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DGAP-HV: Uzin Utz Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Uzin Utz Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2014 in Donauhalle, 89073 Ulm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Uzin Utz Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
04.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Uzin Utz Aktiengesellschaft 
 
   Ulm 
 
   (WKN 755150 - ISIN DE0007551509) 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 13. Mai 2014, 10:30 Uhr 
 
   in der Donauhalle, Böfinger Str. 50, 89073 Ulm/Donau 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   A.) TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31.12.2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2013, 
           des zusammengefassten Lageberichts für die Uzin Utz AG und den 
           Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2013 und der erläuternden Berichte des Vorstands 
           zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB. 
 
 
           Die genannten Unterlagen können ab dem 4. April 2014 im 
           Internet unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor 
           Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2014) und in 
           den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Dieselstraße 3, 
           89079 Ulm, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder 
           Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
           Unterlagen. Die genannten Unterlagen liegen auch in der 
           Hauptversammlung aus. 
 
 
           Eine Beschlussfassung erfolgt hierzu nicht. Denn die §§ 175, 
           176 Abs. 1 AktG sehen vor, dass die Hauptversammlung die 
           genannten Rechnungslegungsdokumente entgegennimmt und ihr der 
           erläuternde Bericht des Vorstands zugänglich gemacht wird; 
           Beschlussfassungen der Hauptversammlung sind dazu nicht 
           erforderlich, insbesondere ist der Fall des § 173 AktG nicht 
           gegeben. Ferner bedarf es auch im Hinblick auf den Bericht des 
           Aufsichtsrats (§ 171 Abs. 2 AktG) keines 
           Hauptversammlungsbeschlusses, da das Gesetz dies nicht 
           vorsieht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 15.765.285,21 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je EUR              EUR 
         0,80 auf jede der derzeit 5.038.742                 4.030.993,60 
         gewinnberechtigten Stückaktien 
 
   b)    Einstellung in andere Gewinnrücklagen                   EUR 0,00 
 
   c)    Gewinnvortrag auf neue Rechnung                              EUR 
                                                            11.734.291,61 
 
         Bilanzgewinn                                                 EUR 
                                                            15.765.285,21 
 
 
           Von der Gesamtanzahl von 5.044.319 Stückaktien hält die 
           Gesellschaft derzeit 5.577 eigene Aktien. Diese eigenen Aktien 
           sind gemäß § 71b AktG nicht gewinnberechtigt. Die Zahl eigener 
           Aktien kann sich zwischen der Hauptversammlungseinberufung und 
           dem Gewinnverwendungsbeschluss noch ändern. Derjenige Betrag, 
           der auf die gegenwärtig 5.577 eigenen Aktien im Falle ihrer 
           Gewinnberechtigung auszuschütten wäre, ist in dem auf neue 
           Rechnung vorgetragenen Gewinn gemäß Buchstabe c) enthalten. 
           Sollte sich die Zahl eigener Aktien zwischen der 
           Hauptversammlungseinberufung und dem 
           Gewinnverwendungsbeschluss ändern, wird insgesamt entsprechend 
           mehr oder weniger Gewinn ausgeschüttet bzw. auf neue Rechnung 
           vorgetragen; die auf jede einzelne gewinnberechtigte Aktie 
           entfallende Dividende beträgt jedenfalls EUR 0,80 gemäß 
           Buchstabe a). 
 
 
           Die Dividende wird am 14. Mai 2014 ausbezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           Genehmigten Kapitals I und Schaffung eines neuen Genehmigten 
           Kapitals I mit der Möglichkeit der Bar- und 
           Sachkapitalerhöhung sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthält ein 
           Genehmigtes Kapital, nach dem der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats dazu ermächtigt ist, das Grundkapital um bis zu 
           EUR 3.000.000,- zu erhöhen. Dieses Genehmigte Kapital läuft am 
           11. Mai 2014 aus und soll durch ein neues Genehmigtes Kapital 
           ersetzt sowie die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 3 
             der Satzung, das Grundkapital bis zum 11. Mai 2014 um bis zu 
             EUR 3.000.000,- durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital I), wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             12. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis 
             zu insgesamt EUR 3.000.000,- durch Ausgabe von bis zu 
             insgesamt 1.000.000 neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber 
             lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit einem 
             rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,- je Aktie zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Kapitalerhöhungen 
             können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der 
             Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren 
             Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
             insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen Aktien 
             zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des 
             Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gem. § 
             186 Abs. 5 AktG zu bestimmen. 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '3.   Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis 
               zum 12. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um 
               bis zu insgesamt EUR 3.000.000,- durch Ausgabe von bis zu 
               insgesamt 1.000.000 neuer stimmberechtigter, auf den 
               Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) 
               mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,- 
               je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die 
               Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               erfolgen. 
 
