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DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2014 in Kongresszentrum der EMG Automation GmbH, Wenden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

elexis AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.04.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   elexis AG 
 
   Wenden 
 
   WKN: 508 500 
   ISIN: DE 000 508 500 5 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der elexis AG ein. 
 
   Sie findet statt 
 
   am Freitag, den 16. Mai 2014, um 14:30 Uhr (Einlass ab 13:30 Uhr) 
 
   im Konferenzzentrum auf dem Betriebsgelände der EMG Automation GmbH, 
   Industriestraße 1, 57482 Wenden (bei Olpe). 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die elexis AG und den elexis-Konzern 
           beinhaltend den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und § 289 Abs. 5 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
           www.elexis.de, dort unter der Rubrik 'Investor 
           Relations/Hauptversammlung' zugänglich und liegen während der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20.03.2014 
           gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 AktG 
           bedarf es daher insoweit nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der elexis AG für das Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.730.505,40 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
         a)  Ausschüttung einer Dividende für das   EUR  1.104.000,00 
             Geschäftsjahr 2013 von EUR 0,12 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie 
 
         b)  Einstellung in andere Gewinnrücklagen  EUR    626.505,40 
 
             Bilanzgewinn                           EUR  1.730.505,40 
 
 
           Die Dividende soll am 19. Mai 2014 ausgezahlt werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das am 31. 
           Dezember 2014 endende Geschäftsjahr 2014 als Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern eine solche erfolgt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
           Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Herr Dr. Schönbeck hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats 
           der elexis AG mit Wirkung zum 31. März 2014 niedergelegt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der elexis AG besteht gemäß §§ 96 Abs. 1 und 
           101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG), §§ 4 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Nr. 1 
           Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) sowie § 9 Abs. 1 der 
           Satzung aus sechs Mitgliedern, von denen vier von der 
           Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern nach den 
           Bestimmungen des DrittelbG gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu 
           wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Dr.-Ing. Hans Georg Hartung, wohnhaft in Pulheim, 
           Geschäftsführer der MET/Con Metallurgical Plant & Process 
           Consulting GmbH, mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung, 
           die über die Wahl beschließt, bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Vertreter der 
           Anteilseigner in den Aufsichtsrat der elexis AG zu wählen. 
 
 
           Herr Dr. Hartung ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten bzw. kein Mitglied vergleichbarer in- und 
           ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Mit Blick auf die Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 
           des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf 
           hingewiesen, dass die MET/Con Metallurgical Plant & Process 
           Consulting GmbH ein Tochterunternehmen der SMS Siemag AG ist. 
           Die SMS Siemag AG ist eine unmittelbare Tochtergesellschaft 
           der im Sinne der Empfehlung wesentlich an der elexis AG 
           beteiligten SMS GmbH. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der elexis 
           AG und der EMG Automation GmbH 
 
 
           Zwischen der elexis AG und ihrer 100 %-igen 
           Tochtergesellschaft EMG Automation GmbH ist am 31.03.2014 ein 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           elexis AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
           der EMG Automation GmbH und der anschließenden Eintragung 
           seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der EMG 
           Automation GmbH. Es ist beabsichtigt, dass die 
           Gesellschafterversammlung der EMG Automation GmbH dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unverzüglich im 
           Anschluss an die Zustimmung zu dem Vertrag durch die 
           Hauptversammlung der elexis AG zustimmt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 31.03.2014 zwischen der elexis AG 
           und der EMG Automation GmbH zuzustimmen. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den 
           folgenden Wortlaut: 
 
 
   Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen der 
 
     (1)   elexis AG 
 
 
           mit Sitz in Wenden, eingetragen im Handelsregister beim 
           Amtsgericht Siegen unter HRB 7549, ordnungsgemäß vertreten 
           durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Siegfried Koepp und den 
           Prokuristen Herrn Armin Maes 
 
 
          - nachstehend 'Muttergesellschaft' genannt - 
 
 
           und der 
 
 
     (2)   EMG Automation GmbH 
 
 
           mit Sitz in Wenden, eingetragen im Handelsregister beim 
           Amtsgericht Siegen unter HRB 9523, ordnungsgemäß vertreten 
           durch den Geschäftsführer Herrn Edgar M. Schäfer und den 
           Prokuristen Herrn Heinz Brüser, 
 
 
          - nachstehend 'Gesellschaft' genannt -. 
 
