und erhält für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und ihres persönlichen Haftungsrisikos eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals sowie Auslagenersatz (vgl. § 9 Abs. 2 der neuen Satzung - Anlage 1). Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist, der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (§ 18 Abs. 6 Satz 1 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung). Gleiches gilt für Beschlüsse der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 19 Abs. 4 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung). Organmitglieder Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird weiter darauf hingewiesen, dass, unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der EVENTIM Management AG, davon auszugehen ist, dass die amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu Mitgliedern des Vorstands der EVENTIM Management AG bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind die Herren Klaus-Peter Schulenberg, Volker Bischoff und Alexander Ruoff. Darüber hinaus werden sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Herr Edmund Hug, Herr Prof. Jobst Plog und Herr Dr. Bernd Kundrun, gemäß gesetzlicher Bestimmung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA, und zwar für die restliche Amtszeit, für die sie von der Hauptversammlung der CTS EVENTIM AG am 8. Mai 2013 bestellt worden sind, d.h. jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 entscheidet. Weiterhin sollen die vorgenannten Herren - Herr Edmund Hug, Herr Prof. Jobst Plog und Herr Dr. Bernd Kundrun - nicht nur weiterhin dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören, sondern zudem gleichzeitig auch Mitglieder des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA werden. (10) Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist
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