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DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2014 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

paragon Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
04.04.2014 15:19 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   paragon Aktiengesellschaft 
 
   Delbrück 
 
   ISIN DE0005558696 
   WKN 555869 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 14. Mai 2014, um 10:00 Uhr in der 
   Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           paragon AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013, der Lageberichte für die paragon AG und den 
           paragon-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
           AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, 
           da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat. 
           Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die 
           Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des 
           Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der paragon 
           AG des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 4.842.188,13 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
   a-    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25             EUR 
   .     je dividendenberechtigter Stückaktie:                1.028.697,00 
 
   b-    Einstellung in die Gewinnrücklage                        EUR 0,00 
   . 
 
   c-    Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung:                    EUR 
   .                                                          3.813.491,13 
 
 
           Die Dividende ist am 15. Mai 2014 fällig. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglied des Vorstands 
           wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
           erteilt. 
 
 
     5.    Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Hans J. 
           Zimmermann hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der 
           ordentlichen Hauptversammlung am 14.05.2014 niedergelegt. Der 
           Aufsichtsrat ist nach der Satzung sowie §§ 95 Abs. 1-4, 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG von den Aktionären zu wählen. 
           Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die 
           Hauptversammlung erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           - Herr Dr.-Ing. Lutz Eckstein, Aachen, Univ.-Prof. 
 
 
           wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31.12.2014 
           endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
           Herr Dr.-Ing. Eckstein gehört keinen weiteren Aufsichtsräten 
           oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer 
           Gesellschaften an. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum 
           Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen 
           verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w 
           Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2014 gewählt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der paragon AG 
           und der Voltabox Deutschland GmbH über die Ausgliederung des 
           Teilbetriebs 'Elektromobilität' der paragon AG 
 
 
           Im Zuge der strategischen Neuausrichtung hat der Vorstand der 
           paragon AG entschieden, den Geschäftsbereich Elektromobilität 
           als Gesamtheit an den übernehmenden Rechtsträger Voltabox 
           Deutschland GmbH mit Sitz in Delbrück, deren unmittelbare 
           alleinige Gesellschafterin die paragon AG ist, im Wege der 
           Ausgliederung zur Aufnahme übertragen zu wollen. 
 
 
           Gemäß §§ 125, 13 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ist ein 
           Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der paragon AG als 
           übertragendem Rechtsträger sowie der Gesellschafterversammlung 
           der Voltabox Deutschland GmbH als aufnehmendem Rechtsträger zu 
           dem im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag erforderlich. Die Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der Voltabox Deutschland GmbH soll 
           zeitlich direkt im Anschluss an die Beurkundung des 
           Ausgliederungs- und Übernahmevertrags erfolgen. Der Vertrag 
           wird erst mit seiner Eintragung im Handelsregister der paragon 
           AG wirksam, die erst dann erfolgen darf, nachdem die 
           Ausgliederung im Handelsregister der Voltabox Deutschland GmbH 
           eingetragen worden ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Dem Abschluss des im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrags zwischen der paragon AG als ausgliedernder 
           Gesellschaft und der Voltabox Deutschland GmbH als 
           aufnehmender Gesellschaft wird zugestimmt. 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Entwurfs des Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrags 
 
 
           Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags enthält 
           in seinen §§ 1 bis 14 zusammengefasst die folgenden wichtigen 
           Regelungsbereiche: 
 
 
       *     In den Vorbemerkungen der Präambel werden die 
             Parteien des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, der 
             Geschäftsbereich Elektromobilität sowie die Grundlagen und 
             Absichten des Vertrags erläutert. 
 
 
       *     § 1 enthält allgemeine Bestimmungen zur Art und 
             Weise der Ausgliederung sowie die eigentliche 
             Vermögensübertragung des Geschäftsbereichs Elektromobilität 
             mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere mit allen 
             dazugehörigen Aktiva und Passiva, im Wege der Ausgliederung 
             zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 124 ff., 138, 141 
             ff. UmwG). 
 
