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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2014 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Nexus AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
04.04.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   NEXUS AG 
 
   Villingen-Schwenningen 
 
   WKN 522 090 
   ISIN DE0005220909 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG 
   am Freitag, den 16.05.2014, um 10.00 Uhr 
   im Haus der Wirtschaft, 
   Willi-Bleicher-Straße 19, 
   70174 Stuttgart 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           NEXUS AG zum 31.12.2013, des Lageberichtes, des Berichtes des 
           Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31.12.2013 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Gemäß §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
           dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme 
           des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
           sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
           Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. 
 
 
           Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
           der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und 
           Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der 
           Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, sowie in der 
           Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und 
           sind über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
           Relations/Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen 
           wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
           der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.302.255,26 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,12 
   auf die 15.068.542 Stück dividendenberechtigten 
   und auf den Inhaber lautende Stückaktien: 
 
   insgesamt                                          EUR    1.808.225,04 
 
   Einstellung in die Gewinnrücklage                  EUR            0,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)          EUR    2.494.030,22 
 
 
           Die Gesamtdividende ist am 19.05.2014 zahlbar. 
 
 
           Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist 
           berücksichtigt, dass die NEXUS AG 36.608 Stück eigene, auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der auf diesem 
           entfallenden Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue Rechnung 
           vorzutragenden Gewinn enthalten. 
 
 
           Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und 
           Aufsichtsrat gilt für die steuerliche Behandlung der Dividende 
           Folgendes: 
 
 
           Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2013 in vollem Umfang 
           aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des 
           Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital 
           geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt kein Abzug von 
           Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen 
           Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. 
           Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist 
           mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert 
           nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die 
           steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Zustimmung zum Abschluss eines 
           Ergebnisabführungsvertrages zwischen der nexus/ccc GmbH als 
           ergebnisabführender und der NEXUS AG als ergebnisübernehmender 
           Gesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der NEXUS AG und der 
           nexus/ccc GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen vom 
           18.03.2014 zuzustimmen. 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden Inhalt: 
 
 
           [Von der Wiedergabe des Vertragskopfes mit den dort 
           aufgeführten Parteiabkürzungen wurde abgesehen.] 
 
 
           'Vorbemerkung: 
 
 
           An der im Handelsregister des Amtsgericht Freiburg i. Br. 
           unter HRB 602014 eingetragenen nexus/ccc GmbH mit Sitz in 
           Villingen-Schwenningen (im Folgenden bezeichnet als ' CCC ') 
           und einem Stammkapital in Höhe von EUR 26.000,00 ist als 
           alleinige Gesellschafterin die im Handelsregister des 
           Amtsgericht Freiburg unter HRB 602434 eingetragene Nexus AG 
           mit Sitz in Villingen-Schwenningen (im Folgenden bezeichnet 
           als ' Nexus ') beteiligt. 
 
 
           Die Parteien beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag 
           abzuschließen, wobei die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen 
           Regelungen gem. der Bestimmung in nachstehend § 5 erstmals für 
           das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses 
           Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister erfolgt, 
           frühestens jedoch ab dem 01.01.2014, zur Anwendung kommen 
           sollen. 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die CCC verpflichtet sich, erstmals für das 
             Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses 
             Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister der CCC 
             erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2014, und für die 
             darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses 
             Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Nexus abzuführen. 
             Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von 
             Rücklagen gem. nachstehend Abs. 2 und 3, der gesamte ohne 
             die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
             um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
             Betrag, der in gesetzliche Rücklagen einzustellen ist und 
             den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 
             Sämtliche Regelungen des § 301 AktG in der jeweils geltenden 
             Fassung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. 
 
 
       (2)   Die CCC kann mit Zustimmung der Nexus Beträge 
             aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen 
             im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       (3)   Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
             von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von vor und während der Laufzeit 
             dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 
             2 HGB ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der 
             Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen 
             sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages 
             gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

außerhalb dieses Ergebnisabführungsvertrages ist zulässig. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die Nexus ist entsprechend den Vorschriften von § 302 AktG in 
           der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während der 
           Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge 
           entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
           eingestellt worden sind. Sämtliche Vorschriften des § 302 AktG 
           in der jeweils geltenden Fassung sind im Übrigen entsprechend 
           anzuwenden. 
 
 
                           § 3 
          Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche 
 
 
           Der sich aus der Gewinnabführung gem. vorstehend § 1 bzw. der 
           Verlustübernahme gem. vorstehend § 2 ergebende 
           Zahlungsanspruch entsteht jeweils auf den Zeitpunkt des 
           Bilanzstichtags der CCC und ist zu diesem Zeitpunkt zur 
           Zahlung fällig. 
 