 
   Vorbemerkung 
 
   Die Muttergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der 
   Gesellschaft. Zur Verstärkung der Konzernstruktur und zur Herstellung 
   einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft soll 
   nachfolgender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen 
   werden. 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Muttergesellschaft und die 
   Gesellschaft, vertreten wie angegeben, was folgt: 
 
     1     Leitung und Weisungen 
 
 
     1.1   Die Gesellschaft unterstellt hiermit die Leitung 
           ihrer Gesellschaft der Muttergesellschaft. 
 
 
     1.2   Die Muttergesellschaft ist demgemäß berechtigt, den 
           Geschäftsführern der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der 
           Gesellschaft Weisungen zu erteilen, und zwar allgemeine und 
           auf den Einzelfall bezogene Weisungen. Die Geschäftsführer der 
           Gesellschaft sind verpflichtet, den Weisungen der 
           Muttergesellschaft Folge zu leisten. Das Recht zur Erteilung 
           von Weisungen gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses 
           Vertrages. Die Geschäftsführung und die Vertretung der 
           Gesellschaft obliegen weiterhin den Geschäftsführern der 
           Gesellschaft. 
 
 
     1.3   Die Muttergesellschaft ist nicht berechtigt, den 
           Geschäftsführern der Gesellschaft die Weisung zu erteilen, 
           diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
           beendigen. 
 
 
     1.4   Die Muttergesellschaft wird ihr Weisungsrecht nur 
           durch ihren Vorstand ausüben. Weisungen bedürfen der 
           Schriftform. 
 
 
     2     Gewinnabführung 
 
 
     2.1   Die Gesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der -2-

gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften 
           ermittelten Gewinn gemäß § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung an die Muttergesellschaft abzuführen. 
 
 
     2.2   Sofern und nur in dem Umfang wie dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, kann die 
           Gesellschaft mit Zustimmung der Muttergesellschaft Beträge aus 
           dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen. 
 
 
     2.3   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
           Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
           Muttergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
           Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor 
           Wirksamkeit dieses Vertrages stammt, dürfen weder als Gewinn 
           an die Muttergesellschaft abgeführt noch zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
     2.4   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals 
           für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der Gesellschaft, in 
           dem dieser Vertrag wirksam wird. 
 
 
     2.5   Die Muttergesellschaft kann eine Vorab-Abführung 
           von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer 
           Vorab-Gewinnausschüttung zulässig ist. 
 
 
     3     Verlustübernahme 
 
 
     3.1   Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung gelten entsprechend. 
 
 
     3.2   Ziffer 2.4 gilt für die Verlustübernahme durch die 
           Muttergesellschaft entsprechend. 
 
 
     4     Buchführung, Fälligkeit 
 
 
     4.1   Die Abrechnung über Gewinn und Verlust mit der 
           Muttergesellschaft wird so durchgeführt, dass sie im 
           Jahresabschluss der Gesellschaft berücksichtigt wird. 
 
 
     4.2   Der Anspruch der Muttergesellschaft auf 
           Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 entsteht zum Ende des 
           Geschäftsjahres der Gesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu 
           diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
     4.3   Der Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages gemäß Ziffer 3 wird mit Ablauf des letzten 
           Tages eines Geschäftsjahres der Gesellschaft fällig, für das 
           der jeweilige Anspruch besteht. Der Ausgleich ist spätestens 
           14 Tage nach der Feststellung des betreffenden 
           Jahresabschlusses an die Gesellschaft zu zahlen. 
 
 
     5     Informationsrecht, Jahresabschluss 
 
 
     5.1   Die Muttergesellschaft ist jederzeit berechtigt, 
           die Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen der Gesellschaft 
           einzusehen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind 
           verpflichtet, der Muttergesellschaft jederzeit alle von ihr 
           gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, 
           geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der 
           Gesellschaft zu geben. 
 
 
     5.2   Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist vor seiner 
           Feststellung der Muttergesellschaft zur Kenntnisnahme und 
           Prüfung vorzulegen. 
 
