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DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -12-

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2014 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
31.03.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   AG München HRB 156963 
 
   Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen 
 
   WKN: 547030 ISIN: DE 0005470306 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
   Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet 
 
   am Donnerstag, den 8. Mai 2014, ab 10:00 Uhr 
 
   im Le Méridien Hotel Hamburg, An der Alster 52-56, 20099 Hamburg 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
           31. Dezember 2013, und des zusammengefassten Lageberichts für 
           die Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem erläuternden 
           Bericht des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und § 315 Abs. 4 HGB im 
           Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten 
           Konzernabschluss am 25. März 2014 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der 
           zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den 
           Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
           HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom 
           Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrates - vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den 
           Vorlagen Fragen zu stellen. Ein Beschluss wird zu diesem 
           Tagesordnungspunkt also nicht gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 136.756.219,38 - 
           bestehend aus dem Jahresüberschuss 2013 in Höhe von EUR 
           46.195.764,95 und dem Gewinnvortrag aus 2012 in Höhe von EUR 
           90.560.454,43 (nach Abzug der Ausschüttung für 2012 im 
           Geschäftsjahr 2013) - wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR    EUR     30.717.216,00 
   0,64 je Stückaktie ISIN DE 0005470306 auf 
   47.995.650 Stückaktien für das Geschäftsjahr 
   2013 
 
   Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen      EUR     48.000.000,00 
 
   Gewinnvortrag                                   EUR     58.039.003,38 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    136.756.219,38 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2014 die 
           PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, 
           Osnabrück, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich 
           zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern zu wählen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat weisen im Hinblick auf 
           Tagesordnungspunkt 7 (Formwechsel der Gesellschaft in eine 
           KGaA) darauf hin, dass nach § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 
           1 AktG die zukünftige EVENTIM Management AG (derzeit noch 
           firmierend als PROVISTA Einhundertzwanzigste 
           Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft) (die EVENTIM 
           Management AG), die in ihrer Funktion als persönlich haftende 
           Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA bei der 
           Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes als 
           Gründerin gilt (vgl. § 245 Abs. 2 Satz 1 UmwG), den 
           Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu 
           bestellen hat. Im Zusammenhang mit diesem Umwandlungsbeschluss 
           soll daher nach entsprechender Erklärung der EVENTIM 
           Management AG Folgendes notariell protokolliert werden: 
 
 
           'Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 
           vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die 
           Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien sollen die von 
           der Hauptversammlung am 8. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 5 
           beschlossenen Wahlen (Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014) für das 
           Geschäftsjahr 2014 fortbestehen.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln sowie die entsprechenden 
           Satzungsänderungen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor - vorbehaltlich einer 
           positiven Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
           Einstellung eines Betrags von EUR 48.000.000 in die anderen 
           Gewinnrücklagen, wie unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagen 
           - wie folgt zu beschließen: 
 
 
       1.    Das Grundkapital wird aus Gesellschaftsmitteln 
             von EUR 48.000.000 um EUR 48.000.000 auf EUR 96.000.000 
             erhöht durch Umwandlung von Rücklagen in Höhe von insgesamt 
             EUR 48.000.000 in Grundkapital. In Grundkapital umgewandelt 
             wird die durch den Beschluss dieser Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 2 aus dem in der Bilanz zum 31. Dezember 
             2013 mit EUR 136.756.219,38 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
             erfolgte Zuführung zu den 'anderen Gewinnrücklagen' in Höhe 
             von EUR 48.000.000. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch 
             Ausgabe von 48.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
             von je EUR 1,00. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im 
             Verhältnis 1:1 zu. Auf jede bestehende Aktie entfällt damit 
             eine neue Aktie. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2014 
             gewinnberechtigt. Dem Beschluss wird die festgestellte, von 
             der PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
             AG, Osnabrück, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
             versehene Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 
             zugrunde gelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
 
       2.    Zur Anpassung der Satzung an die vorgenannten 
             Beschlüsse werden die folgenden Bestimmungen der Satzung neu 
             gefasst: 
 
 
         2.1   § 3 Abs. I der Satzung erhält den folgenden 
               Wortlaut: 
 
 
               'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 96.000.000 
               (in Worten: Euro sechsundneunzig Millionen)' 
 
 
         2.2   § 3 Abs. II der Satzung erhält den folgenden 
               Wortlaut: 
 
 
               'Das Grundkapital ist eingeteilt in 96.000.000 Aktien.' 
 
 
         2.3   § 3 Abs. VI der Satzung wird wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 1.440.000 bedingt 
               erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen 
               des Aktienoptionsplanes aufgrund der am 21. Januar 2000 
               erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren 
               Bezugsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
               des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
               ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
               weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
               ihrer Durchführung festzusetzen.' 
 
 
         2.4   § 3 Abs. VII der Satzung wird wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 
               44.000.000 durch Ausgabe von bis zu 44.000.000 neuen, auf 
               den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung 
               ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -2-

oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der 
               Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. Mai 2013 bis zum 
               7. Mai 2018 von der Gesellschaft oder durch eine 
               unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
               Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
               erfolgt zu dem nach den Vorgaben der Ermächtigung jeweils 
               festzulegenden Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung 
               ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder 
               Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch 
               gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen 
               Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die 
               Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Aktien 
               nicht in der Weise nachkommt, dass sie auf den Inhaber der 
               Schuldverschreibung eigene Aktien überträgt. Der Vorstand 
               ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
 
           Hinweis: Zusätzliche Erläuterungen der Verwaltung zu dem 
           vorstehenden Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 sind 
           am Ende dieser Einberufung abgedruckt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über den Formwechsel der 
           Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf 
           Aktien unter Beitritt der EVENTIM Management AG einschließlich 
           der Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals. 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben beschlossen, 
           der Hauptversammlung den Formwechsel der Gesellschaft von 
           einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Kommanditgesellschaft 
           auf Aktien (KGaA) einschließlich der Aufhebung des bisherigen 
           und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vorzuschlagen. 
 
 
           Zum Hintergrund: Die derzeitige Corporate Governance Situation 
           bei der Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass Klaus-Peter 
           Schulenberg (nachfolgend kurz KPS) mit 50,202 % die Mehrheit 
           der Stammaktien hält. Von den übrigen Aktien der CTS EVENTIM 
           AG halten nach derzeitigen Informationen der Gesellschaft ca. 
           20 % der Aktien wesentliche, z.T. institutionelle Aktionäre; 
           die übrigen ca. 30 % der Aktien befinden sich im Streubesitz. 
           Dies bedeutet, dass KPS bei der Gesellschaft in der 
           derzeitigen Rechtsform der AG einfache Mehrheitsbeschlüsse 
           aufgrund seiner Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung fassen 
           kann (soweit kein Stimmverbot besteht). Das betrifft 
           insbesondere die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des 
           Abschlussprüfers. Über die Möglichkeit zur Besetzung des 
           Aufsichtsrats übt KPS mittelbar auch Einfluss auf die 
           Besetzung des Vorstands der CTS EVENTIM AG aus, dem er selbst 
           als CEO angehört. 
 
 
           Die weitere Internationalisierung und Fortsetzung des 
           konsequenten Wachstumskurses der EVENTIM Gruppe sind 
           wesentliche Bestandteile der zukünftigen Strategie, um die 
           bisherige Erfolgsgeschichte des Unternehmens fortzuschreiben. 
           Für die Finanzierung dieses Wachstumskurses kommt für die 
           Gesellschaft primär die Eigenkapitalaufnahme über den 
           Kapitalmarkt in Betracht. Die Möglichkeiten hierfür sind vom 
           Boden der derzeitigen Verfassung aber begrenzt, da einerseits 
           KPS seinen beherrschenden unternehmerischen Einfluss auf die 
           Gesellschaft nicht verlieren möchte, andererseits aber an 
           etwaigen Kapitalmaßnahmen gegebenenfalls nicht in dem Umfang 
           teilnehmen kann oder will, wie dies zur Erhaltung dieses 
           Einflusses allein kraft Aktienmehrheit erforderlich wäre. 
           Demnach ist zur Sicherung der 
           Eigenkapitalfinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft eine 
           Entkoppelung der unternehmerischen Führung durch KPS von 
           seiner kapitalmäßigen Beteiligung erforderlich. Dies lässt 
           sich - und zwar ausschließlich - durch einen Formwechsel der 
           CTS EVENTIM AG in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien 
           erreichen. 
 
