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DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Evonik Industries AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
07.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Evonik Industries AG 
 
   Essen 
 
   - ISIN-Nr. DE000EVNK013 - 
   - Wertpapierkennnummer EVNK01 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
   am Dienstag, den 20. Mai 2014, 
   um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
   in der Grugahalle, Norbertstraße, 45131 Essen, 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 
           1 Satz 1 des Aktiengesetzes 
 
 
           Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des 
           Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden 
           Vorlagen zugänglich: 
 
 
       *     den festgestellten Jahresabschluss der Evonik 
             Industries AG zum 31. Dezember 2013, 
 
 
       *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2013, 
 
 
       *     den zusammengefassten Lage- und 
             Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern und die Evonik 
             Industries AG, einschließlich des darin enthaltenen 
             erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
             289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, 
 
 
       *     den Bericht des Aufsichtsrats der Evonik 
             Industries AG sowie 
 
 
       *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
             des Bilanzgewinns. 
 
 
 
           Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
           Internetadresse 
 
 
             www.evonik.de/hauptversammlung 
 
 
 
           zugänglich und liegen außerdem in den Geschäftsräumen der 
           Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1-11, 45128 Essen, 
           zur Einsichtnahme aus. Ferner sind die Unterlagen während der 
           Hauptversammlung zugänglich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 27. Februar 2014 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 
           172 AktG am 6. März 2014 gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
           mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine 
           Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
           Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 
           1 AktG ist somit nicht erforderlich. Auch die übrigen 
           vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
           zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG 
           in dieser erläutert werden, ohne dass es - abgesehen von der 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
           Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2013 
             ausgewiesene Bilanzgewinn von Euro 907.500.000,- wird wie 
             folgt verwendet: 
 
 
  -          Ausschüttung einer Dividende von Euro 
             1,- 
 
             je dividendenberechtigter Stückaktie      =  466.000.000,- 
                                                    Euro              - 
 
  -          Einstellung in andere Gewinnrücklagen     =  441.500.000,- 
                                                    Euro              - 
 
  Bilanzge-                                            =  907.500.000,- 
  winn                                              Euro              - 
 
 
 
           Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 27. 
           Februar 2014 (Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses) 
           dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 
           466.000.000,- eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Aufgrund 
           eines Erwerbs eigener Aktien kann sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien - und damit die Dividendensumme 
           - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung 
           des Bilanzgewinns verringern. In diesem Fall wird von Vorstand 
           und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von Euro 1,- je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, bei dem sich aber 
           die Einstellung in andere Gewinnrücklagen entsprechend erhöht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Die im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder 
             des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Die im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder 
             des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl in den Aufsichtsrat 
 
 
           Von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat hat Herr Dr. 
           Dr. Peter Bettermann sein Mandat mit Wirkung zum Ablauf des 
           30. Juni 2014 niedergelegt, weshalb die Neuwahl eines 
           Anteilseignervertreters erforderlich ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 
           zwanzig Mitgliedern, und zwar aus zehn 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zehn 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Vertreter der 
           Anteilseigner werden von der Hauptversammlung gewählt. Die 
           Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Nach § 8 Abs. 5 der Satzung erfolgt, falls ein von der 
           Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor dem 
           Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet und - 
           wie im vorliegenden Fall - kein gewähltes Ersatzmitglied zur 
           Verfügung steht, die Ergänzungswahl eines Nachfolgers, soweit 
           dabei keine kürzere Amtszeit bestimmt wird, für den Rest der 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses, vor, 
 
 
             Frau Prof. Dr. Barbara Ruth Albert, 
             Darmstadt, 
             Professorin an der Technischen Universität Darmstadt, Alt- 
             und Vizepräsidentin der Gesellschaft Deutscher Chemiker 
             e.V., 
             als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
             wählen und zwar mit der Maßgabe, dass sie für die Zeit ab 
             dem 1. Juli 2014 und gemäß § 8 Abs. 5 der Satzung für den 
             Rest der Amtszeit von Herrn Dr. Dr. Bettermann gewählt wird, 
             das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
             die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu der vom Aufsichtsrat 
           zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin: 
 
 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten: 
 
 
           Keine 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Keine 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex wird auf das Folgende hingewiesen: Nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die 
           Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
           oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Prof. Dr. Albert 
           einerseits und den Gesellschaften des Evonik-Konzerns, den 
           Organen der Evonik Industries AG oder einem direkt oder 
           indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der 
           Evonik Industries AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des Abschlussprüfers für eine 
           prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2014 gemäß §§ 37w Abs. 5, 
           37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes 
           ('Halbjahresfinanzbericht') 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
       b)    Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zudem zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -2-

Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des 
             verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 
             37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 
             zum Stichtag 30. Juni 2014 bestellt. 
 
