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DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft -3-

DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
03.04.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   euromicron Aktiengesellschaft 
   communication & control technology 
 
   Frankfurt am Main 
 
   WKN A1K030 
   ISIN DE000A1K0300 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung der euromicron Aktiengesellschaft communication & 
   control technology ein. 
 
   Sie findet am 
 
   Mittwoch, den 14. Mai 2014, um 10:30 Uhr, 
   im Auditorium der Commerzbank AG, 
   Eingang: Große Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main, 
 
   statt. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2013, des Lageberichts, des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Diese Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der euromicron 
           Aktiengesellschaft communication & control technology 
           (nachfolgend auch 'euromicron AG' genannt), Zum Laurenburger 
           Hof 76, 60594 Frankfurt am Main, aus, ebenso wie der Vorschlag 
           des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, und können 
           dort und im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: 
           Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Sie 
           werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust in 
           Höhe von EUR -5.283.486,01 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern diese erfolgt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre und eine entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2011 
           geschaffene genehmigte Kapital ist aufgrund zwischenzeitlich 
           durchgeführter Kapitalerhöhungen teilweise aufgebraucht. Zur 
           Erweiterung des Handlungsspielraums der Gesellschaft soll das 
           bisherige genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues 
           genehmigtes Kapital ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung, 
             das Grundkapital bis zum 31.05.2016 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 1.310.541,28 einmalig 
             oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. 
             Mai 2019 um bis zu insgesamt Euro 9.173.770,00 (in Worten: 
             Euro neun Millionen 
             einhundertdreiundsiebzigtausendsiebenhundertsiebzig) gegen 
             Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
             neuer, auf Namen lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die neuen Aktien 
             können auch von einem durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats 
 
 
         aa)   das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt Euro 
               1.834.755,48 (in Worten: Euro eine Million 
               achthundertvierunddreißigtausendsiebenhundertfünfundfünfzig 
               Komma achtundvierzig) (10 %-Grenze) auszuschließen, um die 
               neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des 
               Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen; als 
               maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Durchschnitt der 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der letzten fünf 
               Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand; 
 
 
         bb)   das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen auszuschließen. 
 
 
 
             Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum 
             Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das 
             Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge 
             ausgeschlossen werden. 
 
 
             Von den vorstehend unter Buchstabe aa) und bb) erteilten 
             Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
             Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass 
             der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
             ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des 
             Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen 
             Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
             der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
             von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20 
             %-Grenze anzurechnen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
             anzupassen. 
 
 
       c)    § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '4.   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
               13. Mai 2019 um bis zu insgesamt Euro 9.173.770,00 (in 
               Worten: Euro neun Millionen 
               einhundertdreiundsiebzigtausendsiebenhundertsiebzig) gegen 
               Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
               neuer, auf Namen lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären 
               grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die neuen 
               Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats 
 
 
           a)    das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
                 Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem 
                 anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt Euro 
                 1.834.755,48 (in Worten: Euro eine Million 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft -2-

achthundertvierunddreißigtausendsiebenhundertfünfundfünfzig 
                 Komma achtundvierzig) (10 %-Grenze) auszuschließen, um 
                 die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der 
                 den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 
                 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des 
                 Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des 
                 Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen; als 
                 maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Durchschnitt der 
                 Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
                 der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
                 vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf 
                 Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des 
                 Ausgabebetrags durch den Vorstand; 
 
 
           b)    das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
                 Unternehmen auszuschließen. 
 
 
 
               Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen 
               zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das 
               Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge 
               ausgeschlossen werden. 
 
 
               Von den vorstehend unter Buchstabe a) und b) erteilten 
               Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
               Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass 
               der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals 
               nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des 
               Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen 
               Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
               der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
               Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
               verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
               ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
               20 %-Grenze anzurechnen. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von 
               Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bei Ausnutzung des 
               Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
               anzupassen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 
           2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht erstattet, 
           weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre nach Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe 
           b) entscheiden zu können. Der Bericht liegt vom Tage der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht für die Aktionäre aus und ist über 
           die Internetseite der Gesellschaft unter www.euromicron.de (im 
           Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abrufbar. Auf 
           Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos übersandt. 
 