 
           Mit Wirksamwerden des Formwechsels wandelt sich die faktische 
           Einflussverteilung von KPS in eine strukturelle 
           Einflussverteilung: In der KGaA obliegt der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin die Geschäftsführung und Vertretung 
           der Gesellschaft. Im Rahmen des Formwechsels wird die 
           zukünftige EVENTIM Management AG als persönlich haftende 
           Gesellschafterin in die Gesellschaft eintreten und über ihren 
           Vorstand die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 
           übernehmen. KPS soll CEO der EVENTIM Management AG werden und 
           zudem sämtliche Aktien an der EVENTIM Management AG halten, 
           wodurch er seinen bisherigen Einfluss auf die Gesellschaft 
           aufrechterhalten kann. Durch die Wahl einer AG als persönlich 
           haftende Gesellschafterin soll an die bisherige Rechtsform der 
           CTS EVENTIM AG angeknüpft und die größtmögliche 
           Kapitalmarktakzeptanz gewährleistet werden. 
 
 
           Für das Verhältnis zwischen KPS und den übrigen Aktionären 
           bedeutet dies: Einerseits kann KPS über die persönlich 
           haftende Gesellschafterin seinen bisherigen Einfluss behalten. 
           Er kann über die Besetzung des Aufsichtsrats der EVENTIM 
           Management AG Einfluss auf die Besetzung von deren Vorstand 
           ausüben. Andererseits unterliegt KPS u.a. bei der Wahl des 
           Aufsichtsrats der KGaA sowie des Abschlussprüfers einem 
           Stimmverbot, so dass insoweit die übrigen Aktionäre allein 
           entscheiden können. 
 
 
           Für den Formwechsel sprechen insgesamt im Wesentlichen die 
           folgenden Erwägungen: 
 
 
       *     Herstellen der strukturellen Voraussetzungen für 
             einen unabhängigen Zugang zum Kapitalmarkt durch Trennung 
             von Corporate Governance und Kapitalbeteiligung: Die 
             derzeitigen Einflussnahmemöglichkeiten von KPS bestehen nach 
             dem Formwechsel in eine KGaA grundsätzlich unabhängig davon 
             fort, ob er im Rahmen von zukünftigen Kapitalmaßnahmen seine 
             Stimmrechtsmehrheit in der KGaA aufrechterhält; er kann sich 
             auf eine Beteiligung am Kommanditaktienkapital verwässern 
             lassen, die weder eine formelle noch eine faktische 
             Hauptversammlungsmehrheit bedeutet, ohne seinen derzeitigen 
             Einfluss zu verlieren. 
 
 
       *     Aufrechterhaltung der bestehenden guten 
             Corporate Governance Standards: Der vorgeschlagene 
             Rechtsformwechsel der Gesellschaft wird die heutigen 
             Standards der Corporate Governance und Transparenz wahren 
             und fortführen. 
 
 
       *     Fortsetzung des Wachstumskurses: Die 
             langfristige strategische, vom Mehrheitsaktionär KPS 
             geprägte und getragene Ausrichtung der EVENTIM Gruppe auf 
             kontinuierliches Wachstum bleibt gewährleistet. 
 
 
 
           Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen und 
           wirtschaftlichen Folgen des Rechtsformwechsels enthält der vom 
           Vorstand erstellte Umwandlungsbericht, der seit der 
           Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der 
           Umwandlungsbericht ist zudem auf der Internetseite der CTS 
           EVENTIM Aktiengesellschaft (www.eventim.de) unter der Rubrik 
           'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014' abrufbar. 
 
 
           Beschlussvorschlag über den Formwechsel der CTS EVENTIM AG in 
           die CTS Eventim AG & Co. KGaA einschließlich der Aufhebung des 
           bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   Die CTS EVENTIM AG wird im Wege des Formwechsels 
             nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine 
             Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt. 
 
 
       (2)   Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma 
             'CTS Eventim AG & Co. KGaA' und hat seinen Sitz in München. 
 
 
       (3)   Die Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA wird 
             hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung 
             ergebenden Wortlaut festgestellt. 
 
 
       (4)   Im Falle der positiven Beschlussfassung und des 
             Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
             Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verdoppelt sich das 
             Grundkapital und erhöhen sich auch die aktuellen bedingten 
             Kapitalia der Gesellschaft jeweils im gleichen Verhältnis 
             entsprechend der Verdoppelung des Grundkapitals (§ 3 VI und 
             VII der aktuellen Satzung der Gesellschaft). Mit 
             Feststellung der neuen Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA 

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March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -3-

werden diese bedingten Kapitalia im Hinblick auf den 
             Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA sodann mit dem 
             sich aus § 4 Abs. 5 und 6 der neuen Satzung (Anlage 1 zu 
             dieser Einladung) ergebenden Wortlaut angepasst. 
 
 
       (5)   Das aktuelle Genehmigte Kapital 2009 der 
             Gesellschaft (§ 3 Abs. V der aktuellen Satzung der 
             Gesellschaft) läuft am 13. Mai 2014 aus, sodass ein neues 
             genehmigtes Kapital für die Zeit (i) nach Wirksamwerden der 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß 
             Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 
             und (ii) ab Wirksamwerden des Formwechsels geschaffen werden 
             soll: 
 
 
         i)    Das Genehmigte Kapital 2009 gemäß § 3 Absatz V 
               der Satzung der CTS EVENTIM AG wird mit Wirkung auf den 
               Zeitpunkt der Eintragung des wie nachfolgend geschaffenen 
               neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister 
               aufgehoben. 
 
 
         ii)   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen 
               einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 48.000.000 
               durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
               Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem 
               Bezugsrecht kann auch in der Weise entsprochen werden, 
               dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. 
 
 
               Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, jeweils soweit 
               der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. 
               (a) bis (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals 
               insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung 
               der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet, 
 
 
           (a)   um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           (b)   für Aktien, die maximal 10 % des 
                 Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an 
                 Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. 
                 Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen 
                 Unternehmen ausgegeben werden sollen; 
 
 
           (c)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
                 nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden 
                 und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den 
                 vorgenannten Betrag angerechnet werden: 
 
 
             i)    die zur Bedienung von während der Laufzeit 
                   dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder 
                   Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
                   Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
                   ausgegeben werden oder auszugeben sind, und 
 
 
             ii)   der anteilige Betrag am Grundkapital der 
                   neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit 
                   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                   der Aktionäre in direkter oder entsprechender 
                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                   veräußert werden; 
 
 
 
                 sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung 
                 ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen 
                 sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne 
                 dieses Abschnittes (c) nur der Börsenkurs der bereits 
                 zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung 
                 und Ausstattung maßgeblich; 
 
 
                 eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses 
                 liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses 
                 weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der 
                 rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien 
                 der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
                 Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage; 
 
 
           (d)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im 
                 Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
                 Wirtschaftsgütern; sowie 
 
 
           (e)   soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
                 Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft 
                 oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
                 Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben 
                 werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
                 Wandlungsrechte zustünde. 
 
 
 
               Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
               Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
               Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne 
               Erhöhung zu ändern. 
 
 
               Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 
               186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
               die Gründe für den Ausschuss des Bezugsrechts erstattet. 
               Der Inhalt des Vorstandsberichts wird im Anhang dieser 
               Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht. Der 
               Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
               Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
               Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen 
               erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieses 
               Berichts. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung 
               ausgelegt. 
 
 
         iii)  Satzungsbestimmung der CTS Eventim AG & Co. 
               KGaA 
 
 
               § 4 Abs. 4 der neuen Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
               zum Genehmigten Kapital 2014 lautet wie folgt: 
 
 
               'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft das 
               Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen 
               einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 48.000.000 
               durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
               Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem 
               Bezugsrecht kann auch in der Weise entsprochen werden, 
               dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. 
 