 
     6     Wirksamwerden, Dauer und Kündigung dieses 
           Vertrages 
 
 
     6.1   Dieser Vertrag, dessen Abschluss der Aufsichtsrat 
           der Muttergesellschaft in der Aufsichtsratssitzung vom 
           20.03.2014 zugestimmt hat, steht unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft und der 
           Gesellschafterversammlung der Gesellschaft. Der Vertrag wird 
           mit seiner Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft 
           wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts gemäß 
           vorstehender Ziffer 1 - rückwirkend seit dem 1. Januar 2014. 
 
 
     6.2   Dieser Vertrag wird bis einschließlich 31. Dezember 
           2018 fest abgeschlossen und verlängert sich anschließend 
           jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit einer Frist von sechs 
           Monaten vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien 
           gekündigt wird. 
 
 
     6.3   Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 6.2 kann der 
           Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
           Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt 
           vor, wenn ein wichtiger Grund im steuerlichen Sinn für die 
           Beendigung des Vertrages gegeben ist. 
 
 
     6.4   Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 
 
 
     6.5   Wenn sich ein außenstehender Gesellschafter an der 
           Gesellschaft beteiligt, können die Gesellschafter unter 
           Einschluss der außenstehenden Gesellschafter einstimmig die 
           Fortsetzung dieses Vertrages beschließen. In diesem Fall wird 
           die Laufzeit des Vertrages nicht unterbrochen. 
 
 
     6.6   Im Falle der Vertragsbeendigung während eines 
           Geschäftsjahres der Gesellschaft ist die Muttergesellschaft 
           zum Ausgleich der Verluste der Gesellschaft gemäß vorstehender 
           Ziffer 3 bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung 
           verpflichtet. 
 
 
     6.7   Im Falle einer vertraglichen Aufhebung dieses 
           Vertrags ist § 296 AktG zu beachten. 
 
 
     7     Schlussbestimmungen 
 
 
     7.1   Dieser Vertrag und alle vertraglichen Ansprüche aus 
           diesem oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner 
           Durchführung unterliegen deutschem Recht. 
 
 
     7.2   Alle außervertraglichen Ansprüche in Zusammenhang 
           mit diesem Vertrag und seiner Durchführung unterliegen 
           ebenfalls deutschem Recht. 
 
 
     7.3   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
           einschließlich dieser Ziffer 7.3 bedürfen der Schriftform. § 
           295 AktG ist zu beachten. 
 
 
     7.4   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig 
           sein oder werden oder eine notwendige Regelung nicht 
           enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
           Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der 
           unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer 
           Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die 
           soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien wollten 
           oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt 
           hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die 
           Regelungslücke erkannt hätten. 
 
 
           - Ende der Inhalts des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags - 
 
 
           Der Vorstand der elexis AG und die Geschäftsführung der EMG 
           Automation GmbH haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß 
           § 293 a AktG erstattet. Der gemeinsame Bericht ist zusammen 
           mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der 
           Einberufung an im Internet unter www.elexis.de, dort unter der 
           Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich. Alle 
           zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 23.552.000 und ist in 9.200.000 auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt 
   in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte 9.200.000 beträgt. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
   besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des 09. Mai 
   2014 (24:00 Uhr) in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 
   126b BGB) bei nachfolgend bezeichneter Stelle (postalisch, per Telefax 
   oder per E-Mail) angemeldet haben: 
 
   elexis AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
 
 
   Telefax:                               + 49(0)89-309037 4675 
 
   E-Mail:                                anmeldestelle@computershare.de 
 
   Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme reicht ein in Textform 
   (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
   Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, das ist der 
   25. April 2014 (00:00 Uhr) ('Nachweisstichtag'), beziehen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
   anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und Übersendung des 
   Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
   durch das depotführende Institut vorgenommen. Im Gegensatz zur 
   Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht 
   Teilnahmevoraussetzung, sondern sie dient lediglich der Vereinfachung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur 
   Hauptversammlung. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, 
   wer den vorstehenden Nachweis über seine Berechtigung erbracht hat. 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Hinzuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für 
   die Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keinerlei Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsausübung, Stimmrechtsvollmacht 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter 
   entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
   durch das depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, es werden ein 
   Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Unternehmen oder eine der Personen 
   oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die 
   Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG für Kreditinstitute sinngemäß 
   gelten, bevollmächtigt. 
 
