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Dow Jones News
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DGAP-HV: H&R Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -8-

DJ DGAP-HV: H&R Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

H&R Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
04.04.2014 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   H&R Aktiengesellschaft 
 
   Salzbergen 
 
   - ISIN DE0007757007 - 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 775700 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am 
 
   Dienstag, dem 13. Mai 2014, um 10:00 Uhr, 
 
   im 
 
   CCH - Congress Center Hamburg, Saal 4, 
 
   Am Dammtor/Marseiller Straße 2 (Nähe Dammtorbahnhof), 20355 Hamburg, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   der Gesellschaft ein. 
 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der H&R 
           Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2013, des 
           zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der H&R 
           Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 11. März 2014 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung und damit eine 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 
 
 
           Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen 
           in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Neuenkirchener Straße 
           8, 48499 Salzbergen, sowie Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, 
           die vorgenannten Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre während 
           der üblichen Geschäftszeiten aus. Sie sind ab diesem Zeitpunkt 
           außerdem im Internet unter http://www.hur.com im Bereich H&R 
           AG - Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich. Auf 
           Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich 
           und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen 
           erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
           zur Einsicht ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Juni 2006 hat 
           unter Tagesordnungspunkt 8 den Vorstand zur Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie zur 
           Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten auf insgesamt bis 
           zu 2.933.745 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne 
           Nennwert der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von bis zu EUR 7.500.000,00 ermächtigt. Die 
           Ermächtigung wurde nicht ausgenutzt und ist am 27. Juni 2011 
           ausgelaufen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat halten es für angezeigt, die 
           bisherige Ermächtigung neu aufzulegen und daher eine neue 
           Ermächtigung zu schaffen, um der Gesellschaft wieder die vor 
           Auslaufen der Ermächtigung im Jahr 2011 vorhandene 
           Flexibilität bei ihren Finanzierungsmöglichkeiten einzuräumen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, bis zum 12. Mai 2019 einmalig oder mehrmals, 
             auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, auf den Inhaber 
             lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam 
             'Schuldverschreibungen') 
             im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 65.000.000,00 mit einer 
             Laufzeit von längstens zwanzig Jahren zu begeben und den 
             Inhabern von Schuldverschreibungen Options- oder 
             Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 2.933.745 auf den 
             Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert der Gesellschaft 
             mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 
             7.500.000,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen 
             der Schuldverschreibungen (nachstehend 'Anleihebedingungen') 
             zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können gegen Bar- 
             und/oder Sachleistung ausgegeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Staates - unter Begrenzung 
             auf den entsprechenden Euro- Gegenwert von max. EUR 
             65.000.000,00 - begeben werden. Sie können auch durch 
             Gesellschaften mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, 
             an denen die H&R Aktiengesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist (nachstehend 
             'Konzernunternehmen'). 
             In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats, für die H&R Aktiengesellschaft die 
             Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
             Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
             bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen 
             Wandlungsrechte auf Aktien der H&R Aktiengesellschaft zu 
             gewähren sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe 
             erforderliche Erklärungen abzugeben sowie Handlungen 
             vorzunehmen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können, auch wenn 
             Schuldverschreibungen durch Konzernunternehmen begeben 
             werden, auch eine Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung 
             zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
             vorsehen. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
             auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen (nachstehend 'Finanzinstitut') oder einem 
             Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         -     sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der 
               Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
               gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
               unterschreitet. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur 
               Bedienung der mit den Schuldverschreibungen verbundenen 
               Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
               auszugebenden Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals der 
               Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
               falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf die 10% 
               Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital 
               anzurechnen, der auf Aktien der H&R Aktiengesellschaft 
               entfällt, die (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
               zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der 
               Gesellschaft veräußert werden oder (ii) auf die 
               Bezugsrechte aufgrund von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen entfallen, die nach dem 13. 
               Mai 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 221 
               Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         -     um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit diese gegen Sachleistung, auch zum Zweck 
               des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
               ein Konzernunternehmen, ausgegeben werden; und 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

-     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Optionsrechten oder -pflichten oder Gläubigern von 
               Wandlungsrechten oder -pflichten, die von der Gesellschaft 
               oder von Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Rechte oder Pflichten zustände. 
 