 
               Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, jeweils soweit 
               der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. 
               (a) bis (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals 
               insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung 
               der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet, 
 
 
           (a)   um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           (b)   für Aktien, die maximal 10 % des 
                 Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an 
                 Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. 
                 Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen 
                 Unternehmen ausgegeben werden sollen; 
 
 
           (c)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 

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March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -4-

erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
                 nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden 
                 und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den 
                 vorgenannten Betrag angerechnet werden: 
 
 
             (i)   die zur Bedienung von während der Laufzeit 
                   dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder 
                   Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
                   Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
                   ausgegeben werden oder auszugeben sind, und 
 
 
             (ii)  der anteilige Betrag am Grundkapital der 
                   neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit 
                   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                   der Aktionäre in direkter oder entsprechender 
                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                   veräußert werden; 
 
 
 
                 sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung 
                 ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen 
                 sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne 
                 dieses Abschnittes (c) nur der Börsenkurs der bereits 
                 zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung 
                 und Ausstattung maßgeblich; 
 
 
                 eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses 
                 liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses 
                 weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der 
                 rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien 
                 der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
                 Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage; 
 
 
           (d)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im 
                 Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
                 Wirtschaftsgütern; sowie 
 
 
           (e)   soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
                 Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft 
                 oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
                 Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben 
                 werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
                 Wandlungsrechte zustünde. 
 
 
 
               Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
               Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
               Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne 
               Erhöhung zu ändern.' 
 
 
 
       (6)   Das gesamte Grundkapital der CTS EVENTIM AG in 
             der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das 
             Handelsregister bestehenden Höhe (derzeit: EUR 48.000.000; 
             zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das 
             Handelsregister im Falle der positiven Beschlussfassung und 
             des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
             Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: EUR 96.000.000) 
             wird zum Grundkapital der CTS Eventim AG & Co. KGaA. Die 
             Anzahl der insgesamt ausgegebenen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien ohne Nennbetrag (derzeit: 48.000.000 Stück; zum 
             Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das 
             Handelsregister im Falle der positiven Beschlussfassung und 
             des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
             Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln EUR 96.000.000) 
             sowie der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am 
             Grundkapital (derzeit: EUR 1,00) bleiben unverändert. 
 
 
       (7)   Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung 
             des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der CTS 
             EVENTIM AG sind, werden Kommanditaktionäre der CTS Eventim 
             AG & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit 
             derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der CTS 
             Eventim AG & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor 
             Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der CTS 
             EVENTIM AG waren. Dies gilt auch für die von der 
             Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien. 
 
 
       (8)   Persönlich haftende Gesellschafterin der CTS 
             Eventim AG & Co. KGaA wird die EVENTIM Management AG mit 
             Sitz in Hamburg. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
             übernimmt gemäß § 245 Abs. 2 UmwG die Rechtsstellung der 
             Gründerin des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die persönlich 
             haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des Formwechsels 
             keine über ihre Komplementäreigenschaft hinausgehende 
             gesellschaftsrechtliche Beteiligung, insbesondere keine 
             Kapitalbeteiligung an der CTS Eventim AG & Co. KGaA; sie ist 
             in ihrer Eigenschaft als Komplementärin weder am Vermögen 
             noch an Gewinn und Verlust der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
             beteiligt. 
 
 
       (9)   Besondere Rechte 
 
 
             Persönlich haftende Gesellschafterin 
 
 
             Die EVENTIM Management AG wird in der CTS Eventim AG & Co. 
             KGaA die alleinige Komplementärstellung erhalten und die 
             nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten 
             haben. Sie ist insbesondere nach Maßgabe von §§ 7 und 8 der 
             als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung zur Geschäftsführung 
             und Vertretung der Gesellschaft befugt und erhält für die 
             Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und ihres 
             persönlichen Haftungsrisikos eine gewinn- und 
             verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres 
             Grundkapitals sowie Auslagenersatz (vgl. § 9 Abs. 2 der 
             neuen Satzung - Anlage 1). 
 
 
             Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit sie 
             Angelegenheiten betreffen, für die bei einer 
             Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich 
             haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich 
             ist, der Zustimmung der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin (§ 18 Abs. 6 Satz 1 der als Anlage 1 
             beigefügten neuen Satzung). Gleiches gilt für Beschlüsse der 
             Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 
             19 Abs. 4 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung). 
 
 
             Organmitglieder 
 
 
             Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird weiter darauf 
             hingewiesen, dass, unbeschadet der aktienrechtlichen 
             Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der EVENTIM 
             Management AG, davon auszugehen ist, dass die amtierenden 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu Mitgliedern des 
             Vorstands der EVENTIM Management AG bestellt werden. Die 
             derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind 
             die Herren Klaus-Peter Schulenberg, Volker Bischoff und 
             Alexander Ruoff. 
 
 
             Darüber hinaus werden sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats 
             der Gesellschaft, Herr Edmund Hug, Herr Prof. Jobst Plog und 
             Herr Dr. Bernd Kundrun, gemäß gesetzlicher Bestimmung zu 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA, 
             und zwar für die restliche Amtszeit, für die sie von der 
             Hauptversammlung der CTS EVENTIM AG am 8. Mai 2013 bestellt 
             worden sind, d.h. jeweils bis zum Ablauf der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
             Geschäftsjahr 2015 entscheidet. 
 
 
             Weiterhin sollen die vorgenannten Herren - Herr Edmund Hug, 
             Herr Prof. Jobst Plog und Herr Dr. Bernd Kundrun - nicht nur 
             weiterhin dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören, 
             sondern zudem gleichzeitig auch Mitglieder des Aufsichtsrats 
             der persönlich haftenden Gesellschafterin der CTS Eventim AG 
             & Co. KGaA werden. 
 
 
       (10)  Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist 

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March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -5-

aufgrund der Vorschrift des § 250 UmwG nicht abzugeben. 
 
 
       (11)  Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und 
             ihre Vertretungen: 
 
 
             Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre 
             Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Formwechsel 
             bedeutet keinen Arbeitgeberwechsel. Die Arbeitsverträge der 
             Arbeitnehmer gelten unverändert fort, d.h. sämtliche 
             Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen 
             einschließlich sämtlicher Pensionsverpflichtungen bleiben 
             unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des 
             Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der CTS Eventim 
             AG & Co. KGaA, vertreten durch den Vorstand der persönlich 
             haftenden Gesellschafterin EVENTIM Management AG ausgeübt. 
             Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer 
             nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel 
             nicht unterbrochen. 
 
 
             Bei der CTS EVENTIM AG wurden keine Betriebsräte gewählt und 
             demnach keine Betriebsvereinbarungen geschlossen. Die CTS 
             EVENTIM AG ist zudem nicht an Tarifverträge gebunden. 
             Bereits deshalb ergeben sich aus dem Formwechsel keine 
             Veränderungen in Bezug auf Arbeitnehmervertretungen, 
             Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Dies gilt überdies 
             deshalb, weil die rechtliche und wirtschaftliche Identität 
             der CTS EVENTIM AG im Zuge des Formwechsels bestehen bleibt 
             und der Formwechsel keine Auswirkungen auf die betriebliche 
             Struktur hat. 
 
 
             In den Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG wurden keine 
             Arbeitnehmervertreter gewählt. Mithin hat der Formwechsel in 
             mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht keine Konsequenzen, da 
             ein Formwechsel von der Rechtsform der Aktiengesellschaft in 
             die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien nach den 
             geltenden mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften unter 
             keinen Umständen mit einem Mitbestimmungszuwachs verbunden 
             sein kann. 
 
 
             Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind keine Maßnahmen 
             vorgesehen, die sich auf die Arbeitnehmer der CTS EVENTIM AG 
             auswirken. 
 
 
 
           Zustimmung und Genehmigung der Komplementärin 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass nach §§ 240 
           Abs. 2, 221 UmwG die EVENTIM Management AG dem Formwechsel und 
           ihrem Beitritt zustimmen und die Satzung der CTS Eventim AG & 
           Co. KGaA genehmigen muss. Die Zustimmungs- und 
           Genehmigungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (vgl. 
           § 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Es soll daher nach entsprechender 
           Erklärung der EVENTIM Management AG Folgendes protokolliert 
           werden: 
 
 
           'Die EVENTIM Management AG, die in der Gesellschaft neuer 
           Rechtsform die Stellung als einzige persönlich haftende 
           Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt dem Formwechsel der 
           Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf 
           Aktien (CTS Eventim AG & Co. KGaA) und ihrem Beitritt als 
           Komplementärin ausdrücklich zu. 
 
