DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2014 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
CompuGroup Medical Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 04.04.2014 15:20 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- CompuGroup Medical Aktiengesellschaft Koblenz - ISIN DE0005437305 - - WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 14. Mai 2014, um 11.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft Maria Trost 21 56070 Koblenz - Innovationsforum - stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2014 ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CompuGroup Medical AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts für die CompuGroup Medical AG, des Konzernlageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB), des Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.cgm.com/hv und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos und unverzüglich zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und damit eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 sollen 0,35 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Die Dividende soll am 15. Mai 2014 ausgezahlt werden. Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht dividendenberechtigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den im Jahresabschluss der CompuGroup Medical AG zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 20.000.000,- EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR je für das 17.403.266,65 abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigter EUR Stückaktie: Vortrag auf neue Rechnung: 2.596.733,35 EUR Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die 49.723.619 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,35 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Prüfers für den Abschluss des Geschäftsjahres 2014 und für prüferische Durchsichten im Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für prüferische Durchsichten von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 6. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) und §§ 1, 4 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG), welches an die Stelle des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 getreten ist, sowie § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Vertretern der Aktionäre und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die Amtszeiten der als Vertreter der Aktionäre gewählten Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Klaus Steffens, Dr. Klaus Esser, Dr. Daniel Gotthardt, sowie Prof. Dr. Rolf Hinz enden mit Ablauf der Hauptversammlung am 14. Mai 2014. Der Aufsichtsrat wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. In Bezug auf den Wahlvorschlag Prof. Dr. Rolf Hinz soll die Wahl bis zum Ablauf der Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt. Diese kürzeren Amtszeiten können nach § 10 Abs. 2 der Satzung bei der Wahl bestimmt werden. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen. a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Klaus Esser, wohnhaft in Düsseldorf, Geschäftsführer, Klaus Esser Verwaltungs GmbH, Düsseldorf, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Dr. Esser ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Aufsichtsratsvorsitzender der amedes Holding AG, Hamburg b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Prof. Dr. Rolf Hinz, wohnhaft in Herne, Kieferorthopäde in freiberuflicher Tätigkeit, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Prof. Dr. Hinz ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Aufsichtsratsmitglied der Stadtmarketing Herne GmbH, Herne c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Daniel Gotthardt, wohnhaft in Heidelberg, Arzt am Universitätsklinikum Heidelberg, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Dr. Gotthardt ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der XL Health AG, Berlin d) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Dr. Ulrike Flach, wohnhaft in Mülheim, Parlamentarische Staatssekretärin a.D., für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Frau Dr. Flach ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine
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Im Fall der Wahl von Frau Dr. Flach, Herrn Prof. Hinz, Herrn Dr. Gotthardt und Herrn Dr. Esser ist beabsichtigt, Herrn Dr. Esser zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. Herr Dr. Esser verfügt als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung, wodurch die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt werden Herr Dr. Daniel Gotthardt ist Aktionär der Gesellschaft. Über eine bestehende Poolvereinbarung mit seiner Familie werden ihm mehr als 30% der Stimmrechte der Gesellschaft zugerechnet. Herr Dr. Gotthardt ist der Sohn von Herrn Frank Gotthardt, der direkt ca. 33,55% der Stimmrechte an der Gesellschaft hält. Herr Frank Gotthardt ist Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft. Dr. Gotthardt vermietet ein Grundstück an die Gesellschaft, welches sie als Parkplatzfläche für Mitarbeiter nutzt. Herr Prof. Rolf Hinz gilt als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats. Eines seiner Familienunternehmen erbringt Dienstleistungen für eine Tochtergesellschaft der CompuGroup Medical AG zu marktüblichen Konditionen. Frau Dr. Ulrike Flach verfügt über keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, ihren Organen bzw. Aktionären und gilt daher als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu Änderungen von Unternehmensverträgen