DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2014 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
paragon Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 04.04.2014 15:19 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- paragon Aktiengesellschaft Delbrück ISIN DE0005558696 WKN 555869 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 14. Mai 2014, um 10:00 Uhr in der Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der paragon AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die paragon AG und den paragon-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der paragon AG des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 4.842.188,13 wie folgt zu verwenden: a- Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 EUR . je dividendenberechtigter Stückaktie: 1.028.697,00 b- Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00 . c- Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR . 3.813.491,13 Die Dividende ist am 15. Mai 2014 fällig. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglied des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 5. Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Hans J. Zimmermann hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 14.05.2014 niedergelegt. Der Aufsichtsrat ist nach der Satzung sowie §§ 95 Abs. 1-4, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG von den Aktionären zu wählen. Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: - Herr Dr.-Ing. Lutz Eckstein, Aachen, Univ.-Prof. wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31.12.2014 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Herr Dr.-Ing. Eckstein gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2014 gewählt. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der paragon AG und der Voltabox Deutschland GmbH über die Ausgliederung des Teilbetriebs 'Elektromobilität' der paragon AG Im Zuge der strategischen Neuausrichtung hat der Vorstand der paragon AG entschieden, den Geschäftsbereich Elektromobilität als Gesamtheit an den übernehmenden Rechtsträger Voltabox Deutschland GmbH mit Sitz in Delbrück, deren unmittelbare alleinige Gesellschafterin die paragon AG ist, im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen zu wollen. Gemäß §§ 125, 13 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ist ein Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der paragon AG als übertragendem Rechtsträger sowie der Gesellschafterversammlung der Voltabox Deutschland GmbH als aufnehmendem Rechtsträger zu dem im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag erforderlich. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Voltabox Deutschland GmbH soll zeitlich direkt im Anschluss an die Beurkundung des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags erfolgen. Der Vertrag wird erst mit seiner Eintragung im Handelsregister der paragon AG wirksam, die erst dann erfolgen darf, nachdem die Ausgliederung im Handelsregister der Voltabox Deutschland GmbH eingetragen worden ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Abschluss des im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der paragon AG als ausgliedernder Gesellschaft und der Voltabox Deutschland GmbH als aufnehmender Gesellschaft wird zugestimmt. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags enthält in seinen §§ 1 bis 14 zusammengefasst die folgenden wichtigen Regelungsbereiche: * In den Vorbemerkungen der Präambel werden die Parteien des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, der Geschäftsbereich Elektromobilität sowie die Grundlagen und Absichten des Vertrags erläutert. * § 1 enthält allgemeine Bestimmungen zur Art und Weise der Ausgliederung sowie die eigentliche Vermögensübertragung des Geschäftsbereichs Elektromobilität mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere mit allen dazugehörigen Aktiva und Passiva, im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 124 ff., 138, 141 ff. UmwG). * § 2 enthält Bestimmungen zur Ausgliederungsbilanz und zum auszugliedernden Vermögen. § 2 Abs. 1 beschreibt, dass die Bestimmung der dem auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf der Grundlage der als Anlage beigefügten (pro forma-) Ausgliederungsbilanz der paragon AG zum 01.01.2014, 0.00 Uhr erfolgt und dass auch alle nicht bilanzierungspflichtigen, -fähigen oder tatsächlich nicht bilanzierten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten, die insbesondere nach Zweckbestimmung oder Nutzung dem Geschäftsbereich Elektromobilität zuzuordnen sind, mit übertragen werden. § 2 Abs. 2 beschreibt und definiert detailliert das auszugliedernde Vermögen, nämlich die Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbereich Elektromobilität zuzuordnen sind, teilweise auch durch Verweis auf Anlagen; spezifische Regelungen finden sich zum Sachanlagevermögen (§ 2 Abs. 2 a)), zu beweglichen Gegenständen des Umlaufvermögens (§ 2 Abs. 2 b)), zu Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen
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(§ 2 Abs. 2 c)), zu Verbindlichkeiten und Verpflichtungen (§ 2 Abs. 2 d)) sowie zu Rückstellungen (§ 2 Abs. 2 e)). Schließlich werden in § 2 Abs. 2 (am Ende) und Abs. 3 die Erfassung von Zu- und Abgängen von Vermögensgegenständen bis zum Vollzugszeitpunkt und die Eigentumsvorbehalte Dritter, Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche geregelt. * § 3 enthält Bestimmungen zur Schlussbilanz und bestimmt, dass das auszugliedernde Vermögen bei der Voltabox Deutschland GmbH zu Buchwerten angesetzt wird. * § 4 bestimmt den Ausgliederungsstichtag (01.01.2014, 0:00 Uhr); danach gelten alle Handlungen und Geschäfte der paragon AG, soweit sie den Geschäftsbereich Elektromobilität betreffen, als für Rechnung der Voltabox Deutschland GmbH vorgenommen. Auch der steuerliche Übertragungsstichtag wird festgelegt. * § 5 regelt, dass die Übertragung des auszugliedernden Vermögens mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der paragon AG erfolgt und dementsprechend der Besitz an beweglichen Sachen auf die Voltabox Deutschland GmbH übergehen soll; zwischen dem Abschluss des Vertrags und dem Vollzug wird die paragon AG über die zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und sonstigen Rechte und Pflichten nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verfügen. * § 6 enthält Auffangbestimmungen bzw. Übertragungsverpflichtungen der paragon AG und der Voltabox Deutschland GmbH für diejenigen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten, die Teil des Geschäftsbereichs Elektromobilität sind, aber nicht kraft Gesetzes auf die Voltabox Deutschland GmbH übergehen; umgekehrt müssen diejenigen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten, die nicht Teil des Geschäftsbereichs Elektromobilität sind, aber kraft Gesetzes auf die Voltabox Deutschland GmbH übergehen, wieder zurückübertragen werden; Entsprechendes gilt für irrtümliche Übertragungen. § 6 Abs. 4 enthält genauere Regelungen zur Ausgestaltung der Übertragungsverpflichtung bzw. Rückübertragungsverpflichtung sowie eine Verpflichtung der Parteien, sich im Innenverhältnis jedenfalls so zu stellen, als wäre das durch den Vertragszweck gewollte Ergebnis der Übertragung zum Ausgliederungsstichtag erreicht worden. § 6 Abs. 5 gibt dem Vorstand der paragon AG ein Bestimmungsrecht, wenn die Zuordnung zwischen der paragon AG und der Voltabox Deutschland GmbH zweifelhaft sein sollte. * § 7 enthält Mitwirkungsverpflichtungen der paragon AG und der Voltabox Deutschland GmbH, alle Erklärungen abzugeben und Handlungen Vorzunehmen, die für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens erforderlich oder zweckdienlich sind; die paragon AG verpflichtet sich, zum Vollzugsdatum sämtliche dem Geschäftsbereich Elektromobilität zuzuordnenden Geschäftsunterlagen und Urkunden der Voltabox Deutschland GmbH zur Verfügung zu stellen. * § 8 enthält Bestimmungen zur Anteilsgewährung an die paragon AG als Gegenleistung für die im Rahmen der Ausgliederung an die Voltabox Deutschland GmbH übertragenen Vermögensgegenstände einschließlich der Gewinnberechtigung des zu gewährenden Geschäftsanteils, barer Zuzahlungen sowie besonderer Rechte und Vorteile. * § 9 regelt detailliert die Folgen der Ausgliederung für die betroffenen Arbeitnehmer der paragon AG und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen, den Aufsichtsrat der paragon AG sowie die Arbeitnehmer der Voltabox Deutschland GmbH. * In § 10 wird der Fall geregelt, dass der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nicht bis zum Stichtag 01.12.2014 im Handelsregister der paragon AG eingetragen worden ist; dann sollen Schlussbilanz, Übertragung und die übrigen Verpflichtungen jeweils um ein Jahr versetzt zugrunde gelegt bzw. vorgenommen werden; bei einer weiteren Verzögerung über den 01.12. des Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage jeweils entsprechend um ein weiteres Jahr. * § 11 gibt der paragon AG ein Lösungsrecht (Rücktritts- oder Kündigungsrecht) von dem Vertrag durch Vorstandsbeschluss für den Fall, dass die Ausgliederung nicht bis zum Stichtag 01. Dezember 2014 im Handelsregister der paragon AG eingetragen worden ist. * § 12 regelt einen Innenausgleich in Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 133 UmwG; soweit die paragon AG aufgrund der Regelung des § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Regelungen des Vertrags auf die Voltabox Deutschland GmbH übertragen werden, hat die Voltabox Deutschland GmbH die paragon AG auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die paragon AG von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. Eine spiegelbildliche Regelung ist zugunsten der Voltabox Deutschland GmbH für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse getroffen, die nach dem Vertrag nicht auf die Voltabox Deutschland GmbH übertragen werden. * § 13 regelt die Kostenverteilung dahingehend, dass die paragon AG die Kosten der Ausgliederung trägt; die Kosten der Anteilseignerversammlungen tragen die Parteien jeweils selbst. * § 14 enthält abschließende allgemeine Regelungen zur Wirksamkeit des Vertrags (§ 14 Abs. 1), zur Zuleitung des Vertrags an die Anteilseigner (§ 14 Abs. 2) sowie eine salvatorische Klausel (§ 14 Abs. 4); auch wird klargestellt, dass sämtliche Anlagen Bestandteil des Vertrags sind (§ 14 Abs. 3). Wesentlicher Inhalt der Anlagen des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags Der vorstehend zusammengefasste Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags enthält eine Reihe von Anlagen, die den