 
           Die EVENTIM Management AG erklärt hiermit außerdem ihre 
           Genehmigung der unter diesem Tagesordnungspunkt 7 
           beschlossenen Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA in dem 
           sich aus Anlage 1 zu dieser Einladung ergebenden Wortlaut.' 
 
 
           Hinweis: 
 
 
           Im Zusammenhang mit dem vorstehenden neuen genehmigten Kapital 
           hat der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 186 
           Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
           vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           erstattet, der am Ende dieser Einberufung abgedruckt ist. 
           Hinsichtlich des bereits bestehenden bedingten Kapitals hat 
           der Vorstand die maßgebenden Erwägungen über die Gründe für 
           den Ausschluss des Bezugsrechts und den Ausgabebetrag bei der 
           Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen in seinem 
           Bericht zu § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG anlässlich der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 
           durch die Hauptversammlung am 8. Mai 2013 bekannt gemacht; sie 
           gelten unverändert fort. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Änderungsvertrags zu dem vom 8. Oktober 2002 datierenden 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS 
           EVENTIM Aktiengesellschaft und CTS Eventim Solutions GmbH. 
 
 
           CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (zukünftig CTS Eventim AG & Co. 
           KGaA) hält 100 % der Geschäftsanteile der CTS Eventim 
           Solutions GmbH mit dem Sitz in Bremen, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 19598 B. 
 
 
           CTS Eventim Solutions GmbH (vormals Showsoft GmbH) als 
           Organgesellschaft und CTS EVENTIM Aktiengesellschaft als 
           Organträger haben am 8. Dezember 2002 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem die Hauptversammlung 
           der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und die 
           Gesellschafterversammlung der CTS Eventim Solutions GmbH 
           seinerzeit zugestimmt haben. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll durch 
           einen Änderungsvertrag geändert werden. Der Änderungsvertrag, 
           der noch nicht abgeschlossen worden ist, bedarf der Zustimmung 
           der Hauptversammlung der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und 
           der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der CTS Eventim 
           Solutions GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister. 
 
 
           Der Änderungsvertrag hat den folgenden Inhalt: 
 
 
 
 
            'Änderungsvertrag 
 
 
            zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
            zwischen 
 
 
         1.    CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (zukünftig CTS 
               Eventim AG & Co. KGaA), Dingolfinger Straße 6, 81673 
               München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
               München unter HRB 156963 
 
 
 
            - nachfolgend 'Organträger' - 
 
 
            und 
 
 
         2.    CTS Eventim Solutions GmbH, Contrescarpe 75 A, 
               28195 Bremen, eingetragen im Handelsregister des 
               Amtsgerichts Bremen unter HRB 19598 HB 
 
 
 
            - nachfolgend 'Organgesellschaft' - 
 
 
            1.1. Vertragsänderung 
 
 
             Der zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft am 8. 
             Oktober 2002 geschlossene Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag wird wie folgt geändert: 
 
 
             § 4 erhält folgende Fassung: 
 
 
             'Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung gelten entsprechend.' 
 
 
            1.2. Fortgeltung des Vertrages im Übrigen 
 
 
             Im Übrigen besteht der Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag vom 8. Oktober 2002 unverändert 
             fort. 
 
 
            1.3. Geltung dieses Änderungsvertrages 
 
 
             Dieser Änderungsvertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der 
             Änderungsvertrag in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft eingetragen wird.' 
 
 
 
           Der Entwurf des Änderungsvertrages, die Jahresabschlüsse der 
           CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und der CTS Eventim Solutions 
           GmbH sowie im Falle der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft die 
           Lageberichte, jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre der 
           Gesellschaften, der gemeinsame Bericht des Vorstandes der CTS 
           EVENTIM Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der CTS 
           Eventim Solutions GmbH über den Änderungsvertrag sowie der 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 8. Oktober 2002 
           können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
           über die Internetseite der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
           (www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 
           'Hauptversammlung 2014', sowie in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft eingesehen werden. Zudem werden Abschriften 
           dieser Unterlagen in der Hauptversammlung ausgelegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Änderungsvertrag 
           zu dem vom 8. Dezember 2002 datierenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS EVENTIM 
           Aktiengesellschaft und CTS Eventim Solutions GmbH zuzustimmen. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Änderungsvertrags zu dem vom 15. Dezember 2005 
           datierenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und Ticket Online 
           Sales & Service Center GmbH. 
 
 
           CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (zukünftig CTS Eventim AG & Co. 
           KGaA) hält 100 % der Geschäftsanteile der Ticket Online Sales 
           & Service Center GmbH mit dem Sitz in Parchim, eingetragen im 

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March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -6-

Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 9844. 
 
 
           Zwischen Ticket Online Sales & Service Center GmbH als 
           Organgesellschaft und CTS EVENTIM Aktiengesellschaft als 
           Organträger besteht ein Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag, der am 15. Dezember 2005 
           abgeschlossen wurde. Die zuständigen Organe der beteiligten 
           Gesellschaften haben dem Abschluss des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages seinerzeit zugestimmt. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll durch 
           einen Änderungsvertrag geändert werden. Der Änderungsvertrag, 
           der noch nicht abgeschlossen worden ist, bedarf der Zustimmung 
           der Hauptversammlung der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und 
           der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Ticket Online 
           Sales & Service Center GmbH sowie der Eintragung in das 
           Handelsregister. 
 
 
           Der Änderungsvertrag hat den folgenden Inhalt: 
 
 
 
 
            'Änderungsvertrag 
 
 
            zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
            zwischen 
 
 
         1.    CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (zukünftig CTS 
               Eventim AG & Co. KGaA), Dingolfinger Straße 6, 81673 
               München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
               München unter HRB 156963 
 
 
 
            - nachfolgend 'Organträger' - 
 
 
            und 
 
 
         2.    Ticket Online Sales & Service Center GmbH, 
               Ludwigsluster Straße 33, 19370 Parchim, eingetragen im 
               Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 9844 
 
 
 
            - nachfolgend 'Organgesellschaft' - 
 
 
            1.1. Vertragsänderung 
 
 
             Der zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft 
             bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 
             15. Dezember 2005 wird wie folgt geändert: 
 
 
             § 4 erhält folgende Fassung: 
 
 
             'Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung gelten entsprechend.' 
 
 
            1.2. Fortgeltung des Vertrages im Übrigen 
 
 
             Im Übrigen besteht der Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag vom 15. Dezember 2005 unverändert 
             fort. 
 
 
            1.3. Geltung dieses Änderungsvertrages 
 
 
             Dieser Änderungsvertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der 
             Änderungsvertrag in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft eingetragen wird.' 
 
 
 
           Der Entwurf des Änderungsvertrages, die Jahresabschlüsse der 
           CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und der Ticket Online Sales & 
           Service Center GmbH sowie im Falle der CTS EVENTIM 
           Aktiengesellschaft die Lageberichte, jeweils für die letzten 
           drei Geschäftsjahre der Gesellschaften, der gemeinsame Bericht 
           des Vorstandes der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und der 
           Geschäftsführung der Ticket Online Sales & Service Center GmbH 
           über den Änderungsvertrag sowie der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 15. Dezember 2005 können vom 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
           Internetseite der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
           (www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 
           'Hauptversammlung 2014', sowie in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft eingesehen werden. Zudem werden Abschriften 
           dieser Unterlagen in der Hauptversammlung ausgelegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Änderungsvertrag 
           zu dem vom 15. Dezember 2005 datierenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS EVENTIM 
           Aktiengesellschaft und Ticket Online Sales & Service Center 
           GmbH zuzustimmen. 
 