zwischen der CompuGroup Medical AG und verschiedenen Tochtergesellschaften Zwischen der CompuGroup Medical AG als Organträger bzw. herrschendes Unternehmen einerseits und verschiedenen Tochtergesellschaften als Organgesellschaften bzw. beherrschten Unternehmen andererseits bestehen folgende Unternehmensverträge: a) Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Mai 2007 mit der CGM SYSTEMA Deutschland GmbH (vormals firmierend als systema Deutschland GmbH) mit dem Sitz in Koblenz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 5234; b) Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Mai 2007 mit der IfAp Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH mit dem Sitz in Planegg, Ortsteil Martinsried, Landkreis München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 153890; c) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 02. Juli 2002 mit der CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH (vormals firmierend als CompuDENT Z1 Software GmbH) mit dem Sitz in Koblenz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 4330. Zu den oben genannten Unternehmensverträgen sind am 17. März 2014 jeweils Änderungsvereinbarungen abgeschlossen worden. Die bestehenden Unternehmensverträge der oben genannten Gesellschaften haben folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Tochtergesellschaften müssen ihren Gewinn innerhalb der gesetzlichen Grenzen an die CompuGroup Medical AG abführen. * Die CompuGroup Medical AG hat etwaige Jahresfehlbeträge entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen (Verlustausgleichsregelung). Die in den Unternehmensverträgen dazu jeweils enthaltenen Regelungen lauten bisher: a) § 2 Ziffer 2.1 des bestehenden Ergebnisabführungsvertrags zwischen der CompuGroup Medical AG (vormals firmierend als CompuGROUP Holding AG) und der CGM SYSTEMA Deutschland GmbH (vormals firmierend als systema Deutschland GmbH) vom 10. Mai 2007: 'Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz entsprechend.' b) Ziffer 2.1 des bestehenden Ergebnisabführungsvertrags zwischen der CompuGroup Medical AG (vormals firmierend als CompuGROUP Holding AG) und der IfAp Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH vom 10. Mai 2007: 'Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz entsprechend.' c) § 2 Abs. 3 des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der CompuGroup Medical AG und der CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH (vormals firmierend als CompuDENT Z1 Software GmbH) vom 02. Juli 2002: 'Die CompuGROUP Holding AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und/oder Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.' * Die Unternehmensverträge haben jeweils eine unbefristete Laufzeit und können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. * Da alle unter a) bis c) genannten Vertragspartner der CompuGoup Medical AG hundertprozentige Tochtergesellschaften der CompuGroup Medical AG sind, wird ein Ausgleich gem. § 304 AktG nicht gewährt. Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht vorzusehen. * Der bestehende Berherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unter c) hat zusätzlich den folgenden wesentlichen Inhalt, dass die CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH (vormals firmierend als CompuDENT Z1 Software GmbH) ihre Leitung der CompuGroup Medical AG unterstellt. Die CompuGroup Medical AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH hinsichtlich der Leitung Weisungen zu erteilen. Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG 'in seiner jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Fehlt eine derartige dynamische Verweisung auf die Vorschriften des § 302 des AktG in einem Unternehmensvertrag, ist es sinnvoll, zum Erhalt der körperschaftssteuerlichen Organschaft gemäß § 34 Abs. 10 b des Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Art. 2 Ziffer 5 Buchstabe c) des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 den Unternehmensvertrag zu korrigieren. Die oben im Wortlaut genannten Verlustausgleichsregelungen der Unternehmensverträge sollen daher durch Änderungsvereinbarungen vom 17. März 2014 wie folgt neu gefasst werden: a) In Bezug auf den Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Mai 2007 mit der CGM SYSTEMA Deutschland GmbH (vormals firmierend als systema Deutschland GmbH): 'Verluste der Organgesellschaft hat der Organträger entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.' b) In Bezug auf den Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Mai 2007 mit der IfAp Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH: 'Verluste der Organgesellschaft hat der Organträger entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.' c) In Bezug auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 02. Juli 2002 mit der CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH: 'Verluste der CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH hat die
