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DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

freenet AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
01.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   freenet AG 
 
   Büdelsdorf 
 
   ISIN: DE000A0Z2ZZ5 
 
   WKN: A0Z2ZZ 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, 
   den 13. Mai 2014, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), im Congress 
   Center Hamburg, Saal G, Am Dammtor/Marseiller Straße, 20355 Hamburg, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die 
           freenet AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
           den §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung entfällt daher. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der freenet AG zum 31.12.2013 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von Euro 335.252.637,03 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
     Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,45 je dividendenberechtigter 
     Stückaktie, d.h. Euro 185.615.973,20 als Gesamtbetrag der Dividende, 
     und Vortrag des Restbetrags in Höhe von Euro 149.636.663,83 auf neue 
     Rechnung. Die Dividende ist am 14. Mai 2014 zahlbar. 
 
 
 
            Gesamtbetrag der Dividende    Euro    185.615.973,20 
 
            Vortrag auf neue Rechnung     Euro    149.636.663,83 
 
            Bilanzgewinn                  Euro    335.252.637,03 
 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft mittelbar 
           50.000 eigene Stückaktien, die nicht dividendenberechtigt 
           sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb, die 
           Einziehung oder die Veräußerung eigener Aktien die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird 
           bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,45 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet werden, der eine entsprechende Anpassung des 
           insgesamt an die Aktionäre auszuschüttenden Betrags der 
           Dividende und eine entsprechende Anpassung des auf neue 
           Rechnung vorzutragenden Betrags vorsehen wird. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
           für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
       b)    Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum 
             Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
             Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste 
             Halbjahr des Geschäftsjahres 2014 bestellt. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung eigener Aktien 
           und Kapitalherabsetzung sowie der Ermächtigung zum Ausschluss 
           von Andienungs- und Bezugsrechten; Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung 
 
 
           Die in der Hauptversammlung am 6. Juli 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 5. Juli 2015 
           aus. 
 
 
           Um auch in Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu 
           erwerben, soll der Vorstand erneut und unter Aufhebung der 
           derzeit bestehenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           1) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % 
           des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13. Mai 2014 
           bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer 
           ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem 
           zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen 
           nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. 
 
 
           Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 13. Mai 2014 
           wirksam und gilt bis zum 12. Mai 2019. Die Ermächtigung kann 
           durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre 
           Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch 
           von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft 
           beauftragte Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
           Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands 
           (i) über die Börse, (ii) mittels eines öffentlichen 
           Kaufangebots, (iii) mittels einer öffentlichen Einladung zur 
           Abgabe von Verkaufsofferten oder (iv) durch die Ausgabe von 
           Andienungsrechten an die Aktionäre. 
 
 
       *     Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
             den dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb 
             vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % 
             über- oder unterschreiten. 
 
 
       *     Im Falle einer öffentlichen Einladung zur Abgabe 
             von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft gezahlte 
             Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
             der Schlussauktion im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
             Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der 
             Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 % über- und um nicht 
             mehr als 20 % unterschreiten. 
 
 
       *     Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots oder 
             eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten darf 
             der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
             den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um 
             nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % 
             unterschreiten. Stichtag ist der Tag der endgültigen 
             Entscheidung des Vorstands über das Angebot bzw. über die 
             Einräumung von Andienungsrechten. 
 
 
 
           Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen 
           Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
           Verkaufsofferten oder nach der Einräumung von 
           Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen 
           Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten einer etwaigen 
           Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so können das Angebot, die 
           Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten bzw. die 
           Andienungsrechte angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
           sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am 
           letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der 
           Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze für das Über- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der -2-

Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
 
           Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
           öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann 
           begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine 
           öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
           überzeichnet ist, muss der Erwerb bzw. die Annahme nach Quoten 
           im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen 
           Aktien unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
           Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein 
           bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
           geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je 
           Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
           können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
           Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
           werden. 
 
 
           Auch das Volumen der den Aktionären insgesamt angebotenen 
           Andienungsrechte kann begrenzt werden. Werden den Aktionären 
           zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden 
           diese den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz 
           entsprechend der Relation des Volumens der von der 
           Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum Grundkapital 
           zugeteilt. Bruchteile von Andienungsrechten müssen nicht 
           zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige 
           Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
 
           Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere 
           eines etwaigen Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung zur 
           Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt 
           auch für die nähere Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte, 
           insbesondere hinsichtlich des Inhalts, der Laufzeit und ggf. 
           ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch kapitalmarktrechtliche 
           und sonstige gesetzliche Beschränkungen und Anforderungen zu 
           beachten. 
 
 
           2) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen 
           Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
 
           a) Die Aktien können über die Börse oder durch ein 
           öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer 
           Beteiligungsquote veräußert werden; im Falle eines Angebots an 
           alle Aktionäre ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
           ausgeschlossen. 
 
 
           b) Die Aktien können ferner auch anderweitig gegen Barzahlung 
           zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
           Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die 
           Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien 
           entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des 
           zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
           diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls 
           dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
           Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 10 
           %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals von neuen 
           Aktien, die seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
           diese Ermächtigung bis zur Veräußerung der Aktien aufgrund von 
           etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem 
           Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 Abs. 1, 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ggf. begeben worden sind, anzurechnen. 
           Ebenso anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
           der auf Aktien entfällt, die ausgegeben werden können aufgrund 
           von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. 
           Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
           einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, soweit diese 
           Schuldverschreibungen aufgrund von etwaigen Ermächtigungen 
           gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
           bis zur Veräußerung der Aktien begeben worden sind. 
 
 
           c) Die Aktien können Dritten als (Teil-)Gegenleistung zum 
           unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstiger Wirtschaftsgüter, einschließlich Grundbesitz und 
           Forderungen (auch gegen die Gesellschaft), oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen werden. 
 
 
           d) Die Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis 
           zur Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft stehen oder 
           standen, zum Erwerb angeboten werden oder können an solche 
           Personen übertragen werden. 
 
 
           e) Die Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. 
           Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
           einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, die die Gesellschaft 
           oder eine unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaft der 
           Gesellschaft aufgrund einer etwaigen Ermächtigung der 
           Hauptversammlung ausgeben wird, verwendet werden. 
 
 
           f) Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien 
           einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung 
           eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die 
           Einziehung kann nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne 
           Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die 
           Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft 
           am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand 
           wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz AktG ermächtigt, 
           die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend 
           anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer 
           Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der 
           Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die 
           eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals herabzusetzen und der Aufsichtsrat ermächtigt, 
           die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der 
           Satzung entsprechend anzupassen. 
 