 
   Auslegung von Unterlagen: 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen 
 
     -     der festgestellte Jahresabschluss der CTS EVENTIM 
           AG sowie der gebilligte Konzernabschluss des CTS EVENTIM 
           Konzerns für das Geschäftsjahr 2013 nebst zusammengefasstem 
           Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern und jeweils 
           nebst erläuterndem Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 
           §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB, 
 
 
     -     der Bericht des Aufsichtsrats über das 
           Geschäftsjahr 2013 der CTS EVENTIM AG und des CTS EVENTIM 
           Konzerns, 
 
 
     -     der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns, 
 
 
     -     der Formwechselbericht gemäß §§ 238, 230 Abs. 2 
           UmwG, 
 
 
     -     der Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 
           2 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG, 
 
 
     -     der Entwurf des Änderungsvertrags zu dem vom 8. 
           Oktober 2002 datierenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS EVENTIM AG und CTS 
           Eventim Solutions GmbH nebst diesem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
     -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der CTS 
           EVENTIM AG und der Geschäftsführung der CTS Eventim Solutions 
           GmbH über den Änderungsvertrag, 
 
 
     -     der Entwurf des Änderungsvertrags zu dem vom 15. 
           Dezember 2005 datierenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS EVENTIM AG und Ticket 
           Online Sales & Service Center GmbH nebst diesem Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
     -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der CTS 
           EVENTIM AG und der Geschäftsführung der Online Sales & Service 
           Center GmbH über den Änderungsvertrag, 
 
 
     -     die Jahresabschlüsse der CTS EVENTIM AG, der CTS 
           Eventim Solutions GmbH und der Ticket Online Sales & Service 
           Center GmbH jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre, im 
           Falle der CTS EVENTIM AG jeweils nebst Lageberichten, 
 
 
   in den Geschäftsräumen der 
 
   CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
 
   Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen 
 
   zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Während desselben Zeitraums 
   können diese Unterlagen auch über die Internetseite der CTS EVENTIM AG 
   (www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 
   'Hauptversammlung 2014', eingesehen werden. Auf Verlangen werden sie 
   jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift überlassen. 
   Zudem werden Abschriften in der Hauptversammlung ausgelegt. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts: 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft 
   unter der nachfolgenden Adresse bis spätestens am 1. Mai 2014 (24.00 
   Uhr MESZ) zugehen: 
 
   CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
   c/o PR im Turm HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49-(0)621-7177213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen, der in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen kann und sich auf den Beginn des 17. April 
   2014 (00.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') zu beziehen hat. Zum 
   Nachweis der Berechtigung genügt ein in Textform erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
   Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises 
   einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis 
   nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
   Aktionär zurückweisen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten sich 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben 
   für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine 
   Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der 
   Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen 
   bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien 
   erwerben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie 
   lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
   Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersenden. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. Zur 

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March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -7-

Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintrittskarten bitten 
   wir unsere Aktionäre, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut 
   in Verbindung zu setzen und eine Eintrittskarte für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende Institut wird 
   in diesen Fällen in der Regel für die Anmeldung und den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes Sorge tragen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei 
   ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die 
   Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine 
   Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person oder 
   Institution ihrer Wahl, ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären 
   auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Diese sind 
   weisungsgebunden, müssen also zwingend entsprechend ihrer erteilten 
   Weisung abstimmen. 
 
   Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine 
   diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, ist die 
   Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu 
   erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die 
   einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
   der Vollmacht das Formular zu verwenden, das ihnen von der 
   Gesellschaft mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt wird. Das 
   Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf 
   schriftliches Verlangen zugesandt und ist darüber hinaus auf der 
   Internetseite der CTS EVENTIM AG (www.eventim.de) unter der Rubrik 
   'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014', abrufbar. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
   nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, gelten die 
   vorstehenden Regelungen für die Form der Erteilung, des Widerrufs und 
   des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise verlangen die zu 
   bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der 
   Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte 
   stimmen Sie sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine 
   mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung 
   durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden. Darüber hinaus bietet 
   die CTS EVENTIM AG ihren Aktionären an, den Nachweis stattdessen 
   postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft so zu 
   übermitteln, dass er bis zum 7. Mai 2014, 18:00 Uhr MESZ, an einer der 
   folgenden Adressen eingeht: 
 
   CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49-621-7177213 
   E-Mail: hauptversammlung@eventim.de 
 
   Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer derart 
   übermittelten Vollmacht und deren Änderung. 
 
   Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
   ebenfalls mit obigen Maßgaben zur Hauptversammlung anmelden. Darüber 
   hinaus müssen sie dem Stimmrechtsvertreter zwingend für jeden 
   einzelnen Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
   ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die 
   Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe der ihm 
   erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich 
   der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu dem 
   betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Der Stimmrechtsvertreter 
   wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden 
   Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. Wenn Sie von dieser 
   Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können Sie dies schriftlich (auch 
   per Telefax oder E-Mail) unter Verwendung des hierfür mit der 
   Eintrittskarte übermittelten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden 
   Sie auch auf der Eintrittskarte. Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
   Erleichterung gebeten, die Vollmachten und Weisungen bis spätestens 7. 
   Mai 2014, 18.00 Uhr MESZ (Eingangsdatum bei der Gesellschaft), an eine 
   der folgenden Adressen zu übermitteln: 
 
   CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49-621-7177213 
   E-Mail: hauptversammlung@eventim.de 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 
   mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
   der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) unter Nachweis der 
   Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also 
   bis spätestens 7. April 2014 (24:00 Uhr MESZ), zugehen, wobei wir Sie 
   bitten, dieses an folgende Postanschrift oder bei Verwendung einer 
   qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an folgende 
   E-Mail-Adresse zu senden: 
 
   CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
   z. Hd. Herrn Rainer Appel 
   Contrescarpe 75 A 
   28195 Bremen 
   E-Mail: hauptversammlung@eventim.de 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 
   AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
   zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge gemäß § 
   127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   übersenden. Solche Anträge sind ausschließlich zu richten an: 
 
   CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
   z. Hd. Herrn Rainer Appel 
   Contrescarpe 75 A 
   28195 Bremen 
   Telefax +49-421-3666-290 
   E-Mail: hauptversammlung@eventim.de 
 
   Gegenanträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, die unter Angabe des 
   Namens des Aktionärs und mit Begründung - wobei Vorschläge von 
   Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers keiner Begründung bedürfen - bis spätestens 
   23. April 2014 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der angegebenen Adressen 
   eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.eventim.de unter der Rubrik 
   'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014', zugänglich 
   gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
   Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig 
   adressierte Anträge von Aktionären werden nicht berücksichtigt. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann 
   die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 
   1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- 
   oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. 
   Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht 
   des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der 
   Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
   stellen. 
 
   Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Nach § 8 Abs. 7 der Satzung 
   der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das 
   Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 

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March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -8-

Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder 
   während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den 
   ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt 
   oder den einzelnen Redner zu setzen. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, nähere 
   Erläuterungen zu den in obigem Abschnitt 'Rechte der Aktionäre' 
   dargestellten Aktionärsrechten sowie weitere Informationen gemäß § 
   124a AktG, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, 
   Vollmachtsformulare und etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach 
   § 122 Abs. 2 AktG, werden den Aktionären alsbald nach der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Internet auf der Homepage der CTS EVENTIM 
   Aktiengesellschaft unter www.eventim.de im Bereich 'Investor 
   Relations', dort 'Hauptversammlung 2014', zugänglich gemacht. 
 
   Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EUR 48.000.000 und 
   ist eingeteilt in 48.000.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 
   1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   zur Hauptversammlung dementsprechend insgesamt 48.000.000. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung am 31. März 2014 insgesamt 4.350 eigene Stückaktien, 
   aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
 
   Bremen, im März 2014 
 
   CTS EVENTIM Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   ANHANG: 
 
   Erläuterungen der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 6 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Kapitalerhöhung aus 
   Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung eines Teilbetrags der per 31. 
   Dezember 2013 bestehenden Kapitalrücklage und des durch den 
   Gewinnverwendungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 2 in die anderen 
   Gewinnrücklagen eingestellten Betrags und Ausgabe von 48.000.000 neuen 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien vor, die den Aktionären im 
   Verhältnis 1:1 zustehen. Dies führt zu einer Verdoppelung der Anzahl 
   der Aktien der Gesellschaft und voraussichtlich auch zu einer 
   entsprechenden Anpassung des Börsenkurses. Durch diese Maßnahme wird 
   sich die Liquidität der CTS EVENTIM-Aktie verbessern bei 
   gleichzeitiger Reduzierung des Preises der einzelnen Aktie und es wird 
   sich infolgedessen nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Attraktivität der CTS EVENTIM-Aktie sowohl für institutionelle als 
   auch für Privatanleger erhöhen. Als Folge der vorgeschlagenen Maßnahme 
   erhält jeder Aktionär unserer Gesellschaft für jede von ihm gehaltene 
   Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 
   eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen 
   Anteil am Grundkapital je EUR 1,00. Das bislang EUR 48.000.000 
   betragende Grundkapital der Gesellschaft erhöht sich mit der 
   Eintragung des entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung im 
   Handelsregister auf EUR 96.000.000. Die Berichtigung der Satzung in § 
   3 Abs. VI und VII hinsichtlich der bedingten Kapitalien folgt aus § 
   218 Satz 1 AktG, wonach sich das bedingte Kapital kraft Gesetzes stets 
   im gleichen Verhältnis erhöht wie das Grundkapital. Bei der 
   vorgeschlagenen Verdopplung des Grundkapitals ist daher auch die Höhe 
   der bedingten Kapitalien in § 3 Abs. VI und VII der Satzung jeweils 
   auf das Doppelte des bisherigen Betrags anzupassen, damit die Satzung 
   nicht unrichtig wird. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   Bericht des Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung der CTS 
   EVENTIM AG am 8. Mai 2014 zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG und § 203 Abs. 2 AktG 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Mai 
   2014 ist der Formwechsel der CTS EVENTIM AG in die CTS Eventim AG & 
   Co. KGaA vorgeschlagen. Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses ist die 
   Feststellung der Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
   (Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 3). 
 
   Weiterhin soll mit der Feststellung der Satzung der CTS Eventim AG & 
   Co. KGaA gemäß Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 8. Mai 2014 das aktuelle genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 
   2009), das am 13. Mai 2014 ausläuft, aufgehoben und ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2014) geschaffen werden. Das 
   Genehmigte Kapital 2014 ist in § 4 Abs. 4 der Satzung der CTS Eventim 
   AG & Co. KGaA vorgesehen. 
 
   Der Vorstand hat im Rahmen der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2014 
   zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für 
   den dort vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss und den Ausgabebetrag 
   erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 vor, (i) 
   die persönlich haftende Gesellschafterin zu ermächtigen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz 
   oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
   höchstens EUR 48.000.000 durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den 
   Inhaber lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu 
   erhöhen, und (ii) ein entsprechendes genehmigtes Kapital in Höhe von 
   insgesamt bis zu EUR 48.000.000 in der Satzung zu schaffen 
   (Genehmigtes Kapital 2014). Das Genehmigte Kapital 2014 soll die 
   Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer 
   Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2014 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen, das auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 5 AktG abgewickelt werden kann. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats jeweils in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. 
   (a) bis (e) das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu können. Im 
   Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer übermäßigen 
   quotenmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung soll die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts allerdings auf lediglich insgesamt 20 % 
   des Grundkapitals beschränkt werden. Daher soll ein 
   Bezugsrechtsausschluss maximal bis zu einer Grenze von insgesamt 20 % 
   des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals wie folgt ermöglicht werden: 
 
     (a)   Zunächst soll die persönlich haftende 
           Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei der Ausgabe neuer Aktien zur 
           Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge 
           können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der 
           Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen 
           Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
           Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der 
           Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
           freien Spitzen werden entweder durch Verkauf, über die Börse 
           oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. 
 
 
     (b)   Des Weiteren sieht der Beschlussvorschlag der 
           Verwaltung vor, dass die persönlich haftende Gesellschafterin 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das 
           Bezugsrecht auszuschließen für Aktien, die einen Anteil am 
           Grundkapital von maximal 10 % repräsentieren, soweit die 
           entsprechenden Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
           Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane von mit ihr 
           verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ausgegeben 
           werden. Auf diese Weise soll die persönlich haftende 
           Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck zu 
           beschließen, Belegschaftsaktien bis zu einer Höhe von 10 % des 
           Grundkapitals auszugeben. In der Vergangenheit hat sich die 
           Ausgabe von Belegschaftsaktien für viele börsennotierte 
           Gesellschaften als wichtiges Instrument zur Stärkung von 
           Einsatzbereitschaft und Loyalität der Mitarbeiter erwiesen. 
           Sie hat selbständige Bedeutung neben den sonst bestehenden 
           Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung wie der Ausgabe von 
           Optionen oder Wandelschuldverschreibungen an Mitarbeiter oder 
           sonstigen erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten. Um auf dem 
           Gebiet der Mitarbeiterbeteiligung weiterhin ein vielfältiges 
           Instrumentarium zur Verfügung zu haben, soll die Gesellschaft 
           in die Lage versetzt werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -9-

der Aktionäre Belegschaftsaktien auszugeben. 
 
 
     (c)   Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ferner bei 
           Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des bei 
           Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der 
           Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits an 
           der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
           und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 
           und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des 
           Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei 
           Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
           überschreitet (sog. erleichterter Bezugsrechtsausschluss). 
 
 
           Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, 
           flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu 
           reagieren und die neuen Aktien kurzfristig, d.h. ohne das 
           Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebots, 
           bei institutionellen oder strategischen Investoren platzieren 
           zu können und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung und 
           ohne einen bei Bezugsrechtsemissionen sonst üblichen Abschlag 
           einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine 
           größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit 
           kann wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit häufig ein 
           höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht 
           werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre erfolgenden Angebot an alle Aktionäre. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung liegt deshalb im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 
           um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch 
           die Beschränkung auf 10 % des bei Wirksamwerden und des bei 
           Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals wird das 
           Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
           quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung beschränkt. 
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
           können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
           Beteiligungsquote verhindern. Auf die Höchstgrenze von 10 % 
           sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses - 
           Aktien, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses 
           Genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
           oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind, 
           sowie eigene Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG veräußert werden - anzurechnen. 
 
 
           Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist 
           zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
           Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger 
           Abschlag vom aktuellen Börsenkurs wird voraussichtlich nicht 
           über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenkurses 
           liegen. Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
           hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung 
           Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises 
           nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des 
           Bezugsrechts für die neuen Aktien praktisch auf Null sinkt. 
 
 
     (d)   Das Bezugsrecht kann zudem bei Kapitalerhöhungen 
           gegen Sacheinlagen, aber auch hier nur in einem Umfang von 
           insgesamt bis zu 20 % des bei Wirksamwerden und des bei 
           Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
           ausgeschlossen werden, insbesondere zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen oder Unternehmensgütern, so dass Dritten neue 
           Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA als Gegenleistung gewährt 
           werden können. Die Praxis zeigt, dass bei Zusammenschlüssen 
           mit Unternehmen sowie beim Erwerb von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen häufig Aktien der Gesellschaft als 
           Gegenleistung verlangt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
           soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnen, auf nationalen 
           und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
           Unternehmenszusammenschlüssen unter Ausgabe von Aktien der 
           Gesellschaft reagieren zu können. Im Rahmen von Unternehmens- 
           oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, 
           Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld auch 
           Aktien oder sogar ausschließlich Aktien zu gewähren. 
           Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der 
           Gesellschaft geschont, die Aufnahme von Fremdkapital vermieden 
           und der oder die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen 
           beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die 
           Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Dem 
           trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre Rechnung. Die persönlich haftende Gesellschafterin, 
           d.h. ihr Vorstand wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung 
           sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung 
           neuer Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
           soll. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung der 
           Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der 
           erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens und die 
           Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der 
           weiteren Bedingungen der Aktienausgabe. Die persönlich 
           haftende Gesellschafterin wird von der Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss nur Gebrauch machen, wenn die Gewährung 
           von Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
           Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine 
           Zustimmung erteilen. 
 
 
     (e)   Schließlich soll die persönlich haftende 
           Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
           ermächtigt sein, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit es 
           erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewähren 
           zu können. Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen in 
           ihren Ausgabebedingungen üblicherweise einen 
           Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern oder Gläubigern in 
           einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht gewährt. Inhaber und 
           Gläubiger von Schuldverschreibungen werden damit so gestellt 
           wie Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss dient damit der 
           Erleichterung der Platzierung der vorgenannten 
           Schuldverschreibungen und liegt im Interesse der Gesellschaft 
           und ihrer Aktionäre an einer möglichst effizienten 
           Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
 
   Soweit die persönlich haftende Gesellschafterin während eines 
   Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird sie in der folgenden 
   Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
   ANLAGE 1: 
 
   SATZUNG 
   der 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA 
 
   I. 
   Allgemeine Bestimmungen 
 
   § 1 
   Firma und Sitz 
 
     (1)   Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft auf 
           Aktien und führt die Firma: 
 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA 
 
     (2)   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München. 
 
