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DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2014 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CompuGroup Medical Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
04.04.2014 15:20 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CompuGroup Medical Aktiengesellschaft 
 
   Koblenz 
 
   - ISIN DE0005437305 - 
 
   - WKN 543730 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Mittwoch, den 14. Mai 2014, um 11.00 Uhr 
 
   am Sitz der Gesellschaft 
 
   Maria Trost 21 
   56070 Koblenz 
   - Innovationsforum - 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   ein. 
 
           Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           CompuGroup Medical AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
           zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts für die CompuGroup 
           Medical AG, des Konzernlageberichts, des in den Lageberichten 
           enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB), des 
           Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
           www.cgm.com/hv und in den Geschäftsräumen am Sitz der 
           Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, zu den üblichen 
           Geschäftszeiten eingesehen werden. Sie werden den Aktionären 
           auf Wunsch auch kostenlos und unverzüglich zugesandt. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und damit eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung entfällt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 sollen 0,35 EUR 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Die 
           Dividende soll am 15. Mai 2014 ausgezahlt werden. Eigene 
           Aktien der Gesellschaft sind nicht dividendenberechtigt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den im 
           Jahresabschluss der CompuGroup Medical AG zum 31. Dezember 
           2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 20.000.000,- EUR 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR je für das     17.403.266,65 
   abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigter              EUR 
   Stückaktie: 
 
   Vortrag auf neue Rechnung:                                2.596.733,35 
                                                                      EUR 
 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           den Gewinnvortrag sind die 49.723.619 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 
           dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich 
           die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 
           dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
           verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
           unverändert eine Dividende von 0,35 EUR je 
           dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend 
           angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Prüfers für den Abschluss des 
           Geschäftsjahres 2014 und für prüferische Durchsichten im 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie 
           zum Prüfer für prüferische Durchsichten von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           Aktiengesetz (AktG) und §§ 1, 4 des Gesetzes über die 
           Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 
           (DrittelbG), welches an die Stelle des 
           Betriebsverfassungsgesetzes 1952 getreten ist, sowie § 10 Abs. 
           1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Vertretern der 
           Aktionäre und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die 
           Amtszeiten der als Vertreter der Aktionäre gewählten 
           Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Klaus Steffens, Dr. Klaus 
           Esser, Dr. Daniel Gotthardt, sowie Prof. Dr. Rolf Hinz enden 
           mit Ablauf der Hauptversammlung am 14. Mai 2014. Der 
           Aufsichtsrat wird für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 beschließt. In Bezug auf den Wahlvorschlag 
           Prof. Dr. Rolf Hinz soll die Wahl bis zum Ablauf der 
           Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2014 beschließt. Diese kürzeren Amtszeiten 
           können nach § 10 Abs. 2 der Satzung bei der Wahl bestimmt 
           werden. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht 
           gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in 
           Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
           im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
           a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Dr. Klaus Esser, wohnhaft in Düsseldorf, 
           Geschäftsführer, Klaus Esser Verwaltungs GmbH, Düsseldorf, für 
           den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung 
           für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Mitglied in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Herr Dr. Esser ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Aufsichtsratsvorsitzender der amedes Holding AG, Hamburg 
 
 
           b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Prof. Dr. Rolf Hinz, wohnhaft in Herne, Kieferorthopäde 
           in freiberuflicher Tätigkeit, für den Zeitraum bis zur 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Mitglied in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Herr Prof. Dr. Hinz ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Aufsichtsratsmitglied der Stadtmarketing Herne GmbH, Herne 
 
 
           c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Dr. Daniel Gotthardt, wohnhaft in Heidelberg, Arzt am 
           Universitätsklinikum Heidelberg, für den Zeitraum bis zur 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Mitglied in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Herr Dr. Gotthardt ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der XL Health AG, 
           Berlin 
 
 
           d) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Frau Dr. Ulrike Flach, wohnhaft in Mülheim, Parlamentarische 
           Staatssekretärin a.D., für den Zeitraum bis zur 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Mitglied in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Frau Dr. Flach ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Keine 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: -2-

Im Fall der Wahl von Frau Dr. Flach, Herrn Prof. Hinz, Herrn 
           Dr. Gotthardt und Herrn Dr. Esser ist beabsichtigt, Herrn Dr. 
           Esser zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
           Herr Dr. Esser verfügt als unabhängiges Mitglied des 
           Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten 
           Rechnungslegung und Abschlussprüfung, wodurch die 
           Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt werden 
 
 
           Herr Dr. Daniel Gotthardt ist Aktionär der Gesellschaft. Über 
           eine bestehende Poolvereinbarung mit seiner Familie werden ihm 
           mehr als 30% der Stimmrechte der Gesellschaft zugerechnet. 
           Herr Dr. Gotthardt ist der Sohn von Herrn Frank Gotthardt, der 
           direkt ca. 33,55% der Stimmrechte an der Gesellschaft hält. 
           Herr Frank Gotthardt ist Vorstandsvorsitzender der 
           Gesellschaft. Dr. Gotthardt vermietet ein Grundstück an die 
           Gesellschaft, welches sie als Parkplatzfläche für Mitarbeiter 
           nutzt. 
 
