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DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft -5-

DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
03.04.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   euromicron Aktiengesellschaft 
   communication & control technology 
 
   Frankfurt am Main 
 
   WKN A1K030 
   ISIN DE000A1K0300 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung der euromicron Aktiengesellschaft communication & 
   control technology ein. 
 
   Sie findet am 
 
   Mittwoch, den 14. Mai 2014, um 10:30 Uhr, 
   im Auditorium der Commerzbank AG, 
   Eingang: Große Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main, 
 
   statt. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2013, des Lageberichts, des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Diese Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der euromicron 
           Aktiengesellschaft communication & control technology 
           (nachfolgend auch 'euromicron AG' genannt), Zum Laurenburger 
           Hof 76, 60594 Frankfurt am Main, aus, ebenso wie der Vorschlag 
           des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, und können 
           dort und im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: 
           Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Sie 
           werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust in 
           Höhe von EUR -5.283.486,01 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern diese erfolgt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre und eine entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2011 
           geschaffene genehmigte Kapital ist aufgrund zwischenzeitlich 
           durchgeführter Kapitalerhöhungen teilweise aufgebraucht. Zur 
           Erweiterung des Handlungsspielraums der Gesellschaft soll das 
           bisherige genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues 
           genehmigtes Kapital ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung, 
             das Grundkapital bis zum 31.05.2016 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu insgesamt Euro 1.310.541,28 einmalig 
             oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. 
             Mai 2019 um bis zu insgesamt Euro 9.173.770,00 (in Worten: 
             Euro neun Millionen 
             einhundertdreiundsiebzigtausendsiebenhundertsiebzig) gegen 
             Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
             neuer, auf Namen lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die neuen Aktien 
             können auch von einem durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats 
 
 
         aa)   das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt Euro 
               1.834.755,48 (in Worten: Euro eine Million 
               achthundertvierunddreißigtausendsiebenhundertfünfundfünfzig 
               Komma achtundvierzig) (10 %-Grenze) auszuschließen, um die 
               neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des 
               Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen; als 
               maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Durchschnitt der 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der letzten fünf 
               Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand; 
 
 
         bb)   das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen auszuschließen. 
 
 
 
             Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum 
             Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das 
             Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge 
             ausgeschlossen werden. 
 
 
             Von den vorstehend unter Buchstabe aa) und bb) erteilten 
             Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
             Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass 
             der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
             ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des 
             Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen 
             Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
             der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
             von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20 
             %-Grenze anzurechnen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
             anzupassen. 
 
 
       c)    § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '4.   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
               13. Mai 2019 um bis zu insgesamt Euro 9.173.770,00 (in 
               Worten: Euro neun Millionen 
               einhundertdreiundsiebzigtausendsiebenhundertsiebzig) gegen 
               Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
               neuer, auf Namen lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären 
               grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die neuen 
               Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats 
 
 
           a)    das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
                 Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem 
                 anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt Euro 
                 1.834.755,48 (in Worten: Euro eine Million 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft -2-

achthundertvierunddreißigtausendsiebenhundertfünfundfünfzig 
                 Komma achtundvierzig) (10 %-Grenze) auszuschließen, um 
                 die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der 
                 den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 
                 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des 
                 Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des 
                 Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen; als 
                 maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Durchschnitt der 
                 Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
                 der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
                 vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf 
                 Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des 
                 Ausgabebetrags durch den Vorstand; 
 
 
           b)    das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
                 Unternehmen auszuschließen. 
 
 
 
               Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen 
               zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das 
               Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge 
               ausgeschlossen werden. 
 
 
               Von den vorstehend unter Buchstabe a) und b) erteilten 
               Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
               Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass 
               der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals 
               nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des 
               Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen 
               Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
               der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
               Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
               verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
               ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
               20 %-Grenze anzurechnen. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von 
               Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bei Ausnutzung des 
               Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
               anzupassen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 
           2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht erstattet, 
           weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre nach Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe 
           b) entscheiden zu können. Der Bericht liegt vom Tage der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht für die Aktionäre aus und ist über 
           die Internetseite der Gesellschaft unter www.euromicron.de (im 
           Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abrufbar. Auf 
           Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos übersandt. 
 