 
       *     § 2 enthält Bestimmungen zur Ausgliederungsbilanz 
             und zum auszugliedernden Vermögen. § 2 Abs. 1 beschreibt, 
             dass die Bestimmung der dem auszugliedernden Vermögen 
             zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und 
             Passivvermögens auf der Grundlage der als Anlage beigefügten 
             (pro forma-) Ausgliederungsbilanz der paragon AG zum 
             01.01.2014, 0.00 Uhr erfolgt und dass auch alle nicht 
             bilanzierungspflichtigen, -fähigen oder tatsächlich nicht 
             bilanzierten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und 
             sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten, die insbesondere 
             nach Zweckbestimmung oder Nutzung dem Geschäftsbereich 
             Elektromobilität zuzuordnen sind, mit übertragen werden. § 2 
             Abs. 2 beschreibt und definiert detailliert das 
             auszugliedernde Vermögen, nämlich die Vermögensgegenstände, 
             die dem Geschäftsbereich Elektromobilität zuzuordnen sind, 
             teilweise auch durch Verweis auf Anlagen; spezifische 
             Regelungen finden sich zum Sachanlagevermögen (§ 2 Abs. 2 
             a)), zu beweglichen Gegenständen des Umlaufvermögens (§ 2 
             Abs. 2 b)), zu Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -2-

(§ 2 Abs. 2 c)), zu Verbindlichkeiten und Verpflichtungen (§ 
             2 Abs. 2 d)) sowie zu Rückstellungen (§ 2 Abs. 2 e)). 
             Schließlich werden in § 2 Abs. 2 (am Ende) und Abs. 3 die 
             Erfassung von Zu- und Abgängen von Vermögensgegenständen bis 
             zum Vollzugszeitpunkt und die Eigentumsvorbehalte Dritter, 
             Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche geregelt. 
 
 
       *     § 3 enthält Bestimmungen zur Schlussbilanz und 
             bestimmt, dass das auszugliedernde Vermögen bei der Voltabox 
             Deutschland GmbH zu Buchwerten angesetzt wird. 
 
 
       *     § 4 bestimmt den Ausgliederungsstichtag 
             (01.01.2014, 0:00 Uhr); danach gelten alle Handlungen und 
             Geschäfte der paragon AG, soweit sie den Geschäftsbereich 
             Elektromobilität betreffen, als für Rechnung der Voltabox 
             Deutschland GmbH vorgenommen. Auch der steuerliche 
             Übertragungsstichtag wird festgelegt. 
 
 
       *     § 5 regelt, dass die Übertragung des 
             auszugliedernden Vermögens mit dinglicher Wirkung zum 
             Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das 
             Handelsregister der paragon AG erfolgt und dementsprechend 
             der Besitz an beweglichen Sachen auf die Voltabox 
             Deutschland GmbH übergehen soll; zwischen dem Abschluss des 
             Vertrags und dem Vollzug wird die paragon AG über die zu 
             übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und 
             sonstigen Rechte und Pflichten nur im Rahmen eines 
             ordnungsgemäßen Geschäftsganges und mit der Sorgfalt eines 
             ordentlichen Kaufmanns verfügen. 
 
 
       *     § 6 enthält Auffangbestimmungen bzw. 
             Übertragungsverpflichtungen der paragon AG und der Voltabox 
             Deutschland GmbH für diejenigen Gegenstände des Aktiv- und 
             Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten, die Teil 
             des Geschäftsbereichs Elektromobilität sind, aber nicht 
             kraft Gesetzes auf die Voltabox Deutschland GmbH übergehen; 
             umgekehrt müssen diejenigen Gegenstände des Aktiv- und 
             Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten, die 
             nicht Teil des Geschäftsbereichs Elektromobilität sind, aber 
             kraft Gesetzes auf die Voltabox Deutschland GmbH übergehen, 
             wieder zurückübertragen werden; Entsprechendes gilt für 
             irrtümliche Übertragungen. § 6 Abs. 4 enthält genauere 
             Regelungen zur Ausgestaltung der Übertragungsverpflichtung 
             bzw. Rückübertragungsverpflichtung sowie eine Verpflichtung 
             der Parteien, sich im Innenverhältnis jedenfalls so zu 
             stellen, als wäre das durch den Vertragszweck gewollte 
             Ergebnis der Übertragung zum Ausgliederungsstichtag erreicht 
             worden. § 6 Abs. 5 gibt dem Vorstand der paragon AG ein 
             Bestimmungsrecht, wenn die Zuordnung zwischen der paragon AG 
             und der Voltabox Deutschland GmbH zweifelhaft sein sollte. 
 
