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DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

freenet AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
01.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   freenet AG 
 
   Büdelsdorf 
 
   ISIN: DE000A0Z2ZZ5 
 
   WKN: A0Z2ZZ 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, 
   den 13. Mai 2014, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), im Congress 
   Center Hamburg, Saal G, Am Dammtor/Marseiller Straße, 20355 Hamburg, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die 
           freenet AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
           den §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung entfällt daher. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der freenet AG zum 31.12.2013 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von Euro 335.252.637,03 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
     Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,45 je dividendenberechtigter 
     Stückaktie, d.h. Euro 185.615.973,20 als Gesamtbetrag der Dividende, 
     und Vortrag des Restbetrags in Höhe von Euro 149.636.663,83 auf neue 
     Rechnung. Die Dividende ist am 14. Mai 2014 zahlbar. 
 
 
 
            Gesamtbetrag der Dividende    Euro    185.615.973,20 
 
            Vortrag auf neue Rechnung     Euro    149.636.663,83 
 
            Bilanzgewinn                  Euro    335.252.637,03 
 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft mittelbar 
           50.000 eigene Stückaktien, die nicht dividendenberechtigt 
           sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb, die 
           Einziehung oder die Veräußerung eigener Aktien die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird 
           bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,45 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet werden, der eine entsprechende Anpassung des 
           insgesamt an die Aktionäre auszuschüttenden Betrags der 
           Dividende und eine entsprechende Anpassung des auf neue 
           Rechnung vorzutragenden Betrags vorsehen wird. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
           für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
       b)    Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum 
             Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
             Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste 
             Halbjahr des Geschäftsjahres 2014 bestellt. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung eigener Aktien 
           und Kapitalherabsetzung sowie der Ermächtigung zum Ausschluss 
           von Andienungs- und Bezugsrechten; Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung 
 
 
           Die in der Hauptversammlung am 6. Juli 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 5. Juli 2015 
           aus. 
 
 
           Um auch in Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu 
           erwerben, soll der Vorstand erneut und unter Aufhebung der 
           derzeit bestehenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           1) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % 
           des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13. Mai 2014 
           bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer 
           ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem 
           zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen 
           nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. 
 
 
           Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 13. Mai 2014 
           wirksam und gilt bis zum 12. Mai 2019. Die Ermächtigung kann 
           durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre 
           Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch 
           von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft 
           beauftragte Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
           Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands 
           (i) über die Börse, (ii) mittels eines öffentlichen 
           Kaufangebots, (iii) mittels einer öffentlichen Einladung zur 
           Abgabe von Verkaufsofferten oder (iv) durch die Ausgabe von 
           Andienungsrechten an die Aktionäre. 
 
 
       *     Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
             den dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb 
             vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % 
             über- oder unterschreiten. 
 
 
       *     Im Falle einer öffentlichen Einladung zur Abgabe 
             von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft gezahlte 
             Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
             der Schlussauktion im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
             Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der 
             Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 % über- und um nicht 
             mehr als 20 % unterschreiten. 
 
 
       *     Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots oder 
             eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten darf 
             der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
             den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um 
             nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % 
             unterschreiten. Stichtag ist der Tag der endgültigen 
             Entscheidung des Vorstands über das Angebot bzw. über die 
             Einräumung von Andienungsrechten. 
 
 
 
           Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen 
           Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
           Verkaufsofferten oder nach der Einräumung von 
           Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen 
           Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten einer etwaigen 
           Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so können das Angebot, die 
           Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten bzw. die 
           Andienungsrechte angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
           sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am 
           letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der 
           Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze für das Über- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
 
           Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
           öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann 
           begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine 
           öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
           überzeichnet ist, muss der Erwerb bzw. die Annahme nach Quoten 
           im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen 
           Aktien unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
           Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein 
           bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
           geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je 
           Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
           können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
           Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
           werden. 
 
