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DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -10-

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2014 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Drillisch Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Drillisch Aktiengesellschaft 
 
   Maintal 
 
   ISIN DE 0005545503/WKN 554 550 
   ISIN DE 000A1YC9J4/WKN A1YC9J 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Mittwoch, dem 21. Mai 2014, 
   um 10:00 Uhr 
 
   im 
   Gesellschaftshaus Palmengarten 
   Palmengartenstraße 11 
   60325 Frankfurt am Main. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und des Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
           § 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.drillisch.de/hv2014 abrufbar. Sie werden auch 
           während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2013 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
           gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es nach den 
           gesetzlichen Vorschriften somit nicht, so dass zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der Drillisch Aktiengesellschaft zum 
           31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von EUR 408.386.375,05 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,60 je     EUR     76.800.000,00 
   dividendenberechtigter Stückaktie (insg. 
   48.000.000 dividendenberechtigte Stückaktien) 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                        EUR    331.586.375,05 
 
   Bilanzgewinn                                     EUR    408.386.375,05 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 5.189.015 
           Stück eigenen Aktien (Stand: 6. März 2014), die gemäß § 71b 
           AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung 
           kann sich durch den weiteren Erwerb eigener Aktien oder die 
           Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten 
           Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird bei 
           unveränderter Ausschüttung von EUR 1,60 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
           Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
           Die Dividende ist zahlbar am 22. Mai 2014. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           im Wege der Einzelbeschlussfassung Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum im Wege der Einzelbeschlussfassung Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           Prüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht 
           des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten 
           Abschlusses und Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie für den Fall, dass eine Prüfung oder 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 
           enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts im 
           Geschäftsjahr 2014 erfolgen soll, als Prüfer für eine solche 
           Prüfung oder prüferische Durchsicht zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           In der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 wurde unter TOP 8 eine 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zum 15. Mai 2018 
           beschlossen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang 
           keinen Gebrauch gemacht. Jedoch wurde die darin enthaltene 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund der in der Ermächtigung 
           enthaltenen Anrechnungsklausel durch die Begebung von 
           Wandelschuldverschreibungen im Dezember 2013 unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           teilweise ausgeschöpft. Daher soll zur Wahrung der 
           Flexibilität bei der Verwendung eigener Aktien unter Aufhebung 
           der bestehenden Ermächtigung vom 16. Mai 2013 erneut eine 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen 
           werden. 
 
 
           Die Drillisch Aktiengesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
           Einberufung insgesamt 5.189.015 Stück eigene Aktien und damit 
           eine Beteiligung in Höhe von ca. 9,75 % vom Grundkapital. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 zu 
             Punkt 8 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien wird für die Zeit ab 
             Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eigene 
             Aktien bis zu einem Anteil von insgesamt 10 % des zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals mit 
             der Maßgabe zu erwerben, dass auf die erworbenen Aktien 
             zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
             Grundkapitals entfallen dürfen. Die Ermächtigung darf nicht 
             zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. 
             Die Ermächtigung gilt bis einschließlich zum 20. Mai 2019. 
 
 
             Der Erwerb der eigenen Aktien kann nach Wahl des Vorstands 
             über die Börse (dazu nachfolgend 1), über ein öffentliches 
             Kaufangebot an alle Aktionäre (dazu nachfolgend 2), mittels 
             einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung, 
             Verkaufsangebote abzugeben (Verkaufsaufforderung, dazu 
             nachfolgend 3) oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
             öffentliches Tauschangebot gegen Aktien eines im Sinne von § 
             3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens (dazu nachfolgend 
             4) erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von 
               der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse der 
               Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage 
               vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- 
               oder um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre, darf der von der 
               Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für 
               die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -2-

vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen 
               Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder um nicht 
               mehr als 20 % unterschreiten. Überschreitet die gesamte 
               Annahme des Angebots das für das Kaufangebot vorgesehene 
               Volumen, dann richtet sich die Annahme nach Quoten. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 
               Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen 
               werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
         (3)   Fordert die Gesellschaft öffentlich zur Abgabe 
               von Angeboten auf, Aktien der Gesellschaft zu verkaufen, 
               so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne 
               festlegen, in der Angebote abgegeben werden können. Die 
               Aufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie 
               die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der 
               Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der 
               Veröffentlichung der Aufforderung während der 
               Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei der 
               Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der 
               endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) für jede Aktie der Gesellschaft darf 
               den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem 
               Stichtag um höchstens 10 % über- und um höchstens 20 % 
               unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem die 
               Gesellschaft die Angebote annimmt. Sofern die Anzahl der 
               zum Kauf angebotenen Aktien die Aktienanzahl, welche die 
               Gesellschaft zum Erwerb bestimmt hat, übersteigt, richtet 
               sich die Annahme nach Quoten. Ebenso kann eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 
               Stück angedienter Aktien je Aktionär) vorgesehen werden. 
 
 
         (4)   Erfolgt der Erwerb durch ein öffentliches 
               Angebot auf Tausch gegen Aktien eines im Sinne von § 3 
               Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens ('Tauschaktien'), 
               so kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder 
               auch über ein Auktionsverfahren bestimmt werden. Dabei 
               kann eine Barleistung als weitere Kaufpreiszahlung, die 
               den angebotenen Tausch ergänzt, oder zur Abgeltung von 
               Spitzenbeträgen erbracht werden. Bei jedem dieser 
               Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die 
               maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form 
               einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer 
               Bruchteile einschließlich etwaiger Bar- oder 
               Spitzenbeträge (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen 
               Wert einer Aktie der Gesellschaft um höchstens 10 % über- 
               und um höchstens 20 % unterschreiten. 
 
