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DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Nemetschek Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.04.2014 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Nemetschek Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN: DE 0006452907 - 
   - WKN: 645290 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, 20. Mai 2014, 10:00 Uhr, 
   im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Franz Josef Strauß-Saal, 
   Lazarettstraße 33, 80636 München 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der 
           Nemetschek Aktiengesellschaft und des Konzerns, des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
           20. März 2014 gebilligt und damit den Jahresabschluss 
           festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Feststellung. Die unter TOP 1 
           genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - 
           vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Nemetschek Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2013 in Höhe von EUR 63.059.122,95 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,30 je              EUR 
   dividendenberechtigter Stückaktie                       12.512.500,00 
 
   Gewinnvortrag                                                     EUR 
                                                           50.546.622,95 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung am 26. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung im 
           Mai 2015 abläuft, soll die Ermächtigung bereits von der 
           diesjährigen Hauptversammlung für fünf Jahre erneuert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
     6.1   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19. Mai 
           2019 einmalig oder mehrmals bis zu 962.000 eigene Aktien, das 
           sind knapp 10 % des derzeitigen Grundkapitals, ganz oder in 
           Teilbeträgen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
           erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
           erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
           Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
           noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung 
           darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
           werden. 
 
 
           Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der von der 
           Hauptversammlung der Nemetschek Aktiengesellschaft am 26. Mai 
           2010 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien, die hiermit aufgehoben wird, soweit von 
           ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 
 
 
     6.2   Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die 
           Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
       a)    Beim Erwerb über die Börse darf der Kaufpreis für 
             eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der letzten fünf 
             Börsentage vor der Verpflichtung zum Erwerb im 
             elektronischen Handel (Xetra - oder einem an die Stelle des 
             Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
       b)    Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der 
             Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs 
             an den fünf Börsentagen vor Veröffentlichung des Angebots um 
             nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern die 
             Anzahl der angedienten Aktien das Volumen des Angebots 
             überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotene 
             Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann 
             vorgesehen werden. 
 
 
 
     6.3   Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
           Zwecken, zu verwenden: 
 
 
       a)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Dritten als Gegenleistung für den Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von 
             Unternehmen angeboten werden. 
 
 
       b)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
             oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt 
             zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon 
             bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
             unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung 
             der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
             3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung 
             der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
     6.4   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
           Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der 
           vorstehenden Ermächtigung unter Punkt 6.3 lit. a) der 
           Tagesordnung verwendet werden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 
           Satz 2 der Satzung 
 
 
           § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung lautet derzeit wie folgt: 
 
 
             'Gegenstand des Unternehmens sind des Weiteren 
             die Gründung, der Erwerb und die Verwaltung von 
             Beteiligungen, die Erbringung von Dienstleistungen 
             einschließlich der Finanzierung und des Finanzmanagements 
             für Unternehmen der von der Gesellschaft geleiteten Gruppe; 
             ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen, die einer 
             Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedürfen.' 
 
 
 
           Die bestehende Regelung erlaubt wohl nicht die Erbringung von 
           Dienstleistungen einschließlich der Finanzierung für 
           Unternehmen, an denen die Gesellschaft zwar beteiligt ist, die 
           aber nicht der Konzernleitung der Gesellschaft unterliegen. 
           Dies kann im Einzelfall zu einer unerwünschten Einschränkung 
           der Handlungsfreiheit der Gesellschaft führen. Insbesondere 
           kann es sinnvoll sein, beim Erwerb von Beteiligungen zunächst 
           nur eine Minderheitsbeteiligung zu übernehmen, gleichwohl aber 
           weitere Dienstleistungen für die Zielgesellschaft anzubieten, 
           insbesondere den Erwerb der Beteiligung mit weiteren 
           Finanzierungsbeiträgen in Form von Fremd- oder 
           Mezzanine-Kapital zu verbinden (Darlehen, Wandeldarlehen 
           o.Ä.), die bei einer etwaigen späteren Aufstockung der 
           Beteiligung in Eigenkapital umgewandelt werden können. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

Gesellschaft kann dadurch flexibler entscheiden, wie und in 
           welcher Höhe sie sich an einem Unternehmen beteiligen will. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           § 2 Abs.1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 
             'Gegenstand des Unternehmens sind des Weiteren 
             die Gründung, der Erwerb und die Verwaltung von 
             Beteiligungen, die Erbringung von Dienstleistungen 
             einschließlich der Finanzierung und des Finanzmanagements 
             für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist; 
             ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen, die einer 
             Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedürfen.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu zwei 
           Änderungsvereinbarungen zu bestehenden 
           Gewinnabführungsverträgen 
 
 
           Zwischen der Nemetschek AG als Organträgerin und 
           Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH als 
           Organgesellschaften bestehen folgende 
           Gewinnabführungsverträge: 
 
 
       *     Gewinnabführungsvertrag vom 19. November 2002 mit 
             der Nemetschek Frilo GmbH (vormals Friedrich + Lochner 
             GmbH), Stuttgart; 
 
 
       *     Gewinnabführungsvertrag vom 16. Juni 2003 mit der 
             Nemetschek Allplan Systems GmbH (vormals Nemetschek 
             Entwicklung GmbH), München. 
 