 
 
             Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen 
             auszugeben sind, welche auf der Grundlage dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
             werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien der 
             Gesellschaft, die nach dem 13. Mai 2014 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden bzw. aufgrund 
             von nach dem 13. Mai 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             auszugeben sind, einen anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von EUR 7.500.000,00 nicht übersteigen. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das 
             Recht bzw., sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
             übernehmen sie die Pflicht, ihre 
             Wandelschuldverschreibungen, nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen, in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
             Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, 
             dass sich das Umtauschverhältnis aus der Division des 
             Ausgabebetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
             eine Aktie der Gesellschaft ergibt, sofern der Ausgabebetrag 
             unter dem Nennbetrag liegt. Das Umtauschverhältnis kann in 
             jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. 
             Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
             zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden; ferner 
             kann die Leistung einer baren Zuzahlung vorgesehen werden. 
             In den Anleihebedingungen kann außerdem bestimmt werden, 
             dass das Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis 
             anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten 
             Bandbreite zu ermitteln ist. Werden 
             Wandelschuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben, 
             muss der Wert der jeweiligen Sachleistung dem 
             Wandlungspreis, mindestens aber dem geringsten 
             Ausgabebetrag, der jeweils zu gewährenden Aktien 
             entsprechen. 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen 
             zum Bezug von Aktien der H&R Aktiengesellschaft berechtigen. 
             Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene 
             Optionsschuldverschreibungen können die Anleihebedingungen 
             vorsehen, dass der nach Maßgabe dieser Ermächtigung 
             festgelegte Optionspreis auch durch Übertragung von 
             Teiloptionsschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine 
             bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teiloptionsschuldverschreibung 
             zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag dieser 
             Teiloptionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit 
             sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
             dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, 
             gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
             aufaddiert werden. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss 
             unbeschadet von § 9 Abs. 1 und § 199 AktG mindestens 80 % 
             des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
             Aktien der Gesellschaft im XETRA- Handelssystem der 
             Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) am Tag der Festsetzung der Konditionen der 
             Schuldverschreibungen zwischen Handelsbeginn und dem 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung der Konditionen 
             betragen. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet von § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend 
             angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der 
             Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
             weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den 
             Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. 
             Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der 
             Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der 
             Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, 
             eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. 
             Wandlungspreises vorsehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. der Wandlung 
             keine Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
             zahlen. Die Anleihebedingungen können ferner der 
             Gesellschaft das Recht einräumen, den Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
             gewähren. Die Erfüllung der Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der 
             Inhaber von Schuldverschreibungen bzw. die Erfüllung von 
             Ansprüchen nach erfolgter Pflichtwandlung oder 
             Pflichtoptionsausübung kann im Übrigen durch Hingabe von 
             eigenen Aktien der Gesellschaft sowie durch Ausgabe von 
             neuen Aktien aus einem bestehenden und/oder zu einem 
             späteren Zeitpunkt zu beschließenden genehmigten Kapital 
             oder einem zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließenden 
             bedingten Kapital und/oder einer ordentlichen 
             Kapitalerhöhung erfolgen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, die genaue Berechnung des exakten Options- 
             oder Wandlungspreises sowie die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die 
             Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
             Organen des die Schuldverschreibungen begebenden 
             Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. 
             Umtauschverhältnis, Begründung einer Wandlungs- bzw. 
             Optionsausübungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
             Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
             Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe 
             neuer Aktien sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           bedingten Kapitals 2014 und Satzungsänderung 
 
 
           Zur Ausgabe von Aktien an die Gläubiger von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der unter 
           Tagesordnungspunkt 4 neu zu schaffenden Ermächtigung 
           ausgegeben werden, soll ein neues bedingtes Kapital geschaffen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       5.1   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             7.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.933.745 neuen, auf 
             den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe bedingt erhöht. 
 
 
             Das bedingte Kapital dient der Gewährung von Aktien zur 
             Erfüllung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten und/oder 
             -pflichten der Inhaber von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Mai 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 4 von der Gesellschaft oder einem 
             Konzernunternehmen begeben werden. 
 
 
             Der Ausgabebetrag der neuen Aktien entspricht dem nach 
             Maßgabe dieser Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- 
             bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. 
             Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die 
             zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichteten Inhaber 
             ihre Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen und 

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April 04, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
             oder aus einem anderen bedingten oder aus einem genehmigtem 
             Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes 
             Kapital 2014). Der Aufsichtsrat ist ermächtigt § 4 Absatz 1 
             und 6 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der 
             jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals zu ändern. 
 