 
           Auch das Volumen der den Aktionären insgesamt angebotenen 
           Andienungsrechte kann begrenzt werden. Werden den Aktionären 
           zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden 
           diese den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz 
           entsprechend der Relation des Volumens der von der 
           Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum Grundkapital 
           zugeteilt. Bruchteile von Andienungsrechten müssen nicht 
           zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige 
           Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
 
           Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere 
           eines etwaigen Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung zur 
           Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt 
           auch für die nähere Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte, 
           insbesondere hinsichtlich des Inhalts, der Laufzeit und ggf. 
           ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch kapitalmarktrechtliche 
           und sonstige gesetzliche Beschränkungen und Anforderungen zu 
           beachten. 
 
 
           2) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen 
           Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
 
           a) Die Aktien können über die Börse oder durch ein 
           öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer 
           Beteiligungsquote veräußert werden; im Falle eines Angebots an 
           alle Aktionäre ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
           ausgeschlossen. 
 
 
           b) Die Aktien können ferner auch anderweitig gegen Barzahlung 
           zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
           Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die 
           Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien 
           entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des 
           zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
           diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls 
           dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
           Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 10 
           %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals von neuen 
           Aktien, die seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
           diese Ermächtigung bis zur Veräußerung der Aktien aufgrund von 
           etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem 
           Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 Abs. 1, 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ggf. begeben worden sind, anzurechnen. 
           Ebenso anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
           der auf Aktien entfällt, die ausgegeben werden können aufgrund 
           von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. 
           Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
           einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, soweit diese 
           Schuldverschreibungen aufgrund von etwaigen Ermächtigungen 
           gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
           bis zur Veräußerung der Aktien begeben worden sind. 
 
 
           c) Die Aktien können Dritten als (Teil-)Gegenleistung zum 
           unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstiger Wirtschaftsgüter, einschließlich Grundbesitz und 
           Forderungen (auch gegen die Gesellschaft), oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen werden. 
 
 
           d) Die Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis 
           zur Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft stehen oder 
           standen, zum Erwerb angeboten werden oder können an solche 
           Personen übertragen werden. 
 
 
           e) Die Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. 
           Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
           einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, die die Gesellschaft 
           oder eine unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaft der 
           Gesellschaft aufgrund einer etwaigen Ermächtigung der 
           Hauptversammlung ausgeben wird, verwendet werden. 
 
 
           f) Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien 
           einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung 
           eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die 
           Einziehung kann nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne 
           Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die 
           Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft 
           am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand 
           wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz AktG ermächtigt, 
           die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend 
           anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer 
           Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der 
           Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die 
           eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals herabzusetzen und der Aufsichtsrat ermächtigt, 
           die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der 
           Satzung entsprechend anzupassen. 
 
 
           3) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die gemäß Ziffer 2 
           verwendeten Aktien wird wie in Ziffer 2) a) angegeben und im 
           Übrigen insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
           vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffern 2) b), c), d) und e) 
           verwendet werden. 
 
 
           4) Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer 
           Veräußerung oder anderweitigen Verwendung bzw. zu ihrem Einzug 
           können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder 
           auch in Teilen ausgeübt werden. Soweit Aktien als 
           Gegenleistung verwendet werden, kann dies auch in Kombination 
           mit anderen Formen der Gegenleistung geschehen. Sie erfassen 
           auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die ggf. 
           aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien 
           zurückerworben wurden. 
 
 
           5) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund 
           dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder der 
           Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden 
           dürfen. 
 
 
           6) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juli 2010 
           erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           (Tagesordnungspunkt 7) wird mit Wirksamwerden dieses 
           Beschlusses aufgehoben und durch diesen ersetzt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
           von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des 
           Andienungs- und Bezugsrechts; Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung 
 
 
           In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die 
           Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter 
           Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch wird 
           das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, 
           nicht erhöht; es wird lediglich eine weitere 
           Handlungsalternative zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           1) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2014 zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von 
           Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen Wegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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