 
               Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert für jede Aktie 
               der Gesellschaft und für jede Tauschaktie jeweils der 
               Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
               Veröffentlichung des Tauschangebots. Wird die Tauschaktie 
               nicht im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               gehandelt, sind die Schlusskurse an der Börse maßgeblich, 
               an der im Durchschnitt des letzten abgelaufenen 
               Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit den 
               Tauschaktien erzielt wurde. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines öffentlichen Tauschangebots nicht 
               unerhebliche Abweichungen der maßgeblichen Kurse, kann das 
               Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird abgestellt 
               auf den Mittelwert der Schlusskurse an den letzten zehn 
               Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer 
               etwaigen Anpassung. Das Volumen kann begrenzt werden. 
               Überschreitet die gesamte Annahme des Tauschangebots 
               dieses Volumen, dann richtet sich die Annahme nach Quoten. 
               Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 
               100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen 
               werden. Das Tauschangebot kann weitere Bedingungen 
               festlegen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen 
             Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats neben einer 
             Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
             Aktionäre zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
             verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken: 
 
 
         (1)   Sie können an Dritte gegen Barzahlung zu einem 
               Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien 
               gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im 
               Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert 
               der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               fünf Börsenhandelstage vor der Veräußerung der Aktien. In 
               diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien 
               insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung oder - 
               falls dieser Betrag geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt 
               der Veräußerung der Aktien eingetragenen Grundkapitals der 
               Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung von 
               10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
               Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
         (2)   Sie können zur Erfüllung von Verpflichtungen 
               aus Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder 
               Optionsrecht bzw. Wandlungs-/Optionspflicht genutzt 
               werden, die von der Gesellschaft oder im unmittelbaren 
               oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
               stehenden Gesellschaften begeben werden. 
 
 
         (3)   Sie können gegen Vermögensgegenstände 
               ausgegeben werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem 
               Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Teilen von Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüssen. 
 
 
         (4)   Sie können unmittelbar oder mittelbar 
               Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der 
               Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
               Unternehmen oder Dritten, die diesen Arbeitnehmern das 
               wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen 
               Früchte aus den Aktien überlassen, zum Erwerb angeboten 
               werden. 
 
 
         (5)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann 
               bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
               herabgesetzt wird oder dass das Grundkapital unverändert 
               bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der 
               Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
               AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall auch 
               ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
               anzupassen. 
 
 
 
       d)    Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
             ausgeschlossen, als eigene Aktien gemäß den Ermächtigungen 
             unter den vorstehenden Ziffern (1), (2), (3) oder (4) 
             verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
             ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien 
             durch Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten 
             beziehungsweise entsprechenden Wandlungs-/Optionspflichten, 

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April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -3-

die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten 
             Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
             die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Wandel- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der 
             Wandlungs-/Optionspflicht zustünde; in diesem Umfang wird 
             das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
 
 
       e)    Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder 
             teilweise, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
             mehrerer Zwecke ausgenutzt werden. Der Erwerb eigener Aktien 
             kann auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der 
             Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren 
             Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Soweit Aktien 
             gemäß der Ermächtigung nach lit. b) Ziff. (3) als 
             Gegenleistung verwendet werden, kann dies auch in 
             Kombination mit anderen Formen der Gegenleistung geschehen. 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats in lit. c) gelten für 
             aufgrund einer früher von der Hauptversammlung erteilten 
             Erwerbsermächtigung erworbene eigene Aktien entsprechend. 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auch insoweit bei einer 
             Verwendung eigener Aktien nach lit. c) Ziff. (1) bis (4) 
             bzw. lit. d) Satz 2 ausgeschlossen. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 16. Mai 2013 hat die Gesellschaft 
           unter Tagesordnungspunkt 9 ergänzend auch zum Erwerb eigener 
           Aktien unter Einsatz von Derivaten ermächtigt. Diese 
           Ermächtigung soll ebenfalls aufgehoben und durch eine neue 
           Ermächtigung ersetzt werden, damit ergänzend zu den 
           Erwerbswegen, die in der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
           Hauptversammlung vom 21. Mai 2014 vorgeschlagenen Ermächtigung 
           genannt sind, auch die Möglichkeit offen steht, eigene Aktien 
           unter Einsatz von Put-Optionen oder Call-Optionen oder einer 
           Kombination aus beiden (nachfolgend insgesamt 'Derivate') zu 
           erwerben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 zu 
             Punkt 9 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wird für die Zeit 
             ab Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 21. 
             Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 
             8 AktG darf der Erwerb von Aktien der Gesellschaft außer auf 
             den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von 
             Derivaten durchgeführt werden. Die Gesellschaft wird 
             ermächtigt, (1) Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft 
             zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der 
             Option verpflichten ('Put-Option'), (2) Optionen zu 
             erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien 
             der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben 
             ('Call-Option') und (3) Aktien der Gesellschaft unter 
             Einsatz einer Kombination aus Put-Optionen und Call-Optionen 
             zu erwerben. 
 
 
             Der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener 
             Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese kann 
             generell, bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder für ein 
             bestimmtes Volumen erteilt werden. Alle Aktienerwerbe unter 
             Einsatz von Derivaten sind dabei auf Aktien im Umfang von 
             höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die 
             Aktienerwerbe sind darüber hinaus auch auf die 10 %-Grenze 
             nach Tagesordnungspunkt 6 Ziff. b) der von der 
             Hauptversammlung am 21. Mai 2014 zu beschließenden 
             Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
             anzurechnen. Die Laufzeiten aller Optionen müssen spätestens 
             am 20. Mai 2019 enden. Die Laufzeit der einzelnen Option 
             darf 18 Monate nicht überschreiten. 
 