 
       5.2   Satzungsänderung 
 
 
             Der Absatz 6 des § 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             7.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.933.745 auf den 
             Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe bedingt erhöht. 
 
 
             Das bedingte Kapital dient der Gewährung von Aktien zur 
             Erfüllung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten und/oder 
             -pflichten der Inhaber von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Mai 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 4 von der Gesellschaft oder einem 
             Konzernunternehmen begeben werden. 
 
 
             Der Ausgabebetrag der neuen Aktien entspricht dem nach 
             Maßgabe dieser Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- 
             bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. 
             Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die 
             zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichteten Inhaber 
             ihre Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen und 
             soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
             oder aus einem anderen bedingten Kapital oder aus einem 
             genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen ( 
             Bedingtes Kapital 2014 ). Der Aufsichtsrat ist ermächtigt § 
             4 Absatz 1 und 6 der Satzung der Gesellschaft entsprechend 
             der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals zu 
             ändern.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu 
           Änderungsverträgen zu Ergebnisabführungsverträgen 
 
 
           Die Gesellschaft ist unmittelbare alleinige Gesellschafterin 
           der H&R ChemPharm GmbH, der H&R InfoTech GmbH, der GAUDLITZ 
           GmbH und der SYTHENGRUND Wasagchemie 
           Grundstücksverwertungsgesellschaft Haltern mbH (nachstehend 
           'Organgesellschaften'). 
           Die Gesellschaft hat (damals noch firmierend als Wasag-Chemie 
           Aktiengesellschaft bzw. H&R WASAG Aktiengesellschaft) mit den 
           Organgesellschaften jeweils einen Ergebnisabführungsvertrag 
           abgeschlossen. 
 
 
           Eine Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen erfordert 
           eine Anpassung dieser Unternehmensverträge, um ihre 
           steuerliche Anerkennung und damit den Erhalt der 
           körperschaftssteuerlichen Organschaften auch künftig zu 
           gewährleisten. Zu diesem Zweck sollen nun Änderungsverträge zu 
           den jeweiligen Ergebnisabführungsverträgen geschlossen werden. 
 
 
           Die Entwürfe der Änderungsverträge zwischen der Gesellschaft 
           und den betreffenden Organgesellschaften haben folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Zur Umsetzung der steuerlichen Rahmenbedingungen 
             werden § 1 Abs. 3 des Ergebnisabführungsvertrages zwischen 
             der Gesellschaft und der H&R ChemPharm GmbH, § 1 Abs. 3 des 
             Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und 
             der H&R InfoTech GmbH, § 3 des Ergebnisabführungsvertrages 
             zwischen der Gesellschaft und der GAUDLITZ GmbH sowie § 1 
             Abs. 3 des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
             Gesellschaft und der SYTHENGRUND Wasagchemie 
             Grundstücksverwertungsgesellschaft Haltern mbH wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 
             AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.' 
 
 
       *     Des Weiteren werden zur Umsetzung der 
             steuerlichen Rahmenbedingungen § 1 Abs. 4 des 
             Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und 
             der H&R ChemPharm GmbH, § 1 Abs. 4 des 
             Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und 
             der H&R InfoTech GmbH sowie § 1 Abs. 4 des 
             Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der 
             SYTHENGRUND Wasagchemie Grundstücksverwertungsgesellschaft 
             Haltern mbH gelöscht. 
 
 
       *     Die Änderungverträge enthalten zudem eine 
             salvatorische Klausel, nach der die Wirksamkeit oder die 
             Durchsetzbarkeit der Bestimmungen der jeweiligen 
             Änderungsverträge - sollten sie ganz oder teilweise 
             unwirksam oder undurchsetzbar sein - nicht berührt wird. 
             Außerdem ist eine unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung 
             durch diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu 
             ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder 
             undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen 
             Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall 
             unbeabsichtigter Vertragslücken. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       6.1   Dem Abschluss des Änderungsvertrags zum 
             Ergebnisabführungsvertrag vom 11. November 2002 zwischen der 
             Gesellschaft und der H&R ChemPharm GmbH wird zugestimmt. 
 
 
       6.2   Dem Abschluss des Änderungsvertrags zum 
             Ergebnisabführungsvertrag vom 9. Dezember 2004 zwischen der 
             Gesellschaft und der H&R InfoTech GmbH wird zugestimmt. 
 