 
           Herr Prof. Rolf Hinz gilt als unabhängiges Mitglied des 
           Aufsichtsrats. Eines seiner Familienunternehmen erbringt 
           Dienstleistungen für eine Tochtergesellschaft der CompuGroup 
           Medical AG zu marktüblichen Konditionen. 
 
 
           Frau Dr. Ulrike Flach verfügt über keine persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, ihren Organen 
           bzw. Aktionären und gilt daher als unabhängiges Mitglied des 
           Aufsichtsrats. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu Änderungen 
           von Unternehmensverträgen zwischen der CompuGroup Medical AG 
           und verschiedenen Tochtergesellschaften 
 
 
           Zwischen der CompuGroup Medical AG als Organträger bzw. 
           herrschendes Unternehmen einerseits und verschiedenen 
           Tochtergesellschaften als Organgesellschaften bzw. 
           beherrschten Unternehmen andererseits bestehen folgende 
           Unternehmensverträge: 
 
 
       a)    Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Mai 2007 mit 
             der CGM SYSTEMA Deutschland GmbH (vormals firmierend als 
             systema Deutschland GmbH) mit dem Sitz in Koblenz, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz 
             unter HRB 5234; 
 
 
       b)    Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Mai 2007 mit 
             der IfAp Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH mit 
             dem Sitz in Planegg, Ortsteil Martinsried, Landkreis 
             München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             München unter HRB 153890; 
 
 
       c)    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 
             02. Juli 2002 mit der CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH 
             (vormals firmierend als CompuDENT Z1 Software GmbH) mit dem 
             Sitz in Koblenz, eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Koblenz unter HRB 4330. 
 
 
 
           Zu den oben genannten Unternehmensverträgen sind am 17. März 
           2014 jeweils Änderungsvereinbarungen abgeschlossen worden. 
 
 
           Die bestehenden Unternehmensverträge der oben genannten 
           Gesellschaften haben folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaften müssen ihren Gewinn 
             innerhalb der gesetzlichen Grenzen an die CompuGroup Medical 
             AG abführen. 
 
 
       *     Die CompuGroup Medical AG hat etwaige 
             Jahresfehlbeträge entsprechend den Vorschriften des § 302 
             AktG auszugleichen (Verlustausgleichsregelung). 
 
 
 
           Die in den Unternehmensverträgen dazu jeweils enthaltenen 
           Regelungen lauten bisher: 
 
 
       a)    § 2 Ziffer 2.1 des bestehenden 
             Ergebnisabführungsvertrags zwischen der CompuGroup Medical 
             AG (vormals firmierend als CompuGROUP Holding AG) und der 
             CGM SYSTEMA Deutschland GmbH (vormals firmierend als systema 
             Deutschland GmbH) vom 10. Mai 2007: 
 
 
             'Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der 
             Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 
             wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
             werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
             worden sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 302 
             Aktiengesetz entsprechend.' 
 
 
       b)    Ziffer 2.1 des bestehenden 
             Ergebnisabführungsvertrags zwischen der CompuGroup Medical 
             AG (vormals firmierend als CompuGROUP Holding AG) und der 
             IfAp Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH vom 10. 
             Mai 2007: 
 
 
             'Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der 
             Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 
             wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
             werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
             worden sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 302 
             Aktiengesetz entsprechend.' 
 
 
       c)    § 2 Abs. 3 des bestehenden Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages zwischen der CompuGroup Medical AG 
             und der CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH (vormals 
             firmierend als CompuDENT Z1 Software GmbH) vom 02. Juli 
             2002: 
 
 
             'Die CompuGROUP Holding AG ist entsprechend den Vorschriften 
             des § 302 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes verpflichtet, 
             jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
             ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 
             272 Abs. 3 HGB und/oder Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen 
             nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB Beträge entnommen werden, die 
             während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.' 
 
 
 
       *     Die Unternehmensverträge haben jeweils eine 
             unbefristete Laufzeit und können mit einer Frist von 6 
             Monaten gekündigt werden. 
 
