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DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2014 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Drillisch Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Drillisch Aktiengesellschaft 
 
   Maintal 
 
   ISIN DE 0005545503/WKN 554 550 
   ISIN DE 000A1YC9J4/WKN A1YC9J 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Mittwoch, dem 21. Mai 2014, 
   um 10:00 Uhr 
 
   im 
   Gesellschaftshaus Palmengarten 
   Palmengartenstraße 11 
   60325 Frankfurt am Main. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und des Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
           § 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.drillisch.de/hv2014 abrufbar. Sie werden auch 
           während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2013 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
           gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es nach den 
           gesetzlichen Vorschriften somit nicht, so dass zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der Drillisch Aktiengesellschaft zum 
           31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von EUR 408.386.375,05 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,60 je     EUR     76.800.000,00 
   dividendenberechtigter Stückaktie (insg. 
   48.000.000 dividendenberechtigte Stückaktien) 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                        EUR    331.586.375,05 
 
   Bilanzgewinn                                     EUR    408.386.375,05 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 5.189.015 
           Stück eigenen Aktien (Stand: 6. März 2014), die gemäß § 71b 
           AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung 
           kann sich durch den weiteren Erwerb eigener Aktien oder die 
           Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten 
           Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird bei 
           unveränderter Ausschüttung von EUR 1,60 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
           Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
           Die Dividende ist zahlbar am 22. Mai 2014. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           im Wege der Einzelbeschlussfassung Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum im Wege der Einzelbeschlussfassung Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           Prüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht 
           des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten 
           Abschlusses und Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie für den Fall, dass eine Prüfung oder 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 
           enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts im 
           Geschäftsjahr 2014 erfolgen soll, als Prüfer für eine solche 
           Prüfung oder prüferische Durchsicht zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           In der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 wurde unter TOP 8 eine 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zum 15. Mai 2018 
           beschlossen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang 
           keinen Gebrauch gemacht. Jedoch wurde die darin enthaltene 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund der in der Ermächtigung 
           enthaltenen Anrechnungsklausel durch die Begebung von 
           Wandelschuldverschreibungen im Dezember 2013 unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           teilweise ausgeschöpft. Daher soll zur Wahrung der 
           Flexibilität bei der Verwendung eigener Aktien unter Aufhebung 
           der bestehenden Ermächtigung vom 16. Mai 2013 erneut eine 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen 
           werden. 
 
 
           Die Drillisch Aktiengesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
           Einberufung insgesamt 5.189.015 Stück eigene Aktien und damit 
           eine Beteiligung in Höhe von ca. 9,75 % vom Grundkapital. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 zu 
             Punkt 8 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien wird für die Zeit ab 
             Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eigene 
             Aktien bis zu einem Anteil von insgesamt 10 % des zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals mit 
             der Maßgabe zu erwerben, dass auf die erworbenen Aktien 
             zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
             Grundkapitals entfallen dürfen. Die Ermächtigung darf nicht 
             zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. 
             Die Ermächtigung gilt bis einschließlich zum 20. Mai 2019. 
 
 
             Der Erwerb der eigenen Aktien kann nach Wahl des Vorstands 
             über die Börse (dazu nachfolgend 1), über ein öffentliches 
             Kaufangebot an alle Aktionäre (dazu nachfolgend 2), mittels 
             einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung, 
             Verkaufsangebote abzugeben (Verkaufsaufforderung, dazu 
             nachfolgend 3) oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
             öffentliches Tauschangebot gegen Aktien eines im Sinne von § 
             3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens (dazu nachfolgend 
             4) erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von 
               der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse der 
               Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage 
               vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- 
               oder um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre, darf der von der 
               Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für 
               die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -2-

vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen 
               Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder um nicht 
               mehr als 20 % unterschreiten. Überschreitet die gesamte 
               Annahme des Angebots das für das Kaufangebot vorgesehene 
               Volumen, dann richtet sich die Annahme nach Quoten. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 
               Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen 
               werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
         (3)   Fordert die Gesellschaft öffentlich zur Abgabe 
               von Angeboten auf, Aktien der Gesellschaft zu verkaufen, 
               so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne 
               festlegen, in der Angebote abgegeben werden können. Die 
               Aufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie 
               die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der 
               Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der 
               Veröffentlichung der Aufforderung während der 
               Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei der 
               Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der 
               endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) für jede Aktie der Gesellschaft darf 
               den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem 
               Stichtag um höchstens 10 % über- und um höchstens 20 % 
               unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem die 
               Gesellschaft die Angebote annimmt. Sofern die Anzahl der 
               zum Kauf angebotenen Aktien die Aktienanzahl, welche die 
               Gesellschaft zum Erwerb bestimmt hat, übersteigt, richtet 
               sich die Annahme nach Quoten. Ebenso kann eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 
               Stück angedienter Aktien je Aktionär) vorgesehen werden. 
 
