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DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Würzburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
03.04.2014 15:18 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
 
   Würzburg 
 
 
   89. Ordentliche Hauptversammlung 
 
   WKN 719350/A1K028 
   ISIN DE0007193500/DE000A1K0284 
 
   Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 89. 
   Ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Die 
   Hauptversammlung findet am Mittwoch, 28. Mai 2014, um 11:00 Uhr im 
   Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg, 
   statt. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB und zu den 
           rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystemen nach § 289 
           Absatz 5 HGB) der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013, des gebilligten Konzernabschlusses nach 
           IFRS und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden 
           Berichts zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) der Koenig & 
           Bauer Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr 2013 und des 
           Bericht des Aufsichtsrats. 
 
 
           Diese Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am 
           Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Koenig-Straße 4, 97080 
           Würzburg, aus. Sie sind auch auf der Website der Gesellschaft 
           unter 
           http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014 
           veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
           gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der 
           Website der Gesellschaft Genüge getan ist. Die Unterlagen 
           werden den Aktionären auf Anfrage einmalig mit der Post 
           zugesandt. Ferner werden alle genannten Dokumente auch in der 
           Hauptversammlung ausgelegt werden. Der Aufsichtsrat hat den 
           vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; 
           der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen gibt es daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG Bayerische 
           Treuhandgesellschaft AG, Nürnberg zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft besteht 
           gemäß § 8 Satz 1 der Satzung aus insgesamt zwölf Mitgliedern 
           und setzt sich gemäß § 96 Absatz 1 und § 101 Absatz 1 AktG in 
           Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 MitbestG aus je sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der 
           Arbeitnehmer zusammen. Nachdem das Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigner, Herr Dieter Rampl, auf eigenen Wunsch am 26. 
           September 2013 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, wurde 
           gemäß des Vorschlags des Nominierungsausschusses sowie des 
           Beschlusses des Aufsichtsrats und auf Antrag des Vorstands 
           Herr Dr. Martin Hoyos am 14. Oktober 2013 vom Amtsgericht 
           Würzburg zum Mitglied des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft bestellt. Aus diesem Grund soll der 
           Vorgenannte nunmehr ordentlich von der Hauptversammlung als 
           Vertreter der Anteilseigner gewählt werden. Gemäß § 104 Absatz 
           5 AktG endet das Mandat des gerichtlich bestellten 
           Aufsichtsratsmitglieds automatisch mit der Bestellung eines 
           ordnungsgemäß durch die Hauptversammlung gewählten 
           Aufsichtsratsmitglieds. 
 
 
           Nachdem Herr Heinz-Joachim Neubürger am 25. Februar 2014 auf 
           eigenen Wunsch sein sofortiges Ausscheiden aus dem 
           Aufsichtsrat erklärt und der Aufsichtsrat die sofortige 
           Amtsniederlegung akzeptiert hat, bedarf es der Wahl eines 
           weiteren neuen Aufsichtsratsmitglieds auf Anteilseignerseite. 
           Gemäß dem Vorschlag des Nominierungsausschusses und des 
           Beschlusses des Aufsichtsrats in seiner Sitzung am 20. März 
           2014 wurde vom Vorstand die gerichtliche Bestellung von Frau 
           Dagmar Rehm als neues Aufsichtsratsmitglied der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Würzburg beantragt. 
           Unabhängig von einer gerichtlichen Bestellung soll Frau Dagmar 
           Rehm von der Hauptversammlung am 28. Mai 2014 ordentlich als 
           Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Koenig & 
           Bauer Aktiengesellschaft gewählt werden. Im Falle einer 
           gerichtlichen Bestellung von Frau Rehm endet ihr Mandat gemäß 
           § 104 Absatz 5 AktG automatisch mit der Bestellung eines 
           ordnungsgemäß durch die Hauptversammlung gewählten 
           Aufsichtsratsmitglieds. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 DCGK die Wahl 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl 
           durchzuführen. 
 