 
             Der Aktienerwerb unter Einsatz von Derivaten kann auch über 
             ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des 
             § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen 
             (nachfolgend gemeinsam 'Kreditinstitut') durchgeführt 
             werden, das im Rahmen eines konkreten Rückkaufprogramms 
             beauftragt wird, Aktien Derivate-gestützt zu erwerben und an 
             die Gesellschaft zu übertragen. 
 
 
       c)    Die Derivatgeschäfte müssen mit einem 
             Kreditinstitut oder über die Börse abgeschlossen werden. 
             Durch die Optionsbedingungen muss sichergestellt sein, dass 
             die Optionen nur mit Aktien bedient werden, die unter 
             Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. 
             Der von der Gesellschaft oder dem Kreditinstitut für 
             Optionen gezahlte Erwerbspreis darf nicht wesentlich über 
             und der von der Gesellschaft oder dem Kreditinstitut 
             vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen darf nicht 
             wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen 
             Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der 
             vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der bei 
             Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien 
             darf den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des 
             betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten 
             (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
             Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten 
             Optionsprämie). 
 
 
       d)    Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
             Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu 
             Tagesordnungspunkt 6 Ziff. c) bis f) festgesetzten 
             Regelungen entsprechend. 
 
 
       e)    Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten 
             unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist 
             ein Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der 
             Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. 
 
 
       f)    Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer 
             Aktien an die Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
             ihnen gegenüber aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der 
             Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes 
             Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Von der durch die Hauptversammlung vom 16. Mai 2013 unter 
           Punkt 10 der Tagesordnung beschlossenen und in § 4 Abs. 2 der 
           Satzung niedergelegten Ermächtigung des Vorstands, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           zu erhöhen (genehmigtes Kapital) wurde bislang kein Gebrauch 
           gemacht. 
 
 
           Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, bei 
           Barkapitalerhöhungen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit ist 
           allerdings aufgrund der in der Ermächtigung enthaltenen 
           Anrechnungsklausel durch die Begebung von 
           Wandelschuldverschreibungen im Dezember 2013 unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           teilweise ausgeschöpft und damit beschränkt worden. Vorstand 
           und Aufsichtsrat halten es vor diesem Hintergrund zur Wahrung 
           der Flexibilität der Gesellschaft für angezeigt, das 
           bestehende genehmigte Kapital aufzuheben, und ein neues 
           genehmigtes Kapital zu schaffen. Der Gesellschaft soll dadurch 
           die Möglichkeit gegeben werden, bei Bedarf auch künftig von 
           dem Instrument des genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
           des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG in vollem Umfang Gebrauch machen zu können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2013 
             unter Punkt 10 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung des 
             Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes 

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April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -4-

Kapital) wird unter gleichzeitiger Aufhebung des § 4 Abs. 2 
             der Satzung aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis 
             zu EUR 23.403.166,60 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
             Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die 
             Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Grundsätzlich ist den Aktionären 
             ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
               Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die 
               aufgrund Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
               ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
               Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 
               Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden; 
 
 
         (3)   soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. entsprechender 
               Options-/Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die 
               von der Gesellschaft und/oder durch im unmittelbaren oder 
               mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
               Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach 
               Erfüllung der Options-/Wandlungspflicht zustünde; 
 
 
         (4)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               erfolgt zur Gewährung von Aktien im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (5)   um neue Aktien bis zu einem anteiligen Betrag 
               am Grundkapital von insgesamt EUR 2.925.395,00 als 
               Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
               verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG auszugeben. 
 
 
 
             Diese Ermächtigung ist - ohne Berücksichtigung von Aktien 
             die unter Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen und/oder als Verwässerungsschutz zugunsten 
             von Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs-/Optionspflichten oder als Belegschaftsaktien 
             ausgegeben werden - insoweit beschränkt, als nach Ausübung 
             der Ermächtigung die Summe der unter diesem genehmigten 
             Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
             Aktien 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
             Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf diese 20 %-Grenze 
             sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der 
             Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen anderen 
             genehmigten Kapital ausgegeben werden, ferner solche Aktien, 
             die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen 
             beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
             Options-/Wandlungspflichten auszugeben sind, soweit die 
             zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben werden; ausgenommen von vorstehender Anrechnung 
             sind Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen und/oder zum Verwässerungsschutz zugunsten 
             von Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten aus 
             Schuldverschreibungen und/oder zur Ausgabe von 
             Belegschaftsaktien. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
             wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach 
             Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 2 der Satzung wird mit Wirksamwerden 
             dieses Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister 
             mit Wirkung für die Zukunft wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(2)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2019 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
               bis zu EUR 23.403.166,60 durch Ausgabe neuer Stückaktien 
               gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes 
               Kapital). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch von 
               einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen 
               die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
               erfüllendes Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
               werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Grundsätzlich ist 
               den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
               ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
           a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
                 Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
                 überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, 
                 die aufgrund Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
                 ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien 
                 anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung 
                 eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 
                 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
                 veräußert werden; 
 
 
           c)    soweit es zum Verwässerungsschutz 
                 erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von 
                 Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechender 
                 Options-/Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, 
                 die von der Gesellschaft und/oder durch im unmittelbaren 
                 oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
                 stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, 

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April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -5-

ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
                 nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
                 nach Erfüllung der Options-/Wandlungspflicht zustünde; 
 
 
           d)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
                 erfolgt zur Gewährung von Aktien im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
                 von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
                 Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
           e)    um neue Aktien bis zu einem anteiligen Betrag 
                 am Grundkapital von insgesamt EUR 2.925.395,00 als 
                 Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
                 verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG 
                 auszugeben. 
 
 
 
               Diese Ermächtigung ist - ohne Berücksichtigung von Aktien 
               die unter Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von 
               Spitzenbeträgen und/oder als Verwässerungsschutz zugunsten 
               von Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
               Wandlungs-/Optionspflichten oder als Belegschaftsaktien 
               ausgegeben werden - insoweit beschränkt, als nach Ausübung 
               der Ermächtigung die Summe der unter diesem genehmigten 
               Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               Aktien 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
               Ermächtigung bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des 
               zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf diese 20 
               %-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während 
               der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen anderen 
               genehmigten Kapital ausgegeben werden, ferner solche 
               Aktien, die infolge einer Ausübung von 
               Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten 
               auszugeben sind, soweit die zugehörigen 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               werden; ausgenommen von vorstehender Anrechnung sind 
               Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               und/oder zum Verwässerungsschutz zugunsten von Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               Options-/Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen 
               und/oder zur Ausgabe von Belegschaftsaktien. 
 