 
       *     § 7 enthält Mitwirkungsverpflichtungen der 
             paragon AG und der Voltabox Deutschland GmbH, alle 
             Erklärungen abzugeben und Handlungen Vorzunehmen, die für 
             die Übertragung des auszugliedernden Vermögens erforderlich 
             oder zweckdienlich sind; die paragon AG verpflichtet sich, 
             zum Vollzugsdatum sämtliche dem Geschäftsbereich 
             Elektromobilität zuzuordnenden Geschäftsunterlagen und 
             Urkunden der Voltabox Deutschland GmbH zur Verfügung zu 
             stellen. 
 
 
       *     § 8 enthält Bestimmungen zur Anteilsgewährung an 
             die paragon AG als Gegenleistung für die im Rahmen der 
             Ausgliederung an die Voltabox Deutschland GmbH übertragenen 
             Vermögensgegenstände einschließlich der Gewinnberechtigung 
             des zu gewährenden Geschäftsanteils, barer Zuzahlungen sowie 
             besonderer Rechte und Vorteile. 
 
 
       *     § 9 regelt detailliert die Folgen der 
             Ausgliederung für die betroffenen Arbeitnehmer der paragon 
             AG und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen, den Aufsichtsrat 
             der paragon AG sowie die Arbeitnehmer der Voltabox 
             Deutschland GmbH. 
 
 
       *     In § 10 wird der Fall geregelt, dass der 
             Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nicht bis zum Stichtag 
             01.12.2014 im Handelsregister der paragon AG eingetragen 
             worden ist; dann sollen Schlussbilanz, Übertragung und die 
             übrigen Verpflichtungen jeweils um ein Jahr versetzt 
             zugrunde gelegt bzw. vorgenommen werden; bei einer weiteren 
             Verzögerung über den 01.12. des Folgejahres hinaus 
             verschieben sich die Stichtage jeweils entsprechend um ein 
             weiteres Jahr. 
 
 
       *     § 11 gibt der paragon AG ein Lösungsrecht 
             (Rücktritts- oder Kündigungsrecht) von dem Vertrag durch 
             Vorstandsbeschluss für den Fall, dass die Ausgliederung 
             nicht bis zum Stichtag 01. Dezember 2014 im Handelsregister 
             der paragon AG eingetragen worden ist. 
 
 
       *     § 12 regelt einen Innenausgleich in Bezug auf die 
             gesetzliche Regelung des § 133 UmwG; soweit die paragon AG 
             aufgrund der Regelung des § 133 UmwG oder anderer 
             Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, 
             Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse in Anspruch 
             genommen wird, die nach Maßgabe der Regelungen des Vertrags 
             auf die Voltabox Deutschland GmbH übertragen werden, hat die 
             Voltabox Deutschland GmbH die paragon AG auf erste 
             Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. 
             Gleiches gilt für den Fall, dass die paragon AG von solchen 
             Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen 
             wird. Eine spiegelbildliche Regelung ist zugunsten der 
             Voltabox Deutschland GmbH für Verbindlichkeiten, 
             Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse getroffen, die nach 
             dem Vertrag nicht auf die Voltabox Deutschland GmbH 
             übertragen werden. 
 
 
       *     § 13 regelt die Kostenverteilung dahingehend, 
             dass die paragon AG die Kosten der Ausgliederung trägt; die 
             Kosten der Anteilseignerversammlungen tragen die Parteien 
             jeweils selbst. 
 
