DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Nemetschek Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 08.04.2014 15:15 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Nemetschek Aktiengesellschaft München - ISIN: DE 0006452907 - - WKN: 645290 - Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 20. Mai 2014, 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, Franz Josef Strauß-Saal, Lazarettstraße 33, 80636 München I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft und des Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 20. März 2014 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Feststellung. Die unter TOP 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Nemetschek Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 in Höhe von EUR 63.059.122,95 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,30 je EUR dividendenberechtigter Stückaktie 12.512.500,00 Gewinnvortrag EUR 50.546.622,95 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung im Mai 2015 abläuft, soll die Ermächtigung bereits von der diesjährigen Hauptversammlung für fünf Jahre erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 6.1 Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19. Mai 2019 einmalig oder mehrmals bis zu 962.000 eigene Aktien, das sind knapp 10 % des derzeitigen Grundkapitals, ganz oder in Teilbeträgen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung der Nemetschek Aktiengesellschaft am 26. Mai 2010 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die hiermit aufgehoben wird, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 6.2 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. a) Beim Erwerb über die Börse darf der Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der letzten fünf Börsentage vor der Verpflichtung zum Erwerb im elektronischen Handel (Xetra - oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. b) Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an den fünf Börsentagen vor Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern die Anzahl der angedienten Aktien das Volumen des Angebots überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotene Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. 6.3 Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: a) Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen angeboten werden. b) Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 6.4 Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Punkt 6.3 lit. a) der Tagesordnung verwendet werden. 7. Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung lautet derzeit wie folgt: 'Gegenstand des Unternehmens sind des Weiteren die Gründung, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich der Finanzierung und des Finanzmanagements für Unternehmen der von der Gesellschaft geleiteten Gruppe; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedürfen.' Die bestehende Regelung erlaubt wohl nicht die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich der Finanzierung für Unternehmen, an denen die Gesellschaft zwar beteiligt ist, die aber nicht der Konzernleitung der Gesellschaft unterliegen. Dies kann im Einzelfall zu einer unerwünschten Einschränkung der Handlungsfreiheit der Gesellschaft führen. Insbesondere kann es sinnvoll sein, beim Erwerb von Beteiligungen zunächst nur eine Minderheitsbeteiligung zu übernehmen, gleichwohl aber weitere Dienstleistungen für die Zielgesellschaft anzubieten, insbesondere den Erwerb der Beteiligung mit weiteren Finanzierungsbeiträgen in Form von Fremd- oder Mezzanine-Kapital zu verbinden (Darlehen, Wandeldarlehen o.Ä.), die bei einer etwaigen späteren Aufstockung der Beteiligung in Eigenkapital umgewandelt werden können. Die
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Gesellschaft kann dadurch flexibler entscheiden, wie und in welcher Höhe sie sich an einem Unternehmen beteiligen will. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 2 Abs.1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert: 'Gegenstand des Unternehmens sind des Weiteren die Gründung, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich der Finanzierung und des Finanzmanagements für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedürfen.' 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zu zwei Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Gewinnabführungsverträgen Zwischen der Nemetschek AG als Organträgerin und Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH als Organgesellschaften bestehen folgende Gewinnabführungsverträge: * Gewinnabführungsvertrag vom 19. November 2002 mit der Nemetschek Frilo GmbH (vormals Friedrich + Lochner GmbH), Stuttgart; * Gewinnabführungsvertrag vom 16. Juni 2003 mit der Nemetschek Allplan Systems GmbH (vormals Nemetschek Entwicklung GmbH), München. Die Nemetschek AG und die als Vertragspartner an den genannten Gewinnabführungsverträgen beteiligten Tochtergesellschaften haben im April 2014 Änderungsvereinbarungen bezüglich der Regelungen zur Verlustübernahme abgeschlossen. Durch diese Änderungen soll klargestellt werden, dass die in den Verträgen bereits bislang enthaltenen Verweise auf die gesetzliche Regelung zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG beziehen. Anlass zur Klarstellung gibt das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 26. Februar 2013. Danach sollen Gewinnabführungsverträge mit einer GmbH als Organgesellschaft künftig einen solchen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen. Weitere Änderungen sehen die Änderungsvereinbarungen nicht vor. Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Nemetschek AG ist zur Verlustübernahme bei der jeweiligen Tochtergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. * Der weitere Inhalt der Gewinnabführungsverträge bleibt unverändert. Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Nemetschek AG, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft und anschließender Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft wirksam. Der Vorstand der Nemetschek AG und die Geschäftsführer der beteiligten Tochtergesellschaften haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die Änderungsvereinbarungen erläutert und begründet wurden. Die gemeinsamen Berichte sind zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.nemetschek.com/HV2014 zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Absatz 1, 2. Halbsatz AktG ist bezüglich beider Änderungsvereinbarungen entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der beiden Tochtergesellschaften in der Hand der Nemetschek AG befinden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) der Änderungsvereinbarung zu dem Gewinnabführungsvertrag mit der Nemetschek Frilo GmbH, b) der Änderungsvereinbarung zu dem Gewinnabführungsvertrag mit der Nemetschek Allplan Systems GmbH, zuzustimmen. Es ist beabsichtigt, über die Zustimmung zu den beiden Änderungsvereinbarungen jeweils gesondert abzustimmen. II. Bericht des Vorstands Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Vorstand zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu ermächtigen. Bei der Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Hierüber erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht: Ein Bezugsrechtsausschluss, den der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen kann, kann erforderlich sein, wenn eigene Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen verwendet werden sollen. Der Vorstand prüft zu jedem Zeitpunkt Möglichkeiten, andere Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. Dabei kann es sinnvoll sein, anstelle von oder zusätzlich zu Barleistungen eigene Aktien als Akquisitionswährung zu verwenden. Teilweise wird dies von den Verkäufern verlangt. Um daher im Einzelfall Akquisitionsmöglichkeiten wahrnehmen zu können, kann es erforderlich sein, dass die Gesellschaft über eigene Aktien verfügt. Derartige Akquisitionsentscheidungen müssen typischerweise oft sehr kurzfristig getroffen werden, so dass keine Möglichkeit einer vorherigen Einbeziehung der Hauptversammlung besteht. Da die Aktien jeweils nur dem Verkäufer des Unternehmens, der Unternehmensbeteiligung oder des Unternehmensteils gewährt werden, muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Der Vorstand wird im Einzelfall bei Konkretisierung der Möglichkeit eines Unternehmenserwerbs sorgfältig prüfen, ob eigene Aktien der Gesellschaft unter Bezugsrechtsausschluss verwendet werden sollen. Dies wird nur dann erfolgen, wenn der Erwerb gegen Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. Falls der Vorstand von den beschriebenen Ermächtigungen Gebrauch macht, wird er der folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten. III. Weitere Angaben zur Einberufung 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Von den insgesamt ausgegebenen 9.625.000 Stückaktien der Gesellschaft, die je ein Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 9.625.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 2. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn (0.00 Uhr) des 29. April 2014 (Nachweisstichtag) beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr) des 13. Mai 2014 zugehen,
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