 
         (4)   Erfolgt der Erwerb durch ein öffentliches 
               Angebot auf Tausch gegen Aktien eines im Sinne von § 3 
               Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens ('Tauschaktien'), 
               so kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder 
               auch über ein Auktionsverfahren bestimmt werden. Dabei 
               kann eine Barleistung als weitere Kaufpreiszahlung, die 
               den angebotenen Tausch ergänzt, oder zur Abgeltung von 
               Spitzenbeträgen erbracht werden. Bei jedem dieser 
               Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die 
               maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form 
               einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer 
               Bruchteile einschließlich etwaiger Bar- oder 
               Spitzenbeträge (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen 
               Wert einer Aktie der Gesellschaft um höchstens 10 % über- 
               und um höchstens 20 % unterschreiten. 
 
 
               Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert für jede Aktie 
               der Gesellschaft und für jede Tauschaktie jeweils der 
               Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
               Veröffentlichung des Tauschangebots. Wird die Tauschaktie 
               nicht im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               gehandelt, sind die Schlusskurse an der Börse maßgeblich, 
               an der im Durchschnitt des letzten abgelaufenen 
               Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit den 
               Tauschaktien erzielt wurde. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines öffentlichen Tauschangebots nicht 
               unerhebliche Abweichungen der maßgeblichen Kurse, kann das 
               Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird abgestellt 
               auf den Mittelwert der Schlusskurse an den letzten zehn 
               Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer 
               etwaigen Anpassung. Das Volumen kann begrenzt werden. 
               Überschreitet die gesamte Annahme des Tauschangebots 
               dieses Volumen, dann richtet sich die Annahme nach Quoten. 
               Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 
               100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen 
               werden. Das Tauschangebot kann weitere Bedingungen 
               festlegen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen 
             Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats neben einer 
             Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
             Aktionäre zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
             verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken: 
 
 
         (1)   Sie können an Dritte gegen Barzahlung zu einem 
               Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien 
               gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im 
               Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert 
               der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               fünf Börsenhandelstage vor der Veräußerung der Aktien. In 
               diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien 
               insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung oder - 
               falls dieser Betrag geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt 
               der Veräußerung der Aktien eingetragenen Grundkapitals der 
               Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung von 
               10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
               Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
         (2)   Sie können zur Erfüllung von Verpflichtungen 
               aus Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder 
               Optionsrecht bzw. Wandlungs-/Optionspflicht genutzt 
               werden, die von der Gesellschaft oder im unmittelbaren 
               oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
               stehenden Gesellschaften begeben werden. 
 
 
         (3)   Sie können gegen Vermögensgegenstände 
               ausgegeben werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem 
               Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Teilen von Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüssen. 
 
 
         (4)   Sie können unmittelbar oder mittelbar 
               Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der 
               Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
               Unternehmen oder Dritten, die diesen Arbeitnehmern das 
               wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen 
               Früchte aus den Aktien überlassen, zum Erwerb angeboten 
               werden. 
 
 
         (5)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann 
               bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
               herabgesetzt wird oder dass das Grundkapital unverändert 
               bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der 
               Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
               AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall auch 
               ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
               anzupassen. 
 
 
 
       d)    Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
             ausgeschlossen, als eigene Aktien gemäß den Ermächtigungen 
             unter den vorstehenden Ziffern (1), (2), (3) oder (4) 
             verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
             ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien 
             durch Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten 
             beziehungsweise entsprechenden Wandlungs-/Optionspflichten, 

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April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten 
             Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
             die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Wandel- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der 
             Wandlungs-/Optionspflicht zustünde; in diesem Umfang wird 
             das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
 