 
       *     § 14 enthält abschließende allgemeine Regelungen 
             zur Wirksamkeit des Vertrags (§ 14 Abs. 1), zur Zuleitung 
             des Vertrags an die Anteilseigner (§ 14 Abs. 2) sowie eine 
             salvatorische Klausel (§ 14 Abs. 4); auch wird klargestellt, 
             dass sämtliche Anlagen Bestandteil des Vertrags sind (§ 14 
             Abs. 3). 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt der Anlagen des Entwurfs des 
           Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
 
 
           Der vorstehend zusammengefasste Entwurf des Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrags enthält eine Reihe von Anlagen, die den 
           Vertragsinhalt ergänzen und wesentlicher Bestandteil dieses 
           Vertrags werden. Die Anlagen des Entwurfs des Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrags haben folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Anlage 2.1 enthält die (pro forma) 
             Ausgliederungsbilanz der paragon AG zum 01.01.2014, 0.00 
             Uhr. 
 
 
       *     Anlage 2.2.1 enthält eine (nicht abschließende) 
             Liste der Gegenstände des Sachanlagevermögens des 
             Geschäftsbereichs Elektromobilität. 
 
 
       *     Anlage 2.2.2 enthält eine (nicht abschließende) 
             Liste der beweglichen Gegenständen des Umlaufvermögens, 
             insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und 
             fertige Erzeugnisse des Geschäftsbereichs Elektromobilität. 
 
 
       *     Anlagen 2.2.3 und 2.2.4 enthalten Listen der 
             Vertragsverhältnisse mit Kunden und Lieferanten des 
             Geschäftsbereichs Elektromobilität. 
 
 
       *     Anlagenkonvolut 2.2.5 enthält eine Liste dem 
             Geschäftsbereich Elektromobilität zuzuordnender 
             Vertragsverhältnisse, Lizenzverhältnisse und 
             Rechtsverhältnisse mit allen daraus resultierenden Rechten 
             und Pflichten, insbesondere den Verbindlichkeiten. 
 
 
       *     Anlage 2.2.3 enthält eine Liste von 
             Rückstellungen des Geschäftsbereichs Elektromobilität. 
 
 
       *     Anlage 9.2 enthält eine Liste der Arbeitnehmer 
             des Geschäftsbereichs Elektromobilität. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG und der 
           Voltabox Deutschland GmbH 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           paragon AG als Organträgerin und der Voltabox Deutschland GmbH 
           als Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -3-

Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der paragon AG (als 
           Obergesellschaft bzw. Organträgerin) und der Voltabox 
           Deutschland GmbH mit Sitz in Delbrück soll noch vor der 
           Hauptversammlung am 14.05.2014 aus steuerlichen Gründen - zur 
           Bildung einer steuerlichen Organschaft zwischen beiden 
           Gesellschaften - mit Wirkung zum 01.01.2015 abgeschlossen 
           worden und hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Voltabox Deutschland GmbH ist grundsätzlich 
             verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz 
             jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an die paragon AG 
             abzuführen (§ 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Als 
             Gewinn gilt der um einen etwaigen handelsrechtlichen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche 
             oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden Betrag 
             verminderte Jahresabschluss, der ohne die Gewinnabführung 
             entstanden wäre, wobei gesetzliche Beschränkungen 
             einzuhalten sind (§ 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). 
             Entsprechend ist die paragon AG verpflichtet, einen während 
             der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag der Voltabox 
             Deutschland GmbH auszugleichen (§ 1 Abs. 3 des 
             Gewinnabführungsvertrags). 
 