 
           3) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die gemäß Ziffer 2 
           verwendeten Aktien wird wie in Ziffer 2) a) angegeben und im 
           Übrigen insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
           vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffern 2) b), c), d) und e) 
           verwendet werden. 
 
 
           4) Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer 
           Veräußerung oder anderweitigen Verwendung bzw. zu ihrem Einzug 
           können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder 
           auch in Teilen ausgeübt werden. Soweit Aktien als 
           Gegenleistung verwendet werden, kann dies auch in Kombination 
           mit anderen Formen der Gegenleistung geschehen. Sie erfassen 
           auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die ggf. 
           aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien 
           zurückerworben wurden. 
 
 
           5) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund 
           dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder der 
           Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden 
           dürfen. 
 
 
           6) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juli 2010 
           erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           (Tagesordnungspunkt 7) wird mit Wirksamwerden dieses 
           Beschlusses aufgehoben und durch diesen ersetzt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
           von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des 
           Andienungs- und Bezugsrechts; Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung 
 
 
           In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die 
           Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter 
           Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch wird 
           das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, 
           nicht erhöht; es wird lediglich eine weitere 
           Handlungsalternative zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           1) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2014 zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von 
           Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen Wegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der -3-

auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt 
           werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu erwerben, 
           die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei Ausübung der 
           Optionen Aktien der Gesellschaft zu erwerben 
           ('Call-Optionen'). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
           Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft bei Ausübung der 
           Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien der 
           Gesellschaft verpflichten ('Put-Optionen'). Ferner kann der 
           Erwerb unter Einsatz einer Kombination aus Call- und 
           Put-Optionen erfolgen sowie unter Einsatz anderer 
           Eigenkapitalderivate, wie nachstehend bestimmt. Die 
           Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 13. Mai 2014 wirksam 
           und gilt bis zum 12. Mai 2019. Die Ermächtigung kann durch die 
           Gesellschaft, aber auch durch ihre Tochtergesellschaften oder 
           für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder 
           eine Tochtergesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
           Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Call-Optionen, 
           Put-Optionen, einer Kombination aus Call- und Put-Optionen 
           oder von anderen Eigenkapitalderivaten sind dabei auf Aktien 
           im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
           Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des 
           zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. 
 
 
           2) Die Optionen müssen mit einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 
           1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem 
           Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen 
           abgeschlossen werden. Sie sind so auszugestalten, dass 
           sichergestellt ist, dass die Optionen nur mit Aktien beliefert 
           werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der 
           Aktionäre erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien 
           über die Börse. Die Laufzeit der Optionen darf jeweils 18 
           Monate nicht überschreiten und muss ferner so gewählt werden, 
           dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach 
           dem 12. Mai 2019 erfolgt. Der von der Gesellschaft für 
           Call-Optionen gezahlte oder für Put-Optionen vereinnahmte oder 
           für eine Kombination aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder 
           vereinnahmte Erwerbs- oder Veräußerungspreis darf nicht 
           wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert liegen. 
 
 
           3) Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie aufgrund Ausübung 
           einer Put-Option, bestehend aus dem in der Option 
           vereinbarten, bei Ausübung der Put-Option zu zahlenden 
           Kaufpreis/Ausübungspreis für die Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen 
           Optionsprämie), darf den durch die Eröffnungsauktion im 
           elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
           Tag des Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts 
           ermittelten Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft um bis zu 10 
           % über- und um bis zu 20 % unterschreiten. Der Gegenwert für 
           den Erwerb einer Aktie aufgrund Ausübung einer Call-Option, 
           bestehend aus dem in der Option vereinbarten, bei Ausübung der 
           Call-Option zu zahlenden Kaufpreis/Ausübungspreis für die 
           Aktie, darf den Durchschnitt der durch die Schlussauktionen im 
           elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
           den drei Börsenhandelstagen, die der Ausübung der Call-Option 
           vorangehen, ermittelten Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft 
           um bis zu 10 % überschreiten und 10 % dieses Durchschnitts 
           nicht unterschreiten. 
 
 
           4) Ferner kann mit einem oder mehreren der in Ziffer 2) 
           benannten Kreditinstitute und/oder gleichgestellten 
           Unternehmen vereinbart werden, dass diese(s) der Gesellschaft 
           innerhalb eines vorab definierten Zeitraums eine zuvor 
           festgelegte Aktienstückzahl oder einen zuvor festgelegten 
           Euro-Gegenwert an Aktien der Gesellschaft liefert. Dabei hat 
           der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, 
           einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der 
           volumengewichteten Durchschnittskurse der Aktie im 
           elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse, 
           berechnet über eine vorab festgelegte Anzahl von 
           Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der Preis der Aktie darf 
           jedoch das vorgenannte Mittel um nicht mehr als 20 % 
           unterschreiten. Ferner müssen sich das oder die in Ziffer 2) 
           benannte(n) Kreditinstitut(e) und/oder gleichgestellten 
           Unternehmen verpflichten, die zu liefernden Aktien an der 
           Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite 
           liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse 
           durch die Gesellschaft selbst gelten würden. 
 
 
           5) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
           Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden 
           Regelungen erworben, ist ein etwaiges Recht der Aktionäre, 
           solche Optionsgeschäfte oder andere Eigenkapitalderivate mit 
           der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges 
           Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
 
 
           6) Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von 
           Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten die in Ziffern 
           2) und 4) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 6 der 
           Hauptversammlung vom 13. Mai 2014 festgelegten Regelungen 
           entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
           wird gemäß Ziffer 2) a) des vorgenannten Beschlussvorschlags 
           und im Übrigen insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
           den Ermächtigungen in Ziffer 2) b), c), d) oder e) des 
           Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 6 verwendet werden. 
 
 
           7) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund 
           dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder der 
           Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden 
           dürfen. 
 