 
           Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
 
           Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe 
           b), aa), das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im 
           rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals 
           ausschließen zu dürfen, wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also 
           auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer 
           direkten oder indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG führenden Ermächtigungen, nicht überschritten werden 
           darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, 
           kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und 
           durch schnelle Platzierung junger Aktien ohne zeit- und 
           kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts einen höheren 
           Mittelzufluss zu erzielen. Der beantragte 
           Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, 
           Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger ausgeben zu 
           können. Hierdurch können neue, zusätzliche Aktionärsgruppen im 
           In- und Ausland gewonnen werden. Der Vorstand wird bei 
           Ausnutzung der Ermächtigung den Ausgabebetrag je neuer 
           Stückaktie so festsetzen, dass der Abschlag auf den 
           Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 3 %, jedenfalls 
           aber nicht mehr als 5 %, des dann aktuellen Börsenkurses der 
           Stückaktien der Gesellschaft beträgt. Durch diese Vorgabe 
           werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes geschützt. 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b), bb) beantragte 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand 
           in die Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den 
           Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           zur Verfügung zu haben. Die euromicron Aktiengesellschaft 
           steht national und auch international in hartem Wettbewerb zu 
           anderen Unternehmen und muss jederzeit in der Lage sein, im 
           Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
           können. Dazu zählt auch die Möglichkeit, Unternehmen oder 
           Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation 
           zu erwerben. Es steht zu erwarten, dass die Gegenleistung für 
           einen solchen Erwerb nicht in Geld erbracht werden kann, ohne 
           die Liquidität der Gesellschaft zu gefährden. Die 
           Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren Transaktionen 
           häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die 
           hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der euromicron 
           Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich 
           bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
           Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b), letzter Absatz, 
           beantragte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten 
           Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des 
           Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
           entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
           bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein 
           etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf 
           Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher 
           Verwässerungseffekt gering. 
 
 
           Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang 
           Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des 
           Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
           ihrer Ausnutzung. Dadurch wird der Gesamtumfang einer 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten 
           Kapital beschränkt. Hinzu kommt, dass eine Anrechnung auf die 
           vorstehend genannte 20 %-Grenze stattfindet, sofern während 
           der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung 
           von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung 
           von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die 
           den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
           verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise 
           zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden 
           Beteiligungen abgesichert. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
           Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft 
           und ihrer Aktionäre ist. Er wird der Hauptversammlung über 
           jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag mit der telent GmbH - ein Unternehmen 
           der euromicron Gruppe 
 
 
           Die euromicron AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der 
           telent GmbH - ein Unternehmen der euromicron Gruppe, Backnang. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

Die euromicron AG und die telent GmbH - ein Unternehmen der 
           euromicron Gruppe haben am 31.03.2014 einen 
           Gewinnabführungsvertrag mit folgendem Wortlaut geschlossen: 
 
 
   'Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen der 
 
   euromicron Aktiengesellschaft 
   communication & control technology 
   mit Sitz in Frankfurt am Main 
 
   - nachfolgend 'Organträgerin' - 
 
   und der 
 
   telent GmbH 
   - ein Unternehmen der euromicron Gruppe 
   mit Sitz in Backnang 
 
   - nachfolgend 'Organgesellschaft' - 
 
   Vorbemerkung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft mit dem Sitz in Backnang ist 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
           unter HRB 738199. 
 
 
     (2)   Alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft 
           ist die Organträgerin mit dem Sitz in Frankfurt am Main, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am 
           Main unter HRB 45562. 
 
 
     (3)   Es ist beabsichtigt, im Hinblick auf die bestehende 
           finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das 
           Unternehmen der Organträgerin zur Herstellung eines 
           Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG und § 2 
           Abs. 2 S. 2 GewStG den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag 
           zu schließen. 
 
 
   § 1 
   Entbehrlichkeit von Ausgleichszahlung und Barabfindung 
 
   Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG und 
   von der Bestimmung einer angemessenen Abfindung gemäß § 305 AktG wird 
   abgesehen, da die Organträgerin die alleinige Anteilsinhaberin der 
   Organgesellschaft ist (vgl. §§ 304 Abs. 1 S. 3, 305 Abs. 1 AktG). 
 
   § 2 
   Gewinnabführung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           gesamten nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
           Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist - 
           vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von anderen 
           Gewinnrücklagen nach § 2 Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung 
           entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
           Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Zuführungen zu den 
           anderen Gewinnrücklagen gemäß § 2 Abs. 2 und erhöht um etwaige 
           den anderen Gewinnrücklagen nach § 2 Abs. 2 entnommene 
           Beträge. 
 
 
     (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
           Organträgerin Beträge ihres Jahresüberschusses in die anderen 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während der 
           Dauer dieses Vertrages andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 
           3 HGB gebildet worden, kann die Organträgerin verlangen, dass 
           diese Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum 
           Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrages 
           verwendet werden. 
 
 
     (3)   Die Verpflichtung der Organgesellschaft zur 
           Abführung ihres gesamten Gewinns umfasst auch den Gewinn aus 
           der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände, wenn 
           und soweit eine solche Abführung rechtlich zulässig ist. Dies 
           gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende 
           Gewinne. 
 