 
               Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
               Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
               Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu 
               ändern.' 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
             bestehenden genehmigten Kapitals gemäß lit. a) der 
             Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt 8 und die 
             Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
             entsprechender Satzungsänderung in § 4 Abs. 2 der Satzung 
             gemäß lit. b) und c) der Beschlussfassung unter diesem 
             Tagesordnungspunkt 8 mit der Maßgabe zum Handelsregister 
             anzumelden, dass die Eintragung der Aufhebung des 
             bestehenden genehmigten Kapitals gemäß lit. a) des 
             Beschlusses erst erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass 
             unmittelbar im Anschluss die Beschlussfassung über § 4 Abs. 
             2 der Satzung gemäß lit. c) des Beschlusses eingetragen 
             wird. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente nebst Schaffung eines 
           Bedingten Kapitals 2014 sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 unter 
           Tagesordnungspunkt 11 beschlossene Ermächtigung des Vorstands 
           zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 wurde 
           vollständig ausgenutzt durch die Begebung von 
           Wandelschuldverschreibungen im Dezember 2013 im 
           Gesamtnennbetrag von EUR 100.000.000,00, die in bis zu ca. 4,1 
           Mio. nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft wandelbar sind. 
           Um der Gesellschaft auch künftig diese attraktive Form der 
           Unternehmensfinanzierung offen zu halten, soll eine neue 
           Ermächtigung beschlossen sowie zur Bedienung ein Bedingtes 
           Kapital 2014 geschaffen werden. Hierbei soll neben der 
           Möglichkeit zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen auch die Möglichkeit zur Ausgabe 
           von Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
           Kombinationen der vorgenannten Instrumente vorgesehen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
             Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente 
 
 
 
       (1)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 20. Mai 2019 einmalig oder mehrmals 
 
 
         -     durch die Gesellschaft oder durch im 
               unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
               Gesellschaft stehende Gesellschaften ('nachgeordnete 
               Konzernunternehmen') Optionsschuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 750.000.000,00 mit oder 
               ohne Laufzeitbegrenzung (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
               zu begeben und 
 
 
         -     für solche von nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
               Schuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen 
 
 
 
             und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen 
             Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 
             16.000.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose 
             Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am 
             Grundkapital von bis zu EUR 17.600.000,00 nach näherer 
             Maßgabe der jeweiligen Options- oder Wandelschuldbedingungen 
             (zusammen 'Bedingungen der Schuldverschreibungen') zu 
             gewähren. Die jeweiligen Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. 
             Wandlungspflicht vorsehen. Die Schuldverschreibungen können 
             außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
             Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines 
             OECD-Landes begeben werden. 
 
 
             Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
             werden. 
 
 
       (2)   Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu; die Schuldverschreibungen können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem 
             anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
             erfüllendes Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auf die Schuldverschreibungen auszunehmen; 
 
 
         (2)   sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der 
               Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; 
               dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der 
               dabei begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
               der Options-/Wandlungspflichten auszugebenden Aktien 
               insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
               zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               noch auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; 
               auf diese Zahl ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -6-

anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet werden; 
 
 
         (3)   soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder 
               nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
               werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
               nach Erfüllung von Options-/Wandlungspflichten zustehen 
               würde; 
 
 
         (4)   soweit Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, 
               Optionsrecht, Wandlungspflicht oder Optionspflicht 
               ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
               ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte 
               in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
               Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung 
               nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
               Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird; außerdem 
               müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
               der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
               Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
               entsprechen. 
 
 
 
             Diese Ermächtigung ist - ohne Berücksichtigung von Aktien 
             die unter Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen und/oder als Verwässerungsschutz zugunsten 
             von Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
             ausgegeben werden - insoweit beschränkt, als die unter 
             dieser Ermächtigung nach Ausübung der Options- bzw. 
             Wandlungsrechte und Options- bzw. Wandlungspflichten unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. - falls 
             dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
             der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen 
             dürfen. Auf diese 20 %-Grenze sind auch solche Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Bezugsrechtsausschluss unter einem genehmigten Kapital 
             ausgegeben werden, wobei ein Bezugsrechtsausschluss zum 
             Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder zum 
             Verwässerungsschutz zugunsten von Inhabern bzw. Gläubigern 
             von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
             Optionsrecht bzw. Wandlungs-/Optionspflicht und/oder zur 
             Ausgabe von Belegschaftsaktien unbeachtlich bleibt. 
 
 
       (3)   Wandlungs- und Optionsrecht 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, diese gemäß 
             den vom Vorstand festgelegten Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen in auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder, sofern es die Bedingungen vorsehen, eines 
             unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
             Teilwandelschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf 
             eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
             eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung 
             oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen 
             festgesetzt werden. Die Wandelschuldbedingungen können ein 
             variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
             Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
             Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
             Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses der Aktie 
             der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teilwandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
             entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen 
             nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
             unberührt. Entsprechendes gilt, wenn sich das Wandlungsrecht 
             bzw. die Wandlungspflicht auf ein Genussrecht oder eine 
             Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teiloptionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen zum Bezug von auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
             Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis 
             auch durch Übertragung von Teiloptionsschuldverschreibungen 
             und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. 
             Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder, sofern es die Optionsbedingungen vorsehen, 
             eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
             Teiloptionsschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
             entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teiloptionsschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit 
             sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
             dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. §§ 9 Abs. 1 
             und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Entsprechendes gilt, 
             wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
             Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht 
             der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. 
             Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen 
             Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu 
             liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen 
             Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der 
             Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem) während der zehn Börsentage vor oder nach 
             Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch 
             vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibungen nach Wahl der 
             Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital auch 
             in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt werden bzw. 
             das Optionsrecht aus Optionsschuldverschreibungen durch 
             Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
       (4)   Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
             Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder 
             zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies 
             umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
             Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
             des fälligen Geldbetrags Aktien zu gewähren 
             (Aktienlieferungsrecht). 
 