 
           8) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juli 2010 
           erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter 
           Verwendung von Eigenkapitalderivaten (Tagesordnungspunkt 7) 
           wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses aufgehoben und durch 
           diesen ersetzt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts unter Aufhebung der Ermächtigung 
           vom 7. Juli 2009 sowie Beschlussfassung über die Schaffung 
           eines Bedingten Kapitals 2014 und entsprechende 
           Satzungsänderung; Aufhebung des bedingten Kapitals 2009 
 
 
           Die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelanleihen läuft zum 6. Juli 2014 aus und soll erneuert 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
           A) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 12. Mai 2019 einmalig 
           oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
           'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 640.000.000 zu begeben und 
           den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Namen lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 12.800.000 nach 
           näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der 
           Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Anleihebedingungen 
           können auch (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende 
           der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt (jeweils 
           'Endfälligkeit'; dies erfasst auch eine Fälligkeit wegen 
           Kündigung) begründen oder (ii) das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern bzw. Inhabern der 
           Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise 
           an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
           gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die 
           Schuldverschreibungen können auch durch eine unmittelbare oder 

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April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der -4-

mittelbare 100%-Tochtergesellschaft der Gesellschaft 
           ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
           Gläubigern Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Options- oder 
           Wandlungspflichten oder der Gesellschaft ein 
           Aktienlieferungsrecht auf neue auf den Namen lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
           Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe 
           der vom Vorstand festzulegenden Anleihe- bzw. 
           Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden 
           Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder - auch aufgrund 
           eines Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die 
           Optionsbedingungen können für auf Euro durch die Gesellschaft 
           begebene Optionsanleihen vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
           oder teilweise auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare Zuzahlung erfüllt 
           werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division 
           des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine auf den Namen lautende 
           Stückaktie der Gesellschaft. Soweit sich Bruchteile von Aktien 
           ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach 
           Maßgabe der Anleihe- bzw. Optionsbedingungen, ggf. gegen 
           Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
           Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Namen lautenden 
           Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber bzw. Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das 
           Recht oder die Pflicht, diese nach näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festgelegten Anleihebedingungen in auf den Namen 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln oder diese 
           abzunehmen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
           Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen 
           lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle 
           Zahl auf- oder abgerundet werden. Das Wandlungsverhältnis kann 
           sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Namen 
           lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Ferner können 
           eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder 
           ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
           werden. Die Anleihebedingungen können ein variables 
           Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises 
           (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) 
           innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von 
           der Entwicklung des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
           während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. Der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden auf den 
           Namen lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können jeweils festlegen, dass im Falle 
           der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der 
           Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen 
           werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
           Optionsberechtigten nicht auf den Namen lautende Stückaktien 
           der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
           eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, 
           in denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein 
           Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mindestens 80 % des 
           nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie 
           der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor dem 
           Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe 
           der Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der 
           Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des nicht 
           gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der 
           Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor 
           Beginn der Bezugsfrist betragen. In den Fällen einer Options- 
           bzw. Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts kann 
           der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen mindestens entweder dem oben genannten 
           Mindestpreis entsprechen oder dem volumengewichteten 
           Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen 
           Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während eines 
           Referenzzeitraums von 15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt, auch 
           wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
           Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals der auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft 
           darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht 
           übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
           unberührt. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
           unbeschadet des geringsten Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 
           i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG jeweils in folgenden Fällen 
           wertrelationswahrend angepasst werden kann: 
 
 
       -     Kapitalerhöhungen durch Umwandlung der 
             Kapitalrücklage oder von Gewinnrücklagen in Grundkapital mit 
             Ausgabe neuer Aktien; 
 
 
       -     Zusammenlegung von Aktien; 
 
 
       -     Kapitalerhöhungen oder Veräußerung von Aktien 
             unter Einräumung eines Bezugsrechts (ungeachtet eines 
             Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge), ohne dass den 
             Inhabern bzw. Gläubigern schon bestehender Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten oder Wandlungspflichten hierfür ein 
             Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach 
             Erfüllung der Wandlungspflicht kraft Gesetzes zustünde; 
 
 
       -     Begebung weiterer Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen bzw. Gewährung oder Garantie 
             sonstiger Wandlungs- oder Optionsrechte oder -pflichten 
             unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an die 
             Aktionäre (ungeachtet eines Bezugsrechtsausschlusses für 
             Spitzenbeträge), ohne dass den Inhabern bzw. Gläubigern 
             schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte oder 
             -pflichten hierfür ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
             Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der -pflicht kraft 
             Gesetzes zustünde; 
 
 
       -     Kapitalherabsetzungen (soweit nicht allein in der 
             Form einer Herabsetzung des auf die einzelne Aktie 
             entfallenden anteiligen Betrags am Grundkapital); 
 
 
       -     im Falle anderer ungewöhnlicher Maßnahmen bzw. 
             Ereignisse, die Einfluss auf die Kapitalstruktur der 
             Gesellschaft haben. 
 
 
 
           In diesen Fällen erfolgt die Anpassung in Anlehnung an § 216 
           Abs. 3 AktG und Marktübung dergestalt, dass der 
           wirtschaftliche Wert der Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
           bzw. Wandlungspflichten, der unmittelbar vor der die Anpassung 
           auslösenden Maßnahme bestand, unberührt bleibt, indem der 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis und/oder die Anzahl der Options- 
           bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten je 
           Teilschuldverschreibung angepasst wird. 
 
 
           Statt einer Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises kann 
           nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Wandel- bzw. 
           Optionsschuldverschreibungen in allen Fällen auch die Zahlung 
           eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft 
           bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei der 
           Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht vorgesehen 
           werden. 
 
 

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April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der -5-

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
           auch von einem oder mehreren Kreditinstituten, einem oder 
           mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
           Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
           oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
           und/oder solchen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer 
           Tochtergesellschaft der Gesellschaft ausgegeben, hat die 
           Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
           die Aktionäre nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 
           sicherzustellen, sofern nicht das Bezugsrecht nach Maßgabe der 
           nachstehenden Regelungen ausgeschlossen wird. 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben, sofern der 
           Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen 
           Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           gilt nur insoweit, als auf die zur Bedienung der Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- oder 
           Optionspflicht oder des Aktienlieferungsrechts ausgegebenen 
           bzw. auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des 
           Grundkapitals von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens und - falls dieser Wert geringer 
           ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung entfällt. 
           Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist 
           der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, 
           die seit dem 13. Mai 2014 bis zur Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen bei Ausnutzung genehmigten Kapitals 
           ausgegeben werden oder aufgrund seit dem 13. Mai 2014 
           begebener Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. begründeter 
           Wandlungs- oder Optionspflichten oder eines 
           Aktienlieferungsrechts bezogen werden können, soweit bei 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung der 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen das Bezugsrecht 
           der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 
           AktG ausgeschlossen wird. Weiter ist jeweils der anteilige 
           Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien anzurechnen, die die 
           Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 
           Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und seit dem 13. Mai 2014 bis zur 
           Ausübung der hiermit eingeräumten Ermächtigung an Dritte gegen 
           Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
           entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           veräußert hat. 
 
