Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 19.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 686 internationalen Medien
Der Zug verlässt den Bahnhof - Umringt von potenziellen Käufern
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
10 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SFC Energy AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
04.04.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SFC ENERGY AG 
 
   Brunnthal 
 
   - ISIN DE0007568578 - 
   - WKN 756857 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 16. Mai 2014, um 10.00 Uhr, 
 
   im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
   Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für 
           die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 
           mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 
           § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da 
           sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
           vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten 
           Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
           weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der 
           Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen 
           ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten 
           Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
           Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
       b)    Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer 
             für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
             für das Geschäftsjahr 2014 bestellt, sofern diese 
             durchgeführt wird. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG setzt sich nach § 10 Abs. 1 
           der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz 
           (AktG) aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
           Hauptversammlung zu wählen sind. § 1 DrittelbG findet keine 
           Anwendung. 
 
 
           Herr Dr. Jens Thomas Müller hat sein Aufsichtsratsmandat mit 
           Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 
           16. Mai 2014 niedergelegt. Daher ist ein Aufsichtsratsmitglied 
           neu zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Hubertus Krossa, Wiesbaden, Mitglied in 
             verschiedenen Aufsichtsräten 
 
 
 
           gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung der SFC Energy AG für die 
           restliche Amtszeit des zur Beendigung der Hauptversammlung am 
           16. Mai 2014 ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. 
           Jens Thomas Müller, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2016 beschließen 
           wird, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Herr Krossa hat die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften 
           und Positionen in weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
     *     Mitglied des Aufsichtsrats der ALNO AG, Pfullendorf 
 
 
     *     Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der 
           United Power Technology AG, Eschborn 
 
 
     *     Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der 
           United Power Equipment Ltd., Fuzhou, China 
 
 
     *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der Balfour Beatty 
           Rail GmbH, München 
 
 
     *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der Eckelmann AG, 
           Wiesbaden 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Von den amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats qualifiziert 
           sich insbesondere Herr David Morgan aufgrund seiner 
           langjährigen Berufserfahrung als englischer Wirtschaftsprüfer 
           und seiner langjährigen Tätigkeit im Bereich der 
           Unternehmensfinanzen als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 
           100 Abs. 5 AktG. Dem Aufsichtsrat gehören nach seiner 
           Auffassung ausschließlich Mitglieder an, die über die zur 
           ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in einem 
           international tätigen Unternehmen erforderlichen Kenntnisse, 
           Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. 
 
 
           Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass Herr Krossa nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner nach dieser 
           Empfehlung offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
           Beziehung zur SFC Energy AG oder deren Konzernunternehmen, den 
           Organen der SFC Energy AG oder einem wesentlich an der SFC 
           Energy AG beteiligten Aktionär steht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 wurde das 
           zu diesem Zeitpunkt gültige Vergütungssystem für die 
           Vorstandsmitglieder der Gesellschaft letztmalig von der 
           Hauptversammlung gebilligt. Nachdem sich die 
           Vergütungsgrundlagen der Vorstandsmitglieder durch Einführung 
           eines virtuellen Aktienoptionsprogrammes im Zusammenhang mit 
           dem Neuabschluss bzw. der Verlängerung von Vorstandsverträgen 
           in diesem Jahr geändert haben, möchte die Gesellschaft ihren 
           Aktionären in diesem Jahr wieder die Gelegenheit geben, über 
           die Billigung des Systems zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder abzustimmen. 
 
 
           Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht 
           sich auf das derzeit geltende System zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder der SFC Energy AG. Es ist näher in dem 
           Vergütungsbericht dargestellt, der Bestandteil des 
           Geschäftsberichts 2013 ist. Der Geschäftsbericht 2013 ist auch 
           Bestandteil der Unterlagen, die im Internet unter 
           http://www.sfc.com/de/investoren/finanzberichteheader sowie 
           in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, 
           Eugen-Saenger-Ring 7, 85649 Brunnthal, eingesehen werden 
           können. Ferner wird der Geschäftsbericht 2013 in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und das Vergütungssystem 
           näher erläutert werden. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder der SFC Energy AG zu 
           billigen. 
 
 
 
   Vorlagen an die Aktionäre 
 
   Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Bericht des 
   Vorstands über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts im 
   Zusammenhang mit der am 6. September 2013 durchgeführten 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen liegen vom Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Hauptverwaltung der Gesellschaft, Eugen-Saenger-Ring 7, 85649 
   Brunnthal, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt 
   gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach § 124a AktG im Internet 
   unter http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader 
   zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Diese Unterlagen 
   werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.020.045,00. Es ist eingeteilt in 
   8.020.045 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt somit 8.020.045 Stimmrechte. 
 
   Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in 
   Textform (§ 126b BGB) anmelden und für die bei der Gesellschaft ein 
   besonderer, durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) 
   ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht wird. Die 
   Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 9. 
   Mai 2014 unter der nachfolgend genannten Adresse (die 'Anmeldeadresse') 
   zugehen: 
 
   Die Anmeldeadresse lautet: 
 
   SFC Energy AG 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS51GM 
   80311 München 
   Telefax: (089) 5400-2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 3 Satz 3, 121 Abs. 7 AktG auf 
   den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
   demnach auf den 25. April 2014, 00:00 Uhr (der 'Nachweisstichtag'), zu 
   beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass 
   Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
   haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die 
   ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei 
   rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei 
   der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort 
   ausgehändigt. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
   Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere 
   Person, ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre 
   unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anmelden. Bevollmächtigt 
   der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 
   135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen 
   (gemeinsam 'professionelle Stimmrechtsvertreter'). In diesem Fall 
   gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen des § 
   135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben können. Die 
   Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines 
   professionellen Stimmrechtsvertreters rechtzeitig mit diesem wegen 
   einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von Personen, 
   die keine professionellen oder von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind, sowie für eine etwaige Weisungserteilung 
   das hierfür vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden, 
   das ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung 
   kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für 
   eine Übermittlung des Nachweises per Post, Fax oder E-Mail werden die 
   Aktionäre gebeten, die unten genannte Verwaltungsanschrift der 
   Gesellschaft zu verwenden. Diese Übermittlungswege stehen auch dann 
   zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis 
   über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
   Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
   vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
   erklärt werden. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht 
   persönlich an der Hauptversammlung oder der Abstimmung teilnehmen 
   möchten, an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung 
   vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der 
   Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre 
   gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte 
   nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wortmeldungs- oder Fragewünsche 
   sowie Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, können die 
   Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Die Abstimmung durch einen 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, 
   soweit diesem eine Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung zu einem 
   Tagesordnungspunkt wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme 
   enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b 
   BGB) unter ausschließlicher Verwendung des hierfür vorgesehenen 
   Vollmachts- und Weisungsformulars zu erfolgen, das ordnungsgemäß 
   angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dies 
   gilt auch für die Erteilung der Vollmacht per 
   E-Mail, der das Vollmachts- und Weisungsformular in digitalisierter 
   Form beizufügen ist. Schriftliche, per Telefax oder E-Mail erteilte 
   Vollmachten und Weisungen an von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 14. Mai 2014, 24:00 Uhr bei der 
   Gesellschaft unter der unten genannten Verwaltungsanschrift bzw. der 
   genannten Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft eingehen, 
   um auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, soweit 
   die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der 
   Abstimmung vorgelegt werden. 
 
   Die Verwaltungsanschrift der Gesellschaft lautet: 
 
   SFC Energy AG 
   Abt. Hauptversammlung 
   Eugen-Saenger-Ring 7 
   85649 Brunnthal 
   Telefax: 089/673 592-169 
   E-Mail: hauptversammlung@sfc.com 
 
   Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
   der Eintrittskarte. Informationen hierzu sind auch im Internet unter 
   http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader zugänglich. 
 
   Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 
   AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund EUR 401.002,25 oder - 
   aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 401.003 
   Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entspricht 
   Stück 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft 
   gemäß §§ 122 Abs. 2, 121 Abs. 7 AktG mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, also spätestens zum Ablauf des 15. April 2014, 
   schriftlich zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an den 
   Vorstand der Gesellschaft unter der folgenden Adresse: 
 
   Vorstand der SFC Energy AG 
   Eugen-Saenger-Ring 7 
   85649 Brunnthal 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen 
   halten. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG 
 
   Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge mit Begründung gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
   der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern zu unterbreiten 
   (§ 127 AktG). Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und 
   Wahlvorschläge sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die 
   oben unter dem Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' bezeichnete 
   Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu richten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären 
   werden unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet auf der Seite 
   http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader 
   veröffentlicht, wenn sie der Gesellschaft gemäß §§ 126, 127, 121 Abs. 
   7 AktG bis spätestens zum Ablauf des 1. Mai 2014 an die genannte 
   Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zugegangen sind. Etwaige 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten 
   Internetadresse veröffentlichen. 
 
   Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines 
   Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, 
   wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, 
   etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
   Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines 
   Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht 
   Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen 
   Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthält. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten 
   oder Wahlvorschläge zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
   aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft 
   nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 
   Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich 
   zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung 
   der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende 
   Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 
   Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse 
   http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader. 
 
   Brunnthal, im April 2014 
 
   SFC Energy AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
04.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  SFC Energy AG 
              Eugen-Saenger-Ring 7 
              85649 Brunnthal 
              Deutschland 
Telefon:      +49 89 673 592-378 
Fax:          +49 89 673 592-169 
E-Mail:       ir@sfc.com 
Internet:     http://www.sfc.com 
ISIN:         DE0007568578 
WKN:          756857 
Börsen:       Frankfurt,  Berlin,  Düsseldorf,  München,  Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

Video-Workshop: Das kleine Einmaleins der Charttechnik
In diesem kostenlosen Video-Workshop von Stefan Klotter lernen Sie alles über Charttechnik. Lassen Sie sich diesen kostenfreien Workshop nicht entgehen!
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.