 
           Gemäß dem Vorschlag des Nominierungsausschusses schlägt der 
           Aufsichtsrat daher vor, mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung am 28. Mai 2014 die folgenden Personen als 
           Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Koenig & 
           Bauer Aktiengesellschaft zu wählen: 
 
 
       a)    Herrn Dr. Martin Hoyos, Wien/Österreich 
             Unternehmensberater 
 
 
       b)    Frau Dagmar Rehm, Langen 
             Kaufmännische Geschäftsführerin der Bilfinger Industrial 
             Technologies GmbH, Frankfurt 
 
 
 
           Die Bestellung von Herrn Dr. Hoyos sowie von Frau Rehm erfolgt 
           jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über ihre jeweilige Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
           beschließt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Angaben gemäß Ziffer 5.4.1. Absatz 4 bis 6 DCGK: 
 
 
           Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten unterhalten nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats keine offen zu legenden 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, 
           den Organen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft oder einem 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 
           Angaben über die unter Punkt 5 der Tagesordnung 
           vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: 
 
 
       a)    Herr Dr. Martin Hoyos, Wien/Österreich 
             Unternehmensberater 
 
 
             Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
             Aufsichtsräten: 
             Curanum AG, München 
             Mitgliedschaft in vergleichbaren ausländischen 
             Kontrollgremien: 
             AMG Advanced Metallurgical Group N.V.; Amsterdam/Niederlande 
             CAG Holding GmbH, Marktl/Österreich 
             Prinzhorn Holding GmbH, Wiener Neudorf/Österreich 
             Korian S.A., Paris/Frankreich 
 
 
       b)    Frau Dagmar Rehm, Langen 
             Kaufmännische Geschäftsführerin der Bilfinger Industrial 
             Technologies GmbH, Frankfurt 
 
 
             Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
             Aufsichtsräten: 
             O'Donovan AG, Bad Homburg 
             Mitgliedschaft in vergleichbaren ausländischen 
             Kontrollgremien: 
             Bilfinger Personalservice Österreich GmbH, Linz, Österreich 
             Bilfinger VAM Anlagentechnik GmbH, Wels, Österreich 
 
 
 
           Weitere Informationen zu den Genannten können auf der Website 
           der Gesellschaft unter 
           http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014 
           abgerufen werden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung 
           der Gesellschaft 
 
 
           In Anpassung an den Deutschen Corporate Governance Kodex in 
           der Fassung vom 13. Mai 2013 wurden die internen 
           Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats 
           überarbeitet. Um Überschneidungen mit den Bestimmungen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -2-

derzeit gültigen Satzung der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
           zu vermeiden und die Vorgaben des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 auch hier zu 
           berücksichtigen, soll die Satzung der Gesellschaft ebenfalls 
           modernisiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
           vor, die Satzung der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
           I. Allgemeine Bestimmungen 
 
 
   1      Firma, Sitz 
 
   1.1    Die Gesellschaft führt die Firma 
 
          »Koenig & Bauer AG«. 
 
   1.2    Der Sitz der Gesellschaft ist Würzburg. 
 
   2      Gegenstand des Unternehmens 
 
   2.1    Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, der Vertrieb von 
          und der Handel mit Erzeugnissen für den allgemeinen Maschinenund 
          Anlagenbau sowie mit Druckmaschinen und anderen Erzeugnissen der 
          PrintMedienIndustrie sowie die Erbringung von Dienstund 
          Beratungsleistungen, die sich darauf beziehen. 
 
   2.2    Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen 
          berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens 
          zusammenhängen oder für diesen unmittelbar oder mittelbar 
          nützlich erscheinen, insbesondere auch zum Abschluss von 
          Unternehmensverträgen, Interessengemeinschaftsverträgen und 
          ähnlichen Verträgen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen 
          und Tochtergesellschaften im Inund Ausland errichten und andere 
          Unternehmen im Inund Ausland erwerben oder sich an solchen 
          beteiligen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in 
          verbundene Unternehmen ausgliedern. 
 
   3      Bekanntmachungen 
 
          Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger 
          veröffentlicht. 
 
 
           II. Grundkapital und Aktien 
 
 
   4      Grundkapital 
 
          Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 42.964.435,80. 
 