 
       (5)   Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein 
             Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. eine 
             Wandlungs-/Optionspflicht gewähren bzw. bestimmen, errechnet 
             sich der Options- oder Wandlungspreis nach den folgenden 
             Grundlagen. Der jeweils festzusetzende Options- oder 
             Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie 
             der Gesellschaft muss mindestens 80 % des durchschnittlichen 
             volumengewichteten Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft 
             im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn 
             Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
             betragen oder, sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zusteht, mindestens 80 % des 
             durchschnittlichen volumengewichteten Börsenkurses der 

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April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -7-

Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der 
             Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 
             2 Satz 2 AktG entsprechen, falls nicht schon vor Beginn des 
             Bezugsrechtshandels der Options- bzw. Wandlungspreis 
             endgültig betraglich festgelegt wurde. 
 
 
             In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
             eines Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Bedingungen auch 
             unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegen, 
             muss jedoch zumindest dem durchschnittlichen 
             volumengewichteten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im 
             Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) während eines Zeitraums von 
             zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. 
             dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen. 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden 
             Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
             Schuldverschreibungen nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 
             Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des §§ 9 
             Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
             Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen dann ermäßigt werden, 
             wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- oder 
             Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den 
             Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch für 
             andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer 
             wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- bzw. 
             Wandlungsrechte bzw. -pflichten führen können, eine 
             wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             vorsehen. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- 
             bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- 
             oder Wandlungspflicht bewirkt werden. In jedem Fall darf der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung 
             zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung 
             nicht übersteigen. 
 
 
       (6)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die 
             weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
             Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen 
             bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die 
             Schuldverschreibungen begebenden nachgeordneten 
             Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, Art 
             der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung von 
             Wandlungs-/Optionspflichten, Festlegung einer baren 
             Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, 
             Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung eigener 
             statt Ausgabe neuer Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum. 
 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2014 
             sowie zugehörige Satzungsänderung 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 17.600.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 16.000.000 auf den Inhaber lautende 
             nennbetragslose Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn 
             des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
             die Inhaber oder Gläubiger von Optionsschuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente, die aufgrund der Ermächtigung unter 
             Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 21. Mai 2014 
             von der Gesellschaft oder einer im unmittelbaren oder 
             mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
             Gesellschaft gegen Barleistung begeben werden und ein 
             Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine 
             Wandlungs-/Optionspflicht bestimmen. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden 
             Ermächtigung jeweils festgelegten Options- bzw. 
             Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
             insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch 
             gemacht wird bzw. Options-/Wandlungspflichten aus den 
             Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen 
             (Bedingtes Kapital 2014). 
 
 
             § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 4 angefügt: 
 
 
         '(4)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               17.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 16.000.000 auf den 
               Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien mit 
               Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
               Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
               der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von 
               Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
               Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
               Kombinationen dieser Instrumente, die aufgrund der 
               Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 9 der 
               Hauptversammlung vom 21. Mai 2014 von der Gesellschaft 
               oder einer im unmittelbaren oder mittelbaren 
               Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaft 
               gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. 
               Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
               Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs-/Optionspflicht 
               bestimmen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
               durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten 
               aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
               Options-/Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen 
               erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
               oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
               börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt 
               werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes 
               Kapital 2014).' 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird in Übereinstimmung mit § 13 der 
             Satzung ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2014 bzw. bei 
             Funktionsloswerden des Bedingten Kapitals 2014 (keine 
             Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2014 mehr möglich) 
             anzupassen. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           einer Änderungsvereinbarung zu einem bestehenden 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           Zwischen der Drillisch AG als herrschender Gesellschaft und 
           ihrer unmittelbaren hundertprozentigen Tochtergesellschaft, 
           der Drillisch Telecom GmbH, besteht ein Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 12. September 2007. 
 
 
           Mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur 
           Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des 
           steuerlichen Reisekostenrechts wurden die formellen 
           Anforderungen an Gewinnabführungsverträge teilweise geändert; 
           zur Herstellung einer ertragssteuerlichen Organschaft wird 
           nunmehr in Gewinnabführungsverträgen mit Gesellschaften in der 
           Rechtsform einer GmbH ein sogenannter dynamischer Verweis auf 
           § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung für erforderlich 
           erachtet. Vor diesem Hintergrund soll eine klarstellende 
           Änderung des bestehenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages mit der Drillisch Telecom GmbH 
           erfolgen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -8-

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass der in dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits enthaltene 
           Verweis auf die gesetzliche Regelung zur Verlustübernahme 
           gemäß § 302 AktG sich stets ausschließlich auf die jeweils 
           gültige Fassung des § 302 AktG bezieht; die wörtliche 
           Wiedergabe einzelner Passagen von § 302 AktG soll daher 
           entfallen. Weitere Änderungen soll die Änderungsvereinbarung 
           nicht vorsehen. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 12. September 2007 zwischen der 
           Gesellschaft und der Drillisch Telecom GmbH, die zu ihrer 
           Wirksamkeit u.a. der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft bedarf, soll folgenden Wortlaut haben: 
 
 
 
 
            'Änderungsvereinbarung 
 
 
            zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 
                            12. September 2007 
 
 
             zwischen der 
 
 
             Drillisch AG 
             mit Sitz in Maintal, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter 
             HRB 7384, 
             vertreten durch den Vorstand 
             - nachfolgend 'Obergesellschaft' genannt - 
 
 
             und der 
 
 
             Drillisch Telecom GmbH 
             mit Sitz in Maintal, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter 
             HRB 91912, 
             vertreten durch die Geschäftsführung 
             - nachfolgend 'Untergesellschaft' genannt 
 
 
             Präambel 
 
 
             Der zwischen den Parteien mit Datum vom 12. September 2007 
             abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             soll durch den Abschluss einer Änderungsvereinbarung an die 
             aktuelle Rechtsentwicklung angepasst werden. 
 