 
           Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
 
           Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe 
           b), aa), das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im 
           rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals 
           ausschließen zu dürfen, wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also 
           auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer 
           direkten oder indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG führenden Ermächtigungen, nicht überschritten werden 
           darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, 
           kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und 
           durch schnelle Platzierung junger Aktien ohne zeit- und 
           kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts einen höheren 
           Mittelzufluss zu erzielen. Der beantragte 
           Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, 
           Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger ausgeben zu 
           können. Hierdurch können neue, zusätzliche Aktionärsgruppen im 
           In- und Ausland gewonnen werden. Der Vorstand wird bei 
           Ausnutzung der Ermächtigung den Ausgabebetrag je neuer 
           Stückaktie so festsetzen, dass der Abschlag auf den 
           Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 3 %, jedenfalls 
           aber nicht mehr als 5 %, des dann aktuellen Börsenkurses der 
           Stückaktien der Gesellschaft beträgt. Durch diese Vorgabe 
           werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes geschützt. 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b), bb) beantragte 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand 
           in die Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den 
           Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           zur Verfügung zu haben. Die euromicron Aktiengesellschaft 
           steht national und auch international in hartem Wettbewerb zu 
           anderen Unternehmen und muss jederzeit in der Lage sein, im 
           Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
           können. Dazu zählt auch die Möglichkeit, Unternehmen oder 
           Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation 
           zu erwerben. Es steht zu erwarten, dass die Gegenleistung für 
           einen solchen Erwerb nicht in Geld erbracht werden kann, ohne 
           die Liquidität der Gesellschaft zu gefährden. Die 
           Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren Transaktionen 
           häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die 
           hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der euromicron 
           Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich 
           bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
           Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b), letzter Absatz, 
           beantragte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten 
           Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des 
           Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
           entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
           bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein 
           etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf 
           Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher 
           Verwässerungseffekt gering. 
 
 
           Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang 
           Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des 
           Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
           ihrer Ausnutzung. Dadurch wird der Gesamtumfang einer 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten 
           Kapital beschränkt. Hinzu kommt, dass eine Anrechnung auf die 
           vorstehend genannte 20 %-Grenze stattfindet, sofern während 
           der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung 
           von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung 
           von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die 
           den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
           verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise 
           zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden 
           Beteiligungen abgesichert. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
           Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft 
           und ihrer Aktionäre ist. Er wird der Hauptversammlung über 
           jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag mit der telent GmbH - ein Unternehmen 
           der euromicron Gruppe 
 
 
           Die euromicron AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der 
           telent GmbH - ein Unternehmen der euromicron Gruppe, Backnang. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft -3-

Die euromicron AG und die telent GmbH - ein Unternehmen der 
           euromicron Gruppe haben am 31.03.2014 einen 
           Gewinnabführungsvertrag mit folgendem Wortlaut geschlossen: 
 
 
   'Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen der 
 
   euromicron Aktiengesellschaft 
   communication & control technology 
   mit Sitz in Frankfurt am Main 
 
   - nachfolgend 'Organträgerin' - 
 
   und der 
 
   telent GmbH 
   - ein Unternehmen der euromicron Gruppe 
   mit Sitz in Backnang 
 
   - nachfolgend 'Organgesellschaft' - 
 
   Vorbemerkung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft mit dem Sitz in Backnang ist 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
           unter HRB 738199. 
 
 
     (2)   Alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft 
           ist die Organträgerin mit dem Sitz in Frankfurt am Main, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am 
           Main unter HRB 45562. 
 
 
     (3)   Es ist beabsichtigt, im Hinblick auf die bestehende 
           finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das 
           Unternehmen der Organträgerin zur Herstellung eines 
           Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG und § 2 
           Abs. 2 S. 2 GewStG den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag 
           zu schließen. 
 