   5      Aktien 
 
   5.1    Das Grundkapital ist in 16.524.783 auf den Inhaber lautende 
          Aktien (Stückaktien) eingeteilt. 
 
   5.2    Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist 
          ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Ausgabe von 
          Aktienurkunden und alle damit zusammenhängenden Einzelheiten 
          obliegt dem Vorstand. 
 
   5.3    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital in der Zeit bis zum 15. Juni 2016 durch Ausgabe von 
          5.939.910 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
          Barund/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt 
          jedoch um höchstens EUR 15.443.766,00 zu erhöhen. Über die 
          Ausgabe der neuen Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe 
          entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
 
   5.3.1    Die neuen 
            Aktien sind 
            den 
            Aktionären 
            grundsätz- 
            lich zum 
            Bezug 
            anzubieten. 
 
   5.3.2    Der Vorstand 
            ist jedoch 
            mit 
            Zustimmung 
            des 
            Aufsichts- 
            rats 
            ermächtigt, 
            das 
            gesetzliche 
            Bezugsrecht 
            der 
            Aktionäre in 
            folgenden 
            Fällen 
            auszusch- 
            ließen: 
 
            *               für Spitzenbeträge, 
 
            *               bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
                            Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis 
                            der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
                            unterschreitet und die unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
                            des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
                            weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
                            Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
                            Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während 
                            der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
                            Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                            direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
                            Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
                            wurden, 
 
            *               bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen 
                            rechnerischen Anteil am Grundkapital bis zu 
                            insgesamt EUR 1.468.766,00 durch Ausgabe von bis 
                            zu 564.910 neuer Stückaktien, wenn die neuen 
                            Aktien Mitarbeitern der Gesellschaft zum Bezug 
                            angeboten und an diese ausgegeben werden, 
 
            *               bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
                            Gewährung von Aktien, wenn diese Aktien zum Erwerb 
                            von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
                            Unternehmen verwendet werden sollen. 
 
 
 
   5.4    Im Übrigen bleiben die Möglichkeiten zum Erwerb und zur 
          Veräußerung eigener Aktien nach § 71 ff. AktG unberührt. 
 
 
           III. Verfassung der Gesellschaft 
 
 
          6    Organe 
 
               Organe der Gesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und 
               Hauptversammlung. 
 
 
           IV. Vorstand 
 
 
   7      Zusammensetzung, Geschäftsordnung 
 
   7.1    Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der 
          Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder und 
          ernennt den Vorsitzenden des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann 
          auch einen Stellvertreter bestimmen. 
 
   7.2    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den 
          Aufsichtsrat zu genehmigen ist. 
 
   8      Vertretung, Geschäftsführung 
 
   8.1    Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder 
          oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem 
          Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen 
          Vorstandsmitgliedern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft 
          allein zu vertreten. 
 
   8.2    Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe 
          der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung. 
 
 
           V. Aufsichtsrat 
 
 
   9       Zusammensetzung, Amtsdauer 
 
   9.1     Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 7 Absatz 1 S. 1 MitbestG aus 
           zwölf Mitgliedern. 
 
   9.2     Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis 
           zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
           beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. 
 
   9.3     Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, 
           so kann nach § 104 AktG eine gerichtliche Bestellung eines neuen 
           Aufsichtsratsmitglieds bis zum Ablauf der nächsten 
           Hauptversammlung erfolgen. In dieser Hauptversammlung wird ein 
           neues Aufsichtsratsmitglied für eine vollständige Amtsperiode 
           nach Abschnitt V Ziffer 9.2 gewählt. 
 
   9.4     Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne 
           wichtigen Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
           mindestens zwei Monaten durch schriftliche Erklärung an den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. dieser an den 
           stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen. 
 
   10      Aufgaben und Befugnisse 
 
   10.1    Der Aufsichtsrat hat alle Rechte und Pflichten, die ihm durch 
           Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise, insbesondere durch eine 
           Geschäftsordnung, zugewiesen werden. 
 
   10.2    Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur 
           die Fassung betreffen, zu beschließen. Dies gilt insbesondere 
           bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals. 
 