 
           Ferner wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge 
           auszuschließen und das Bezugsrecht auch auszuschließen, soweit 
           es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den Namen lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern 
           von mit Wandlungs- oder Optionspflichten oder einem 
           Aktienlieferungsrecht ausgestatteten Schuldverschreibungen ein 
           Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen 
           nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder des 
           Aktienlieferungsrechts oder bei Erfüllung der Wandlungs- oder 
           Optionspflicht zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der in dieser 
           Ermächtigung festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten 
           der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und 
           deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit 
           den Organen der begebenden unmittelbaren oder mittelbaren 
           Tochtergesellschaft festzulegen. Dies betrifft insbesondere 
           Wandlungs- oder Optionsrechte oder -pflichten oder 
           Aktienlieferungsrechte, den Zinssatz, die Art der Verzinsung, 
           die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
           Optionszeitraum, die Festlegung einer baren Zuzahlung, den 
           Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, die Barzahlung statt 
           Lieferung von auf den Namen lautenden Stückaktien und die 
           Lieferung existierender statt Ausgabe neuer auf den Namen 
           lautender Stückaktien. 
 
 
           Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen auf der 
           Grundlage dieser Ermächtigung nur mit seiner Zustimmung oder 
           der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen 
           werden dürfen. 
 
 
           B) Bedingtes Kapital und Satzungsänderung 
 
 
           a) Bedingtes Kapital 2014 
 
 
           Das Grundkapital ist um bis zu Euro 12.800.000 durch Ausgabe 
           von bis zu 12.800.000 neuen auf den Namen lautenden 
           Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die 
           einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von Euro 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
           2014). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
           auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
           Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 13. Mai 2014 
           unter Tagesordnungspunkt 8, lit A) beschlossenen Ermächtigung 
           von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren 
           Tochtergesellschaft begeben werden und ein Wandlungs- bzw. 
           Optionsrecht oder ein Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft 
           auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren 
           bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht bestimmen. Die 
           Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
           bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
           Wandlungs- bzw. Optionspreises. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
           Hauptversammlung vom 13. Mai 2014 (Tagesordnungspunkt 8) und 
           nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten oder einem Aktienlieferungsrecht Gebrauch 
           gemacht wird oder wie die zur Wandlung oder Optionsausübung 
           verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur 
           Wandlung oder Optionsausübung erfüllen und soweit nicht eigene 
           Aktien zur Bedienung eingesetzt werden oder durch die 
           Gesellschaft ein Barausgleich erfolgt. Die neuen auf den Namen 
           lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
           an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
           b) Satzungsänderung 
 
 
           § 4 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 8 ergänzt: 
 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 12.800.000 durch Ausgabe 
           von bis zu 12.800.000 neuen auf den Namen lautenden 
           Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die 
           einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von Euro 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
           2014). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
           auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
           Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 13. Mai 2014 
           unter Tagesordnungspunkt 8, lit A) beschlossenen Ermächtigung 
           von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren 
           Tochtergesellschaft begeben werden und ein Wandlungs- bzw. 
           Optionsrecht oder ein Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft 
           auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren 
           bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht bestimmen. Die 
           Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
           bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
           Wandlungs- bzw. Optionspreises. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
           Hauptversammlung vom 13. Mai 2014 (Tagesordnungspunkt 8) und 
           nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten oder einem Aktienlieferungsrecht Gebrauch 
           gemacht wird oder wie die zur Wandlung oder Optionsausübung 
           verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur 

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April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der -6-

Wandlung oder Optionsausübung erfüllen und soweit nicht eigene 
           Aktien zur Bedienung eingesetzt werden oder durch die 
           Gesellschaft ein Barausgleich erfolgt. Die neuen auf den Namen 
           lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
           an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
           c) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des bedingten 
           Kapitals 2009 
 
 
           Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 7. Juli 
           2009 (Tagesordnungspunkt 10, lit. A)), der Beschluss über das 
           bedingte Kapital 2009 vom 7. Juli 2009 (Tagesordnungspunkt 10, 
           lit. B) a)) sowie § 4 Abs. 7 der Satzung werden mit Wirkung 
           zum Wirksamwerden des Ermächtigungsbeschlusses gemäß lit. A) 
           sowie des bedingten Kapitals 2014 gemäß lit. B) a) aufgehoben. 
           § 4 Abs. 8 der Satzung in der Fassung gemäß lit. B) b) wird zu 
           § 4 Abs. 7 der Satzung. 
 
 
   *** 
 
 
   BERICHTE AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN 6, 7 UND 
   8 
 
     1.    Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
           gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
           vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis zu 
           ermächtigen, eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % 
           des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13. Mai 2014 
           bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer 
           ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
           erwerben. 
 
 
           Der Vorstand erstattet dazu gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 
           186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der 
           nachstehend vollständig bekannt gemacht wird: 
 
 
           Allgemeines 
 
 
           Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 
           71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 6. 
           Juli 2010 läuft am 5. Juli 2015 aus. Um auch in Zukunft in der 
           Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand 
           erneut zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt werden. Daher sollen in der Hauptversammlung vom 
           13. Mai 2014 eine neue Ermächtigung geschaffen und die 
           bestehende Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund 
           dieser Ermächtigung nur mit seiner Zustimmung oder der 
           Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden 
           dürfen. 
 
 
           Erwerb 
 
 
           Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
           Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der 
           vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch ein 
           öffentliches Kaufangebot, durch die öffentliche Einladung zur 
           Abgabe von Verkaufsofferten oder durch die Ausgabe von 
           Andienungsrechten an die Aktionäre trägt diesem Grundsatz 
           Rechnung. Allerdings kann es auch bei einem solchen Erwerb 
           notwendig werden, Spitzenbeträge auszuschließen oder 
           Bruchteile von Andienungsrechten nicht zuzuteilen, um eine 
           praktikable Abwicklung zu ermöglichen. Insoweit sind etwaige 
           Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
 
 
           Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche 
           Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, 
           also insgesamt der Gesellschaft mehr Aktien zum Kauf angeboten 
           wurden als von der Gesellschaft gekauft werden sollen, muss 
           die Annahme nach Quoten erfolgen. Ausschlaggebend ist insoweit 
           das Verhältnis der Anzahl der jeweils von einzelnen Aktionären 
           angebotenen Aktien zueinander. Dagegen ist nicht maßgeblich, 
           wie viele Aktien ein Aktionär, der Aktien zum Verkauf 
           anbietet, insgesamt hält. Denn nur die angebotenen Aktien 
           stehen zum Kauf. Darüber hinaus wäre eine Überprüfung des 
           Aktienbestandes des einzelnen Aktionärs nicht praktikabel. 
           Insoweit ist ein eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung 
           ihrer Aktien partiell ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter 
           Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
           Grundsätzen können in einem solchen Fall vorgesehen werden. 
           Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der 
           Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände 
           zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
           erleichtern. Auch insoweit wird daher ein eventuelles Recht 
           der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien partiell 
           ausgeschlossen. 
 