 
       6.3   Dem Abschluss des Änderungsvertrags zum 
             Ergebnisabführungsvertrag vom 23. Dezember 1999 zwischen der 
             Gesellschaft und der GAUDLITZ GmbH wird zugestimmt. 
 
 
       6.4   Dem Abschluss des Änderungsvertrags zum 
             Ergebnisabführungsvertrag vom 7. Juni 2001 (geändert und 
             neugefasst mit Datum vom 12. Juni 2003) zwischen der 
             Gesellschaft und der SYTHENGRUND Wasagchemie 
             Grundstücksverwertungsgesellschaft Haltern mbH wird 
             zugestimmt. 
 
 
 
           Beginnend mit dem heutigen Tage bis zum Beginn der 
           Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Neuenkirchener Straße 8, 48499 Salzbergen, sowie 
           Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, folgende Unterlagen zur 
           Einsicht aus, die auch im Internet unter http://www.hur.com im 
           Bereich H&R AG - Investor Relations - Hauptversammlung 
           zugänglich sind: 
 
 
       *     Die Ergebnisabführungsvertrage sowie die Entwürfe 
             der Änderungsverträge zu den Ergebnisabführungsverträgen 
             zwischen den Gesellschaft und der H&R ChemPharm GmbH, der 
             H&R InfoTech GmbH, der GAUDLITZ GmbH und der SYTHENGRUND 
             Wasagchemie Grundstücksverwertungsgesellschaft Haltern mbH; 
 
 
       *     Die Jahresabschlüsse und die (zusammengefassten) 
             Lageberichte der H&R AG für die letzten drei Geschäftsjahre 
             sowie die Jahresabschlüsse der H&R ChemPharm GmbH, der H&R 
             InfoTech GmbH, der GAUDLITZ GmbH und der SYTHENGRUND 
             Wasagchemie Grundstücksverwertungsgesellschaft Haltern mbH 
             für die letzten drei Geschäftsjahre; und 
 
 
       *     Die gemeinsamen Berichte des Vorstands der H&R AG 
             und der Geschäftsführung der jeweiligen Organgesellschaften 
             jeweils nach § 293a AktG analog. 
 
 
 
           Auf Wunsch erhält jeder Aktionär der H&R AG unverzüglich eine 
           Abschrift der vorgenannten Unterlagen. Einer Prüfung der 
           Ergebnisabführungsverträge durch einen oder mehrere 
           sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) sowie der Erstattung 
           eines Prüfungsberichts durch einen Vertragsprüfer bedurfte es 
           entsprechend § 293b Abs. 1 AktG nicht, da sich alle Anteile 
           der Organgesellschaften unmittelbar in der Hand der H&R 
           Aktiengesellschaft befinden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2012 und Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung (Genehmigtes 
           Kapital 2014) 
 
 
           Das bestehende Genehmigte Kapital 2012 der Gesellschaft gemäß 
           § 4 Abs. (4) der Satzung ist bis zum 30. Mai 2017 befristet 

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April 04, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

und enthält eine Begrenzung des Umfangs des möglichen 
           Bezugsrechtsausschlusses bei Sacheinlagen. Um angesichts 
           herausfordernder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen 
           vorhersehbar auf einen möglichst langen Zeitraum hin und 
           möglichst flexibel agieren zu können, soll das bestehende 
           Genehmigte Kapital 2012 aufgehoben und ein neues genehmigtes 
           Kapital mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre sowie eine entsprechende Satzungsänderung 
           beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           7.1 Aufhebung Genehmigtes Kapital 2012 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 31. Mai 2012 beschlossene 
           Ermächtigung für ein Genehmigtes Kapital 2012 gemäß § 4 Abs. 
           (4) der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses 
           durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
           7.2 Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 12. Mai 2019 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats um bis zu EUR 37.312.522,05 durch ein- oder 
           mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 14.595.390 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären steht grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem 
           oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
           auszuschließen, soweit es erforderlich ist, (a) um etwaige 
           Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, 
           (b) um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
           -pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein 
           Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
           ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
           Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde, (c) die 
           neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf 
           die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige 
           Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 
           7.662.503,90 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von 
           insgesamt 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum 
           Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss ('Höchstbetrag') bestehenden 
           Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
           Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet oder (d) die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
           insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen ausgegeben 
           werden. 
 