   10.3    Der Aufsichtsrat ist befugt, im Einzelfall angemessenen externen 
           Expertenrat auf Kosten der Gesellschaft einzuholen, sofern und 
           soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich 
           ist. 
 
   11      Vorsitzender des Aufsichtsrats, Stellvertreter 
 
   11.1    Der Aufsichtsrat wählt unmittelbar nach der Hauptversammlung, in 
           der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden 
           sind, in einer ohne Einladung stattfindenden Sitzung für die 
           Dauer seiner Amtszeit gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes 
           und des Mitbestimmungsgesetzes den Vorsitzenden, den 
           Stellvertreter im Sinne des § 27 MitbestG sowie einen weiteren 
           Stellvertreter. Das an Lebensjahren älteste 
           Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner leitet die Sitzung bis 
           zum Abschluss der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden. Scheidet 
           der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vor Ablauf der 
           Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für 
           die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
   11.2    Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat die 
           gesetzlichen und satzungsmäßigen und nach der Geschäftsordnung 

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April 03, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -3-

des Aufsichtsrats vorgesehenen Rechte und Pflichten des 
           Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Für den weiteren 
           Stellvertreter gilt Satz 1 bei Verhinderung des Stellvertreters. 
           § 29 Absatz 2 S. 3 und § 31 Absatz 4 S. 3 MitbestG bleiben 
           jeweils unberührt. 
 
   11.3    Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse 
           werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, im Falle 
           seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der 
           Reihenfolge des Abschnitt V Ziffer 11.2 abgegeben. 
 
   12      Innere Ordnung 
 
   12.1    Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte 
           der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, 
           persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der 
           Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
           Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme 
           enthält. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
           des Aufsichtsratsvorsitzenden nach Maßgabe der §§ 29 Absatz 2 
           und 31 Absatz 4 MitbestG. 
 
   12.2    Im Übrigen setzt der Aufsichtsrat seine Geschäftsordnung 
           innerhalb von Gesetz, Satzung und der ihm zugewiesenen Aufgaben 
           selbst fest. 
 
   13      Aufsichtsratsvergütung 
 
   13.1    Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche 
           Vergütung von EUR 24.000, erstmals für das Geschäftsjahr 2015. 
           Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt zum 
           Jahresende. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält jeweils das 
           Doppelte, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser 
           Vergütung. 
 
   13.2    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die in Ausübung 
           ihres Amtes gemachten Reisen und sonstigen Aufwendungen Ersatz 
           der angemessenen Auslagen. Ferner erhält jedes in der Sitzung 
           anwesende Mitglied ein Tagegeld in Höhe von EUR 250. 
 
   13.3    Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats die 
           von ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied des 
           Aufsichtsrats auf die Vergütung und den Aufwendungsersatz zu 
           entrichtende Umsatzsteuer. 
 
 
           VI. Hauptversammlung 
 
 
   14      Ort, Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht 
 
   14.1    Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. 
 
   14.2    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten 
           Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
 
   14.3    Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
           Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
           Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
           schriftlich oder auf elektronischem Wege zugehen. Der Tag der 
           Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. 
 
   14.4    Für den Nachweis der Berechtigung nach Abschnitt VI Ziffer 14.2 
           reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer 
           Nachweis des Anteilbesitzes durch das depotführende Institut 
           aus. Der Berechtigungsnachweis kann in deutscher oder englischer 
           Sprache erfolgen und muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
           der Hauptversammlung, 0:00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
           Gesellschaft, beziehen. 
 
   14.5    Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt 
           werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch 
           persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung 
           erfolgen. In der Einberufung kann eine Erleichterung der 
           Textform bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   14.6    Im Zweifel entscheidet der Versammlungsleiter gemäß Abschnitt VI 
           Ziffer 15.1 dieser Satzung über das Teilnahmerecht. 
 