 
           Veräußerung und anderweitige Verwendung 
 
 
           Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der 
           Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder eingezogen 
           oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im 
           Verhältnis ihrer Beteiligungsquote oder über die Börse wieder 
           veräußert werden. Mit den beiden letztgenannten Möglichkeiten 
           der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird auch bei 
           der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf 
           Gleichbehandlung gewahrt. In den folgenden Fällen soll jedoch 
           in Übereinstimmung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 AktG die 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           bestehen oder ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
           notwendigerweise ausgeschlossen: 
 
 
           a) Zunächst ist der Vorstand ermächtigt, bei einem Angebot an 
           alle Aktionäre Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, 
           um glatte Bezugsverhältnisse zu erreichen. Ohne den Ausschluss 
           des Bezugsrechts hinsichtlich etwaiger Spitzenbeträge würden 
           die technische Durchführung der Veräußerung und die Ausübung 
           des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen 
           vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
           werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
           Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           b) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang mit der 
           gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG zudem 
           vor, dass der Vorstand eine Veräußerung der erworbenen eigenen 
           Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen 
           eigenen Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der 
           den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher 
           Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der 
           Zeitpunkt, in dem die Übertragungsverpflichtung eingegangen 
           wird, auch wenn diese noch bedingt sein sollte. Geht der 
           Übertragung keine gesonderte Verpflichtung voraus, gilt als 
           Veräußerungszeitpunkt der Zeitpunkt der Übertragung selbst. 
           Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der 
           Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblicher Zeitpunkt bestimmt 
           wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für 
           die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung der 
           eigenen Aktien. Diese Möglichkeit der Veräußerung eigener 
           Aktien ist unter Berücksichtigung der im Beschlussvorschlag 
           genannten Anrechnungen auf 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
           begrenzt. 
 
 
           Die Möglichkeit zur Veräußerung eigener Aktien wie vorstehend 
           beschrieben liegt im Interesse der Gesellschaft und der 
           Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise 
           an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische 
           Aktionäre gewonnen werden können. Die Gesellschaft wird 
           darüber hinaus in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den 
           jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und 
           schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen zu 
           reagieren. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen 
           der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären entsteht 
           angesichts des geringen Volumens von maximal 10 % kein 
           Nachteil, da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert 

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April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der -7-

werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
           zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
           Interessierte Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer 
           Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd 
           gleichen Konditionen über die Börse erwerben. 
 
 
           c) Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit haben, eigene 
           Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim 
           (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen oder sonstiger Wirtschaftsgüter als 
           Gegenleistung anbieten zu können. 
 
 
           Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet 
           werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und 
           vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Der Vorstand wird sich bei der 
           Preisfestsetzung an den Interessen der Gesellschaft sowie, 
           soweit möglich, am Börsenkurs ausrichten. 
 
 
           Der Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen oder 
           Unternehmensteilen liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn 
           der Erwerb die Festigung oder Verstärkung der Marktposition 
           der freenet-Gruppe erwarten lässt oder den Markteintritt in 
           neue Geschäftsfelder ermöglicht oder erleichtert. Die 
           Gewährung von Aktien liegt in den sonstigen Fällen des Erwerbs 
           von Wirtschaftsgütern im Interesse der Gesellschaft, wenn die 
           erworbenen Wirtschaftsgüter für die Tätigkeit der Gesellschaft 
           von Nutzen oder für die Finanz-, Vermögens- oder Ertragslage 
           der Gesellschaft von Vorteil sind und ein Erwerb gegen 
           Barzahlung nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen 
           möglich ist. 
 
 
           Um einem berechtigten Interesse der Veräußerer oder der 
           Gesellschaft an einer (ggf. auch anteiligen) Bezahlung in Form 
           von Aktien der Gesellschaft für solche Erwerbsfälle zeitnah 
           und flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, 
           sofern nicht auf ein genehmigtes Kapital zurückgegriffen 
           werden kann und soll, dass der Vorstand zur Gewährung eigener 
           Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ermächtigt wird. Da das Volumen der eigenen Aktien beschränkt 
           sein wird und die Aktien zu einem Wert ausgegeben werden 
           sollen, der sich, soweit möglich, am Börsenkurs orientiert, 
           haben interessierte Aktionäre die Möglichkeit, im zeitlichen 
           Zusammenhang mit einer zu den vorgenannten Zwecken des 
           Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerbs oder 
           anders erfolgenden Veräußerung von eigenen Aktien, bei der das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, Aktien zu im 
           Wesentlichen vergleichbaren Konditionen über die Börse 
           hinzuzuerwerben. 
 
 
           Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht des 
           Vorstands die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung 
           eigener Aktien im Interesse der Gesellschaft und kann es im 
           Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. Der konkrete Bezugsrechtsausschluss ist in 
           jedem Einzelfall vom Vorstand unter Berücksichtigung der 
           Interessen der Gesellschaft an der konkreten Maßnahme, der 
           Erforderlichkeit der (Teil-)Gewährung von Aktien und der 
           Bewertung der Aktie und der Gegenleistung zu entscheiden. 
 
 
           d) Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
           eigene Aktien Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern in 
           der freenet-Gruppe zum Erwerb anzubieten oder an solche 
           Personen zu übertragen. 
 
 
           Die Identifikation der Arbeitnehmer mit ihrem Unternehmen ist 
           für die Motivation und die Leistungsbereitschaft von 
           erheblicher Bedeutung. Die Erhaltung oder Steigerung von 
           Motivation und Leistungsbereitschaft liegt daher im Interesse 
           der Gesellschaft. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter kann 
           dazu einen Beitrag leisten. Dies gilt auch für ehemalige 
           Mitarbeiter, z.B. wenn die Zusage während der Tätigkeit für 
           den Zeitraum nach dem Ausscheiden erfolgt. Der Vorstand soll 
           daher in die Lage versetzt werden, von dieser Möglichkeit 
           Gebrauch zu machen. 
 
 
           Es liegt in der Natur der Sache, dass das Angebot von Aktien 
           an Mitarbeiter nicht zum aktuellen Börsenkurs, sondern unter 
           Umständen mit einem Abschlag versehen werden muss, um die 
           gewünschte Wirkung zu erzielen. Der Vorstand wird die 
           Konditionen für das Angebot von Aktien an Mitarbeiter daher in 
           jedem Anwendungsfall unter Berücksichtigung dieses 
           Gesichtspunktes prüfen und seine Entscheidung von den 
           Interessen des Unternehmens leiten lassen. 
 
 
           e) Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
           eigene Aktien zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
           oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem 
           Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus von der 
           Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begebenen 
           Schuldverschreibungen zu verwenden. 
 