 
           Von dem Höchstbetrag nach § 4 Abs. (4) lit. c) der Satzung ist 
           der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf 
           neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die seit 
           dem 13. Mai 2014 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
           gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden 
           können, die seit dem 13. Mai 2014 in sinngemäßer Anwendung von 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Eine erfolgte 
           Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 
           4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von 
           eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG oder zur Ausgabe neuer Aktien gemäß oder entsprechend § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher 
           Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der 
           Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, insbesondere 
           den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 
           4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
           der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
           Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
           7.3 Satzungsänderung 
 
 
           Der Absatz 4 des § 4 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 12. Mai 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu EUR 37.312.522,05 durch ein- oder 
             mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 14.595.390 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ( 
             Genehmigtes Kapital 2014 ). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
               Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
               Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               den Betrag von insgesamt EUR 7.662.503,90 oder, sollte 
               dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10% des zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der 
               erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss ('Höchstbetrag') bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
               der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
               wesentlich unterschreitet; 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
             Von dem Höchstbetrag nach § 4 Abs. (4) lit. c) der Satzung 
             ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der 
             auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, 
             die seit dem 13. Mai 2014 unter vereinfachtem 
             Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, 
             die aufgrund von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
             -pflichten bezogen werden können, die seit dem 13. Mai 2014 
             in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben worden sind. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, 
             soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             oder zur Ausgabe neuer Aktien gemäß oder entsprechend § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher 
             Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der 
             Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, 

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April 04, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
             der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, § 4 der Satzung nach vollständiger oder 
             teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten 
             Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
           Die PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlene Erklärung 
           der PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
   **** 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 4 der Tagesordnung 
 
           Der Vorstand erstattet gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 
           186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
           Bericht zu Punkt 4 der Tagesordnung über die Gründe für die 
           vorgeschlagene Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (nachstehend 
           'Schuldverschreibungen') 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu 
           dürfen. 
 
 
           Dieser Bericht ist auch ab der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Internet unter http://www.hur.com im 
           Bereich H&R AG - Investor Relations - Hauptversammlung 
           zugänglich. Er liegt darüber hinaus in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Neuenkirchener Straße 8, 48499 Salzbergen, sowie 
           Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, sowie während der Dauer der 
           Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus. 
           Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft 
           unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht 
           hat folgenden Inhalt: 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches 
           Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Um die 
           Abwicklung zu erleichtern, kann vorgesehen werden, dass die 
           Schuldverschreibungen an ein Kredit- oder Finanzinstitut oder 
           ein Konsortium solcher Institute mit der Verpflichtung 
           ausgegeben werden, die Schuldverschreibungen den Aktionären 
           entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote zum Bezug 
           anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll 
           darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt 
           sein, in den nachfolgend aufgeführten Fällen das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
 
       -     Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für 
             Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen 
             Ermächtigung durch volle Beträge. Dieser 
             Bezugsrechtsausschluss ist sinnvoll und in der Praxis 
             üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
             Spitzenbeträgen regelmäßig in keinem angemessenen Verhältnis 
             zu den damit verbundenen Vorteilen für die Aktionäre stehen. 
             Der Verwässerungseffekt hält sich aufgrund der Beschränkung 
             auf Spitzenbeträge in vernachlässigenswerten Grenzen. Die 
             insoweit vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
             Schuldverschreibungen werden bestmöglich verwertet. 
 
 
       -     Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
             Inhaber von zukünftig eventuell auszugebenden 
             Schuldverschreibungen dient dazu, deren Inhaber so zu 
             stellen, als hätten sie von ihren Rechten aus den 
             Schuldverschreibungen bereits Gebrauch gemacht und seien 
             bereits Aktionäre. Durch diesen Verwässerungsschutz wird 
             verhindert, dass möglicherweise der Options- bzw. 
             Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen 
             Schuldverschreibungen ermäßigt werden müsste. Der 
             Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss jeweils mindestens 
             80% des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 
             ermittelten Börsenkurses entsprechen. 
 
