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DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Nemetschek Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.04.2014 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Nemetschek Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN: DE 0006452907 - 
   - WKN: 645290 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, 20. Mai 2014, 10:00 Uhr, 
   im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Franz Josef Strauß-Saal, 
   Lazarettstraße 33, 80636 München 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der 
           Nemetschek Aktiengesellschaft und des Konzerns, des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
           20. März 2014 gebilligt und damit den Jahresabschluss 
           festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Feststellung. Die unter TOP 1 
           genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - 
           vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Nemetschek Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2013 in Höhe von EUR 63.059.122,95 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,30 je              EUR 
   dividendenberechtigter Stückaktie                       12.512.500,00 
 
   Gewinnvortrag                                                     EUR 
                                                           50.546.622,95 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung am 26. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung im 
           Mai 2015 abläuft, soll die Ermächtigung bereits von der 
           diesjährigen Hauptversammlung für fünf Jahre erneuert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
     6.1   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19. Mai 
           2019 einmalig oder mehrmals bis zu 962.000 eigene Aktien, das 
           sind knapp 10 % des derzeitigen Grundkapitals, ganz oder in 
           Teilbeträgen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
           erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
           erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
           Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
           noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung 
           darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
           werden. 
 
 
           Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der von der 
           Hauptversammlung der Nemetschek Aktiengesellschaft am 26. Mai 
           2010 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien, die hiermit aufgehoben wird, soweit von 
           ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 
 
 
     6.2   Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die 
           Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
       a)    Beim Erwerb über die Börse darf der Kaufpreis für 
             eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der letzten fünf 
             Börsentage vor der Verpflichtung zum Erwerb im 
             elektronischen Handel (Xetra - oder einem an die Stelle des 
             Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
       b)    Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der 
             Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs 
             an den fünf Börsentagen vor Veröffentlichung des Angebots um 
             nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern die 
             Anzahl der angedienten Aktien das Volumen des Angebots 
             überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotene 
             Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann 
             vorgesehen werden. 
 
 
 
     6.3   Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
           Zwecken, zu verwenden: 
 
 
       a)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Dritten als Gegenleistung für den Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von 
             Unternehmen angeboten werden. 
 
 
       b)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
             oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt 
             zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon 
             bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
             unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung 
             der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
             3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung 
             der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
     6.4   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
           Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der 
           vorstehenden Ermächtigung unter Punkt 6.3 lit. a) der 
           Tagesordnung verwendet werden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 
           Satz 2 der Satzung 
 
 
           § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung lautet derzeit wie folgt: 
 
 
             'Gegenstand des Unternehmens sind des Weiteren 
             die Gründung, der Erwerb und die Verwaltung von 
             Beteiligungen, die Erbringung von Dienstleistungen 
             einschließlich der Finanzierung und des Finanzmanagements 
             für Unternehmen der von der Gesellschaft geleiteten Gruppe; 
             ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen, die einer 
             Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedürfen.' 
 
 
 
           Die bestehende Regelung erlaubt wohl nicht die Erbringung von 
           Dienstleistungen einschließlich der Finanzierung für 
           Unternehmen, an denen die Gesellschaft zwar beteiligt ist, die 
           aber nicht der Konzernleitung der Gesellschaft unterliegen. 
           Dies kann im Einzelfall zu einer unerwünschten Einschränkung 
           der Handlungsfreiheit der Gesellschaft führen. Insbesondere 
           kann es sinnvoll sein, beim Erwerb von Beteiligungen zunächst 
           nur eine Minderheitsbeteiligung zu übernehmen, gleichwohl aber 
           weitere Dienstleistungen für die Zielgesellschaft anzubieten, 
           insbesondere den Erwerb der Beteiligung mit weiteren 
           Finanzierungsbeiträgen in Form von Fremd- oder 
           Mezzanine-Kapital zu verbinden (Darlehen, Wandeldarlehen 
           o.Ä.), die bei einer etwaigen späteren Aufstockung der 
           Beteiligung in Eigenkapital umgewandelt werden können. Die 

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April 08, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

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