 
   § 1 
   Entbehrlichkeit von Ausgleichszahlung und Barabfindung 
 
   Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG und 
   von der Bestimmung einer angemessenen Abfindung gemäß § 305 AktG wird 
   abgesehen, da die Organträgerin die alleinige Anteilsinhaberin der 
   Organgesellschaft ist (vgl. §§ 304 Abs. 1 S. 3, 305 Abs. 1 AktG). 
 
   § 2 
   Gewinnabführung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           gesamten nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
           Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist - 
           vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von anderen 
           Gewinnrücklagen nach § 2 Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung 
           entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
           Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Zuführungen zu den 
           anderen Gewinnrücklagen gemäß § 2 Abs. 2 und erhöht um etwaige 
           den anderen Gewinnrücklagen nach § 2 Abs. 2 entnommene 
           Beträge. 
 
 
     (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
           Organträgerin Beträge ihres Jahresüberschusses in die anderen 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während der 
           Dauer dieses Vertrages andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 
           3 HGB gebildet worden, kann die Organträgerin verlangen, dass 
           diese Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum 
           Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrages 
           verwendet werden. 
 
 
     (3)   Die Verpflichtung der Organgesellschaft zur 
           Abführung ihres gesamten Gewinns umfasst auch den Gewinn aus 
           der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände, wenn 
           und soweit eine solche Abführung rechtlich zulässig ist. Dies 
           gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende 
           Gewinne. 
 
 
     (4)   Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
           Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn der 
           Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden 
           sind, sowie von vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages 
           gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist 
           ausgeschlossen. Die Ausschüttung von Beträgen aus der 
           Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen 
           sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages 
           gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB außerhalb 
           dieses Gewinnabführungsvertrags ist zulässig. 
 
 
     (5)   In jedem Falle sind die Vorschriften des § 301 AktG 
           (in seiner jeweils gültigen Fassung) analog zu beachten. 
 
 
   § 3 
   Verlustübernahme 
 
   Die Organträgerin verpflichtet sich gegenüber der Organgesellschaft 
   zur Verlustübernahme entsprechend den Regelungen des § 302 AktG (in 
   seiner Gesamtheit und in allen seinen Bestandteilen) in der jeweils 
   gültigen Fassung (oder der an seine Stelle tretenden Vorschriften). 
 
   § 4 
   Fälligkeit, Verzinsung 
 
     (1)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zum 
           Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der 
           Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Auf 
           Verlangen der Organträgerin ist die Organgesellschaft 
           verpflichtet, bereits vor dem Bilanzstichtag den geschätzten 
           Gewinn insgesamt oder teilweise abzuführen, soweit 
           ausreichende Anhaltspunkte für eine positive Ergebnisprognose 
           vorliegen. 
 
 
     (2)   Der Verlustausgleichsanspruch ist mit 5 vom Hundert 
           ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) zu verzinsen. 
 
 
   § 5 
   Wirksamwerden 
 
   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung 
   der Organgesellschaft abgeschlossen. Der Vertrag wird mit Eintragung 
   in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt mit 
   Rückwirkung ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
   dem er in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. 
   Der Vertrag wird jedoch in keinem Fall vor Ablauf des 31.12.2013 
   wirksam. 
 
   § 6 
   Vertragsdauer, Kündigung 
 
     (1)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
           Er kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines jeden 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von 
           sechs Monaten gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung kann 
           frühestens zum Ende des vierten Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft erfolgen, das dem Geschäftsjahr folgt, ab 
           dem der Vertrag wirksam geworden ist und soweit ab 
           Wirksamwerden dieses Vertrages mindestens fünf Zeitjahre (60 
           Monate) verstrichen sind. Eine Kündigung hat durch 
           eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgeblich für die 
           Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens 
           bei der anderen Gesellschaft. 
 