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CompuGroup Medical AG entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.' Weitere Änderungen sehen die Änderungsvereinbarungen nicht vor. Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit der Zustimmung der Hauptversammlung der CompuGroup Medical AG und anschließender Eintragung in das Handelsregister der beteiligten Tochtergesellschaften wirksam. Der Vorstand der CompuGroup Medical AG und die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG erstattet, in dem die Änderungsvereinbarungen erläutert und begründet wurden. Die Änderungsvereinbarungen und die gemeinsamen Berichte sind zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der CompuGroup Medical AG zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) der Änderungsvereinbarung zu dem Ergebnisabführungsvertrag mit der CGM SYSTEMA Deutschland GmbH, b) der Änderungsvereinbarung zu dem Ergebnisabführungsvertrag mit der IfAp Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH c) der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der CompuGroup Medical Dentalsysteme GmbH, zuzustimmen. Es wird beabsichtigt, über die Zustimmung zu den Änderungsvereinbarungen jeweils gesondert abzustimmen. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CompuGroup Medical AG und der LAUER-FISCHER GmbH, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft Die CompuGroup Medical AG und die LAUER-FISCHER GmbH ('LAUER-FISCHER') haben am 17. März 2014 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der LAUER-FISCHER zuzustimmen. Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CompuGroup Medical AG ('Organträger') und der LAUER-FISCHER GmbH ('Organgesellschaft') hat folgenden wesentlichen Inhalt: 'Ergebnisabführungsvertrag zwischen 1. der im Handelsregister des Amtsgericht Koblenz unter HRB 4358 eingetragenen Aktiengesellschaft unter der Firma 'CompuGroup Medical Aktiengesellschaft' mit dem Sitz in Koblenz, Geschäftsadresse: Maria Trost 21, 56070 Koblenz, und 2. der im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 2766 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma 'Lauer-Fischer GmbH' mit dem Sitz in Fürth, Geschäftsadresse: Dr.-Mack-Straße 95, 90762 Fürth. Vorbemerkung Die CompuGroup Medical Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 'Organträger' oder 'CGM' genannt) ist die alleinige Gesellschafterin der LAUER-FISCHER GmbH (nachfolgend auch 'Organgesellschaft' oder 'LAUER-FISCHER' genannt). Es ist beabsichtigt, zwischen der CGM und LAUER-FISCHER den nachfolgenden Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Demgemäß vereinbaren CGM und LAUER-FISCHER was folgt: § 1 Gewinnabführung 1.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte zu verzinsen. 1.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 1.3 Soweit es rechtlich zulässig ist, dürfen Beträge, die während der Vertragsdauer in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch eingestellt worden sind, aufgelöst und außerhalb des Gewinnabführungsvertrages ausgeschüttet werden. Eine Abführung solcher aus aufgelöster Kapitalrücklage stammender Beträge an den Organträger ist ausgeschlossen. § 2 Verlustübernahme 2.1 Verluste der Organgesellschaft hat der Organträger entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen. 2.2 § 1 Abs. 1.1 Satz 2 gilt entsprechend für die Fälligkeit und Verzinsung der Verpflichtung zum Verlustausgleich. 2.3 Im Falle der unterjährigen Kündigung dieses Ergebnisabführungsvertrages aus einem wichtigem Grund ist der Organträger lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungsstichtag (§ 3.4.1 und § 3.4.2) beziehungsweise dem Tag des Wirksamwerdens der Umwandlung (§ 3.4.3) verpflichtet. § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 3.1 Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. 3.2 Der Vertrag wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem er in das Handelsregister eingetragen wurde. 3.3 Der Vertrag kann erstmals nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Ergebnisabführungsvertrag durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist, und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. 3.4 Das Recht jedes Vertragspartners, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere 3.4.1 die Veräußerung von sämtlichen Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger; 3.4.2 die Einbringung der Gesellschaftsanteile durch den Organträger in eine andere Gesellschaft; 3.4.3 die Umwandlung, insbesondere Spaltung oder Verschmelzung, des Organträgers oder der Organgesellschaft; 3.4.4 die Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft. § 4 Sonstiges 4.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist. 4.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages wirtschaftlich gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.' Der Vorstand der CompuGroup Medical AG hat gemäß § 293 a
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Aktiengesetz zusammen mit der Geschäftsführung der LAUER-FISCHER GmbH einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. Die CompuGroup Medical AG ist alleinige Gesellschafterin der LAUER-FISCHER GmbH. Sie wird dies auch im Zeitpunkt der Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund sind von der CompuGroup Medical AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren. Der Ergebnisabführungsvertrag mit der LAUER-FISCHER GmbH, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Vertragsparteien für die letzten drei Geschäftsjahre, der nach § 293 a Aktiengesetz gemeinsam erstattete Bericht des Vorstands der CompuGroup Medical AG sowie der Geschäftsführung der LAUER-FISCHER GmbH ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der CompuGroup Medical AG zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihrer Teilnahmeberechtigung bis spätestens Samstag, 10.05.2014 (24:00 MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung ist an folgende Adresse zu richten: CompuGroup Medical AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt Fax: 069/12012-86045 E-Mail: Wp.hv@db-is.com Die Anmeldung hat in Textform (§ 126 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Als Nachweis der Teilnahmeberechtigung ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf den 23.04.2014 (0.00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Nachweise sind ausschließlich an die folgende Anschrift der Gesellschaft zu übermitteln: CompuGroup Medical AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt Fax: 069/12012-86045 E-Mail: Wp.hv@db-is.com Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder den ordnungsgemäß Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Vertretung in der Hauptversammlung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der Eintrittskarte versendet wird. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen: CompuGroup Medical AG z. H. Frau Tina Zilch Maria Trost 21 56070 Koblenz Fax: 0261 8000 3102 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung über folgende E-Mail-Adresse: hv@cgm.com Die CompuGroup Medical AG bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, ihr Stimmrecht über eine Vollmacht durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft weisungsgebunden ausüben zu lassen. Die Vollmacht ist in Textform oder per Telefax zu erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter solche Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten beziehungsweise nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden und dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten beziehungsweise nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrags- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär oder einen bevollmächtigten Dritten an den Eingangsschaltern zur Hauptversammlung zur eigenen Wahrnehmung des Stimmrechts in der Hauptversammlung gilt als Widerruf der an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilten Vollmacht und Weisungen. Wir bitten, die ausgefüllten Vollmachts- und Weisungsvordrucke bis spätestens 13.05.2014 (Zugangsdatum) zurückzusenden an: CompuGroup Medical AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Fax: 08195 9989 664 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung über folgende E-Mail-Adresse: cgm2014@itteb.de Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auch noch einmal auf dem Ihnen übersandten Eintrittskarten- und Vollmachtsformular sowie auf der Internetseite www.cgm.com/hv. Rechte der Aktionäre 1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuem Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Zusätzlich müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie vor dem Tag des Ergänzungsverlangens (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) seit mindestens drei Monaten über die erforderliche Mindestaktienanzahl verfügen und diese Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende
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Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der CompuGroup Medical AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 13.04.2014 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: CompuGroup Medical AG Vorstand Maria Trost 21 56070 Koblenz Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.cgm.com/hv bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Die Aktionäre können zudem Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5), sowie zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 6) machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, also bis zum 29.04.2014 (24.00 Uhr MESZ) jeweils ausschließlich an folgende Adresse zu richten: CompuGroup Medical AG Vorstand Maria Trost 21 56070 Koblenz Fax: 0261 8000 3102 E-Mail: hv@cgm.com Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden, nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers, den anderen Aktionären im Internet unter www.cgm.com/hv zugänglich gemacht. Daneben werden Aktionären, die dies schriftlich unter vorgenannter Anschrift, oder telefonisch unter der Rufnummer 0261 8000 6200 verlangen, diese Anträge, Begründungen, Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung per Briefpost übermittelt. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien enthalten. Auf die nach den §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. 3. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 4. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.cgm.com/hv. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124 a AktG im Internet auf der Homepage der CompuGroup Medical AG unter www.cgm.com/hv zugänglich gemacht. Zusätzliche Angaben nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 53.219.350,00 EUR und ist eingeteilt in 53.219.350 Stückaktien. Die Zahl der Aktien, die ein Stimmrecht gewähren, beträgt daher zum Zeitpunkt der Einberufung 53.219.350. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 3.495.731 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Koblenz, im April 2014 CompuGroup Medical Aktiengesellschaft Der Vorstand CompuGroup Medical AG Maria Trost 21 56070 Koblenz Telefon (0261) 8000 6200 Telefax (0261) 8000 3102 E-Mail: hv@cgm.com http://www.cgm.com 04.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft Maria Trost 21 56070 Koblenz Deutschland Telefon: +49 261 80006200 Fax: +49 261 80003102 E-Mail: hv@cgm.com Internet: http://www.cgm.com ISIN: DE0005437305 WKN: 543730 Börsen: Frankfurt, Xetra, Stuttgart, Hannover, München, Hamburg, Düsseldorf, Berlin Ende der Mitteilung DGAP News-Service =--------------------------------------------------------------------------
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April 04, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)