 
             Die Parteien vereinbaren daher das Nachfolgende: 
 
 
 
 
   1.                                                   Änderung des § 3 
                                                        (Verlustübernahme) 
 
   Ziff. 3.1 des § 3 (Verlustübernahme) wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
                                                        'Hinsichtlich der 
                                                        Verlustübernahme 
                                                        gelten die 
                                                        Bestimmungen des § 
                                                        302 AktG in seiner 
                                                        jeweils gültigen 
                                                        Fassung 
                                                        entsprechend.' 
 
   2.                                                   Wirksamwerden 
 
   2.1                                                  Die 
                                                        Änderungsvereinba- 
                                                        rung bedarf zu 
                                                        ihrer Wirksamkeit 
                                                        der Zustimmung der 
                                                        Gesellschafterver- 
                                                        sammlung der 
                                                        Untergesellschaft 
                                                        und der 
                                                        Hauptversammlung 
                                                        der 
                                                        Obergesellschaft. 
 
   2.2                                                  Die Änderung des 
                                                        Beherrschungsund 
                                                        Gewinnabführungs- 
                                                        vertrages wird mit 
                                                        der Eintragung in 
                                                        das 
                                                        Handelsregister 
                                                        des Sitzes der 
                                                        Untergesellschaft 
                                                        wirksam. 
 
   2.3                                                  Die übrigen 
                                                        Bestimmungen des 
                                                        Beherrschungsund 
                                                        Gewinnabführungs- 
                                                        vertrages bleiben 
                                                        unberührt. 
 
   3.                                                   Allgemeine 
                                                        Bestimmungen 
 
   Sollten Bestimmungen dieser Änderungsvereinbarung 
   ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder 
   durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit 
   oder Durchführbarkeit später verlieren, soll 
   hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen 
   der Änderungsvereinbarung sowie des 
   Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrages nicht 
   berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder 
   undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene 
   Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, 
   dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien 
   gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss 
   dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.' 
 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Dem Abschluss dieser Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag vom 12. September 2007 zwischen 
           der Gesellschaft und der Drillisch Telecom GmbH wird 
           zugestimmt. 
 
 
 
           Eine Prüfung der geänderten Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge durch einen Vertragsprüfer ist 
           entbehrlich, da sich alle Anteile an der Drillisch Telecom 
           GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden. 
 
 
           Der Vorstand der Drillisch AG und die Geschäftsführung der 
           Drillisch Telecom GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß 
           §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die 
           Änderungsvereinbarung näher erläutert und begründet wird. 
 
 
           Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung sind auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.drillisch.de/hv2014 die Jahresabschlüsse und 
           Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte und 
           Konzernlageberichte der Gesellschaft für die letzten drei 
           Geschäftsjahre, der Entwurf der Änderungsvereinbarung zwischen 
           der Gesellschaft und der Drillisch Telecom GmbH, die bisherige 
           Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
           zwischen der Gesellschaft und der Drillisch Telecom GmbH - die 
           damals noch unter McSIM Mobilfunk GmbH firmierte - vom 12. 
           September 2007, der Entwurf der neuen Fassung des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           Gesellschaft und der Drillisch Telecom GmbH, die 
           Jahresabschlüsse der Drillisch Telecom GmbH für die letzten 
           drei Geschäftsjahre und der gemeinsame Bericht des Vorstands 
           der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Drillisch 
           Telecom GmbH nach §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG zugänglich. 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
   * * * * * 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über den Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
 
   Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag der Verwaltung, die 
   Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 20. 
   Mai 2019 eigene Aktien bis zu einem Anteil von insgesamt 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage 
   versetzt, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien für die mit einem 
   solchen Erwerb verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und 
   der Aktionäre weiterhin zu nutzen und die erworbenen Aktien 
   entsprechend der Ermächtigung zu verwenden. Von der durch die 
   Hauptversammlung vom 16. Mai 2013 beschlossenen Ermächtigung zum 
   Rückerwerb eigener Aktien hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht. 
   Jedoch wurde die darin enthaltene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund der in der 
   Ermächtigung enthaltenen Anrechnungsklausel durch die Begebung von 
   Wandelschuldverschreibungen im Dezember 2013 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG teilweise 
   ausgenutzt. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung erlaubt es, die erworbenen Aktien im 
   Interesse der Gesellschaft auch unter Bezugsrechtsausschluss 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu verwerten und eigene Aktien 
   erneut zu erwerben. Dabei dürfen auf die erworbenen Aktien zusammen 
   mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 

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April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Drillisch Aktiengesellschaft: -9-

befinden, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
   entfallen. Einbezogen in die Berechnung werden auch Aktien der 
   Drillisch AG, die von abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehenden Unternehmen sowie von sonstigen Dritten, deren Aktien der 
   Drillisch AG gemäß den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, gehalten 
   werden. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Gesellschaft neben 
   der Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien über die Börse auch 
   gestattet wird, eigene Aktien mittels eines öffentlichen Kaufangebots 
   bzw. mittels einer Verkaufsaufforderung, eines öffentliches 
   Tauschangebots oder auf anderem Wege zu erwerben. Die Ermächtigung 
   kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
   oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb kann dabei durch die 
   Gesellschaft, durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
   stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
   der Gesellschaft handelnde Dritte durchgeführt werden. 
 
   Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots oder einer 
   Verkaufsaufforderung kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
   Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer 
   Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die 
   zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
   nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es möglich sein, dass der Erwerb 
   nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. 
   Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach 
   Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem 
   wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Übersteigt die 
   zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
   nachgefragte Anzahl der Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der 
   Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
   bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von 
   Offerten bis zu höchstens 100 Stückaktien je Aktionär vorzusehen. 
   Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung 
   der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und 
   damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Die Gesellschaft soll anstelle einer Barleistung andere 
   börsenzugelassene Aktien als Gegenleistung zum Tausch anbieten können, 
   was für die Aktionäre eine attraktive Variante zum öffentlichen 
   Kaufangebot darstellen kann. Der Gesellschaft verschafft es 
   zusätzliche Handlungsoptionen, um die auch im Interesse der Aktionäre 
   liegende optimale Struktur für einen Aktienrückerwerb nutzen zu 
   können. Dabei kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt werden. 
   Eine Barleistung kann als weitere, den angebotenen Tausch ergänzende 
   Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von Spitzenbeträgen erbracht 
   werden. Sofern die Anzahl der angedienten bzw. angebotenen Aktien die 
   zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, erfolgt der Erwerb 
   bzw. die Annahme unter Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre 
   nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien, um das 
   Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Dieser Vereinfachung dient auch die 
   bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
   angedienter Aktien je Aktionär. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen 
   Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien sollen auch außerhalb der Börse gegen 
   Barleistung veräußert werden können. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
   sieht vor, dass das Bezugsrecht bei einer Veräußerung der erworbenen 
   eigenen Aktien an Dritte ausgeschlossen ist, sofern die erworbenen 
   Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien 
   gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der Mittelwert 
   der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der 
   Veräußerung der Aktien. Die Ermächtigung erlaubt insoweit insbesondere 
   eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als bei 
   deren Veräußerung unter Einräumung eines Bezugsrechts an die 
   Aktionäre. 
 
   Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   bei dieser Veräußerung von eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
   Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
   Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
   wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der 
   aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag auf 
   den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Interessierte 
   Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen 
   Bedingungen durch Zukäufe im Markt erhalten. Diese Ermächtigung 
   beschränkt sich darüber hinaus auf insgesamt höchstens 10 % des im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls 
   dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Veräußerung der 
   Aktien eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese 
   Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
   genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrecht bzw. 
   Wandlungs-/Optionspflicht ausgegeben werden oder auszugeben sind, 
   sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
   Darüber hinaus sieht die Ermächtigung vor, die erworbenen Aktien auch 
   zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrecht bzw. Wandlungs-/Optionspflicht zu verwenden. Es kann 
   zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz 
   oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. Wandlungs-/Optionspflichten einzusetzen, da anders 
   als bei Ausnutzung bedingten Kapitals keine neuen Aktien geschaffen 
   werden müssen. Bei der Entscheidung darüber, ob eigene Aktien 
   geliefert werden oder das bedingte Kapital ausgenutzt wird, wird der 
   Vorstand die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig 
   abwägen. 
 
   Die Ermächtigung sieht zudem vor, dass das Bezugsrecht auch bei der 
   Übertragung der erworbenen Aktien gegen Vermögensgegenstände, 
   insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder Teile von Unternehmen oder 
   Unternehmenszusammenschlüssen ausgeschlossen wird. Die Gesellschaft 
   wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien in diesen Fällen als 
   Gegenleistung - auch in Kombination mit anderen Formen der 
   Gegenleistung - anzubieten. Unternehmenserweiterungen erfordern in der 
   Regel rasche Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann 
   der Vorstand auf dem Markt rasch und flexibel auf sich bietende 
   Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung 
   ausnutzen. Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet 
   werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vom 
   jeweiligen Zeitpunkt ab. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
   wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich bei der 
   Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am 
   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische 
   Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, 
   insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Konkrete 
   Akquisitionsvorhaben bestehen derzeit nicht. 
 
   Außerdem soll die Gesellschaft in der Lage sein, Mitarbeiteraktien an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen 
   oder an Dritte, die diesen Arbeitnehmern das wirtschaftliche Eigentum 
   und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen, 
   auszugeben. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien dient der Integration 
   der Mitarbeiter in das Unternehmen und fördert die Übernahme von 
   Mitverantwortung. Damit liegt die Ausgabe von Mitarbeiteraktien im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Ausgabebetrag soll 
   dabei auch unter dem jeweils aktuellen Börsenkurs festgesetzt werden 
   können. Um die vorstehenden Ziele zu erreichen, ist ein Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Genutzt wird diese 
   Möglichkeit nur, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im 
   Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt, 
   insbesondere um Anreiz für die Mitarbeiterbeteiligung zu erhöhen und 
   weitere Mitarbeiterkreise zu gewinnen. 
 
   Darüber hinaus wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien ohne 
   weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Auch eine solche 
   Ermächtigung ist üblich. Sie erlaubt es der Gesellschaft, auf die 
   jeweilige Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel zu reagieren. 
   Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der 
   sich veränderten Anzahl der Stückaktien anzupassen. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung sieht entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ferner vor, 
   dass der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen 
   kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich 
   der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
   Gesellschaft. 
 
   Schließlich soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung erworbener eigener 
   Aktien durch Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit 
   Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-/Optionspflichten, die von 
   der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
   werden, auszuschließen. Dadurch kann ein Bezugsrecht auf Aktien in dem 
   Umfang gewährt werden, wie es den Inhabern bzw. Gläubigern nach 
   Ausübung des Wandel- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der 
   Wandlungs-/Optionspflicht zustünde. Dadurch kann verhindert werden, 
   dass sich deren Wert verwässert bzw. andere Maßnahmen zum Schutz vor 
   Wertverwässerung ergriffen werden müssen. 
 