   Aktionäre können die Formulare zur Vollmachtserteilung verwenden, die 
   jeder Eintrittskarte beigefügt sind. 
 
   Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder (1) durch Vorweisen der 
   Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder 
   durch Übermittlung an die folgende Adresse (postalisch, per Telefax 
   oder per E-Mail) 
 
   elexis AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
 
 
   Telefax:                               + 49(0)89-309037 4675 
 
   E-Mail:                                elexis-hv2014@computershare.de 
 
   oder (2) gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden. Wird die 
   Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es 
   gegenüber der Gesellschaft - so weit sich nicht aus § 135 AktG etwas 
   anderes ergibt - eines Nachweises der Bevollmächtigung in Textform. 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an die 
   vorstehend genannte Adresse einschließlich des dort genannten Weges 
   der elektronischen Kommunikation (E-Mail) gesendet werden. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Unternehmen oder eine der Personen 
   oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die 
   Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG für Kreditinstitute sinngemäß 
   gelten, bevollmächtigt, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, 
   insbesondere ist die Vollmacht so zu erteilen, dass die 
   Vollmachtserklärung nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthält. In diesen Fällen gilt für die 
   Vollmachtserteilung, ihren Widerruf sowie den Nachweis der 
   Bevollmächtigung das Textformerfordernis des § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
   nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Aktionäre, die ein 
   Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Unternehmen oder eine der Personen 
   oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die 
   Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG für Kreditinstitute sinngemäß 
   gelten, bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, etwaige 
   Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. Ein 
   Verstoß gegen die vorstehend dargestellten und bestimmte weitere in § 
   135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung 
   beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der 
   Stimmabgabe nicht. 
 
   Weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen und sich von diesen in der 
   Hauptversammlung vertreten zu lassen. Soweit die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
   jedem Falle ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung 
   des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den erteilten 
   Weisungen abzustimmen. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine 
   oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung 
   befugt und werden sich im Falle einer Abstimmung der Stimme enthalten. 
 
   Vollmachten und Weisungen einschließlich etwaiger Änderungen erteilter 
   Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen bis zum Ablauf des 14. 
   Mai 2014 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der Adresse 
   (postalisch, per Telefax oder per E-Mail) 
 
   elexis AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
 
 
   Telefax:                               + 49(0)89-309037 4675 
 
   E-Mail:                                elexis-hv2014@computershare.de 
 
   eingehen, um auf der Hauptversammlung berücksichtigt zu werden. 
 
   Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre das 
   zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellte Vollmachts- 
   und Weisungsformular nutzen. 
 
   Der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen sind 
   ebenfalls in Textform an die genannte Adresse zu senden. Am Tag der 
   Hauptversammlung kann die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters 
   der Gesellschaft oder eine Weisung an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft bzw. ein Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht oder 
   einer Weisung in Textform bei der Einlasskontrolle erteilt werden. 
 
   Bei einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
   können die Aktionäre nicht an möglichen Abstimmungen über eventuelle, 
   erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge, Wahlvorschläge 
   oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte 
   Anträge teilnehmen und auch keine Weisungen dazu erteilen. Der 
   Stimmrechtsvertreter kann auch nicht zur Ausübung des Rede- und 
   Fragerechts sowie des Antragsrechts der Aktionäre bevollmächtigt 
   werden. 
 
   Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch 
   Bevollmächtigte, einschließlich durch die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen möchten, müssen sich 
   unter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme nach den oben unter der 
   Rubrik 'Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts' genannten Bestimmungen anmelden. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen einen Vorschlag 
   des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der 
   Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
   von Abschlussprüfern der Gesellschaft übersenden. Gegenanträge müssen 
   - im Gegensatz zu Wahlvorschlägen - begründet werden. Solche 
   Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich 
   zu richten an (postalisch, per Telefax oder per E-Mail): 
 
        elexis AG 
        Vorstand 
        Industriestraße 1 
        57482 Wenden 
 
 
 
        Telefax:             + 49(0)2762-612 135 
 
        E-Mail:              E-Mail: info@elexis.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung werden 
   unverzüglich nach Eingang im Internet unter www.elexis.de, dort unter 
   der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich gemacht, 
   sofern der Gesellschaft diese Anträge und Wahlvorschläge mindestens 14 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

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