 
       -     Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden 
             können, um die Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen 
             auszugeben. Dies eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, 
             beim Erwerb von Vermögensgegenständen flexibel, schnell und 
             zugleich liquiditätsschonend handeln zu können. Die 
             Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
             anbieten zu können, kann etwa bei einem Erwerb von gegen die 
             Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen gerichteten 
             Forderungen gegen Ausgabe neuer Schuldverschreibungen 
             maßgeblich zur Optimierung der Finanzierungsstruktur der 
             Gesellschaft beitragen. Ferner wird die Flexibilität 
             eröffnet, sonstige Vermögensgegenstände, wie z.B. 
             Unternehmensbeteiligungen, gegen Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen zu erwerben. 
 
 
             Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von 
             der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
             Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             Gebrauch machen wird und wird dies nur dann tun, wenn dies 
             unter Abwägung aller Gesichtspunkte im Interesse der 
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Insbesondere wird er 
             sicherstellen, dass der Wert der Sachleistung in einem 
             angemessenen Verhältnis zu dem Wert der 
             Schuldverschreibungen steht. 
 
 
       -     Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner 
             ausgeschlossen werden können, wenn die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem 
             Ausgabebetrag erfolgt, der den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. 
             Dadurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
             Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und 
             durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
             Bedingungen von Zinssatz und Options- bzw. Wandlungspreis 
             der Schuldverschreibungen zu erreichen. Dies wäre bei 
             Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte nicht möglich. Zwar 
             gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
             Bezugspreises (und bei Schuldverschreibungen der 
             Konditionen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
             Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten würde aber 
             das über mehrere Tage bestehende Marktrisiko zu 
             Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der 
             Schuldverschreibung und somit zu weniger marktnahen 
             Konditionen führen. Ferner ist bei Wahrung der gesetzlichen 
             Bezugsrechte wegen der Ungewissheit ihrer Ausübung die 
             erfolgreiche Platzierung der Schuldverschreibungen bei 
             Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
             verbunden. Schließlich hindert die Länge der bei Wahrung der 
             gesetzlichen Bezugsrechte einzuhaltenden Mindestbezugsfrist 
             von zwei Wochen die Reaktion auf günstige bzw. ungünstige 
             Marktverhältnisse, was zu einer nicht optimalen 
             Kapitalbeschaffung führen kann. 
 
 
             Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem 
             Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass die 
             Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem 
             theoretischen Marktwert ausgegeben werden dürfen, wodurch 
             der rechnerische Wert des Bezugsrechts auf beinahe Null 
             sinkt. Der Beschluss sieht daher vor, dass der Vorstand vor 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen zu der Ansicht gelangt 
             sein muss, dass der vorgesehene Ausgabebetrag zu keiner 
             nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. 
             Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für 
             angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich 
             der Unterstützung durch Experten, z.B. durch die die 
             Emission begleitenden Konsortialbanken, eine unabhängige 
             Investmentbank oder einen Sachverständigen, bedienen, die in 
             geeigneter Form bestätigen, dass eine nennenswerte 
             Verwässerung des Anteilswertes nicht zu erwarten ist. 
             Unabhängig von der Prüfung durch den Vorstand ist eine 
             marktgerechte Konditionenfestsetzung, wie bereits erwähnt, 
             im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens 

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April 04, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

gewährleistet. Eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der 
             Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss tritt somit nicht 
             ein. Diese Art des Bezugsrechtsausschlusses ist außerdem auf 
             Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem 
             Anteil von höchstens 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung beschränkt. In 
             diesem Rahmen hält es der Gesetzgeber den Aktionären für 
             zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt 
             aufrechtzuerhalten. Auf diese 10% Grenze ist der anteilige 
             Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien der 
             Gesellschaft entfällt, die (i) unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
             oder von der Gesellschaft veräußert werden oder (ii) auf die 
             Bezugsrechte aufgrund von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen entfallen, die nach dem 13. Mai 
             2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 4 
             Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Dadurch 
             wird sichergestellt, dass die gesetzlich zulässige 
             Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals für einen solchen 
             erleichterten Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG) nicht überschritten wird. 
 
 
             Ferner darf die Summe der Aktien, die unter 
             Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche nach dieser 
             oder einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden, zusammen mit anderen während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien einen 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 7.500.000,00 
             nicht übersteigen. Diese ergänzende, freiwillige Begrenzung 
             dient als Verwässerungsschutz zugunsten der Aktionäre. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung 
   mit § 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
   Dieser Bericht ist auch ab der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Internet unter http://www.hur.com im Bereich H&R AG - Investor 
   Relations - Hauptversammlung zugänglich. Er liegt darüber hinaus in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Neuenkirchener Straße 8, 48499 
   Salzbergen, sowie Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, sowie während der 
   Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus. 
   Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2014) soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
   Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch, flexibel und 
   vorhersehbar erforderlich werdendes Eigenkapital in größtmöglichem 
   Umfang beschaffen zu können. Die bisherige Ermächtigung enthielt in § 
   4 Abs. 4 lit. d eine Begrenzung des Umfangs des möglichen 
   Bezugsrechtsausschlusses bei Sacheinlagen, diese Beschränkung soll 
   aufgehoben werden. 
 