 
       *     Die Voltabox Deutschland GmbH kann mit Zustimmung 
             der paragon AG in den Grenzen der Bestimmungen des 
             Aktiengesetzes Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen während der 
             Dauer dieses Vertrages gebildet, kann die paragon AG 
             verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als 
             Gewinn abgeführt werden (§ 2 Abs. 1 des 
             Gewinnabführungsvertrags). Die Abführung von Erträgen der 
             Organgesellschaft aus der Auflösung von freien, 
             vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen 
             Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 des 
             Gewinnabführungsvertrags). 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag wird unter dem 
             Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
             Voltabox Deutschland GmbH sowie der Hauptversammlung der 
             paragon AG geschlossen (§ 3 Abs. 1 des 
             Gewinnabführungsvertrags). Er wird mit der Eintragung seines 
             Bestehens in das Handelsregister der Voltabox Deutschland 
             GmbH wirksam und gilt ab dem 01.01.2015 (§ 3 Abs. 2 des 
             Gewinnabführungsvertrags). Der Gewinnabführungsvertrag kann 
             erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unter Einhaltung 
             einer Frist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden 
             und verlängert sich, wenn er nicht gekündigt wird, bei 
             gleicher Kündigungsfrist jeweils bis zum Ende des folgenden 
             Geschäftsjahrs (§ 3 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags). 
             Jede Vertragspartei hat das Recht, den 
             Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
             einer Kündigungsfrist jederzeit zu kündigen; ein wichtiger 
             Grund zur Kündigung durch die paragon AG liegt insbesondere 
             dann vor, wenn der paragon AG nicht mehr die Mehrheit des 
             Kapitals und/oder der Stimmrechte aus den Anteilen an der 
             Voltabox Deutschland GmbH zusteht/zustehen oder bei der 
             paragon AG oder der Voltabox Deutschland GmbH 
             Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen 
             werden (§ 3 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrags). 
 
 
       *     § 4 des Gewinnabführungsvertrags enthält eine 
             salvatorische Klausel. 
 
 
 
           Die paragon AG ist alleinige Gesellschafterin der Voltabox 
           Deutschland GmbH. Aus diesem Grund muss der 
           Gewinnabführungsvertrag weder Ausgleichszahlungen noch 
           Abfindungen für außenstehende Gesellschafter vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand der paragon AG und die Geschäftsführer der 
           Voltabox Deutschland GmbH haben jeweils einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß § 293a AktG erstattet. Der gemeinsame Bericht 
           ist zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen 
           vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
           Internetseite der paragon AG zugänglich. Alle zu 
           veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung der paragon AG zugänglich gemacht. 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der Voltabox Deutschland GmbH 
           soll dem Gewinnabführungsvertrag noch vor der Hauptversammlung 
           am 14.05.2014 zustimmen. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Änderung von § 9 der 
           Satzung (Vertretung der Gesellschaft) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 9 der Satzung (Vertretung der Gesellschaft) wird mit 
           folgendem Wortlaut neu gefasst: 
 
 
           'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses 
           die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder 
           bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei 
           Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied 
           in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. 
           Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle 
           Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind und dass 
           einzelne Vorstandsmitglieder nur gemeinsam mit dem 
           Vorstandsvorsitzenden oder einem bestimmten anderen 
           Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind. Der Aufsichtsrat 
           kann weiter allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass 
           einzelne oder alle Vorstandsmitglieder berechtigt sind, die 
           Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines 
           Dritten zu vertreten.' 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
   angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen 
   haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist durch einen in 
   Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher 
   oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf 
   den 23. April 2014, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens 
   sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin spätestens bis zum Ablauf 
   des 7. Mai 2014, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   paragon AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am Nachweisstichtag 
   oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr 
   können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und 
   nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen 
   oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise 
   veräußern, sind daher - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes - gleichwohl zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, 
   können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist 
   kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

Stimmrechtsvertretung 
 
   Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, eine andere Person oder durch von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126 b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen erhalten 
   die Aktionäre auf ihre ordnungsgemäße Anmeldung. Bevollmächtigt der 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
   Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch persönliche 
   Teilnahme des Vollmachtgebers an der Hauptversammlung erfolgen. 
   Aktionäre können für die Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf 
   der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, 
   verwenden. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch 
   auf elektronischem Weg per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse der 
   Gesellschaft übermittelt werden: 
 
   E-Mail: Vollmacht-HV2014@paragon.ag 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 
   AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können für ihre 
   eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Bitte stimmen 
   Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 
   125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen 
   bevollmächtigen wollen, mit den Vorgenannten über die Form der 
   Vollmacht ab. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der paragon AG als 
   Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor 
   der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie 
   ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts zu jedem bekannt gemachten Beschlussvorschlag erteilt 
   werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, 
   werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
   Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Für die Erteilung der 
   Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter kann das auf der Eintrittskarte 
   vorgesehene Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. 
   Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch Stimmrechtsvertreter 
   nicht entgegengenommen. 
 
