Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 04.04.2014 15:09 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- NEXUS AG Villingen-Schwenningen WKN 522 090 ISIN DE0005220909 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG am Freitag, den 16.05.2014, um 10.00 Uhr im Haus der Wirtschaft, Willi-Bleicher-Straße 19, 70174 Stuttgart Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NEXUS AG zum 31.12.2013, des Lageberichtes, des Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2013 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2013 Gemäß §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.302.255,26 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,12 auf die 15.068.542 Stück dividendenberechtigten und auf den Inhaber lautende Stückaktien: insgesamt EUR 1.808.225,04 Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00 Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag) EUR 2.494.030,22 Die Gesamtdividende ist am 19.05.2014 zahlbar. Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist berücksichtigt, dass die NEXUS AG 36.608 Stück eigene, auf den Inhaber lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der auf diesem entfallenden Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue Rechnung vorzutragenden Gewinn enthalten. Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die steuerliche Behandlung der Dividende Folgendes: Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2013 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt kein Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der nexus/ccc GmbH als ergebnisabführender und der NEXUS AG als ergebnisübernehmender Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der NEXUS AG und der nexus/ccc GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen vom 18.03.2014 zuzustimmen. Der Vertrag hat folgenden Inhalt: [Von der Wiedergabe des Vertragskopfes mit den dort aufgeführten Parteiabkürzungen wurde abgesehen.] 'Vorbemerkung: An der im Handelsregister des Amtsgericht Freiburg i. Br. unter HRB 602014 eingetragenen nexus/ccc GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen (im Folgenden bezeichnet als ' CCC ') und einem Stammkapital in Höhe von EUR 26.000,00 ist als alleinige Gesellschafterin die im Handelsregister des Amtsgericht Freiburg unter HRB 602434 eingetragene Nexus AG mit Sitz in Villingen-Schwenningen (im Folgenden bezeichnet als ' Nexus ') beteiligt. Die Parteien beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen, wobei die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Regelungen gem. der Bestimmung in nachstehend § 5 erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2014, zur Anwendung kommen sollen. § 1 Gewinnabführung (1) Die CCC verpflichtet sich, erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister der CCC erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2014, und für die darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Nexus abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen gem. nachstehend Abs. 2 und 3, der gesamte ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der in gesetzliche Rücklagen einzustellen ist und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Sämtliche Regelungen des § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. (2) Die CCC kann mit Zustimmung der Nexus Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. (3) Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von vor und während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
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April 04, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)