 
       *     Da alle unter a) bis c) genannten Vertragspartner 
             der CompuGoup Medical AG hundertprozentige 
             Tochtergesellschaften der CompuGroup Medical AG sind, wird 
             ein Ausgleich gem. § 304 AktG nicht gewährt. Eine 
             Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht 
             vorzusehen. 
 
 
       *     Der bestehende Berherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag unter c) hat zusätzlich den 
             folgenden wesentlichen Inhalt, dass die CompuGroup Medical 
             Dentalsysteme GmbH (vormals firmierend als CompuDENT Z1 
             Software GmbH) ihre Leitung der CompuGroup Medical AG 
             unterstellt. Die CompuGroup Medical AG ist demgemäß 
             berechtigt, der Geschäftsführung der CompuGroup Medical 
             Dentalsysteme GmbH hinsichtlich der Leitung Weisungen zu 
             erteilen. 
 
 
 
           Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und 
           Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 
           des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Für die 
           Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist 
           nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch Verweis 
           auf die Vorschriften des § 302 AktG 'in seiner jeweils 
           gültigen Fassung' vereinbart wird. Fehlt eine derartige 
           dynamische Verweisung auf die Vorschriften des § 302 des AktG 
           in einem Unternehmensvertrag, ist es sinnvoll, zum Erhalt der 
           körperschaftssteuerlichen Organschaft gemäß § 34 Abs. 10 b des 
           Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Art. 2 Ziffer 5 
           Buchstabe c) des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 den Unternehmensvertrag zu korrigieren. 
 
 
           Die oben im Wortlaut genannten Verlustausgleichsregelungen der 
           Unternehmensverträge sollen daher durch 
           Änderungsvereinbarungen vom 17. März 2014 wie folgt neu 
           gefasst werden: 
 
 
       a)    In Bezug auf den Ergebnisabführungsvertrag vom 
             10. Mai 2007 mit der CGM SYSTEMA Deutschland GmbH (vormals 
             firmierend als systema Deutschland GmbH): 
 
 
             'Verluste der Organgesellschaft hat der Organträger 
             entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in 
             seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.' 
 
 
       b)    In Bezug auf den Ergebnisabführungsvertrag vom 
             10. Mai 2007 mit der IfAp Service-Institut für Ärzte und 
             Apotheker GmbH: 
 
 
             'Verluste der Organgesellschaft hat der Organträger 
             entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung auszugleichen.' 
 
 
       c)    In Bezug auf den Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag vom 02. Juli 2002 mit der CompuGroup 
             Medical Dentalsysteme GmbH: 
 
 
             'Verluste der CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH hat die 

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April 04, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)

CompuGroup Medical AG entsprechend den Vorschriften des § 
             302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung 
             auszugleichen.' 
 
 
 
           Weitere Änderungen sehen die Änderungsvereinbarungen nicht 
           vor. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der CompuGroup Medical AG und anschließender 
           Eintragung in das Handelsregister der beteiligten 
           Tochtergesellschaften wirksam. 
 
 
           Der Vorstand der CompuGroup Medical AG und die Geschäftsführer 
           der Tochtergesellschaften haben jeweils einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG erstattet, in 
           dem die Änderungsvereinbarungen erläutert und begründet 
           wurden. Die Änderungsvereinbarungen und die gemeinsamen 
           Berichte sind zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden 
           Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
           über die Internetseite der CompuGroup Medical AG zugänglich. 
           Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
       a)    der Änderungsvereinbarung zu dem 
             Ergebnisabführungsvertrag mit der CGM SYSTEMA Deutschland 
             GmbH, 
 
 
       b)    der Änderungsvereinbarung zu dem 
             Ergebnisabführungsvertrag mit der IfAp Service-Institut für 
             Ärzte und Apotheker GmbH 
 
 
       c)    der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- 
             und Gewinnabführungsvertrag mit der CompuGroup Medical 
             Dentalsysteme GmbH, 
 
 
 
           zuzustimmen. 
 
 
           Es wird beabsichtigt, über die Zustimmung zu den 
           Änderungsvereinbarungen jeweils gesondert abzustimmen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CompuGroup Medical AG 
           und der LAUER-FISCHER GmbH, einer 100 %-igen 
           Tochtergesellschaft 
 
 
           Die CompuGroup Medical AG und die LAUER-FISCHER GmbH 
           ('LAUER-FISCHER') haben am 17. März 2014 einen 
           Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der 
           LAUER-FISCHER zuzustimmen. 
 