 
           Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue oder 
           weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der Gesellschaft 
           die Möglichkeit einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte 
           oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
           Aktienlieferungsrechte der Gesellschaft, die aufgrund 
           anderweitiger Ermächtigungen der Hauptversammlung begründet 
           werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme des 
           ansonsten vorgesehenen Bedingten Kapitals zu bedienen, wenn 
           dies im Einzelfall nach Prüfung durch den Vorstand im 
           Interesse der Gesellschaft liegt. Options- bzw. 
           Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder 
           Aktienlieferungsrechte, die für eine Bedienung durch eigene 
           Aktien aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung in Betracht 
           kommen, basieren auf (i) Schuldverschreibungen, die auf der 
           Grundlage der der Hauptversammlung vom 13. Mai 2014 
           vorgeschlagenen Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen in Zukunft 
           begeben werden, sowie auf (ii) Schuldverschreibungen, die 
           aufgrund einer zukünftigen Ermächtigung der Hauptversammlung 
           begeben werden. 
 
 
     2.    Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
           gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           In Ergänzung des Berichts zu Tagesordnungspunkt 6 erstattet 
           der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 
           2 AktG auch einen schriftlichen Bericht zum Beschlussvorschlag 
           zu Tagesordnungspunkt 7, der nachstehend vollständig bekannt 
           gemacht wird: 
 
 
           Neben den in Punkt 6 der Tagesordnung vorgesehenen 
           Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft 
           auch ermächtigt werden, eigene Aktien unter Einsatz von 
           bestimmten Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll das 
           Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht 
           erhöht werden; es werden lediglich weitere 
           Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
           Durch diese zusätzliche Handlungsalternative werden die 
           Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener 
           Aktien flexibel zu strukturieren. 
 
 
           Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, Call-Optionen 
           zu erwerben, Put-Optionen zu veräußern oder Aktien der 
           Gesellschaft unter Einsatz einer Kombination aus Call- und 
           Put-Optionen oder von anderen Eigenkapitalderivaten zu 
           erwerben, statt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu 
           erwerben. Diese Handlungsalternativen sind von vornherein auf 
           5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser 
           Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
           Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals begrenzt. Die Laufzeit der Optionen darf jeweils 
           18 Monate nicht übersteigen und muss jeweils so gewählt 
           werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der Optionen 
           nicht nach dem 12. Mai 2019 erfolgt. Dadurch wird 
           sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis 
           zum 12. Mai 2019 gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien - vorbehaltlich einer neuen Ermächtigung - keine 
           eigenen Aktien erwirbt. 
 
 
           Bei Vereinbarung einer Call-Option erhält die Gesellschaft 
           gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, innerhalb einer 
           Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine vorher 
           festgelegte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu einem 

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April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der -8-

bestimmten Preis (Ausübungspreis) vom jeweiligen Veräußerer 
           der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der 
           Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft grundsätzlich dann 
           sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis 
           liegt, da sie die Aktien dann günstiger vom Stillhalter als im 
           Markt kaufen kann. Gleiches gilt, wenn durch Ausübung der 
           Option ein Aktienpaket erworben wird, das anderweitig nur zu 
           höheren Kosten zu erwerben wäre. Zusätzlich wird beim Einsatz 
           von Call-Optionen die Liquidität der Gesellschaft geschont, da 
           erst bei Ausübung der Call-Option der Ausübungspreis für die 
           Aktien gezahlt werden muss. Diese Gesichtspunkte können es im 
           Einzelfall rechtfertigen, dass die Gesellschaft für einen 
           geplanten Erwerb eigener Aktien Call-Optionen einsetzt. Die 
           Optionsprämie muss marktnah ermittelt werden, also - unter 
           Berücksichtigung u. a. des Ausübungspreises, der Laufzeit der 
           Option und der Volatilität der Aktie - im Wesentlichen dem 
           Wert der Call-Option entsprechen. 
 
 
           Durch den Abschluss von Put-Optionen gewährt die Gesellschaft 
           dem jeweiligen Inhaber der Put-Option das Recht, innerhalb 
           eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt 
           Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option bestimmten 
           Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. Als 
           Gegenleistung für die Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien 
           gemäß der Put-Option erhält die Gesellschaft eine 
           Optionsprämie, die wiederum zu marktnahen Konditionen 
           ermittelt werden muss, also - unter Berücksichtigung u. a. des 
           Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität 
           der Aktie - im Wesentlichen dem Wert der Put-Option 
           entspricht. Die Ausübung der Put-Option ist für den 
           Optionsinhaber grundsätzlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, 
           wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem 
           Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu einem höheren 
           Preis als am Markt erzielbar an die Gesellschaft verkaufen 
           kann; gegen ein zu hohes Risiko aus der Kursentwicklung kann 
           sich die Gesellschaft wiederum im Markt absichern. Der 
           Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen bietet der 
           Gesellschaft den Vorteil, bereits bei Abschluss des 
           Optionsgeschäfts einen bestimmten Ausübungspreis festlegen zu 
           können, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. 
           Aus Sicht der Gesellschaft ist dabei die für den Erwerb der 
           Aktie aufgebrachte Gegenleistung um die bereits vereinnahmte 
           Optionsprämie reduziert. Übt der Optionsinhaber die Option 
           nicht aus, insbesondere weil der Aktienkurs am Ausübungstag 
           oder im Ausübungszeitraum über dem Ausübungspreis liegt, 
           erwirbt die Gesellschaft zwar auf diese Weise keine eigenen 
           Aktien, sie vereinnahmt jedoch endgültig ohne weitere 
           Gegenleistung die Optionsprämie. 
 
 
           Die von der Gesellschaft aufzubringende Gegenleistung für die 
           Aktien ist beim Einsatz von Put-Optionen der jeweilige 
           Ausübungspreis (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
           Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie). Dieser kann 
           höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der Aktie der 
           Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Put-Optionsgeschäfts 
           und am Tag des Erwerbs der Aktien aufgrund der Ausübung der 
           Put-Option. Er darf jedoch den durch die Eröffnungsauktion des 
           im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
           Tag des Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts 
           ermittelten Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft um nicht 
           mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
           Die von der Gesellschaft aufzubringende Gegenleistung für die 
           Aktien ist beim Einsatz von Call-Optionen der jeweilige 
           Ausübungspreis. Dieser kann höher oder niedriger sein als der 
           Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses 
           des Call-Optionsgeschäfts und am Tag des Erwerbs der Aktien 
           aufgrund der Ausübung der Call-Option. Er darf jedoch den 
           Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
           elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
           den letzten drei Börsenhandelstagen vor Ausübung der 
           Call-Option nicht um mehr als 10 % übersteigen und 10 % dieses 
           Durchschnitts nicht unterschreiten. Dabei werden 
           Erwerbsnebenkosten und die Optionsprämie nicht berücksichtigt. 
 