 
 
           Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat gegenüber dem 
           Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
           persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren 
           Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und 
           seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an 
           ihrer Unabhängigkeit begründen können. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           § 120 Abs. 4 AktG in der Fassung des Gesetzes zur 
           Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 
           2009 eröffnet die Möglichkeit, dass die Hauptversammlung einer 
           börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Von dieser 
           Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Gegenstand der 
           Billigung soll das System zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder sein, das vom Aufsichtsrat der Evonik 
           Industries AG am 21. Juni 2013 beschlossen wurde und das ab 
           dem 1. Januar 2014 für alle derzeit amtierenden 
           Vorstandsmitglieder gilt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Die Hauptversammlung billigt das vom Aufsichtsrat 
             der Evonik Industries AG mit Wirkung zum 1. Januar 2014 
             beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. 
 
 
 
           Das vom Aufsichtsrat der Evonik Industries AG mit Wirkung zum 
           1. Januar 2014 beschlossene System zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder ist im Vergütungsbericht unter Ziffer 10.1 
           dargestellt, der als Bestandteil des zusammengefassten Lage- 
           und Konzernlageberichts für den Evonik-Konzern und die Evonik 
           Industries AG im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2013 
           auf den Seiten 124 ff. des Finanzberichts 2013 abgedruckt ist. 
           Der Geschäftsbericht 2013 ist über die Internetadresse 
 
 
             www.evonik.de/hauptversammlung 
 
 
 
           zugänglich und liegt auch in der Hauptversammlung aus. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Aufhebung des 
           bestehenden, zu Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung vom 
           11. März 2013 beschlossenen genehmigten Kapitals und die 
           entsprechende Änderung von § 4 der Satzung 
 
 
           Der Vorstand ist durch die Hauptversammlung vom 11. März 2013 
           ermächtigt worden, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen 
           lautender Stückaktien um bis zu Euro 4.660.000,- (das 
           entspricht 1 Prozent des derzeitigen Grundkapitals) zu 
           erhöhen, um Aktien an Mitarbeiter der Evonik Industries AG und 
           nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen zu gewähren. 
           Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht 
           worden; sie soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung 
           (Genehmigtes Kapital 2014) ersetzt werden. Das Genehmigte 
           Kapital 2014 soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen 
           auszuschließen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend 
           angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
 
 
         a)    Das zu Tagesordnungspunkt 11 der 
               Hauptversammlung vom 11. März 2013 beschlossene genehmigte 
               Kapital gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung wird mit Wirkung auf 
               den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
               Genehmigten Kapitals 2014 im Handelsregister aufgehoben. 
 
 
         b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der 
               Zeit bis zum 1. Mai 2019 um bis zu Euro 116.500.000,- (das 
               entspricht 25 Prozent des derzeitigen Grundkapitals) durch 
               neue auf den Namen lautende Stückaktien zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2014). Von der Ermächtigung kann ein- 
               oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu 
               einem Gesamtbetrag von Euro 116.500.000,-, Gebrauch 
               gemacht werden. Die Ausgabe neuer Aktien kann gegen Bar- 
               und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind, 
               sofern das Bezugsrecht nicht nach Maßgabe der 
               nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein 
               mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
               bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden Fällen 
               auszuschließen: 
 
 
           *     Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zur Gewährung von neuen Aktien als 
                 Gegenleistung im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen, zum Zwecke des Erwerbs 
                 von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen mit einem 
                 solchen Zusammenschluss oder Erwerb in Zusammenhang 
                 stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich 
                 Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder 
                 nachgeordnet mit ihr verbundener Unternehmen im Sinne 
                 von § 18 AktG), 
 
 
           *     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des Grundkapitals 
                 nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen 
                 Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
                 Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                 der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
                 Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
                 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; für die 
                 Berechnung der 10 %-Grenze maßgeblich ist entweder das 
                 zum 20. Mai 2014, das zum Zeitpunkt der Eintragung der 
                 Ermächtigung im Handelsregister oder das zum Zeitpunkt 
                 der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je 
                 nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der 
                 Grundkapitalbetrag am geringsten ist; das auf 10 % des 
                 Grundkapitals beschränkte Volumen verringert sich um den 
                 anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
                 entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
                 beziehen, die nach dem 20. Mai 2014 unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender 
                 oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder veräußert worden sind, 
 
 
           *     zum Ausschluss von Spitzenbeträgen, die sich 
                 aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
                 und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die 
                 von der Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
                 verbundenen Unternehmen ausgegeben worden sind, ein 
                 Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                 wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- 
                 und/oder Optionspflichten zustände, 
 
 
           *     zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der 
                 Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundener 
                 Unternehmen (Belegschaftsaktien), wenn der auf die neuen 
                 Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
                 insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 1 
                 % des Grundkapitals nicht überschreitet, 
 
 
           *     zur Durchführung einer sogenannten 
                 Aktiendividende ('Scrip Dividend'), bei der den 
                 Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz 
                 oder teilweise als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in 
                 die Gesellschaft einzubringen. 
 
