DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 03.04.2014 15:09 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology Frankfurt am Main WKN A1K030 ISIN DE000A1K0300 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology ein. Sie findet am Mittwoch, den 14. Mai 2014, um 10:30 Uhr, im Auditorium der Commerzbank AG, Eingang: Große Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main, statt. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB Diese Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology (nachfolgend auch 'euromicron AG' genannt), Zum Laurenburger Hof 76, 60594 Frankfurt am Main, aus, ebenso wie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, und können dort und im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust in Höhe von EUR -5.283.486,01 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dieser nimmt auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern diese erfolgt. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und eine entsprechende Änderung der Satzung Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2011 geschaffene genehmigte Kapital ist aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Kapitalerhöhungen teilweise aufgebraucht. Zur Erweiterung des Handlungsspielraums der Gesellschaft soll das bisherige genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung, das Grundkapital bis zum 31.05.2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 1.310.541,28 einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Mai 2019 um bis zu insgesamt Euro 9.173.770,00 (in Worten: Euro neun Millionen einhundertdreiundsiebzigtausendsiebenhundertsiebzig) gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf Namen lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aa) das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt Euro 1.834.755,48 (in Worten: Euro eine Million achthundertvierunddreißigtausendsiebenhundertfünfundfünfzig Komma achtundvierzig) (10 %-Grenze) auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand; bb) das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen. Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Von den vorstehend unter Buchstabe aa) und bb) erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze anzurechnen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. c) § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Mai 2019 um bis zu insgesamt Euro 9.173.770,00 (in Worten: Euro neun Millionen einhundertdreiundsiebzigtausendsiebenhundertsiebzig) gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf Namen lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats a) das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt Euro 1.834.755,48 (in Worten: Euro eine Million
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achthundertvierunddreißigtausendsiebenhundertfünfundfünfzig Komma achtundvierzig) (10 %-Grenze) auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand; b) das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen. Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Von den vorstehend unter Buchstabe a) und b) erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze anzurechnen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.' Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht erstattet, weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) entscheiden zu können. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht für die Aktionäre aus und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abrufbar. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht hat folgenden Inhalt: Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b), aa), das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals ausschließen zu dürfen, wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer direkten oder indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG führenden Ermächtigungen, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung junger Aktien ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts einen höheren Mittelzufluss zu erzielen. Der beantragte Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger ausgeben zu können. Hierdurch können neue, zusätzliche Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Ausgabebetrag je neuer Stückaktie so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 %, des dann aktuellen Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft beträgt. Durch diese Vorgabe werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. Die unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b), bb) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung zu haben. Die euromicron Aktiengesellschaft steht national und auch international in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu zählt auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation zu erwerben. Es steht zu erwarten, dass die Gegenleistung für einen solchen Erwerb nicht in Geld erbracht werden kann, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu gefährden. Die Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren Transaktionen häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der euromicron Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b), letzter Absatz, beantragte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering. Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital beschränkt. Hinzu kommt, dass eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Er wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der telent GmbH - ein Unternehmen der euromicron Gruppe Die euromicron AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der telent GmbH - ein Unternehmen der euromicron Gruppe, Backnang.
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April 03, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)
Die euromicron AG und die telent GmbH - ein Unternehmen der euromicron Gruppe haben am 31.03.2014 einen Gewinnabführungsvertrag mit folgendem Wortlaut geschlossen: 'Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main - nachfolgend 'Organträgerin' - und der telent GmbH - ein Unternehmen der euromicron Gruppe mit Sitz in Backnang - nachfolgend 'Organgesellschaft' - Vorbemerkung (1) Die Organgesellschaft mit dem Sitz in Backnang ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 738199. (2) Alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist die Organträgerin mit dem Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 45562. (3) Es ist beabsichtigt, im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag zu schließen. § 1 Entbehrlichkeit von Ausgleichszahlung und Barabfindung Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG und von der Bestimmung einer angemessenen Abfindung gemäß § 305 AktG wird abgesehen, da die Organträgerin die alleinige Anteilsinhaberin der Organgesellschaft ist (vgl. §§ 304 Abs. 1 S. 3, 305 Abs. 1 AktG). § 2 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 2 Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Zuführungen zu den anderen Gewinnrücklagen gemäß § 2 Abs. 2 und erhöht um etwaige den anderen Gewinnrücklagen nach § 2 Abs. 2 entnommene Beträge. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge ihres Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrages andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB gebildet worden, kann die Organträgerin verlangen, dass diese Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrages verwendet werden. (3) Die Verpflichtung der Organgesellschaft zur Abführung ihres gesamten Gewinns umfasst auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände, wenn und soweit eine solche Abführung rechtlich zulässig ist. Dies gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. (4) Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Die Ausschüttung von Beträgen aus der Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB außerhalb dieses Gewinnabführungsvertrags ist zulässig. (5) In jedem Falle sind die Vorschriften des § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) analog zu beachten. § 3 Verlustübernahme Die Organträgerin verpflichtet sich gegenüber der Organgesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend den Regelungen des § 302 AktG (in seiner Gesamtheit und in allen seinen Bestandteilen) in der jeweils gültigen Fassung (oder der an seine Stelle tretenden Vorschriften). § 4 Fälligkeit, Verzinsung (1) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zum Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Auf Verlangen der Organträgerin ist die Organgesellschaft verpflichtet, bereits vor dem Bilanzstichtag den geschätzten Gewinn insgesamt oder teilweise abzuführen, soweit ausreichende Anhaltspunkte für eine positive Ergebnisprognose vorliegen. (2) Der Verlustausgleichsanspruch ist mit 5 vom Hundert ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) zu verzinsen. § 5 Wirksamwerden Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. Der Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt mit Rückwirkung ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. Der Vertrag wird jedoch in keinem Fall vor Ablauf des 31.12.2013 wirksam. § 6 Vertragsdauer, Kündigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung kann frühestens zum Ende des vierten Geschäftsjahres der Organgesellschaft erfolgen, das dem Geschäftsjahr folgt, ab dem der Vertrag wirksam geworden ist und soweit ab Wirksamwerden dieses Vertrages mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) verstrichen sind. Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft. (2) Dieser Vertrag kann vorzeitig, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. § 297 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in Richtlinie 60 Abs. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (2004) bezeichneten Fälle sowie die Sitzverlegung des Organträgers ins Ausland, der Formwechsel der Organgesellschaft, die Sitzverlegung der Organgesellschaft ins Ausland sowie eine Übertragung von Anteilen an der Organgesellschaft, die zu einem Wegfall der finanziellen Eingliederung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG führt. (3) Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft oder ihre ordnungsgemäße Durchführung während des Fünfjahreszeitraums gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 wider Erwarten nicht vor, so beginnt der Fünfjahreszeitraum entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 erst am ersten Tag des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft oder ihre Durchführung noch nicht vorgelegen haben. § 7 Schlussbestimmungen (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung, die dem beabsichtigten Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht so nahe wie möglich kommt, vereinbart werden. Entsprechendes gilt für die ergänzende Vertragsauslegung, falls sich eine Lücke in diesem Vertrag ergeben sollte. Im Falle der Undurchführbarkeit oder Unwirksamkeit, die auf dem Umfang einer Leistung oder einer Zeitangabe beruht, gilt das als vereinbart, was rechtlich zulässig ist und soweit als möglich an den unwirksamen oder undurchführbaren Leistungsumfang bzw. die Zeitangabe kommt. (2) Zusätze, Abänderungen und eine Beendigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diesen § 7 Abs. 2. Frankfurt am Main, 31.03.2014 Für die euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology durch Dr. Willibald
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