   Die Aktionäre, die diesen Service in Anspruch nehmen wollen, senden 
   die Vollmacht mit Weisungen bitte spätestens bis 12. Mai 2014, 24:00 
   Uhr, an: 
 
   paragon AG 
   Hauptversammlung 2014 
   Schwalbenweg 29 
   33129 Delbrück 
   Telefax: +49 5250 9762-63 
   E-Mail: Vollmacht-HV2014@paragon.ag 
 
   Auch bei Bevollmächtigung eines Dritten oder der Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft ist eine frist- und formgerechte Anmeldung des 
   Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bedingungen erforderlich. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
   127, 131 Abs. 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der paragon AG zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum 
   13. April 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende 
   Verlangen an folgende Adresse: 
 
   paragon AG 
   Der Vorstand 
   Schwalbenweg 29 
   33129 Delbrück 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse www.paragon.ag im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären 
   mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, vor und in der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie 
   Wahlvorschläge zu machen. 
 
   Im Vorfeld der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   von Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an 
   die folgende Adresse zu richten: 
 
   paragon AG 
   Hauptversammlung 2014 
   Schwalbenweg 29 
   33129 Delbrück 
   Telefax: +49 5250 9762-63 
   E-Mail: Antraege-HV2014@paragon.ag 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Gegenanträge der Aktionäre zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   müssen mit einer Begründung versehen sein. Ein Wahlvorschlag muss 
   nicht begründet werden. 
 
   Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG, d. h. 
   spätestens bis zum 29. April 2014, 24:00 Uhr, unter vorstehender 
   Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie 
   zugänglich zu machender Begründungen unter der Internetadresse 
   www.paragon.ag im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
   veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1, § 293g Abs. 3 AktG, §§ 125, 64 Abs. 
   2 UmwG 
 
   In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf 
   Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
   geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Außerdem ist sowohl zu dem 
   Tagesordnungspunkt 8 als auch zu dem Tagesordnungspunkt 9 jedem 
   Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle 
   für den jeweiligen Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der 
   unter dem jeweiligen Tagesordnungspunkt genannten Tochtergesellschaft 
   zu geben. 
 
   Unterlagen und Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen, eine aktuelle Fassung der 
   Satzung der Gesellschaft, die der Hauptversammlung zugänglich zu 
   machenden Unterlagen und Informationen nach § 124a AktG sowie 
   weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind seit der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Internet unter www.paragon.ag im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich: 
 
     -     Jahresabschluss der paragon AG und Konzernabschluss 
           für das Geschäftsjahr 2013 sowie Lagebericht für die paragon 
           AG und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2013; 
 
 
     -     erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB für das Geschäftsjahr 2013; 
 
 
     -     Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013; 
 
 
     -     Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands an den 
           Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2013; 
 
 
     -     Der Entwurf des Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrags zwischen der paragon AG und der Voltabox 
           Deutschland GmbH nebst Anlagen; in Zusammenhang damit: 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Konzernjahresabschlüsse 
             nebst jeweiliger Lageberichte der paragon AG für die 
             Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 sowie der Jahresabschluss 
             der Voltabox Deutschland GmbH (damals firmierend als Blitz 
             13-493 GmbH) für das (Rumpf-)Geschäftsjahr 2013; 
             Jahresabschlüsse der Voltabox Deutschland GmbH für die 
             Geschäftsjahre 2011 und 2012 liegen nicht vor, da die 
             Voltabox Deutschland GmbH erst im Jahr 2013 gegründet wurde; 
             und 
 
 
       -     der gemeinsame Ausgliederungsbericht des 
             Vorstands der paragon AG und der Geschäftsführung der 

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April 04, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

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