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DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

AMADEUS FIRE AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
07.04.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Amadeus FiRe AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN DE0005093108/WKN 509 310 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   am Donnerstag, den 22. Mai 2014, um 11:00 Uhr, 
 
   in den Geschäftsräumen der Amadeus FiRe AG, Darmstädter Landstraße 
   116, 60598 Frankfurt am Main, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Amadeus FiRe AG für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie des gemeinsamen Lageberichts für die 
           Amadeus FiRe AG und den Amadeus FiRe Konzern einschließlich 
           des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
           315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats 
           betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 18. März 
           2014 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. 
 
 
           Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag 
           des Vorstands stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung an im Internet auf der Homepage der 
           Gesellschaft unter 
           http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
           zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Diese 
           Unterlagen liegen ab diesem Zeitpunkt auch in den 
           Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft Darmstädter 
           Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, zur Einsichtnahme der 
           Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der 
           Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
           Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn 
           der Gesellschaft des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von Euro 
           25.934.347,20 
 
 
       a)    einen Teilbetrag in Höhe von Euro 14.711.010,71 
             zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 2,83 auf 
             jede der insgesamt 5.198.237 dividendenberechtigten 
             Stückaktien zu verwenden und 
 
 
       b)    den verbleibenden Betrag in Höhe von Euro 
             11.223.336,49 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mergenthalerallee 3-5, 65760 
           Eschborn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     6.    Änderung der Satzung in § 13 Abs. 1 (Vergütung des 
           Aufsichtsrats) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung des 
           Aufsichtsrats wie folgt zu erhöhen und § 13 Abs. 1 der Satzung 
           (Vergütung des Aufsichtsrats) wie folgt neu zu fassen: 
 
 
       6.1   Die jährliche Vergütung der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung (Grundvergütung) 
             wird von EUR 10.000 auf EUR 20.000 erhöht, wobei die 
             Erhöhungsbeträge für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und 
             seinen Stellvertreter vom Dreifachen bzw. Doppelten der 
             Grundvergütung auf das Zweifache bzw. 1,5fache der 
             Grundvergütung reduziert werden. Diese Anpassung der 
             Aufsichtsratsvergütung soll ab Beginn des laufenden 
             Geschäftsjahres gelten. 
 
 
       6.2   § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine 
               jährliche Vergütung von EUR 20.000,-, der Vorsitzende des 
               Aufsichtsrats erhält das Zweifache dieses Betrages, sein 
               Stellvertreter das 1,5fache. Aufsichtsratsmitglieder, die 
               nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
               Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine dem Verhältnis 
               der Zeit entsprechende Vergütung. Ab der 6. Sitzung des 
               Aufsichtsrats innerhalb eines Geschäftsjahres erhält jedes 
               Mitglied des Aufsichtsrats pro Aufsichtsratssitzung ein 
               Sitzungsgeld in Höhe von EUR 500,-.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, die 
           Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 nebst 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Änderung 
           der Satzung in § 4 Abs. 5 
 
 
           Das gemäß § 4 der Satzung bestehende genehmigte Kapital läuft 
           zum 26. Mai 2014 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
           vor, an dessen Stelle ein neues genehmigtes Kapital mit den 
           gleichen Regelungen und einer Laufzeit bis zum 22. Mai 2019 
           wie folgt zu beschließen: 
 
 
           Das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung wird 
           aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital mit den 
           nachfolgenden Regelungen beschlossen, indem § 4 Abs. 5 der 
           Satzung folgenden neuen Wortlaut erhält: 
 
 
       '(5)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Mai 2019 mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
             Euro 2.599.118,00 durch Ausgabe von bis zu 2.599.118 neuen 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Dabei 
             ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das den 
             Aktionären grundsätzlich im Wege des mittelbaren 
             Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden soll. Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         a)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt 
               der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
               übersteigt, wobei auf diesen Betrag ein Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der 
               Veräußerung eigener Aktien auf der Grundlage anderer zum 
               Zeitpunkt dieser Ermächtigung bestehender Ermächtigungen 
               anzurechnen ist, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
               Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien 
               der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
               durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
               Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; 
 
 
         b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
         c)    für Spitzenbeträge. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausstattung der 
             neuen Aktien und der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus 
             dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Grundkapital) 
             entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung 
             anzupassen.' 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -2-

