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DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2014 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Drillisch Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Drillisch Aktiengesellschaft 
 
   Maintal 
 
   ISIN DE 0005545503/WKN 554 550 
   ISIN DE 000A1YC9J4/WKN A1YC9J 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Mittwoch, dem 21. Mai 2014, 
   um 10:00 Uhr 
 
   im 
   Gesellschaftshaus Palmengarten 
   Palmengartenstraße 11 
   60325 Frankfurt am Main. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und des Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
           § 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.drillisch.de/hv2014 abrufbar. Sie werden auch 
           während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2013 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
           gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es nach den 
           gesetzlichen Vorschriften somit nicht, so dass zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der Drillisch Aktiengesellschaft zum 
           31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von EUR 408.386.375,05 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,60 je     EUR     76.800.000,00 
   dividendenberechtigter Stückaktie (insg. 
   48.000.000 dividendenberechtigte Stückaktien) 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                        EUR    331.586.375,05 
 
   Bilanzgewinn                                     EUR    408.386.375,05 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 5.189.015 
           Stück eigenen Aktien (Stand: 6. März 2014), die gemäß § 71b 
           AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung 
           kann sich durch den weiteren Erwerb eigener Aktien oder die 
           Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten 
           Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird bei 
           unveränderter Ausschüttung von EUR 1,60 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
           Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
           Die Dividende ist zahlbar am 22. Mai 2014. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           im Wege der Einzelbeschlussfassung Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum im Wege der Einzelbeschlussfassung Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           Prüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht 
           des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten 
           Abschlusses und Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie für den Fall, dass eine Prüfung oder 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 
           enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts im 
           Geschäftsjahr 2014 erfolgen soll, als Prüfer für eine solche 
           Prüfung oder prüferische Durchsicht zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           In der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 wurde unter TOP 8 eine 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zum 15. Mai 2018 
           beschlossen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang 
           keinen Gebrauch gemacht. Jedoch wurde die darin enthaltene 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund der in der Ermächtigung 
           enthaltenen Anrechnungsklausel durch die Begebung von 
           Wandelschuldverschreibungen im Dezember 2013 unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           teilweise ausgeschöpft. Daher soll zur Wahrung der 
           Flexibilität bei der Verwendung eigener Aktien unter Aufhebung 
           der bestehenden Ermächtigung vom 16. Mai 2013 erneut eine 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen 
           werden. 
 
 
           Die Drillisch Aktiengesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
           Einberufung insgesamt 5.189.015 Stück eigene Aktien und damit 
           eine Beteiligung in Höhe von ca. 9,75 % vom Grundkapital. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 zu 
             Punkt 8 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien wird für die Zeit ab 
             Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eigene 
             Aktien bis zu einem Anteil von insgesamt 10 % des zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals mit 
             der Maßgabe zu erwerben, dass auf die erworbenen Aktien 
             zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
             Grundkapitals entfallen dürfen. Die Ermächtigung darf nicht 
             zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. 
             Die Ermächtigung gilt bis einschließlich zum 20. Mai 2019. 
 
 
             Der Erwerb der eigenen Aktien kann nach Wahl des Vorstands 
             über die Börse (dazu nachfolgend 1), über ein öffentliches 
             Kaufangebot an alle Aktionäre (dazu nachfolgend 2), mittels 
             einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung, 
             Verkaufsangebote abzugeben (Verkaufsaufforderung, dazu 
             nachfolgend 3) oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
             öffentliches Tauschangebot gegen Aktien eines im Sinne von § 
             3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens (dazu nachfolgend 
             4) erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von 
               der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse der 
               Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage 
               vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- 
               oder um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre, darf der von der 
               Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für 
               die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen 
               Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder um nicht 
               mehr als 20 % unterschreiten. Überschreitet die gesamte 
               Annahme des Angebots das für das Kaufangebot vorgesehene 
               Volumen, dann richtet sich die Annahme nach Quoten. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 
               Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen 
               werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
         (3)   Fordert die Gesellschaft öffentlich zur Abgabe 
               von Angeboten auf, Aktien der Gesellschaft zu verkaufen, 
               so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne 
               festlegen, in der Angebote abgegeben werden können. Die 
               Aufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie 
               die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der 
               Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der 
               Veröffentlichung der Aufforderung während der 
               Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei der 
               Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der 
               endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) für jede Aktie der Gesellschaft darf 
               den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem 
               Stichtag um höchstens 10 % über- und um höchstens 20 % 
               unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem die 
               Gesellschaft die Angebote annimmt. Sofern die Anzahl der 
               zum Kauf angebotenen Aktien die Aktienanzahl, welche die 
               Gesellschaft zum Erwerb bestimmt hat, übersteigt, richtet 
               sich die Annahme nach Quoten. Ebenso kann eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 
               Stück angedienter Aktien je Aktionär) vorgesehen werden. 
 