 
 
           Die Nemetschek AG und die als Vertragspartner an den genannten 
           Gewinnabführungsverträgen beteiligten Tochtergesellschaften 
           haben im April 2014 Änderungsvereinbarungen bezüglich der 
           Regelungen zur Verlustübernahme abgeschlossen. Durch diese 
           Änderungen soll klargestellt werden, dass die in den Verträgen 
           bereits bislang enthaltenen Verweise auf die gesetzliche 
           Regelung zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf 
           die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG beziehen. Anlass 
           zur Klarstellung gibt das Gesetz zur Änderung und 
           Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts vom 26. Februar 2013. Danach sollen 
           Gewinnabführungsverträge mit einer GmbH als Organgesellschaft 
           künftig einen solchen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in 
           seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen. Weitere Änderungen 
           sehen die Änderungsvereinbarungen nicht vor. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Nemetschek AG ist zur Verlustübernahme bei 
             der jeweiligen Tochtergesellschaft entsprechend den 
             Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung verpflichtet. 
 
 
       *     Der weitere Inhalt der Gewinnabführungsverträge 
             bleibt unverändert. 
 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Nemetschek AG, der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft 
           und anschließender Eintragung in das Handelsregister der 
           jeweiligen Tochtergesellschaft wirksam. 
 
 
           Der Vorstand der Nemetschek AG und die Geschäftsführer der 
           beteiligten Tochtergesellschaften haben jeweils einen 
           gemeinsamen Bericht gemäß §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293a AktG 
           erstattet, in dem die Änderungsvereinbarungen erläutert und 
           begründet wurden. Die gemeinsamen Berichte sind zusammen mit 
           den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.nemetschek.com/HV2014 zugänglich. Alle zu 
           veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
           Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Absatz 1, 
           2. Halbsatz AktG ist bezüglich beider Änderungsvereinbarungen 
           entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der beiden 
           Tochtergesellschaften in der Hand der Nemetschek AG befinden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
       a)    der Änderungsvereinbarung zu dem 
             Gewinnabführungsvertrag mit der Nemetschek Frilo GmbH, 
 
 
       b)    der Änderungsvereinbarung zu dem 
             Gewinnabführungsvertrag mit der Nemetschek Allplan Systems 
             GmbH, 
 
 
 
           zuzustimmen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, über die Zustimmung zu den beiden 
           Änderungsvereinbarungen jeweils gesondert abzustimmen. 
 
 
   II. Bericht des Vorstands 
 
           Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung 
           über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, 
           den Vorstand zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu 
           ermächtigen. Bei der Verwendung eigener Aktien als 
           Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen soll das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. 
 
 
           Hierüber erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           den folgenden Bericht: 
 
 
           Ein Bezugsrechtsausschluss, den der Vorstand mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats beschließen kann, kann erforderlich sein, 
           wenn eigene Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von 
           Unternehmen verwendet werden sollen. 
 
 
           Der Vorstand prüft zu jedem Zeitpunkt Möglichkeiten, andere 
           Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. Dabei kann es sinnvoll 
           sein, anstelle von oder zusätzlich zu Barleistungen eigene 
           Aktien als Akquisitionswährung zu verwenden. Teilweise wird 
           dies von den Verkäufern verlangt. Um daher im Einzelfall 
           Akquisitionsmöglichkeiten wahrnehmen zu können, kann es 
           erforderlich sein, dass die Gesellschaft über eigene Aktien 
           verfügt. Derartige Akquisitionsentscheidungen müssen 
           typischerweise oft sehr kurzfristig getroffen werden, so dass 
           keine Möglichkeit einer vorherigen Einbeziehung der 
           Hauptversammlung besteht. 
 
 
           Da die Aktien jeweils nur dem Verkäufer des Unternehmens, der 
           Unternehmensbeteiligung oder des Unternehmensteils gewährt 
           werden, muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
           werden können. 
 
 
           Der Vorstand wird im Einzelfall bei Konkretisierung der 
           Möglichkeit eines Unternehmenserwerbs sorgfältig prüfen, ob 
           eigene Aktien der Gesellschaft unter Bezugsrechtsausschluss 
           verwendet werden sollen. Dies wird nur dann erfolgen, wenn der 
           Erwerb gegen Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, eigene Aktien der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, 
           ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung 
           eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Dabei soll 
           die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei 
           Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt 
           wird, als auch ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch 
           reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des 
           auf die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages 
           des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in keinem 
           der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
 
           Falls der Vorstand von den beschriebenen Ermächtigungen 
           Gebrauch macht, wird er der folgenden Hauptversammlung über 
           die Einzelheiten seines Vorgehens berichten. 
 
 
   III. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Von den insgesamt ausgegebenen 9.625.000 Stückaktien der 
           Gesellschaft, die je ein Stimmrecht gewähren, sind im 
           Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 9.625.000 
           Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft 
           hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
           eigenen Aktien. 
 
 
     2.    Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
           Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der 
           Gesellschaft anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss 
           sich auf den Beginn (0.00 Uhr) des 29. April 2014 
           (Nachweisstichtag) beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes 
           bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder 
           englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der 
           Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis 
           spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr) des 13. Mai 2014 zugehen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

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