 
           Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CompuGroup Medical 
           AG ('Organträger') und der LAUER-FISCHER GmbH 
           ('Organgesellschaft') hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
 
 
            'Ergebnisabführungsvertrag 
 
 
            zwischen 
 
 
             1. der im Handelsregister des Amtsgericht Koblenz unter HRB 
             4358 eingetragenen Aktiengesellschaft unter der Firma 
             'CompuGroup Medical Aktiengesellschaft' mit dem Sitz in 
             Koblenz, Geschäftsadresse: Maria Trost 21, 56070 Koblenz, 
 
 
            und 
 
 
             2. der im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 
             2766 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
             unter der Firma 'Lauer-Fischer GmbH' mit dem Sitz in Fürth, 
             Geschäftsadresse: Dr.-Mack-Straße 95, 90762 Fürth. 
 
 
            Vorbemerkung 
 
 
             Die CompuGroup Medical Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 
             'Organträger' oder 'CGM' genannt) ist die alleinige 
             Gesellschafterin der LAUER-FISCHER GmbH (nachfolgend auch 
             'Organgesellschaft' oder 'LAUER-FISCHER' genannt). Es ist 
             beabsichtigt, zwischen der CGM und LAUER-FISCHER den 
             nachfolgenden Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. 
 
 
            Demgemäß vereinbaren CGM und LAUER-FISCHER was folgt: 
 
 
                  § 1 
            Gewinnabführung 
 
 
         1.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
               ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG 
               in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger 
               abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
               jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab 
               diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für 
               beiderseitige Handelsgeschäfte zu verzinsen. 
 
 
         1.2   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
               Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
               andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies 
               handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
               kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
               Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
               Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers 
               aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder 
               Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
               Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen 
               Gewinnrücklagen, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages 
               gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
         1.3   Soweit es rechtlich zulässig ist, dürfen 
               Beträge, die während der Vertragsdauer in die 
               Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch 
               eingestellt worden sind, aufgelöst und außerhalb des 
               Gewinnabführungsvertrages ausgeschüttet werden. Eine 
               Abführung solcher aus aufgelöster Kapitalrücklage 
               stammender Beträge an den Organträger ist ausgeschlossen. 
 
 
 
                  § 2 
            Verlustübernahme 
 
 
         2.1   Verluste der Organgesellschaft hat der 
               Organträger entsprechend den Vorschriften des § 302 
               Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung 
               auszugleichen. 
 
 
         2.2   § 1 Abs. 1.1 Satz 2 gilt entsprechend für die 
               Fälligkeit und Verzinsung der Verpflichtung zum 
               Verlustausgleich. 
 
 
         2.3   Im Falle der unterjährigen Kündigung dieses 
               Ergebnisabführungsvertrages aus einem wichtigem Grund ist 
               der Organträger lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
               Verluste der Organgesellschaft bis zum 
               Übertragungsstichtag (§ 3.4.1 und § 3.4.2) beziehungsweise 
               dem Tag des Wirksamwerdens der Umwandlung (§ 3.4.3) 
               verpflichtet. 
 
 
 
                          § 3 
            Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
         3.1   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
               Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der 
               Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
               Organgesellschaft geschlossen. 
 
 
         3.2   Der Vertrag wird wirksam mit der Eintragung in 
               das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt ab dem 
               Beginn des Geschäftsjahres, in dem er in das 
               Handelsregister eingetragen wurde. 
 
 
         3.3   Der Vertrag kann erstmals nach Ablauf von fünf 
               Jahren ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der 
               Organgesellschaft, in dem der Ergebnisabführungsvertrag 
               durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden 
               ist, und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
               Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so 
               verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils 
               ein Kalenderjahr. 
 
 
         3.4   Das Recht jedes Vertragspartners, diesen 
               Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. 
               Als wichtiger Grund gilt insbesondere 
 
 
   3.4.1    die Veräußerung von sämtlichen Anteilen an der 
            Organgesellschaft durch den Organträger; 
 
   3.4.2    die Einbringung der Gesellschaftsanteile durch den Organträger 
            in eine andere Gesellschaft; 
 
   3.4.3    die Umwandlung, insbesondere Spaltung oder Verschmelzung, des 
            Organträgers oder der Organgesellschaft; 
 
   3.4.4    die Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft. 
 
 
 
               § 4 
            Sonstiges 
 
 
         4.1   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages 
               bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine 
               andere Form vorgeschrieben ist. 
 
 
         4.2   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
               unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
               undurchführbar sein oder werden, berührt dies die 
               Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. 
               Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
               soll eine Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, 
               was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages 
               wirtschaftlich gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte 
               der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit 
               bedacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken 
               dieses Vertrages.' 
 
 
 
 
           Der Vorstand der CompuGroup Medical AG hat gemäß § 293 a 

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April 04, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)

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