 
         (4)   Erfolgt der Erwerb durch ein öffentliches 
               Angebot auf Tausch gegen Aktien eines im Sinne von § 3 
               Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens ('Tauschaktien'), 
               so kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder 
               auch über ein Auktionsverfahren bestimmt werden. Dabei 
               kann eine Barleistung als weitere Kaufpreiszahlung, die 
               den angebotenen Tausch ergänzt, oder zur Abgeltung von 
               Spitzenbeträgen erbracht werden. Bei jedem dieser 
               Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die 
               maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form 
               einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer 
               Bruchteile einschließlich etwaiger Bar- oder 
               Spitzenbeträge (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen 
               Wert einer Aktie der Gesellschaft um höchstens 10 % über- 
               und um höchstens 20 % unterschreiten. 
 
 
               Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert für jede Aktie 
               der Gesellschaft und für jede Tauschaktie jeweils der 
               Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
               Veröffentlichung des Tauschangebots. Wird die Tauschaktie 
               nicht im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               gehandelt, sind die Schlusskurse an der Börse maßgeblich, 
               an der im Durchschnitt des letzten abgelaufenen 
               Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit den 
               Tauschaktien erzielt wurde. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines öffentlichen Tauschangebots nicht 
               unerhebliche Abweichungen der maßgeblichen Kurse, kann das 
               Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird abgestellt 
               auf den Mittelwert der Schlusskurse an den letzten zehn 
               Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer 
               etwaigen Anpassung. Das Volumen kann begrenzt werden. 
               Überschreitet die gesamte Annahme des Tauschangebots 
               dieses Volumen, dann richtet sich die Annahme nach Quoten. 
               Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 
               100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen 
               werden. Das Tauschangebot kann weitere Bedingungen 
               festlegen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen 
             Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats neben einer 
             Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
             Aktionäre zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
             verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken: 
 
 
         (1)   Sie können an Dritte gegen Barzahlung zu einem 
               Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien 
               gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im 
               Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert 
               der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               fünf Börsenhandelstage vor der Veräußerung der Aktien. In 
               diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien 
               insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung oder - 
               falls dieser Betrag geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt 
               der Veräußerung der Aktien eingetragenen Grundkapitals der 
               Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung von 
               10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
               Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
         (2)   Sie können zur Erfüllung von Verpflichtungen 
               aus Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder 
               Optionsrecht bzw. Wandlungs-/Optionspflicht genutzt 
               werden, die von der Gesellschaft oder im unmittelbaren 
               oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
               stehenden Gesellschaften begeben werden. 
 
 
         (3)   Sie können gegen Vermögensgegenstände 
               ausgegeben werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem 
               Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Teilen von Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüssen. 
 
 
         (4)   Sie können unmittelbar oder mittelbar 
               Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der 
               Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
               Unternehmen oder Dritten, die diesen Arbeitnehmern das 
               wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen 
               Früchte aus den Aktien überlassen, zum Erwerb angeboten 
               werden. 
 
 
         (5)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann 
               bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
               herabgesetzt wird oder dass das Grundkapital unverändert 
               bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der 
               Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
               AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall auch 
               ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
               anzupassen. 
 
 
 
       d)    Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
             ausgeschlossen, als eigene Aktien gemäß den Ermächtigungen 
             unter den vorstehenden Ziffern (1), (2), (3) oder (4) 
             verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
             ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien 
             durch Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten 
             beziehungsweise entsprechenden Wandlungs-/Optionspflichten, 

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April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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