 
       e)    Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder 
             teilweise, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
             mehrerer Zwecke ausgenutzt werden. Der Erwerb eigener Aktien 
             kann auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der 
             Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren 
             Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Soweit Aktien 
             gemäß der Ermächtigung nach lit. b) Ziff. (3) als 
             Gegenleistung verwendet werden, kann dies auch in 
             Kombination mit anderen Formen der Gegenleistung geschehen. 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats in lit. c) gelten für 
             aufgrund einer früher von der Hauptversammlung erteilten 
             Erwerbsermächtigung erworbene eigene Aktien entsprechend. 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auch insoweit bei einer 
             Verwendung eigener Aktien nach lit. c) Ziff. (1) bis (4) 
             bzw. lit. d) Satz 2 ausgeschlossen. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 16. Mai 2013 hat die Gesellschaft 
           unter Tagesordnungspunkt 9 ergänzend auch zum Erwerb eigener 
           Aktien unter Einsatz von Derivaten ermächtigt. Diese 
           Ermächtigung soll ebenfalls aufgehoben und durch eine neue 
           Ermächtigung ersetzt werden, damit ergänzend zu den 
           Erwerbswegen, die in der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
           Hauptversammlung vom 21. Mai 2014 vorgeschlagenen Ermächtigung 
           genannt sind, auch die Möglichkeit offen steht, eigene Aktien 
           unter Einsatz von Put-Optionen oder Call-Optionen oder einer 
           Kombination aus beiden (nachfolgend insgesamt 'Derivate') zu 
           erwerben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 zu 
             Punkt 9 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wird für die Zeit 
             ab Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 21. 
             Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 
             8 AktG darf der Erwerb von Aktien der Gesellschaft außer auf 
             den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von 
             Derivaten durchgeführt werden. Die Gesellschaft wird 
             ermächtigt, (1) Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft 
             zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der 
             Option verpflichten ('Put-Option'), (2) Optionen zu 
             erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien 
             der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben 
             ('Call-Option') und (3) Aktien der Gesellschaft unter 
             Einsatz einer Kombination aus Put-Optionen und Call-Optionen 
             zu erwerben. 
 
 
             Der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener 
             Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese kann 
             generell, bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder für ein 
             bestimmtes Volumen erteilt werden. Alle Aktienerwerbe unter 
             Einsatz von Derivaten sind dabei auf Aktien im Umfang von 
             höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die 
             Aktienerwerbe sind darüber hinaus auch auf die 10 %-Grenze 
             nach Tagesordnungspunkt 6 Ziff. b) der von der 
             Hauptversammlung am 21. Mai 2014 zu beschließenden 
             Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
             anzurechnen. Die Laufzeiten aller Optionen müssen spätestens 
             am 20. Mai 2019 enden. Die Laufzeit der einzelnen Option 
             darf 18 Monate nicht überschreiten. 
 
 
             Der Aktienerwerb unter Einsatz von Derivaten kann auch über 
             ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des 
             § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen 
             (nachfolgend gemeinsam 'Kreditinstitut') durchgeführt 
             werden, das im Rahmen eines konkreten Rückkaufprogramms 
             beauftragt wird, Aktien Derivate-gestützt zu erwerben und an 
             die Gesellschaft zu übertragen. 
 
 
       c)    Die Derivatgeschäfte müssen mit einem 
             Kreditinstitut oder über die Börse abgeschlossen werden. 
             Durch die Optionsbedingungen muss sichergestellt sein, dass 
             die Optionen nur mit Aktien bedient werden, die unter 
             Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. 
             Der von der Gesellschaft oder dem Kreditinstitut für 
             Optionen gezahlte Erwerbspreis darf nicht wesentlich über 
             und der von der Gesellschaft oder dem Kreditinstitut 
             vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen darf nicht 
             wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen 
             Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der 
             vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der bei 
             Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien 
             darf den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des 
             betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten 
             (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
             Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten 
             Optionsprämie). 
 
 
       d)    Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
             Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu 
             Tagesordnungspunkt 6 Ziff. c) bis f) festgesetzten 
             Regelungen entsprechend. 
 
 
       e)    Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten 
             unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist 
             ein Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der 
             Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. 
 
 
       f)    Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer 
             Aktien an die Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
             ihnen gegenüber aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der 
             Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes 
             Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Von der durch die Hauptversammlung vom 16. Mai 2013 unter 
           Punkt 10 der Tagesordnung beschlossenen und in § 4 Abs. 2 der 
           Satzung niedergelegten Ermächtigung des Vorstands, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           zu erhöhen (genehmigtes Kapital) wurde bislang kein Gebrauch 
           gemacht. 
 
 
           Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, bei 
           Barkapitalerhöhungen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit ist 
           allerdings aufgrund der in der Ermächtigung enthaltenen 
           Anrechnungsklausel durch die Begebung von 
           Wandelschuldverschreibungen im Dezember 2013 unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           teilweise ausgeschöpft und damit beschränkt worden. Vorstand 
           und Aufsichtsrat halten es vor diesem Hintergrund zur Wahrung 
           der Flexibilität der Gesellschaft für angezeigt, das 
           bestehende genehmigte Kapital aufzuheben, und ein neues 
           genehmigtes Kapital zu schaffen. Der Gesellschaft soll dadurch 
           die Möglichkeit gegeben werden, bei Bedarf auch künftig von 
           dem Instrument des genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
           des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG in vollem Umfang Gebrauch machen zu können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2013 
             unter Punkt 10 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung des 
             Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes 

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April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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