 
     (2)   Dieser Vertrag kann vorzeitig, ohne Einhaltung 
           einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt 
           werden. § 297 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Als wichtiger 
           Grund gelten insbesondere die in Richtlinie 60 Abs. 6 der 
           Körperschaftsteuer-Richtlinien (2004) bezeichneten Fälle sowie 
           die Sitzverlegung des Organträgers ins Ausland, der 
           Formwechsel der Organgesellschaft, die Sitzverlegung der 
           Organgesellschaft ins Ausland sowie eine Übertragung von 
           Anteilen an der Organgesellschaft, die zu einem Wegfall der 
           finanziellen Eingliederung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG 
           führt. 
 
 
     (3)   Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche 
           Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und 
           gewerbesteuerlichen Organschaft oder ihre ordnungsgemäße 
           Durchführung während des Fünfjahreszeitraums gemäß § 6 Abs. 1 
           Satz 3 wider Erwarten nicht vor, so beginnt der 
           Fünfjahreszeitraum entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 erst am ersten 
           Tag des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die 
           Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen 
           Organschaft oder ihre Durchführung noch nicht vorgelegen 
           haben. 
 
 
   § 7 
   Schlussbestimmungen 
 
     (1)   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses 
           Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird 
           dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht 
           berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung, die dem 
           beabsichtigten Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung 
           in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht so nahe wie 
           möglich kommt, vereinbart werden. Entsprechendes gilt für die 
           ergänzende Vertragsauslegung, falls sich eine Lücke in diesem 
           Vertrag ergeben sollte. Im Falle der Undurchführbarkeit oder 
           Unwirksamkeit, die auf dem Umfang einer Leistung oder einer 
           Zeitangabe beruht, gilt das als vereinbart, was rechtlich 
           zulässig ist und soweit als möglich an den unwirksamen oder 
           undurchführbaren Leistungsumfang bzw. die Zeitangabe kommt. 
 
 
     (2)   Zusätze, Abänderungen und eine Beendigung dieses 
           Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere 
           Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diesen § 7 Abs. 2. 
 
 
   Frankfurt am Main, 31.03.2014 
 
   Für die euromicron Aktiengesellschaft communication & control 
   technology 
 
   durch 
 
                                                            Dr. Willibald 

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April 03, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft -4-

Späth 
 
 
 
   durch 
 
                                                           Thomas Hoffmann 
 
 
 
   Für die telent GmbH - ein Unternehmen der euromicron 
   Gruppe 
 
 
 
   durch 
 
                                                             Hans-Peter 
                                                               Fischer 
 
 
 
   durch 
 
                                                             Robert Blum 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
           Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren 
           Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der euromicron AG, Zum 
           Laurenburger Hof 76, 60594 Frankfurt am Main, zur Einsicht der 
           Aktionäre aus: 
 
 
       -     der Gewinnabführungsvertrag vom 31.03.2014 
             zwischen der euromicron AG und der telent GmbH - ein 
             Unternehmen der euromicron Gruppe; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der 
             euromicron AG und die Jahresabschlüsse der telent GmbH - ein 
             Unternehmen der euromicron Gruppe für die Geschäftsjahre 
             2011, 2012 und 2013; 
 
 
       -     die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der 
             euromicron AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
             euromicron AG und der Geschäftsführung der telent GmbH - ein 
             Unternehmen der euromicron Gruppe zum 
             Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG. 
 