Vertragsinhalt ergänzen und wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags werden. Die Anlagen des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags haben folgenden wesentlichen Inhalt: * Anlage 2.1 enthält die (pro forma) Ausgliederungsbilanz der paragon AG zum 01.01.2014, 0.00 Uhr. * Anlage 2.2.1 enthält eine (nicht abschließende) Liste der Gegenstände des Sachanlagevermögens des Geschäftsbereichs Elektromobilität. * Anlage 2.2.2 enthält eine (nicht abschließende) Liste der beweglichen Gegenständen des Umlaufvermögens, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse des Geschäftsbereichs Elektromobilität. * Anlagen 2.2.3 und 2.2.4 enthalten Listen der Vertragsverhältnisse mit Kunden und Lieferanten des Geschäftsbereichs Elektromobilität. * Anlagenkonvolut 2.2.5 enthält eine Liste dem Geschäftsbereich Elektromobilität zuzuordnender Vertragsverhältnisse, Lizenzverhältnisse und Rechtsverhältnisse mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten, insbesondere den Verbindlichkeiten. * Anlage 2.2.3 enthält eine Liste von Rückstellungen des Geschäftsbereichs Elektromobilität. * Anlage 9.2 enthält eine Liste der Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs Elektromobilität. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG und der Voltabox Deutschland GmbH Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG als Organträgerin und der Voltabox Deutschland GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt.
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Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der paragon AG (als Obergesellschaft bzw. Organträgerin) und der Voltabox Deutschland GmbH mit Sitz in Delbrück soll noch vor der Hauptversammlung am 14.05.2014 aus steuerlichen Gründen - zur Bildung einer steuerlichen Organschaft zwischen beiden Gesellschaften - mit Wirkung zum 01.01.2015 abgeschlossen worden und hat folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Voltabox Deutschland GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an die paragon AG abzuführen (§ 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Als Gewinn gilt der um einen etwaigen handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden Betrag verminderte Jahresabschluss, der ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, wobei gesetzliche Beschränkungen einzuhalten sind (§ 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). Entsprechend ist die paragon AG verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag der Voltabox Deutschland GmbH auszugleichen (§ 1 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags). * Die Voltabox Deutschland GmbH kann mit Zustimmung der paragon AG in den Grenzen der Bestimmungen des Aktiengesetzes Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen während der Dauer dieses Vertrages gebildet, kann die paragon AG verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden (§ 2 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Die Abführung von Erträgen der Organgesellschaft aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). * Der Gewinnabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Voltabox Deutschland GmbH sowie der Hauptversammlung der paragon AG geschlossen (§ 3 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Er wird mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der Voltabox Deutschland GmbH wirksam und gilt ab dem 01.01.2015 (§ 3 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). Der Gewinnabführungsvertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden und verlängert sich, wenn er nicht gekündigt wird, bei gleicher Kündigungsfrist jeweils bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahrs (§ 3 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags). Jede Vertragspartei hat das Recht, den Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zu kündigen; ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die paragon AG liegt insbesondere dann vor, wenn der paragon AG nicht mehr die Mehrheit des Kapitals und/oder der Stimmrechte aus den Anteilen an der Voltabox Deutschland GmbH zusteht/zustehen oder bei der paragon AG oder der Voltabox Deutschland GmbH Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen werden (§ 3 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrags). * § 4 des Gewinnabführungsvertrags enthält eine salvatorische Klausel. Die paragon AG ist alleinige Gesellschafterin der Voltabox Deutschland GmbH. Aus diesem Grund muss der Gewinnabführungsvertrag weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter vorsehen. Der Vorstand der paragon AG und die Geschäftsführer der Voltabox Deutschland GmbH haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der paragon AG zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der paragon AG zugänglich gemacht. Die Gesellschafterversammlung der Voltabox Deutschland GmbH soll dem Gewinnabführungsvertrag noch vor der Hauptversammlung am 14.05.2014 zustimmen. 9. Beschlussfassung über die Änderung von § 9 der Satzung (Vertretung der Gesellschaft) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 9 der Satzung (Vertretung der Gesellschaft) wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst: 'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind und dass einzelne Vorstandsmitglieder nur gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden oder einem bestimmten anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind. Der Aufsichtsrat kann weiter allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder berechtigt sind, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten.' Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den 23. April 2014, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin spätestens bis zum Ablauf des 7. Mai 2014, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: paragon AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind daher - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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Stimmrechtsvertretung Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere Person oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen erhalten die Aktionäre auf ihre ordnungsgemäße Anmeldung. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der Hauptversammlung erfolgen. Aktionäre können für die Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch auf elektronischem Weg per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse der Gesellschaft übermittelt werden: E-Mail: Vollmacht-HV2014@paragon.ag Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit den Vorgenannten über die Form der Vollmacht ab. Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der paragon AG als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem bekannt gemachten Beschlussvorschlag erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Für die Erteilung der Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das auf der Eintrittskarte vorgesehene Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch Stimmrechtsvertreter nicht entgegengenommen. Die Aktionäre, die diesen Service in Anspruch nehmen wollen, senden die Vollmacht mit Weisungen bitte spätestens bis 12. Mai 2014, 24:00 Uhr, an: paragon AG Hauptversammlung 2014 Schwalbenweg 29 33129 Delbrück Telefax: +49 5250 9762-63 E-Mail: Vollmacht-HV2014@paragon.ag Auch bei Bevollmächtigung eines Dritten oder der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist eine frist- und formgerechte Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der paragon AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum 13. April 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: paragon AG Der Vorstand Schwalbenweg 29 33129 Delbrück Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.paragon.ag im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, vor und in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zu machen. Im Vorfeld der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an die folgende Adresse zu richten: paragon AG Hauptversammlung 2014 Schwalbenweg 29 33129 Delbrück Telefax: +49 5250 9762-63 E-Mail: Antraege-HV2014@paragon.ag Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge der Aktionäre zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung müssen mit einer Begründung versehen sein. Ein Wahlvorschlag muss nicht begründet werden. Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG, d. h. spätestens bis zum 29. April 2014, 24:00 Uhr, unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen unter der Internetadresse www.paragon.ag im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1, § 293g Abs. 3 AktG, §§ 125, 64 Abs. 2 UmwG In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Außerdem ist sowohl zu dem Tagesordnungspunkt 8 als auch zu dem Tagesordnungspunkt 9 jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den jeweiligen Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der unter dem jeweiligen Tagesordnungspunkt genannten Tochtergesellschaft zu geben. Unterlagen und Veröffentlichungen auf der Internetseite Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen, eine aktuelle Fassung der Satzung der Gesellschaft, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind seit der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.paragon.ag im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich: - Jahresabschluss der paragon AG und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013 sowie Lagebericht für die paragon AG und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2013; - erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB für das Geschäftsjahr 2013; - Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013; - Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands an den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2013; - Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der paragon AG und der Voltabox Deutschland GmbH nebst Anlagen; in Zusammenhang damit: - die Jahresabschlüsse und Konzernjahresabschlüsse nebst jeweiliger Lageberichte der paragon AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 sowie der Jahresabschluss der Voltabox Deutschland GmbH (damals firmierend als Blitz 13-493 GmbH) für das (Rumpf-)Geschäftsjahr 2013; Jahresabschlüsse der Voltabox Deutschland GmbH für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 liegen nicht vor, da die Voltabox Deutschland GmbH erst im Jahr 2013 gegründet wurde; und - der gemeinsame Ausgliederungsbericht des Vorstands der paragon AG und der Geschäftsführung der
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