Bericht des Vorstands über die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei dem genehmigten Kapital unter Tagesordnungspunkt 7 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG (Genehmigtes Kapital 2014) 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 die 
   Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt Euro 
   2.599.118,00 vor. Das neue genehmigte Kapital soll an die Stelle des 
   bisherigen genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung treten. 
   Dabei soll das neue Genehmigte Kapital 2014 in seinem Umfang weder 
   über das bisherige genehmigte Kapital hinausgehen noch andere 
   Regelungen aufweisen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung die Beschlussfassung über das genehmigte Kapital vor, 
   da das bestehende genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung am 
   26. Mai 2014 ausläuft. Neben dem genehmigten Kapital gemäß § 4 Abs. 5 
   der Satzung besteht kein weiteres genehmigtes Kapital bei der 
   Gesellschaft. Das bestehende genehmigte Kapital soll daher durch ein 
   neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, damit der Gesellschaft auch 
   in den kommenden fünf Jahren ein genehmigtes Kapital für Bar- und 
   Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung steht. 
 
   Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene genehmigte Kapital soll den 
   Vorstand ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft - in gleicher 
   Weise wie das bestehende genehmigte Kapital - mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro 
   2.599.118,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 2.599.118 neue Aktien 
   gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Diese Ermächtigung soll eine 
   Laufzeit bis zum 22. Mai 2019 haben. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das 
   grundsätzlich im Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden 
   soll. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll insbesondere bei 
   Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10% des bei der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, mithin auf bis zu 519.823 neue 
   Aktien ausgeschlossen werden können, wenn der Ausgabepreis der neuen 
   Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
   unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter 
   Bezugsrechtsausschluss). Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass auf 
   die 10%ige Beschränkung andere Fälle des erleichterten 
   Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung anzurechnen sind. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10% des 
   Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
   Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis eines 
   mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebots, flexibel auf sich 
   bietende günstige Kapitalmarktsituationen reagieren und die neuen 
   Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren zu können. 
 
   Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall. Die 
   Beschränkung auf 10% des bei der Ermächtigung vorhandenen 
   Grundkapitals dient dem Schutz der Aktionäre im Hinblick auf eine 
   übermäßige quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung. Aktionäre, die 
   ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über 
   die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle 
   des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit wird ebenfalls dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
   hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung 
   getragen. Durch die Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs 
   sinkt der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien praktisch auf 
   null. 
 
   Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen ausgeschlossen 
   werden. Der exemplarisch aufgeführte Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen ist der aus Sicht 
   der Gesellschaft wahrscheinlichste Fall einer möglichen Sacheinlage, 
   die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll aber nicht hierauf 
   beschränkt sein. Durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   soll die Gesellschaft vor allem die Möglichkeit erhalten, auf 
   nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Im Rahmen von 
   Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, 
   Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld auch Aktien 
   oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die 
   Liquidität der Gesellschaft geschont werden. In der Praxis wird zum 
   Teil von Verkäufern die Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft als Gegenleistung erwartet, damit diese an zukünftigen 
   Kurschancen beteiligt sind. 
 
   Es könnte auch vorkommen, dass die Gesellschaft bestimmte andere 
   einlagefähige Wirtschaftsgüter, insbesondere z.B. Marken und andere 
   Immaterialgüterrechte, erwerben möchte, um so ihre Wettbewerbsposition 
   zu verbessern. Auch in diesem Zusammenhang kann es angebracht sein, 
   das Bezugsrecht auszuschließen, um Aktien an den Verkäufer ausgeben zu 
   können und so die Liquidität der Gesellschaft zu schonen bzw. um ein 
   entsprechendes Verlangen des Veräußerers zu erfüllen. 
 
   Zwar könnten im Rahmen solcher Akquisitionen auch eigene Aktien der 
   Gesellschaft verwendet werden, dies setzt jedoch deren vorherigen 
   Erwerb voraus. Eine Ermächtigung zu einem Rückkauf eigener Aktien 
   liegt zwar vor, jedoch insbesondere wegen des damit verbundenen 
   Liquiditätsbedarfs ist dies unter Umständen für die Gesellschaft 
   nachteilig gegenüber der Nutzung des genehmigten Kapitals und daher 
   kein gleich geeignetes Mittel. 
 
   Für den Fall, dass sich die Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
   einlagefähiger Wirtschaftsgüter konkretisiert, wird der Vorstand 
   jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von der Möglichkeit der 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss 
   Gebrauch machen soll. Dabei wird der Vorstand auch die 
   unterschiedlichen Finanzierungsalternativen, wie Verwendung liquider 
   Mittel der Gesellschaft, Kreditfinanzierung oder auch die Durchführung 
   einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre 
   sowie die damit verbundenen Unsicherheiten bei der Durchführung und 
   den damit verbundenen Zeitbedarf berücksichtigen. Er wird die 
   Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, 
   dass der Erwerb gegen Ausgabe neuer Aktien im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft liegt. Insoweit wird der Vorstand auch 
   sorgfältig prüfen und sich davon überzeugen, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien 
   steht. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes 
   nicht vorgesehen, insbesondere können damit einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses nicht 
   wieder in Frage gestellt werden. 
 
   Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von 
   Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem 
   Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
   Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der 
   Kapitalerhöhung. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
   mögliche Verwässerungseffekt durch diesen Bezugsrechtsausschluss ist 
   aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die 
   Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten 
   Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der 
   betreffenden Ermächtigung zu Lasten der Aktionäre möglichen 
   Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
 
   Der Vorstand hat zurzeit keine Pläne, von dem genehmigten Kapital und 
   den Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch zu machen. 
   Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung 
   ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -3-

berichten. 
 
   Der Bericht des Vorstands ist über die Internetadresse 
   http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
   zugänglich und liegt während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   aus: 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           geänderten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit 
           der AMADEUS FIRE Services GmbH 
 
 
           Die Amadeus FiRe AG und die AMADEUS FIRE Services GmbH mit 
           Sitz in Frankfurt am Main haben am 11. März 2014 den zwischen 
           ihnen am 3. Mai 1999 geschlossenen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zur Anpassung an veränderte 
           steuerrechtliche Anforderungen geändert. 
 
 
           Der wesentliche Inhalt der Änderungen in dem Beherrschungs- 
           und Ergebnisabführungsvertrag sind: 
 
 
       *     eine Anpassung des Wortlauts des Beherrschungs- 
             und Ergebnisabführungsvertrags an die aktuelle Gesetzeslage 
             und Formulierungen zur Verlustübernahme, die bei künftigen 
             Änderungen des § 302 AktG eine Änderung des Vertragstextes 
             erübrigen (dynamische Verweisung), 
 
 
       *     die Regelung, dass die Änderungen des Vertrages 
             mit Eintragung im Handelsregister wirksam werden und 
             rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die 
             Änderungen wirksam werden gelten, sowie 
 
 
       *     weitere redaktionelle Änderungen und 
             Klarstellungen. 
 
 
 
           Der Kern der Hauptleistungspflichten der Parteien - die 
           Weisungsbefolgung durch AMADEUS FIRE Services GmbH, die 
           Gewinnabführung durch die AMADEUS FIRE Services GmbH und 
           Verlustübernahme durch die Amadeus FiRe AG - bleibt jeweils 
           unverändert. 
 
 
           Der geänderte und insgesamt neu gefasste Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Amadeus FiRe AG 
           (nachfolgend 'Amadeus AG') und der AMADEUS FIRE Services GmbH 
           (nachfolgend 'GmbH') hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der Amadeus AG. Die Amadeus AG ist demnach 
             berechtigt, den Geschäftsführern der GmbH hinsichtlich der 
             Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Geschäftsführung und die Vertretung der GmbH obliegen 
             weiterhin den Geschäftsführern der GmbH. Die Amadeus AG ist 
             nicht berechtigt, den Geschäftsführern der GmbH die Weisung 
             zu erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten 
             oder zu beendigen. 
 
 
       *     Die GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer 
             Bildung oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen -, ihren 
             gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn, vermindert um Verlustvorträge und den 
             nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die 
             Amadeus AG abzuführen. Die GmbH kann mit Zustimmung der 
             Amadeus AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       *     Während der Dauer des Vertrages gebildete 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Amadeus AG aufzulösen 
             und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder 
             als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein 
             Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses 
             Vertrages stammt, dürfen weder als Gewinn an die Amadeus AG 
             abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
             verwendet werden. 
 
 
       *     Die Vorschriften des § 302 AktG über die 
             Verlustübernahme in seiner jeweils gültigen Fassung gelten 
             entsprechend. 
 
 
       *     Der Anspruch der Amadeus AG auf Gewinnabführung 
             gemäß § 3 wird mit Ablauf des Tages der Feststellung des 
             Jahresabschlusses der GmbH für das betreffende Geschäftsjahr 
             fällig. Der Anspruch der GmbH auf Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages wird mit Ablauf des letzten Tages eines 
             Geschäftsjahres der GmbH fällig, für das der jeweilige 
             Anspruch besteht. Der Ausgleich ist spätestens 14 Tage nach 
             der Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses an die 
             GmbH zu zahlen. 
 