 
 
           Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das 
           Verlangen ist zu richten an: 
 
 
           euromicron AG 
           Investor Relations 
           Zum Laurenburger Hof 76 
           60594 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17 
           E-Mail: IR-PR@euromicron.de 
 
 
           Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen 
           und auf der Homepage der euromicron AG unter www.euromicron.de 
           (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) 
           veröffentlicht. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           von Ergebnisabführungsverträgen zwischen der euromicron AG und 
           verschiedenen Tochtergesellschaften 
 
 
           Zwischen der euromicron AG als herrschender Gesellschaft und 
           folgenden 100 %-igen Tochtergesellschaften bestehen 
           Ergebnisabführungsverträge: 
 
 
       a)    Ergebnisabführungsvertrag mit der ELABO GmbH - 
             ein Unternehmen der euromicron Gruppe, Roßfelderstraße 56, 
             74564 Crailsheim, eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Ulm unter HRB 670665, vom 19. Dezember 2001; 
 
 
       b)    Ergebnisabführungsvertrag mit der EUROMICRON 
             Werkzeuge GmbH - ein Unternehmen der euromicron Gruppe, Zur 
             Dornheck 32-34, 35764 Sinn-Fleisbach, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 4015, vom 
             19. Dezember 2001; 
 
 
       c)    Ergebnisabführungsvertrag mit der 
             LWL-Sachsenkabel GmbH-Spezialkabel und Vernetzungstechnik, 
             Auerbacher Straße 24, 09390 Gornsdorf, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 5862, 
             vom 14. Oktober 2002. 
 
 
 
           Die unter a) bis c) genannten Ergebnisabführungsverträge 
           zwischen der euromicron AG als 'Organträger' und den oben 
           unter a) bis c) genannten Gesellschaften jeweils als 
           'Organgesellschaft' 
           haben folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaften unterstellen jeweils 
             die Leitung ihrer Gesellschaft der euromicron AG, wodurch 
             sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das 
             Unternehmen der Organträgerin eingegliedert werden. Die 
             rechtliche Selbständigkeit der Tochtergesellschaft bleibt 
             hiervon jedoch unberührt. 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaften müssen ihren Gewinn 
             innerhalb der gesetzlichen Grenzen an die euromicron AG 
             abführen. 
 
 
       *     Die euromicron AG hat den beherrschten 
             Tochtergesellschaften etwaige Jahresfehlbeträge 
             auszugleichen (Verlustübernahme). Der Vertrag mit der unter 
             a) genannten Gesellschaft sieht dafür in § 4 und der Vertrag 
             mit den unter b) und c) genannten Gesellschaften jeweils in 
             § 3 vor: 
 
 
             '1. Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der 
             Vertragsdauer sonst bei der Organgesellschaft entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
             ausgeglichen wird, daß den freien Rücklagen Beträge 
             entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
             eingestellt worden sind. 
 
 
             2. Die Bestimmungen der §§ 301, 302 AktG gelten 
             entsprechend.' 
 
 
       *     Die Verträge haben eine unbefristete Laufzeit und 
             können jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende 
             des Geschäftsjahres der jeweiligen Tochtergesellschaft 
             gekündigt werden. 
 
 
       *     Da alle unter a) bis c) genannten Gesellschaften 
             hundertprozentige Tochtergesellschaften der euromicron AG 
             sind, wird ein Ausgleich gemäß § 304 AktG nicht gewährt. 
             Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht 
             vorzusehen. Die Ausgleichs- und Abfindungsregelung in § 7 
             des Vertrages mit der unter c) genannten Gesellschaft ist 
             dort aufgrund der früheren Gesellschafterstruktur enthalten, 
             geht jedoch nunmehr ins Leere, da keine außenstehenden 
             Gesellschafter mehr vorhanden sind. 
 
 
 
           Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und 
           Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 
           des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Für die 
           Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist 
           nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch Verweis 
           auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes 'in seiner 
           jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Zur Anpassung an 
           diese Gesetzesänderung sollen die bestehenden 
           Ergebnisabführungsverträge unter Fortführung der zwischen den 
           Parteien bestehenden Organschaft geändert werden. 
 