 
     (3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
   § 2 
   Gegenstand des Unternehmens 
 
     (1)   Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, 
           der Verkauf, die Vermittlung, der Vertrieb und die Vermarktung 
           von Eintrittskarten für Konzert-, Theater-, Kunst-, Sport- und 
           andere Veranstaltungen im In- und Ausland, insbesondere in der 
           Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland, 
           insbesondere unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitung 
           und moderner Kommunikations- und Datenübertragungstechniken. 
           Gegenstand der Gesellschaft ist weiterhin die Planung, 
           Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, 
           der Besitz und Betrieb von Veranstaltungsstätten im In- und 
           Ausland, sowie die Herstellung, der Verkauf, die Vermittlung, 

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March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -10-

der Vertrieb und die Vermarktung von merchandise-Artikeln und 
           Reisen sowie direkt-marketing-Aktivitäten jeglicher Art. Die 
           Gesellschaft darf daneben alle Geschäfte und Handlungen 
           vornehmen, die dem vorstehend bezeichneten 
           Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen 
           geeignet sind. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft kann den Gegenstand nach 
           vorstehendem Abs. (1) auch durch Tochtergesellschaften 
           verfolgen sowie andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, 
           erwerben, sich an ihnen beteiligen und deren Vertretung 
           und/oder Geschäftsführung übernehmen oder Zweigniederlassungen 
           gründen, sofern dies dem Gegenstand des Unternehmens 
           unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet ist. 
 
 
   § 3 
   Bekanntmachungen und Informationen der Gesellschaft 
 
     (1)   Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären 
           Informationen im Wege der Datenübertragung zu übermitteln. 
 
 
   II. 
   Grundkapital und Aktien 
 
   § 4 
   Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
 
     (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
 
 
   EUR 96.000.000 
   (in Worten: Euro sechsundneunzig Millionen). 
 
     (2)   Das Grundkapital ist eingeteilt in 96.000.000 
           Aktien. 
 
 
     (3)   Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine 
           Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital in 
           Höhe von EUR 96.000.000 (in Worten: Euro sechsundneunzig 
           Millionen) wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers 
           bisheriger Rechtsform, der CTS EVENTIM AG mit Sitz in München, 
           erbracht. 
 
 
     (4)   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           das Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen 
           einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 48.000.000 
           durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber lautenden 
           Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
           Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
           werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch - 
           vorbehaltlich der oben genannten Ausnahme - ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft das Bezugsrecht 
           der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
           Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen, soweit der auf 
           die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. a) bis e) 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien 
           entfallende Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des bei 
           Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, 
 
 
       a)    um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
 
 
       b)    für Aktien, die maximal 10 % des Grundkapitals 
             repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der 
             Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen 
             ausgegeben werden sollen; 
 
 
       c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
             erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
             der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
             wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
             insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung 
             der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
             überschreitet, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet 
             werden: 
 
 
         i)    die zur Bedienung von während der Laufzeit 
               dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
               Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
               auszugeben sind, und 
 
 
         ii)   der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen 
               oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; 
 
 
               sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung 
               ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen 
               sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinnes 
               dieses Abschnitts c) nur der Börsenkurs der bereits zum 
               Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung maßgeblich; 
 
 
               eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses 
               liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses 
               weniger als 5 % beträgt, als Börsenkurs gilt hierbei der 
               rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der 
               Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage; 
 
 
 
       d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im 
             Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
             Wirtschaftsgütern; sowie 
 
 
       e)    soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
             Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft 
             oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
             zustünde. 
 
 
 
           Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
           der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende 
           Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist ermächtigt, die Fassung 
           der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           ohne Erhöhung zu ändern. 
 
 
     (5)   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           1.440.000 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
           nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten, die 
           im Rahmen des Aktienoptionsplanes aufgrund der am 21. Januar 
           2000 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren 
           Bezugsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom 
           Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des 
           Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich 
           haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft die weiteren Einzelheiten der 
           bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
 
     (6)   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           44.000.000 durch Ausgabe von bis zu 44.000.000 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn 
           des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
           Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 8. Mai 2013 bis zum 7. Mai 2018 von der 
           Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
           Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die 
           Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach den Vorgaben der 
           Ermächtigung jeweils festzulegenden Ausgabebetrag. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
           von Options- oder Wandlungsrechten aus den 
           Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder 
           Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und soweit die Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur 
           Gewährung von Aktien nicht in der Weise nachkommt, dass sie 
           auf den Inhaber der Schuldverschreibung eigene Aktien 
           überträgt. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 

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March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft: -11-

ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
   § 5 
   Aktien 
 
     (1)   Die Aktien sind Stückaktien ohne Nennbetrag und 
           lauten jeweils auf den Inhaber. 
 
 
     (2)   Die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmt 
           Form und Inhalt der Aktienurkunden. 
 
 
     (3)   Jeder Aktionär hat Anspruch auf Verbriefung seiner 
           Aktien. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, Aktienurkunden 
           über mehrere Aktien auszustellen (Sammelaktien); insoweit ist 
           der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen. 
 
 
     (4)   Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
           Gewinnbeteiligung neuer Kommanditaktien abweichend von § 60 
           AktG bestimmt werden. 
 
 
   III. 
   Organe der Gesellschaft 
 
   A. 
   Persönlich haftende Gesellschafterin 
 
   § 6 
   Persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Einlage 
 
     (1)   Persönlich haftende Gesellschafterin ohne 
           Vermögenseinlage ist die 
 
 
   EVENTIM Management AG 
   (derzeit noch firmierend als PROVISTA Einhundertzwanzigste 
   Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft) 
   mit Sitz in Hamburg. 
 
     (2)   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur 
           Erbringung einer Vermögenseinlage i. S. d. § 281 Abs. 2 AktG 
           weder berechtigt noch verpflichtet. Sie ist am Ergebnis und 
           Vermögen (einschließlich der stillen Reserven) der 
           Gesellschaft nicht beteiligt. Ebenso ist sie nicht an einem 
           Liquidationserlös beteiligt. 
 
 
   § 7 
   Vertretung 
 
   Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin 
   vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird 
   die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten. 
 
   § 8 
   Geschäftsführung 
 
     (1)   Die Geschäftsführung obliegt der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin. 
 
 
     (2)   Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche 
           Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Widerspruchs- bzw. 
           Zustimmungsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung bei 
           außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
   § 9 
   Aufwendungsersatz und Vergütung 
 
     (1)   Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden 
           sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Führung der 
           Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer 
           Organmitglieder, ersetzt. Die persönlich haftende 
           Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich 
           monatlich ab; sie kann Vorschuss verlangen. 
 
 
     (2)   Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für 
           die Geschäftsführung und die Übernahme ihres persönlichen 
           Haftungsrisikos eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche 
           Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals. 
 
 
     (3)   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
           außerhalb ihrer Aufgaben in der Gesellschaft nicht befugt, für 
           eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen. 
 
 
     (4)   Alle Bezüge, welche die persönlich haftende 
           Gesellschafterin gemäß Abs. (2) erhält, gelten - ungeachtet 
           etwa abweichender steuerlicher Vorschriften - im Verhältnis zu 
           den Aktionären als Aufwand der Gesellschaft. 
 
 
   § 10 
   Ausscheiden 
 
     (1)   Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet 
           aus der Gesellschaft aus, sobald nicht mehr alle Aktien an der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder 
           mittelbar von einer Person gehalten werden, die mehr als 10 % 
           des Grundkapitals der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
           über ein nach § 17 Abs. 1 AktG abhängiges Unternehmen hält; 
           dies gilt nicht, wenn alle Aktien an der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der 
           Gesellschaft gehalten werden. 
 