 
           Die Gesellschaft kann schließlich auch Eigenkapitalderivate 
           vereinbaren, die eine Lieferung von Aktien mit Abschlag auf 
           einen gewichteten Durchschnittskurs vorsehen. 
 
 
           Durch die Verpflichtung, Optionen und andere 
           Eigenkapitalderivate nur mit einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) oder gleichgestellten Unternehmen zu 
           vereinbaren und dabei sicherzustellen, dass die Optionen und 
           andere Eigenkapitalderivate nur mit Aktien bedient werden, die 
           unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben 
           wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb 
           eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
           benachteiligt werden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung 
           in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die Aktien über die Börse 
           zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen 
           Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft erworben wurden. Da der 
           Preis für die Option (Optionspreis) marktnah ermittelt wird, 
           erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten 
           Aktionäre auch keinen wertmäßigen Nachteil. Andererseits wird 
           die Gesellschaft durch die Möglichkeit, Eigenkapitalderivate 
           zu vereinbaren, in die Lage versetzt, sich kurzfristig 
           bietende Marktchancen zu nutzen und entsprechende 
           Optionsgeschäfte oder andere Eigenkapitalderivate 
           abzuschließen. Ein etwaiges Recht der Aktionäre auf Abschluss 
           solcher Optionsgeschäfte und anderer Eigenkapitalderivate mit 
           der Gesellschaft ist ebenso ausgeschlossen wie ein etwaiges 
           Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser Ausschluss ist 
           erforderlich, um den Einsatz von Eigenkapitalderivaten im 
           Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien zu ermöglichen und die 
           damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile zu erzielen. 
           Ein Abschluss entsprechender Eigenkapitalderivate mit 
           sämtlichen Aktionären wäre nicht durchführbar. 
 
 
           Der Vorstand hält die Ermächtigung zur Nichtgewährung bzw. 
           Einschränkung eines etwaigen Rechts der Aktionäre zum 
           Abschluss solcher Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
           sowie eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre nach 
           Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Interessen der 
           Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz 
           von Call-Optionen, Put-Optionen, einer Kombination aus Call- 
           und Put-Optionen oder anderen vorgenannten 
           Eigenkapitalderivaten für die Gesellschaft ergeben können, 
           daher grundsätzlich für gerechtfertigt. 
 
 
           Im Hinblick auf die Verwendung der aufgrund von 
           Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien bestehen keine 
           Unterschiede zu den in Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
           Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Rechtfertigung des 
           Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre bei der Verwendung der 
           Aktien wird daher auf den Bericht des Vorstands zu 
           Tagesordnungspunkt 6 verwiesen. 
 
 
     3.    Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
           gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
           vor, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen, von der kein Gebrauch gemacht wurde, 
           und das bedingte Kapital 2009 aufzuheben und eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen 
           und ein neues bedingtes Kapital zu beschließen und die Satzung 
           entsprechend anzupassen. 
 
 
           Der Vorstand erstattet zur Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts im Rahmen der neu vorgeschlagenen Ermächtigung 
           gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
           schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt 
           gemacht wird: 
 
 
           Die Begebung von Schuldverschreibungen in Form von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen bietet für die 
           Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der 

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April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: freenet AG: Bekanntmachung der -9-

Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach 
           Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt 
           zu nutzen und dadurch auch gegebenenfalls bestehendes 
           Fremdkapital abzulösen. Aus den vorgenannten Gründen wird der 
           Hauptversammlung erneut die Schaffung einer Ermächtigung zur 
           Ausgabe solcher Schuldverschreibungen vorgeschlagen. 
 
 
           Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme 
           von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der 
           Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für 
           bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich 
           eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- bzw. 
           Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechung kommen der 
           Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen 
           Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- und/oder 
           Optionsrechten auch Wandlungs- oder Optionspflichten oder ein 
           Aktienlieferungsrecht zu begründen bzw. der Kombination von 
           Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen 
           erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieser 
           Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung ermöglicht der 
           Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen selbst oder über 
           ihre unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften zu 
           platzieren. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches 
           Bezugsrecht zu, das auch als mittelbares Bezugsrecht gewährt 
           werden kann. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen 
           soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein: 
 
 
           Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht in 
           sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insoweit 
           auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechten, von Aktienlieferungsrechten 
           oder Wandlungs- oder Optionspflichten auf bis zu 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Diese Höchstgrenze 
           für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich 
           um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen 
           Aktien bzw. Wandlungs- undoder Optionssschuldverschreibungen 
           mit dem Recht oder der Pflicht zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft entfällt, die seit dem 13. Mai 2014 unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden. Durch diese Anrechnungen wird 
           sichergestellt, dass vorbehaltlich einer erneuten Befassung 
           der Hauptversammlung keine Schuldverschreibungen ausgegeben 
           werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr 
           als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
           unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Diese weitergehende 
           Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei 
           Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
           aufrechterhalten wollen. 
 
 
           Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt 
           sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
           AktG das Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises der 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert. 
           Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich 
           einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
           Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des 
           Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
           unter dem rechnerischen Marktwert würde der Wert eines 
           Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. Um diese Anforderung 
           für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, 
           darf der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen 
           Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
           unterschreiten. Dann nämlich ist der Schutz der Aktionäre vor 
           einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und den 
           Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
           Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können 
           dies durch einen Zukauf über den Markt erreichen. 
 
 
           Durch die vorstehend beschriebene Möglichkeit des Ausschlusses 
           des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, 
           günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und 
           die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein niedriges 
           Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und 
           kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür 
           ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von 
           Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst 
           unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, 
           wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum 
           einer Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös im 
           Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben 
           sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen 
           Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der 
           Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko 
           weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtlosen Platzierung kann 
           die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das 
           Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten 
           der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe 
           verbilligt werden. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
           Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des 
           jeweiligen Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur 
           Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. 
           Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen 
           die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf 
           über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- oder 
           Optionspflichten oder Aktienlieferungsrechten ausgestatteten 
           Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte oder von Aktienlieferungsrechten oder nach 
           Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. 
           Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel 
           Klauseln, die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So 
           lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser 
           platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bzw. Gläubigern 
           bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
           Options- oder Wandlungspflichten oder Aktienabnahmepflichten 
           bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer 
           Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis 
           für die Inhaber bzw. Gläubiger ermäßigt werden muss. Dies 
           gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der 
           Option oder Wandlung auszugebenden Aktien. Da die Platzierung 
           der Emission dadurch erleichtert wird, dient der 
           Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer 
           optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. 
 
 
           Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird 
           der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber 
           berichten. 
 