 
           Die euromicron AG hat mit den jeweiligen Tochtergesellschaften 
           am 24.03.2014 eine Änderungsvereinbarung zu den unter a) bis 
           c) genannten Ergebnisabführungsverträgen geschlossen. Die oben 
           genannten Verlustübernahmeregelungen in § 4 des Vertrags mit 
           der unter a) genannten Gesellschaft und § 3 der Verträge mit 
           den unter b) und c) genannten Gesellschaften sollen durch die 
           Änderungsvereinbarungen vom 24.03.2014 jeweils wie folgt neu 
           gefasst werden: 
 
 
             'Die Organträgerin verpflichtet sich gegenüber 
             der Organgesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend den 
             Regelungen des § 302 AktG (in seiner Gesamtheit und in allen 
             seinen Bestandteilen) in der jeweils gültigen Fassung (oder 
             an seine Stelle tretenden Vorschriften).' 
 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen zu den mit den jeweiligen 
           Tochtergesellschaften bestehenden Ergebnisabführungsverträgen 
           werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der euromicron 
           AG wirksam, § 295 Abs. 1 i. V. m. § 293 Abs. 2 AktG. Die 
           Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften haben 
           der jeweiligen Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. 
 
 
           Entsprechend § 295 Abs. 1 i. V. m. § 294 Abs. 2 AktG wird die 
           Änderung der bestehenden Ergebnisabführungsverträge erst 
           wirksam, wenn diese in das Handelsregister des Sitzes der 
           jeweiligen Tochtergesellschaft eingetragen worden ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Änderungsvereinbarung zwischen der euromicron 
             AG und der ELABO GmbH - ein Unternehmen der euromicron 
             Gruppe vom 24.03.2014 zu dem Ergebnisabführungsvertrag vom 
             19. Dezember 2001 wird zugestimmt. 
 
 
       b)    Der Änderungsvereinbarung zwischen der euromicron 
             AG und der EUROMICRON Werkzeuge GmbH - ein Unternehmen der 
             euromicron Gruppe vom 24.03.2014 zu dem 
             Ergebnisabführungsvertrag vom 19. Dezember 2001 wird 
             zugestimmt. 
 
 
       c)    Der Änderungsvereinbarung zwischen der euromicron 
             AG und der LWL-Sachsenkabel GmbH-Spezialkabel und 
             Vernetzungstechnik vom 24.03.2014 zu dem 
             Ergebnisabführungsvertrag vom 14. Oktober 2002 wird 
             zugestimmt. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, über die Zustimmung zu den drei 
           Änderungsvereinbarungen im Wege einer einheitlichen Abstimmung 

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April 03, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

abzustimmen. Eine gesonderte Abstimmung für jede einzelne 
           Änderungsvereinbarung findet nur auf ausdrücklichen Antrag 
           statt. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren 
           Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der euromicron AG, Zum 
           Laurenburger Hof 76, 60594 Frankfurt am Main, zur Einsicht der 
           Aktionäre aus: 
 
 
       -     die vorgenannten drei Ergebnisabführungsverträge 
             zwischen der euromicron AG einerseits und den drei 
             Tochtergesellschaften andererseits vom 19. Dezember 2001 und 
             14. Oktober 2002; 
 
 
       -     die drei Änderungsvereinbarungen vom 24.03.2014 
             zu den vorgenannten drei Ergebnisabführungsverträgen 
             zwischen der euromicron AG einerseits und den drei 
             Tochtergesellschaften andererseits; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der 
             euromicron AG und die Jahresabschlüsse der unter a) bis c) 
             genannten Tochtergesellschaften für die Geschäftsjahre 2011, 
             2012 und 2013; 
 
 
       -     die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der 
             euromicron AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; 
 
 
       -     die drei gemeinsamen Berichte des Vorstands der 
             euromicron AG einerseits und der Geschäftsführungen der 
             unter a) bis c) genannten Tochtergesellschaften andererseits 
             zu den drei Änderungsvereinbarungen zu den 
             Ergebnisabführungsverträgen gemäß § 293a AktG. 
 