 
     (2)   Zudem scheidet die persönlich haftende 
           Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, wenn die Aktien an 
           der persönlich haftenden Gesellschafterin von einer Person 
           erworben werden, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach 
           Wirksamwerden dieses Erwerbs ein Übernahme- und Pflichtangebot 
           gemäß den Regelungen des Wertpapiererwerbs- und 
           Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Aktionäre der Gesellschaft 
           nach folgenden Maßgaben gerichtet hat. 
 
 
           Die den übrigen Aktionären angebotene Gegenleistung muss eine 
           von dem Erwerber an den unmittelbaren oder mittelbaren Inhaber 
           der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin für den 
           Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin 
           und an der Gesellschaft geleistete, über die Summe (i) des 
           Eigenkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin und 
           (ii) des durchschnittlichen Börsenkurses der erworbenen Aktien 
           der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage 
           vor dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb 
           der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin 
           (berechnet nach dem Durchschnitt der Schlusskurse im 
           XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           hinausgehende Zahlung (nachfolgend Kontrollprämie KPS) in 
           folgender Höhe berücksichtigen: 
 
 
  Kontrollprämie übrige Aktionäre  = Kontrollprämie KPS x (100 - Quote) 
 
               Quote 
 
 
           Dabei bedeutet 'Quote' die Ziffer der prozentualen 
           Beteiligung, die der unmittelbare oder mittelbare Inhaber der 
           Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar 
           oder mittelbar am Grundkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt 
           des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb der Aktien an 
           der persönlich haftenden Gesellschafterin gehalten hat. 
 
 
     (3)   Die übrigen gesetzlichen Ausscheidungsgründe für 
           die persönlich haftende Gesellschafterin bleiben unberührt. 
 
 
     (4)   Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin 
           aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden 
           abzusehen, so ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft berechtigt 
           und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des 
           Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine 
           Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der 
           Gesellschaft gehalten werden, als neue persönlich haftende 
           Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. Scheidet die 
           persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, 
           ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende 
           Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft 
           übergangsweise von den Aktionären allein fortgesetzt. Der 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in diesem Fall unverzüglich 
           die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die 
           Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden 
           Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, 
           insbesondere bei Erwerb bzw. Gründung dieser persönlich 
           haftenden Gesellschafterin. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist ermächtigt, die Fassung 
           der Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin zu berichtigen. 
 
 
     (5)   Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß 
           vorstehendem Abs. (4) oder falls alle Aktien an der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der 
           Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine 
           außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung 
           über den Formwechsel der Gesellschaft in eine 
           Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel 
           ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, 
           einem solchen Formwechselbeschluss der Hauptversammlung 
           zuzustimmen. 
 
 
   B. 
   Aufsichtsrat 
 
   § 11 
   Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei 
           Mitgliedern. 
 
 
     (2)   Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt 
           für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
           Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die 
           Hauptversammlung kann bei der Wahl im Rahmen des gesetzlich 
           Zulässigen eine kürzere Amtsdauer vorsehen. Die Bestellung des 
           Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen 
           Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des 
           ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
     (3)   Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds 

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March 31, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das 
           Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das 
           Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, 
           ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den 
           Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds erlischt, sobald 
           ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied 
           bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des 
           ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
 
 
     (4)   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
           unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auch ohne 
           wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin niederlegen. 
 
 
   § 12 
   Vorsitzender und Stellvertreter 
 
     (1)   Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine 
           Neubestellung zum Aufsichtsrat der Gesellschaft stattgefunden 
           hat, tritt der Aufsichtrat zu einer ohne besondere Einladung 
           stattfindenden Sitzung zusammen und wählt in dieser aus seiner 
           Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die 
           Dauer ihrer Amtszeit im Aufsichtsrat. 
 
 
     (2)   Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter 
           vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat 
           unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des 
           Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
 
   § 13 
   Einberufung und Beschlussfassung 
 
     (1)   Die Sitzungen des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer 
           Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen, so oft das 
           Gesetz oder die Geschäfte es erfordern. Eine Sitzung muss 
           einberufen werden, wenn die persönlich haftende 
           Gesellschafterin dies schriftlich beantragt. Mit der Einladung 
           sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Bei der 
           Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der 
           Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In 
           dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die 
           Einberufung telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, 
           mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail 
           etc.) oder fernmündlich erfolgen. 
 
 
     (2)   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           kann eine einberufene Sitzung aus erheblichen Gründen aufheben 
           oder verlegen. 
 
 
     (3)   Die Beschlüsse des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch 
           zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtrats in Form einer Video- 
           oder Telefonkonferenz abgehalten werden oder dass einzelne 
           Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung oder 
           telefonisch zugeschaltet werden und dass in diesen Fällen auch 
           die Beschlussfassung oder die Stimmabgabe per Video- oder 
           Telefonkonferenz bzw. Videoübertragung oder telefonischer 
           Zuschaltung erfolgt. Außerhalb von Sitzungen sind 
           Beschlussfassungen in Textform (§ 126b BGB, insbesondere 
           schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, 
           mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail 
           etc.)) oder fernmündlich zulässig, wenn der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter 
           dies anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem 
           Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten 
           angemessen Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom 
           Vorsitzenden festgestellt und allen Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats zugeleitet. 
 
 
     (4)   Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der 
           die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die 
           Art und Reihenfolge der Abstimmung. Zu Gegenständen der 
           Tagesordnung, die nicht mit der Einberufung mitgeteilt worden 
           sind, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn kein 
           Mitglied widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem 
           solchen Fall Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung 
           innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen 
           Frist nachträglich zu widersprechen. Der Beschluss wird erst 
           wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist 
           widersprochen hat. 
 
 
     (5)   Beschlüsse des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht 
           durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben 
           ist. 
 
 
     (6)   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur 
           Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner 
           Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. 
 
 
   § 14 
   Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat die sich aus 
           zwingenden Rechtsvorschriften und aus der Satzung ergebenden 
           Rechte und Pflichten. 
 
 
     (2)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach 
           dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und 
           Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und 
           Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im 
           Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat den Vorstand 
           der persönlich haftenden Gesellschafterin zu überwachen. Der 
           Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften sowie die 
           Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und prüfen. 
 
 
     (4)   Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dem 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft regelmäßig zu berichten. Darüber 
           hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht aus wichtigem 
           Anlass verlangen, auch soweit dies einen der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin bekannt gewordenen Vorgang bei 
           einem verbundenen Unternehmen betrifft, der auf die Lage der 
           Gesellschaft erheblichen Einfluss haben kann. 
 
 
     (5)   Ist die Gesellschaft an ihrer persönlich haftenden 
           Gesellschafterin beteiligt, so werden alle Rechte der 
           Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dieser Beteiligung 
           (zum Beispiel Stimmrechte, Informationsrechte, etc.) vom 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft wahrgenommen. 
 
 
     (6)   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist befugt, 
           Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, ohne 
           Beschluss der Hauptversammlung zu beschließen. 
 
 
   § 15 
   Vergütung 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer 
   Auslagen eine feste nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche 
   Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung bewilligt wird. 
   Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
   Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die 
   beschlossene Vergütung zeitanteilig (nach vollen Monaten). Die auf die 
   Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft 
   erstattet. 
 
   C. 
   Hauptversammlung 
 
   § 16 
   Sitzungsort und Einberufung 
 
     (1)   Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
           Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Großstadt statt. 
 
 
     (2)   Die Hauptversammlung wird von der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin oder in den gesetzlich 
           vorgeschriebenen Fällen von dem Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           einberufen. 
 
 
     (3)   Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem 
           Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung 
           und der Tag der Hauptversammlung werden dabei nicht 
           mitgerechnet. 
 
 
     (4)   Die Hauptversammlung, die über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung, die Entlastung der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats 
           der Gesellschaft und die Bestellung des Abschlussprüfers 
           beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb 
           der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. 
 
 
   § 17 
   Teilnahme 
 
     (1)   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
           berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre 
           Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur 
           Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der 
           Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage 
           vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung 
           und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung 
           bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder 
           englischer Sprache erfolgen. 
 
 
     (2)   Für den Nachweis der Berechtigung nach vorstehendem 
           Abs. (1) reicht ein in Textform in deutscher oder englischer 
           Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
           durch das depotführende Institut aus. Die Gesellschaft ist 
           berechtigt, bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder 
           Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 

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