 
   UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER 
   INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT 
 
   Der gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der 
   festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht der freenet AG für 
   das Geschäftsjahr 2013, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 und der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der 
   Hauptversammlung über die Internetseite unserer Gesellschaft unter 
   http://www.freenet-group.de/investor-relations/hauptversammlung/2014 
   zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der 
   freenet AG zugänglich gemacht. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

Sämtliche vorgenannten Unterlagen liegen ferner vom Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft (Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf; Deelbögenkamp 4c, 
   22297 Hamburg) zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt. 
 
   Die in § 124a AktG zusätzlich genannten Informationen und Unterlagen 
   sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.freenet-group.de/investor-relations/hauptversammlung/2014 
   vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich. 
 
   GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft Euro 128.061.016, eingeteilt in 
   128.061.016 auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien), die jeweils 
   eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der 
   freenet AG im Sinne von § 30b Abs. 1 Nr.1 WpHG zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich auf 128.061.016. 
 
   *** 
 
 
   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE 
   AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS 
 
   Eintragung im Aktienregister und Anmeldung 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher 
   im Aktienregister eingetragen ist. Zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind daher nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im 
   Aktienregister eingetragen sind und die sich ferner rechtzeitig 
   angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis 
   zum Ablauf des 6. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ) unter der folgenden 
   Adresse zugehen: 
 
   Hauptversammlung freenet AG 
   c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
   Postfach 57 03 64 
   22772 Hamburg 
 
   Telefax: +49 (0)69/256 270 49 
   E-Mail: hv-2014@freenet.ag 
 
   Nach rechtzeitigem Zugang der Anmeldung werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die 
   Anmeldung ist die Eintrittskarte keine Teilnahmevoraussetzung, sondern 
   dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen 
   zur Hauptversammlung. 
 
   Freie Verfügbarkeit und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag 
 
   Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert. Die Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach 
   erfolgter Anmeldung frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht 
   ist allein der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand 
   entsprechen, der sich auf der Grundlage der Umschreibungsanträge 
   ergibt, die der Gesellschaft bis zum letzten Tag der Anmeldung 
   zugegangen sind. Anträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in 
   der Zeit vom 7. Mai 2014 bis einschließlich 13. Mai 2014 eingehen, 
   werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 13. Mai 2014 
   verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandstag 
   (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 6. Mai 2014, 24:00 
   Uhr (MESZ). 
 
   *** 
 
 
   VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE 
 
   Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten 
   bevollmächtigen. Für die Erteilung der Vollmacht sowie für deren 
   etwaigen Widerruf und Nachweis genügt die Textform, soweit das Gesetz 
   nicht zwingend eine strengere Form verlangt; § 135 AktG bleibt 
   unberührt. Erfolgt die Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut, an 
   eine Aktionärsvereinigung oder an durch § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 
   Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung 
   gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen, richten sich die 
   Anforderungen an die Vollmacht in Ermangelung besonderer 
   Satzungsregelungen nach den gesetzlichen Regelungen in § 135 AktG, d. 
   h. insbesondere, dass die Vollmacht nachprüfbar festgehalten werden 
   muss, sowie nach den Besonderheiten der jeweiligen Bevollmächtigten, 
   die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und ihnen gemäß § 135 Abs. 8 
   AktG oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
   Institute oder Unternehmen dürfen Stimmrechte für Aktien, die ihnen 
   nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind, nur auf Grund einer Ermächtigung des 
   Aktionärs ausüben, für die die Regelungen über die Vollmachten 
   entsprechend gelten. 
 
   Als Service für unsere teilnahmeberechtigten Aktionäre bieten wir wie 
   bisher an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. 
   Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen 
   für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden; andere 
   Aktionärsrechte können vom Stimmrechtsvertreter jedoch nicht ausgeübt 
   werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Stimmrechtsvertreter 
   weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
   Verfahrensanträgen oder zu erstmals in der Hauptversammlung gestellten 
   Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen kann. Er kann das 
   Stimmrecht nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen er 
   von den Aktionären Weisungen erhalten hat. 
 
   Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 12. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ) 
   schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder anderweitig in Textform 
   unter folgender Adresse zugegangen sein: 
 
   Hauptversammlung freenet AG 
   c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
   Postfach 57 03 64 
   22772 Hamburg 
 
   Telefax: +49 (0)69/256 270 49 
   E-Mail: hv-2014@freenet.ag 
 
   Vollmacht und Weisungen können auf den vorstehend angegebenen Wegen 
   eingehend bis 12. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ) in Textform auch 
   widerrufen oder geändert werden. 
 
   Die Aktionäre, die einer Person ihrer Wahl, einem Kreditinstitut, 
   einer Aktionärsvereinigung oder anderen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder 
   §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten 
   oder Unternehmen oder den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen selbst 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sein. Sie müssen 
   daher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sein 
   und sich rechtzeitig zur Teilnahme anmelden. Die Eintrittskarte 
   enthält ein Formular, das für die Vollmachtserteilung verwendet werden 
   kann. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bis zum 12. 
   Mai 2014, 24:00 Uhr MESZ per E-Mail unter: hv-2014@freenet.ag 
   übermittelt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch durch 
   Vorlage der Vollmacht bei persönlichem Erscheinen des Bevollmächtigten 
   erbracht werden. 
 
   Aktionäre können auch nach Vollmachterteilung ihre Rechte in der 
   Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt 
   als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch zusammen 
   mit der Eintrittskarte. 
 
   VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimmen 
   auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation 
   abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). 
 
   Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind gemäß § 13 
   Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich bei der 
   Gesellschaft zur Teilnahme an der Hauptversammlung rechtzeitig 
   angemeldet haben (siehe oben Abschnitt 'Eintragung im Aktienregister 
   und Anmeldung'). 
 
   Briefwahlstimmen können der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder 
   per E-Mail unter der Anschrift 
 
   Hauptversammlung freenet AG 
   c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
   Postfach 57 03 64 
   22772 Hamburg 
 
   Telefax: +49 (0)69/256 270 49 
   E-Mail: hv-2014@freenet.ag 
 
   übermittelt und auch widerrufen werden. 
 
   Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch 
   Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter 
   teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies möglich, 
   gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe 
   für die betreffenden Aktien. 
 
   *** 
 
 
   ANTRÄGE, WAHLVORSCHLÄGE, AUSKUNFTSRECHTE 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (gemäß § 122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und deren Anteile 
   zusammen den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen, können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und im 
   Bundesanzeiger und im Internet unter 
   http://www.freenet-group.de/investor-relations/hauptversammlung/2014 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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