 
               Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der 
               Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren 
               Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
               insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen 
               Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die 
               Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.' 
 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung 
             nach völliger oder teilweiser Durchführung der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf 
             der Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung entsprechend im 
             Wortlaut anzupassen. 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ECOVIS Wirtschaftstreuhand 
           GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
           Abschlussprüfer der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
   B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie 
           Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei 
           der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf 
           es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
           Institut, der sich auf den 22. April 2014, 00:00 Uhr 
           ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind 
           Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft 
           spätestens bis 6. Mai 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung 
           sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in 
           deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an 
           folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 
             Uzin Utz AG 
             c/o Landesbank Baden-Württemberg 
             OE 4027/H Hauptversammlungen 
             Am Hauptbahnhof 2 
             70173 Stuttgart 
             E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
             Telefax: 0711/127-79256 
 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises 
           werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir 
           bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und 
           des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen 
           Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, 
           alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren. 
 
 
           Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
           zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, 
           der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
           Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz 
           zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
           Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des 
           Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag 
           entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den 
           Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) 
           Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung 
           allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
           Umgekehrt bleiben Hinzuerwerbe von Aktien nach dem 
           Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum 
           Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
           Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
           teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag 
           allerdings für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
 
           a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können 
           ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen 
           Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der 
           Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende 
           Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der 
           Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten 
           sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt 
           der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
           eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte 
           Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, 
           dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber 
           der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b 
           BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die 
           Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem 
           gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) 
           bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, 
           dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall 
           rechtzeitig abstimmen. 
 
 
           Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur 
           Vollmachtserteilung. Die Formulare zur Bevollmächtigung sind 
           außerdem im Internet unter http://www.uzin-utz.de (Bereich 
           Investor Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 
           2014) zum Download bereitgestellt oder können unter folgenden 
           Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden: 
 
 
             Uzin Utz AG 
             Investor Relations 
             Dieselstraße 3 
             89079 Ulm 
             Telefax: 0731-4097-45390 
             E-Mail: IR@uzin-utz.com 
 
 
 
           Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die 
           Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der 
           Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf ebenfalls an diese 
           Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift, Fax oder E-Mail) 
           gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte weist am 
           Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die 
           Vollmacht vor. 
 
 
           b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur 
           Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben 
           Ziff. 1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
           weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
           vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu 
           müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. 
           Entsprechende Formulare werden zusammen mit den 
           Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden 
           unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten 
           der Gesellschaft (Postanschrift, Fax oder E-Mail) und stehen 
           außerdem im Internet bereit zum Download unter 
           http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations - 
           Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2014). 
 
 
           c) Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte 
           bis 9. Mai 2014, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen 
           sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten 
           Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift, Fax oder 
           E-Mail), können an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
           aber auch während der Hauptversammlung bis zum Ende der 
           Generaldebatte noch erteilt werden. Es ist zu beachten, dass 
           die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch 
           die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn 
           und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen 
           Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. 
 
 
     3.    Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
           geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
           der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
           erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. 
           Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 
           Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder 
           Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung der 
           Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne 
           Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des 
           Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in 
           der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der 
           Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf 
           die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
           einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner 
           Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
           genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von 
           Geschäftsgeheimnissen). 
 
 
     4.    Recht der Aktionäre auf 
           Gegenanträge/Wahlvorschläge 
 
 
           Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der 
           Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge 
           werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung 
           und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder 
           Aufsichtsrat unter http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor 
           Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2014) 
           zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 28. 
           April 2014, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag gegen einen 
           Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit 
           Begründung an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 Buchstabe 
           a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift, Fax 
           oder E-Mail) übersandt hat. 
 
 
           Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
           Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 
           AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines 
           Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht 
           werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
           Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß 
           ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des 
           Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers. Wahlvorschläge 

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April 04, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

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