 
 
               Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht 
               aufgrund dieser Ermächtigung ausgeschlossen wird, 

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April 07, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 
               zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
               auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
               Schuldverschreibungen beziehen, die nach dem 20. Mai 2014 
               unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben 
               worden sind, 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten; 
               maßgeblich ist entweder das zum 20. Mai 2014, das zum 
               Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung im 
               Handelsregister oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
               neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nach dem, zu 
               welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am 
               geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch 
               anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in 
               entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG erfolgt. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 
               festzulegen. 
 
 
         c)    § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
               'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
               Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
               bis zum 1. Mai 2019 um bis zu Euro 116.500.000,- durch 
               neue auf den Namen lautende Stückaktien zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2014). Von der Ermächtigung kann ein- 
               oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu 
               einem Gesamtbetrag von Euro 116.500.000,-, Gebrauch 
               gemacht werden. Die Ausgabe neuer Aktien kann gegen Bar- 
               und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind, 
               sofern das Bezugsrecht nicht nach Maßgabe der 
               nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein 
               mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
               bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden Fällen 
               auszuschließen: 
 
 
           *     Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zur Gewährung von neuen Aktien als 
                 Gegenleistung im Rahmen von Zusammenschlüssen, zum 
                 Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
                 Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
                 sonstigen mit einem solchen Zusammenschluss oder Erwerb 
                 in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen 
                 (einschließlich Forderungen Dritter gegen die 
                 Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundener 
                 Unternehmen im Sinne von § 18 AktG), 
 
 
           *     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des Grundkapitals 
                 nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen 
                 Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
                 Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                 der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
                 Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
                 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; für die 
                 Berechnung der 10 %-Grenze maßgeblich ist entweder das 
                 zum 20. Mai 2014, das zum Zeitpunkt der Eintragung der 
                 Ermächtigung im Handelsregister oder das zum Zeitpunkt 
                 der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je 
                 nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der 
                 Grundkapitalbetrag am geringsten ist; das auf 10 % des 
                 Grundkapitals beschränkte Volumen verringert sich um den 
                 anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
                 entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
                 beziehen, die nach dem 20. Mai 2014 unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender 
                 oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder veräußert worden sind, 
 
 
           *     zum Ausschluss von Spitzenbeträgen, die sich 
                 auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
                 und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die 
                 von der Gesellschaft oder einem nachgeordnet mit ihr 
                 verbundenen Unternehmen ausgegeben worden sind, ein 
                 Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                 wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- 
                 und/oder Optionspflichten zustände, 
 
 
           *     zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der 
                 Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundener 
                 Unternehmen (Belegschaftsaktien), wenn der auf die neuen 
                 Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
                 insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 1 
                 % des Grundkapitals nicht überschreitet, 
 
 
           *     zur Durchführung einer sogenannten 
                 Aktiendividende ('Scrip Dividend'), bei der den 
                 Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz 
                 oder teilweise als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in 
                 die Gesellschaft einzubringen. 
 
 
 
               Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht 
               aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 
               zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
               auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
               Schuldverschreibungen beziehen, die nach dem 20. Mai 2014 
               unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben 
               worden sind, 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten; 
               maßgeblich ist entweder das zum 20. Mai 2014, das zum 
               Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung im 
               Handelsregister oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
               neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nach dem, zu 
               welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am 
               geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch 
               anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in 
               entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG erfolgt. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 
               festzulegen.' 
 
 
         d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 
               und Abs. 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
               Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 oder nach Ablauf 
               der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
 
 
          Bericht an die Hauptversammlung 
 
 
           Zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 20. Mai 
           2014 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) vor. 
 
 
           Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 
           186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigungen 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der 
           neuen Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil dieser 
           Einladung auch über die Internetadresse 
           www.evonik.de/hauptversammlung zugänglich ist und während der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegt: 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 11. März 2013 hatte zu 
           Tagesordnungspunkt 11 die Schaffung eines genehmigten Kapitals 
           beschlossen. Mit der Eintragung des durch die Hauptversammlung 
           vom 11. März 2013 beschlossenen genehmigten Kapitals am 7. Mai 
           2013 war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. März 
           2018 um bis zu Euro 4.660.000,- durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand 
           hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
           Die vorstehend beschriebene Ermächtigung soll aufgehoben und 

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April 07, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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