 
                            § 4 
          Sicherung außenstehender Gesellschafter 
 
 
           An der CCC sind außenstehende Gesellschafter nicht beteiligt, 
           so dass Regelungen bzw. Vereinbarungen zu deren Sicherung im 
           Sinne der §§ 304 ff. AktG nicht erforderlich sind. 
 
 
                                    § 5 
          Aufschiebende Bedingung, Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der CCC sowie der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus abgeschlossen. Er 
             wird wirksam mit der Eintragung im Handelsregister der CCC 
             und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der CCC, in dem die Eintragung im 
             Handelsregister erfolgt, frühestens jedoch ab dem 
             01.01.2014. 
 
 
       (2)   Der Vertrag kann erstmals unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Jahres 
             gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen 
             Vertrag begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre 
             steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger 
             Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung 
             mit § 17 Körperschaftsteuergesetz). Wird er nicht gekündigt, 
             so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um 
             jeweils ein Geschäftsjahr. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, 
             wenn die Nexus sämtliche Geschäftsanteile an der CCC 
             veräußert oder der Nexus nicht länger die Stimmmehrheit an 
             der CCC zusteht oder bei Umwandlung, Verschmelzung, 
             Spaltung, Liquidation oder vergleichbarem Rechtsakt bei der 
             Nexus oder der CCC. 
 
 
       (4)   Wenn der Vertrag endet, hat die Nexus den 
             Gläubigern der CCC entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu 
             leisten. 
 
 
 
                  § 6 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus und 
             der Gesellschafterversammlung der CCC. Die Zustimmung der 
             CCC muss einstimmig vorliegen und bedarf der Eintragung im 
             Handelsregister. 
 
 
             Weiterhin bedarf es der Schriftform, sofern nicht notarielle 
             Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine 
             Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz 
             oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar 
             sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke 
             enthalten, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der 
             übrigen Bestimmungen diese Vertrages hiervon nicht berührt. 
             Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen, 
             undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung eine 
             wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu 
             vereinbaren, die dem von den Parteien mit der unwirksamen, 
             undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten 
             wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.' 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat der NEXUS AG hat dem Abschluss des 
           Ergebnisabführungsvertrages am 18.03.2014 die Zustimmung 
           erteilt. Die NEXUS AG ist alleinige Gesellschafterin der 
           nexus/ccc GmbH. Es sind deshalb von der NEXUS AG für 
           außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu 
           leisten, noch Abfindungen zu gewähren. 
 
 
           Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre in den 
           Geschäftsräumen am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 
           Villingen-Schwenningen, sowie in den Geschäftsräumen am Sitz 
           der nexus/ccc GmbH, Auf der Steig 6, 78052 
           Villingen-Schwenningen, aus und sind ab dem Zeitpunkt der 
           Veröffentlichung dieser Einladung auf der Internetseite der 
           Gesellschaft zugänglich unter: 
 
 
           www.nexus-ag.de / Unternehmen / Investor Relations / 
           Hauptversammlungen 
 
 
       -     Ergebnisabführungsvertrag vom 18.03.2014; 
 
 
       -     Bericht des Vorstandes der NEXUS AG zum 
             Ergebnisabführungsvertrag; 
 
 
       -     Jahresabschlüsse und Lageberichte der NEXUS AG 
             für die letzten drei Geschäftsjahre (2011, 2012, 2013); 
 
 
       -     Jahresabschlüsse der nexus/ccc GmbH für die 
             letzten drei Geschäftsjahre (2011, 2012, 2013). 
 
 
 
           Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen 
           werden außerdem in der Hauptversammlung der NEXUS AG 
           ausliegen. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Freiburg im 
           Breisgau, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses. 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine 
   von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in 
   englischer oder deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen 
   und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   beziehen, und zwar auf Freitag, den 25.04.2014, 00.00 Uhr (sog. 
   Nachweisstichtag). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils bis spätestens Freitag, den 09.05.2014, 24:00 
   Uhr, unter nachfolgender Adresse zugehen: 
 
           NEXUS AG, 
           c/o Landesbank Baden-Württemberg, 
           Abteilung: 4027 H Hauptversammlungen, 
           Am Hauptbahnhof 2, 
           70173 Stuttgart, 
           Telefax: +49 711/127 - 79256, 
           E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
 
   Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, frühzeitig für 
   die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   an die Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem 
   depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. Die Gesellschaft ist 
   berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
   Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe 
   dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   einen Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, 
   dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation 
   der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem 
   Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur 
   Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt und sind zusätzlich 
   am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich. 
 
   Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung 
 
   Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.