 
       *     Die Änderungen des Vertrages werden mit 
             Eintragung im Handelsregister wirksam und gelten rückwirkend 
             ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Änderungen wirksam 
             werden. Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Zeitjahren 
             ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Änderungen wirksam 
             werden, fest abgeschlossen und verlängert sich jeweils um 
             ein Jahr, falls er nicht mit einer Frist von sechs Monaten 
             vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt 
             wird. 
 
 
       *     Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein 
             wichtiger Grund liegt vor, wenn ein wichtiger Grund im 
             steuerlichen Sinn für die Beendigung des Vertrages gegeben 
             ist. Im Falle der Vertragsbeendigung während eines 
             Geschäftsjahres der GmbH ist die Amadeus AG zum Ausgleich 
             der Verluste der GmbH bis zum Zeitpunkt der 
             Vertragsbeendigung verpflichtet. 
 
 
 
           Die Amadeus FiRe AG ist alleinige Gesellschafterin der AMADEUS 
           FIRE Services GmbH. Aus diesem Grund muss der Beherrschungs- 
           und Ergebnisabführungsvertrag weder Ausgleichszahlungen noch 
           Abfindungen für außenstehende Gesellschafter vorsehen noch ist 
           eine Prüfung des Vertrages erforderlich. 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der AMADEUS FIRE Services GmbH 
           wird der Änderung des Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrags im Anschluss an die 
           Hauptversammlung der Amadeus FiRe AG zustimmen. 
 
 
           Die Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags 
           wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Amadeus FiRe 
           AG, der Gesellschafterversammlung der AMADEUS FIRE Services 
           GmbH und erst, wenn ihr Bestehen in das Handelsregister des 
           Sitzes der AMADEUS FIRE Services GmbH eingetragen worden ist, 
           wirksam. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Dem am 11. März 2014 geänderten Beherrschungs- 
             und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Amadeus FiRe AG 
             und der AMADEUS FIRE Services GmbH mit Sitz in Frankfurt am 
             Main vom 3. Mai 1999 wird zugestimmt. 
 
 
 
           Die folgenden Unterlagen sind über die Internetadresse 
           http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
           zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme aus: 
 
 
       *     der geänderte und insgesamt neu gefasste 
             Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der AMADEUS 
             FIRE Services GmbH, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie 
             die zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichte der 
             Amadeus FiRe AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der AMADEUS FIRE Services 
             GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; 
 
 
       *     der nach § 295 Abs. 1 in Verbindung mit § 293a 
             AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Amadeus 
             FiRe AG und der Geschäftsführung der AMADEUS FIRE Services 
             GmbH. 
 
 
 
   Informationen und Unterlagen 
 
   Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung die 
   Unterlagen gemäß § 124a AktG, insbesondere der Bericht des Vorstands 
   gemäß § 186 Abs. 4 AktG im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 7 sowie die 
   Unterlagen gemäß § 293f AktG im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 8 zur 
   Einsicht und zum Download zur Verfügung stehen. Diese Unterlagen 
   liegen ab diesem Zeitpunkt auch in den Geschäftsräumen am Sitz der 
   Gesellschaft Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von 
   der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
   Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   ist gemäß § 17 der Satzung davon abhängig, dass sich die Aktionäre 
   unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor der Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung mit dem Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -4-

des 15. Mai 2014 (24:00 Uhr MESZ) zugehen: 
 
           Amadeus FiRe AG 
           c/o M.M. Warburg & CO KGaA 
           Bestandsführung 
           Ferdinandstraße 75, 20095 Hamburg 
 
 
           per Fax: 040 3618-1116; oder 
 
 
           per E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com 
 
 
   Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also 
   auf den Beginn des 1. Mai 2014 (0:00 Uhr MESZ) (Record Date) beziehen 
   und muss der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter der 
   vorstehend genannten Adresse zugehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut ist ausreichend. Der Nachweis ist in deutscher 
   oder englischer Sprache zu erbringen. Aktionäre können auch nach 
   Ausstellung des Nachweises des Anteilsbesitzes frei über ihre Aktien 
   verfügen. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des 
   Stimmrechts ist gegenüber der Gesellschaft der Aktienbesitz zum Record 
   Date maßgeblich, d. h. die Veräußerung oder sonstige Übertragungen der 
   Aktien nach dem Record Date hat keine Bedeutung für den Umfang und die 
   Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen 
   Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Record Date. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind weder teilnahme- noch 
   stimmberechtigt. Der Record Date hat jedoch keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung mit dem Nachweis des 
   Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei 
   ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung 
   und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 
   depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z. B. durch 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder 
   einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben 
   lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß dem vorstehenden Abschnitt 
   erforderlich. 
 
   Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich die 
   Textform (§ 126b BGB). Aktionäre können für die Vollmachtserteilung 
   den Vollmachtsabschnitt auf der Eintrittskarte, die sie nach der 
   Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist es aber auch, dass Aktionäre 
   eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ein 
   Vollmachtsformular steht auch im Internet auf der Homepage der 
   Gesellschaft unter 
   http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung zum 
   Download zur Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen auch 
   kostenlos zugesandt. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch 
   eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die 
   Vollmacht in Textform entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den 
   Widerruf der Vollmacht. Wird die Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft erteilt, ist sie bis Mittwoch, dem 21. Mai 2014, 24:00 
   Uhr (MESZ), an die nachfolgende Adresse zu übermitteln. 
 
           Amadeus FiRe AG 
           Frau Susanne Rieger/Herrn Thomas Weider 
           Darmstädter Landstraße 116 
           60598 Frankfurt am Main; oder 
 
 
           per Fax: 0 69/9 68 76-1 82; oder 
 
 
           per E-Mail: investor-relations@amadeus-fire.de 
 
 
   Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so bedarf 
   es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in 
   Textform (§ 126b BGB). Dieser kann am Tage der Hauptversammlung an der 
   Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann auch an vorstehende Adresse übermittelt werden. 
 
   In den nachfolgend aufgeführten Fällen gelten jedoch Besonderheiten: 
 
     a)    Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut 
           gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes 
           Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 
           8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, 
           bestehen weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der 
           Gesellschaft besondere Formerfordernisse. Wir weisen jedoch 
           darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
           Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der 
           Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 
           Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten 
           sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie 
           bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht 
           abstimmen. 
 
 
     b)    Die Vollmachten an den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform, per Telefax 
           sowie auf elektronischem Wege durch E-Mail an die oben 
           genannte Adresse erteilt werden. Soweit Stimmrechtsvertreter 
           der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
           Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
           werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, 
           weisungsgemäß abzustimmen. Das Formular für die Erteilung der 
           Vollmachten und Weisungen geht Ihnen mit der Eintrittskarte zu 
           und steht außerdem ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Internet auf der Homepage der Gesellschaft 
           unter 
           http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
           zum Download zur Verfügung. 
 
 
           Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft müssen bis Mittwoch, den 21. Mai 2014, 24:00 Uhr 
           (MESZ), bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen 
           Adresse eingegangen sein, andernfalls können sie nicht 
           berücksichtigt werden. 
 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person oder Institution, 
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Auskunftsrecht 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 
   122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von Euro 
   500.000 oder den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 
   259.912 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu 
   richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung, also bis spätestens zum 21. April 2014, 24:00 Uhr (MESZ), 
   unter folgender Adresse zugehen: 
 
           Amadeus FiRe AG 
           Vorstand 
           Darmstädter Landstraße 116 
           60598 Frankfurt am Main 
 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG) 
 
   Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu 
   den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den 
   Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu 
   Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und 
   Abschlussprüfern (§ 127 AktG). Solche Anträge sind ausschließlich zu 
   richten an: 
 
           Amadeus FiRe AG 
           Frau Susanne Rieger/Herrn Thomas Weider 
           Darmstädter Landstraße 116 
           60598 Frankfurt am Main; oder 
 
 
           per Fax: 0 69/9 68 76-1 82; oder 
 
 
           per E-Mail: investor-relations@amadeus-fire.de 
 
 
   Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 
   zum 7. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse zugegangene 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, wird die Gesellschaft 
   - vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG - den anderen Aktionären 
   im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter 
   http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
   unverzüglich zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden anschließend ebenfalls unter der genannten 
   Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG) 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen 
   sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Homepage 
   der Gesellschaft unter 
   http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung. 
 
   Anzahl der ausgegebenen Aktien- und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung Euro 5.198.237,00 und ist eingeteilt in 5.198.237 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine 
   Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 
   5.198.237. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien; es bestehen 
   keine Aktien unterschiedlicher Gattung. 
 
   Frankfurt am Main, im April 2014 
 
   Amadeus FiRe AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
07.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  AMADEUS FIRE AG 
              Darmstädter Landstraße 116 
              60598 Frankfurt 
              Deutschland 
Telefon:      +49 69 96876180 
Fax:          +49 69 96876182 
E-Mail:       investor-relations@amadeus-fire.de 
Internet:     http://www.amadeus-fire.de 
ISIN:         DE0005093108 
WKN:          509 310 
Börsen:       Stuttgart, Frankfurt, München, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, 
              Berlin 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 07, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

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