   Grundsätzlich ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten 
   unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen 
   von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende 
   Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. 
   Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen 
   zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte 
   Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns 
   zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden 
   Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich 
   befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital 
   ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die 
   Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, unter Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2012, eine solche Ermächtigung zu 
   erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können 
   alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als 
   auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. 
   Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären 
   nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter 
   Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
   verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des 
   sogenannten mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf 
   den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Der in Buchstabe b) 
   weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von 
   Bezugsrechten an die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
   an die Wandlungsverpflichteten aus Wandelschuldverschreibungen ist 
   erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre vor 
   Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines 
   solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von 
   Wandlungs- und Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein 
   Bezugsrecht auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es 
   ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung 
   der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen 
   Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis für die nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
   Die in Buchstabe c) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
   gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
   für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der 10% 
   des derzeitigen Grundkapitals und 10% des bei erstmaliger Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich 
   auf die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des 
   Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10% des 
   Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien den jeweiligen Börsenkurs der schon notierten Aktien zum 
   Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen 
   sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung 
   der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, 
   nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der 
   vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die 
   Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des 
   Bezugsrechtsausschlusses auf eine Kapitalerhöhung, die 10% des 
   Grundkapitals nicht übersteigt, ist angesichts des liquiden Marktes 
   für H&R-Aktien gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse 
   auch tatsächlich realisiert werden kann. 
 
   Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu 
   einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die 
   Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige 
   Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar 
   gestattet § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens 
   zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den 
   Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich 
   ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das 
   zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises 
   und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die 
   Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der 
   Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse 
   reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt 
   damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren 
   Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die 
   Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass 
   andere, wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende 

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April 04, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem 
   eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So 
   sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die 
   Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 
   Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und gegen Barzahlung an Dritte veräußert 
   hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den 
   Höchstbetrag ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, 
   soweit den Aktionären entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG kein 
   Bezugsrecht an ihnen eingeräumt wird. 
 
   Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach 
   einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
   Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt oder die Hauptversammlung erneut 
   eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der 
   Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen 
   hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund 
   der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit erneut eigene Aktien oder 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden können, soll die Ermächtigung 
   zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der 
   Ermächtigung auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem 
   genehmigten Kapital bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung 
   zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die 
   Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG bzw. die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus dem 
   genehmigten Kapital weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen 
   solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung 
   zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter 
   erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung eigener 
   Aktien oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich 
   auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur 
   Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. 
 
   Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis 
   führt diese Regelung dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der 
   Ermächtigung insgesamt nur einmal vom erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG Gebrauch machen kann und (ii) im Falle einer erneuten 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der 
   (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er 
   von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der 
   gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus 
   genehmigtem Kapital Gebrauch macht. 
 
   Die in Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft Flexibilität im 
   größtmöglichen Rahmen bieten, welche wirtschaftlich herausfordernde 
   Zeiten erfordern. Die bisherige Ermächtigung enthielt in § 4 Abs. 4 
   lit. d eine Begrenzung des Umfangs des möglichen 
   Bezugsrechtsausschlusses bei Sacheinlagen. Diese Begrenzung soll 
   aufgehoben werden. Dadurch werden insbesondere Einbringungen von in- 
   oder ausländischen Geschäftsbereichen und/oder Gesellschaften aus der 
   H&R Gruppe in die Gesellschaft in größtmöglichem Umfang erleichtert 
   und realisierbar, sollte sich dies künftig strategisch und mit Blick 
   auf die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft anbieten; um hierfür 
   größtmögliche Flexibilität zu haben und um auf Veränderungen des 
   Marktumfelds kurzfristig zum Wohle der Gesellschaft reagieren zu 
   können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital 
   unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Ferner ermöglicht dies der 
   Gesellschaft etwa den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, von Forderungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien - eine übliche 
   Akquisitionsform - in größtmöglichen Umfang. Die Praxis zeigt, dass in 
   vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als 
   Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder 
   eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangen. Auch dies erfordert die Möglichkeit, das 
   Grundkapital der Gesellschaft unter Umständen sehr kurzfristig gegen 
   Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige 
   Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Lizenzrechte oder Forderungen 
   gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene 
   Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. 
 