   14.7    Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
 
   14.8    Die Hauptversammlung kann in Bild und Ton übertragen werden. Der 
           Versammlungsleiter gemäß Abschnitt VI Ziffer 15.1 dieser Satzung 
           ist ermächtigt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die 
           Hauptversammlung oder Teile der Hauptversammlung über 
           elektronische Medien übertragen werden sollen. 
 
   15      Vorsitz und Beschlussfassung 
 
   15.1    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats führt den Vorsitz in der 
           Hauptversammlung und leitet diese (Versammlungsleiter). Im Falle 
           seiner Verhinderung übernimmt der weitere Stellvertreter den 
           Vorsitz. Sind beide verhindert, übernimmt ein von den anwesenden 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner aus ihrer Mitte 
           gewähltes Mitglied den Vorsitz. 
 
   15.2    Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die 
           Gegenstände der Tagesordnung abgehandelt werden sowie die Art 
           und Form der Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann die 
           Frageund Redezeit für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, 
           für einzelne Gegenstände der Tagesordnung sowie für den 
           einzelnen Frageund Redebeitrag zu Beginn oder während des 
           Verlaufs der Hauptversammlung angemessen festsetzen. Er kann, 
           soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der 
           Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte 
           anordnen. 
 
   15.3    Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher 
           Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich 
           ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das 
           Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. 
 
 
           VII. Jahresabschluss und Gewinnverwendung 
 
 
   16    Geschäftsjahr 
 
         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
   17    Verwendung des Jahresüberschusses 
 
         Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können 
         sie jährlich auch mehr als die Hälfte des Jahresüberschusses so 
         lange in andere Gewinnrücklagen einstellen, bis diese die Hälfte 
         des Grundkapitals erreichen. 
 
   18    Gewinnbeteiligung 
 
         Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend 
         von § 60 AktG bestimmt werden. 
 
 
   Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Gemäß § 123 Absatz 3 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 bis 4 
   der Satzung der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft sind nur diejenigen 
   Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben und der 
   Gesellschaft einen in Textform erstellten besonderen Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das 
   depotführende Institut übermittelt haben. Dieser Nachweis muss sich 
   auf den Beginn des 21. Tages ('Nachweisstichtag') vor der 
   Hauptversammlung (Mittwoch, 7. Mai 2014, 0:00 Uhr) beziehen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 
   Mittwoch, 21. Mai 2014, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS51GM 
   80311 München 
   Fax: +49 (0) 89 5400-2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit 
   den Nachweis seines Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. 
   Zum Nachweisstichtag entsteht aber auch keine Veräußerungssperre für 
   die Aktien. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung nach 
   dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz 
   zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa 
   zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. 
 
   Zur Erleichterung des Anmeldeablaufs erhalten die Aktionäre mit der 
   persönlichen Einladung zur Hauptversammlung ein Anmeldeformular über 
   ihre Depotbank. Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Diese 
   Eintrittskarten werden zugesandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. 
   Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur 4 Eintrittskarten pro 

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April 03, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

Aktiendepot ausgegeben werden. Die Vorlage der Eintrittskarte stellt 
   keine Teilnahmevoraussetzung dar, sondern dient ausschließlich der 
   organisatorischen Vereinfachung. 
 
   Anzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   beträgt EUR 42.964.435,80 eingeteilt in 16.524.783 Stückaktien. Jede 
   Aktie ist stimmberechtigt und gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte beträgt daher 16.524.783 Stimmen. Eigene Aktien werden von 
   der Gesellschaft nicht gehalten. 
 
   Ausübung des Stimmrechts durch Stimmrechtsvertreter 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts 
   durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von 
   Aktionären oder ein Kreditinstitut oder andere von § 135 AktG erfasste 
   Institute oder Personen, hin. Auch in diesem Fall sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den 
   vorstehenden Bedingungen erforderlich. Die Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in 
   Textform zu erteilen. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder 
   gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft per 
   Post, per Fax oder per E-Mail unter folgender Adresse erklärt werden: 
 
   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Friedrich-Koenig-Straße 4 
   97080 Würzburg 
   Deutschland 
   Fax +49 (0) 931 909-4880 
   E-Mail: corinna.mueller@kba.com 
 
   Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf 
   es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. 
   Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse 
   übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis auch am Tag der 
   Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den 
   Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zur 
   Hauptversammlung zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular kann auch 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014 
   abgerufen werden. 
 
   Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken 
   sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis 
   von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere 
   von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können 
   Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich rechtzeitig 
   wegen einer von ihnen möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
   abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere Personen von diesen zurückweisen. 
 
   Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem wieder die Möglichkeit, 
   ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch einen Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft ausüben zu lassen. Wie in den Vorjahren hat die Koenig & 
   Bauer Aktiengesellschaft Herrn Rechtsanwalt Christopher Kessler zum 
   Stimmrechtsvertreter ernannt. Soweit der Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre, die den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können 
   hierzu das Formular, das sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten, 
   nutzen. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, müssen ihre 
   Eintrittskarten zusammen mit der weisungsgebundenen Vollmacht bis 
   Dienstag, 27. Mai 2014, 24:00 Uhr per Post, per Telefax oder per 
   E-Mail an folgende Adresse senden: 
 
   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
   Rechtsabteilung 
   Friedrich-Koenig-Straße 4 
   97080 Würzburg 
   Deutschland 
   Fax: +49 (0) 931 909-6172 
   E-Mail: stimmrechtsvertreter@kba.com 
 
   Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sowie weitere 
   Informationen zur Vollmachtserteilung können Sie auch auf der Website 
   der Gesellschaft unter 
   http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014 
   abrufen. 
 
   Zudem können form- und fristgerecht angemeldete und auf der 
   Hauptversammlung erschienene Aktionäre, Aktionärsvertreter sowie deren 
   Bevollmächtigte den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung zur Ausübung 
   ihres Stimmrechts bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
   der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft bis spätestens Sonntag, 27. April 2014 (24:00 Uhr) unter 
   nachstehender Adresse zugehen: 
 
   An den Vorstand 
   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
   Friedrich-Koenig-Straße 4 
   97080 Würzburg 
   Deutschland 
 
   Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
   Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Die Antragssteller haben gemäß § 122 Absatz 1 und 2 AktG in Verbindung 
   mit § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
   drei Monaten vor dem Tag der Versammlung Inhaber der Aktien der 
   Gesellschaft sind und dass sie diese bis zur Entscheidung über den 
   Antrag halten werden. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Absatz 7 
   AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG 
   zurechenbar sein. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - 
   unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der gesamten Europäischen Union verbreiten. Die Koenig & Bauer 
   Aktiengesellschaft wird etwaige nach der Einberufung der 
   Hauptversammlung eingehende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung 
   außerdem unverzüglich auf ihrer Website unter 
   http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014 
   zugänglich machen und den Aktionären mitteilen. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge gemäß den §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG 
 
   Gegenanträge von Aktionären gegen Beschlussvorschläge von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß 
   § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sowie sonstige 
   Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an 
   folgende Adresse der Gesellschaft schriftlich, per Fax oder per E-Mail 
   zu senden: 
 
   An den Vorstand 
   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
   Friedrich-Koenig-Straße 4 
   97080 Würzburg 
   Deutschland 
   Fax: +49 (0) 931 909-4880 
   E-Mail: corinna.mueller@kba.com 
 
   Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
   Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft wird zugänglich zu machende 
   Anträge und Wahlvorschläge, die ihr bis spätestens Dienstag, 13. Mai 
   2014, 24:00 Uhr zugehen, unverzüglich nach ihrem Eingang auf ihrer 
   Website unter 
   http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014 
   veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Gesellschaft werden 
   ebenfalls unter der genannten Webadresse veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
   sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. 
   Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, jeweils ebenfalls unter der 
   Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Der Vorstand darf die 
   Auskunft unter den in § 131 Absatz 3 AktG aufgeführten Gründen 
   verweigern. 
 
   Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Website der 
   Gesellschaft 
 
   Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung 
   (insbesondere diese Einberufung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und Anträge der Aktionäre sowie weitere Informationen) nach 
   § 124a AktG auf der Website der Gesellschaft unter 
   http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014 

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April 03, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

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