 
     (4)   Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
           Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn der 
           Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden 
           sind, sowie von vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages 
           gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist 
           ausgeschlossen. Die Ausschüttung von Beträgen aus der 
           Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen 
           sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages 
           gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB außerhalb 
           dieses Gewinnabführungsvertrags ist zulässig. 
 
 
     (5)   In jedem Falle sind die Vorschriften des § 301 AktG 
           (in seiner jeweils gültigen Fassung) analog zu beachten. 
 
 
   § 3 
   Verlustübernahme 
 
   Die Organträgerin verpflichtet sich gegenüber der Organgesellschaft 
   zur Verlustübernahme entsprechend den Regelungen des § 302 AktG (in 
   seiner Gesamtheit und in allen seinen Bestandteilen) in der jeweils 
   gültigen Fassung (oder der an seine Stelle tretenden Vorschriften). 
 
   § 4 
   Fälligkeit, Verzinsung 
 
     (1)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zum 
           Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der 
           Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Auf 
           Verlangen der Organträgerin ist die Organgesellschaft 
           verpflichtet, bereits vor dem Bilanzstichtag den geschätzten 
           Gewinn insgesamt oder teilweise abzuführen, soweit 
           ausreichende Anhaltspunkte für eine positive Ergebnisprognose 
           vorliegen. 
 
 
     (2)   Der Verlustausgleichsanspruch ist mit 5 vom Hundert 
           ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) zu verzinsen. 
 
 
   § 5 
   Wirksamwerden 
 
   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung 
   der Organgesellschaft abgeschlossen. Der Vertrag wird mit Eintragung 
   in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt mit 
   Rückwirkung ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
   dem er in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. 
   Der Vertrag wird jedoch in keinem Fall vor Ablauf des 31.12.2013 
   wirksam. 
 
   § 6 
   Vertragsdauer, Kündigung 
 
     (1)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
           Er kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines jeden 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von 
           sechs Monaten gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung kann 
           frühestens zum Ende des vierten Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft erfolgen, das dem Geschäftsjahr folgt, ab 
           dem der Vertrag wirksam geworden ist und soweit ab 
           Wirksamwerden dieses Vertrages mindestens fünf Zeitjahre (60 
           Monate) verstrichen sind. Eine Kündigung hat durch 
           eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgeblich für die 
           Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens 
           bei der anderen Gesellschaft. 
 
 
     (2)   Dieser Vertrag kann vorzeitig, ohne Einhaltung 
           einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt 
           werden. § 297 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Als wichtiger 
           Grund gelten insbesondere die in Richtlinie 60 Abs. 6 der 
           Körperschaftsteuer-Richtlinien (2004) bezeichneten Fälle sowie 
           die Sitzverlegung des Organträgers ins Ausland, der 
           Formwechsel der Organgesellschaft, die Sitzverlegung der 
           Organgesellschaft ins Ausland sowie eine Übertragung von 
           Anteilen an der Organgesellschaft, die zu einem Wegfall der 
           finanziellen Eingliederung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG 
           führt. 
 
 
     (3)   Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche 
           Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und 
           gewerbesteuerlichen Organschaft oder ihre ordnungsgemäße 
           Durchführung während des Fünfjahreszeitraums gemäß § 6 Abs. 1 
           Satz 3 wider Erwarten nicht vor, so beginnt der 
           Fünfjahreszeitraum entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 erst am ersten 
           Tag des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die 
           Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen 
           Organschaft oder ihre Durchführung noch nicht vorgelegen 
           haben. 
 
 
   § 7 
   Schlussbestimmungen 
 
     (1)   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses 
           Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird 
           dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht 
           berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung, die dem 
           beabsichtigten Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung 
           in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht so nahe wie 
           möglich kommt, vereinbart werden. Entsprechendes gilt für die 
           ergänzende Vertragsauslegung, falls sich eine Lücke in diesem 
           Vertrag ergeben sollte. Im Falle der Undurchführbarkeit oder 
           Unwirksamkeit, die auf dem Umfang einer Leistung oder einer 
           Zeitangabe beruht, gilt das als vereinbart, was rechtlich 
           zulässig ist und soweit als möglich an den unwirksamen oder 
           undurchführbaren Leistungsumfang bzw. die Zeitangabe kommt. 
 
 
     (2)   Zusätze, Abänderungen und eine Beendigung dieses 
           Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere 
           Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diesen § 7 Abs. 2. 
 
 
   Frankfurt am Main, 31.03.2014 
 
   Für die euromicron Aktiengesellschaft communication & control 
   technology 
 
   durch 
 
                                                            Dr. Willibald 

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April 03, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

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