   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen in den umschriebenen 
   Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
   Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen konkretisieren und dabei auch sorgfältig 
   abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder 
   teilweise durch eine Kapitalerhöhung beschafft werden. Der Vorstand 
   wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der 
   Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl 
   verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
   erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die 
   beschriebenen sowie sämtliche satzungsmäßigen und gesetzlichen 
   Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand in 
   der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals folgt. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 
   3 AktG und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis 
   zum 6. Mai 2014, 24.00 Uhr unter der nachfolgend genannten, für die 
   Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle (die Anmeldeadresse) zugehen: 
 
   H&R Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform (§ 
   126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts ist durch einen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut nachzuweisen. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
   den 22. April 2014, 0.00 Uhr (der 'Nachweisstichtag') beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, 
   frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich 
   alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. Die 
   Eintrittskarte ist keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dient nur der 
   Vereinfachung der organisatorischen Abwicklung an der Einlasskontrolle 
   am Tag der Hauptversammlung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, haben die 
   Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
   rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als 
   eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der 
   gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen. Bei der Bevollmächtigung 
   eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen 
   nach vorgenannten Vorschriften gleichgestellten Person oder 
   Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden 
   gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
   rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
   Vollmacht abzustimmen. 
 
   Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der 
   Gesellschaft unter der Anmeldeadresse oder gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann an die 
   Anmeldeadresse übermittelt oder dadurch geführt werden, dass der 
   Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
   Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis kann ferner unter der 
   E-Mail-Adresse hauptversammlung2014@hur.com übermittelt werden. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das 
   Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es 
   wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesendet. Es kann zudem unter der oben genannten 
   Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. 
   Es steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft 
   http://www.hur.com im Bereich H&R AG - Investor Relations - 
   Hauptversammlung zum Herunterladen bereit. 
 
   Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn Ties 
   Kaiser, Börnsen, und Frau Silke Steenbock, Hamburg, bevollmächtigen. 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
   Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. 
   Die Vollmachten mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform (§ 126b 
   BGB) erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum 
   Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
   Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet 
   werden. Das Formular kann zudem unter der oben genannten 
   Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. 
   Es steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft 
   http://www.hur.com im Bereich H&R AG - Investor Relations - 
   Hauptversammlung zum Herunterladen bereit. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, müssen die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens bis zum Ablauf des 9. Mai 2014 (Zugang) per Post oder per 
   Fax an die oben genannte Anmeldeadresse oder per E-Mail an 
   hauptversammlung2014@hur.com übermitteln. 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.583 
   Stückaktien (die 'Mindestbeteiligung'), können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, 
   wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller 
   haben ferner nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor 
   dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
   Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand 
   vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der 
   Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen 
   muss. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 12. April 2014, 
   24.00 Uhr unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
   H&R Aktiengesellschaft 
   - Vorstand - 
   Neuenkirchener Str. 8 
   48499 Salzbergen 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag 
   von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Wahlvorschläge zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung zu stellen. Etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   können der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder per E- Mail 
   ausschließlich an folgende Adresse übermittelt werden: 
 
   H&R Aktiengesellschaft 
   Investor Relations - HV 2014 
   Neuenkirchener Str. 8 
   48499 Salzbergen 
   Fax: +49 (0)5976-94 53 08 
   E-Mail: investor.relations@hur.com 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und 
   einer etwaigen Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet 
   unter http://www.hur.com im Bereich H&R AG - Investor Relations - 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht, sofern sie der Gesellschaft 
   spätestens bis zum 28. April 2014, 24.00 Uhr zugegangen sind. 
   Gegenanträgen, nicht aber Wahlvorschlägen, ist eine Begründung 
   beizufügen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
   unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der 
   Aussprache zu stellen. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung sowie 
   weitergehende Erläuterungen der Aktionärsrechte nach §§ 122 Abs. 2, 
   126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter http://www.hur.com im Bereich H&R AG - Investor 
   Relations - Hauptversammlung. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

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