 
 
           Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist 
           zu richten an: 
 
 
           euromicron AG 
           Investor Relations 
           Zum Laurenburger Hof 76 
           60594 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17 
           E-Mail: IR-PR@euromicron.de 
 
 
           Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen 
           und von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Homepage der euromicron AG unter www.euromicron.de (im 
           Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) veröffentlicht. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Von den im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 
   ausgegebenen 7.176.398 auf Namen lautenden Stückaktien der 
   Gesellschaft gewähren im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung 7.176.398 auf Namen lautende Stückaktien ein 
   Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich mithin auf 7.176.398. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
   Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft unter 
   der nachstehend genannten Adresse in Textform anmelden: 
 
           euromicron AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Die Anmeldung muss bei der Gesellschaft spätestens bis 
 
   7. Mai 2014, 24:00 Uhr, 
 
 
   eingehen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als 
   Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für 
   das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden 
   Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
   Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen 
   Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 8. Mai 2014, 0:00 Uhr, bis 
   zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im 
   Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand 
   des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des 
   Anmeldeschlusstages. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag 
   (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 7. Mai 2014, 24:00 
   Uhr. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für die 
   Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können 
   daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur 
   Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen 
   oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur 
   Hauptversammlung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte ausschließlich der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
   maßgeblich. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, 
   wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragen ist, können Erwerber von Aktien, deren 
   Umschreibungsanträge nach dem Technical Record Date bei der 
   Gesellschaft eingehen, Teilnahme-, Stimmrechte und sonstige Rechte aus 
   diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom 
   Veräußerer bevollmächtigen. 
 
   Mit der Anmeldung kann der Aktionär eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung anfordern. Anders als die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, 
   sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den 
   Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen auch abgeben, 
   ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). 
 
   Für die Stimmabgabe per Briefwahl gelten die gleichen 
   Teilnahmevoraussetzungen wie für die persönliche Teilnahme an der 
   Hauptversammlung. 
 
   Briefwahlstimmen können der Gesellschaft bis zum 13. Mai 2014, 12:00 
   Uhr (eingehend), unter der folgenden Anschrift übermittelt werden: 
 
           euromicron AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München, oder 
           Telefax: +49 89 30 90 37 46 75, oder 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, 
   welches den Aktionären zusammen mit den Anmeldeunterlagen zur 
   Hauptversammlung übersandt wird. Darüber hinaus kann ein Formular auch 
   im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor 
   Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder bei der Gesellschaft 
   kostenlos angefordert werden. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
           euromicron AG 
           Investor Relations 
           Zum Laurenburger Hof 76 
           60594 Frankfurt am Main, oder 
           Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17, oder 
           E-Mail: euromicron-HV2014@computershare.de 
 
 
   Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu 
   dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können, widerruflich 
   (bzw. abänderbar). Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung 
   gilt ebenfalls als Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können 
   oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
   Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine 
   Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. 
 
     a)    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der 
           Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den 
           Aktionären zusammen mit den Anmeldeunterlagen zur 
           Hauptversammlung nebst weiteren Informationen zur 
           Vollmachtserteilung übermittelt. Darüber hinaus kann ein 
           Formular auch im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: 
           Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder bei der 
           Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das Verlangen ist 
           zu richten an: 
 
 
             euromicron AG 
             Investor Relations 
             Zum Laurenburger Hof 76 
             60594 Frankfurt am Main, oder 
             Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17, oder 
             E-Mail: euromicron-HV2014@computershare.de 
 
 
 
           Diese Adresse (einschließlich Telefax-Nummer und 
           E-Mail-Adresse) steht von der Einberufung der Hauptversammlung 
           an auch für die Vollmachtserteilung gegenüber der 
           Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber 
           dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den 
           Widerruf von Vollmachten zur Verfügung. 
 
 
     b)    Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
           oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter 
           Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf - in Ausnahme 
           von vorstehend in Buchstabe a) dargestelltem Grundsatz - die 
           Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der 
           Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf 
           hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, 
           Aktionärsvereinigungen oder die diesen in § 135 AktG 
           gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden 

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April 03, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

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