   Neben der Möglichkeit, die auf Grundlage der vorgeschlagenen 
   Erwerbsermächtigung erworbenen eigenen Aktien gemäß den in lit. c) 
   Ziff. 1 bis 5 des Beschlussvorschlags enthaltenen Ermächtigungen zu 
   verwenden, sollen diese Ermächtigungen zusätzlich auch für solche 
   Aktien gelten, die aufgrund einer früheren Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung erworben wurden. Das Bezugsrecht soll auch insoweit 
   ausgeschlossen sein, für die Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts gilt das oben ausgeführte entsprechend. Die Zustimmung 
   des Aufsichtsrats soll auch in diesen Fällen erforderlich sein. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine 
   Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
   Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede 
   Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener 
   Aktien berichten. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über den Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Einsatz von 
   Derivaten 
 
   In Ergänzung zu Punkt 6 der Tagesordnung soll der Vorstand mit dem 
   unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschluss der 
   Hauptversammlung ermächtigt werden, Aktien der Gesellschaft nicht nur 
   über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
   öffentliches Kauf- oder Tauschangebot bzw. mittels einer 
   Verkaufsaufforderung zu erwerben, sondern mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auch unter begrenztem Einsatz von Derivaten. Durch diese 
   zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft ihre 
   Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. 
 
   Der Vorstand beabsichtigt, Put-Optionen und Call-Optionen nur 
   ergänzend zum konventionellen Aktienrückkauf einzusetzen. Gemäß dem 
   der Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschluss darf maximal die Hälfte 
   der Aktien, die unter der Ermächtigung erworben werden können, unter 
   Einsatz derivativer Finanzinstrumente zurückgekauft werden. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung beschränkt zudem die Laufzeit der 
   einzelnen Optionen auf jeweils 18 Monate. Auf diese Weise ist 
   sichergestellt, dass Verpflichtungen aus den einzelnen 
   Optionsgeschäften zeitlich angemessen begrenzt werden. Durch die 
   Zwischenschaltung von Kreditinstituten wird die Abwicklung der 
   Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert. 
 
   Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, Put-Optionen zu 
   veräußern oder Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben. 
 
   Beim Verkauf von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber der 
   Put-Optionen das Recht ein, Aktien der Gesellschaft zu einem in der 
   Put-Option festgelegten Preis ('Ausübungspreis') an die Gesellschaft 
   zu verkaufen. Die Gesellschaft ist als sogenannter Stillhalter 
   verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien der 
   Gesellschaft zum Ausübungspreis zu erwerben. Als Gegenleistung dafür 
   erhält die Gesellschaft beim Verkauf der Put-Option eine 
   Optionsprämie, die unter Berücksichtigung des Ausübungspreises, der 
   Laufzeit der Option und der Volatilität der Drillisch-Aktie im 
   Wesentlichen dem Wert des Veräußerungsrechtes entspricht. Wird die 
   Put-Option ausgeübt, vermindert die vom Erwerber der Put-Option 
   gezahlte Optionsprämie die von der Gesellschaft für den Erwerb der 
   Aktie insgesamt erbrachte Gegenleistung. Die Ausübung der Put-Option 
   ist für den Berechtigten dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs 
   der Drillisch-Aktie unter dem Ausübungspreis liegt, da er dann die 
   Aktien zu dem höheren Ausübungspreis an die Gesellschaft verkaufen 
   kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter 
   Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits 
   am Abschlusstag der Option festgelegt wird. Die Liquidität fließt 
   hingegen erst am Ausübungstag ab. Darüber hinaus liegt der 
   Erwerbspreis der Aktien für die Gesellschaft auf Grund der 
   vereinnahmten Optionsprämie unter dem Aktienkurs bei Abschluss der 
   Option. Wird die Option nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am 
   Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf 
   diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am 
   Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. 
 
   Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung 
   einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an 
   Aktien zu einem vorher festgelegten Preis ('Ausübungspreis') vom 
   Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Gesellschaft 
   kauft damit das Recht, eigene Aktien zu erwerben. Die Ausübung der 
   Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, 
   wenn der Kurs der Drillisch-Aktien über dem Ausübungspreis liegt, da 
   sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter 
   kaufen kann. 
 
   Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktien ist 
   der in der jeweiligen Put-Option oder Call-Option festgesetzte 
   Ausübungspreis. Der Ausübungspreis kann höher oder niedriger als der 
   Börsenkurs der Drillisch-Aktie bei Veräußerung der Put-Option bzw. bei 
   Erwerb der Call-Option sein. Die von der Gesellschaft bei Verkauf von 
   Put-Optionen bzw. beim Erwerb von Call-Optionen vereinbarte 
   Optionsprämie darf nicht wesentlich unter (bei Put-Optionen) bzw. über 
   (bei Call-Optionen) dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen am 
   Abschlusstag liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der 
   vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
 
   Ein Anspruch des Aktionärs, solche Optionsgeschäfte mit der 
   Gesellschaft abzuschließen, wird in entsprechender Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf 
   Abschluss von Optionsgeschäften besteht auch insoweit nicht, als beim 
   beabsichtigten Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten ein 
   bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Optionsgeschäften 
   bezogen auf geringere Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. Aktionäre 
   haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien an die Gesellschaft nur, 
   soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Optionsgeschäften zur 
   Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Durch die beschriebene Festlegung 
   von Optionsprämie und Ausübungspreis wird ausgeschlossen, dass 
   Aktionäre bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
   wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die Gesellschaft einen fairen 
   Marktpreis vereinnahmt bzw. bezahlt, geht den an den Optionsgeschäften 
   nicht beteiligten Aktionären kein Wert verloren. Dies entspricht der 
   Stellung der Aktionäre bei dem Aktienrückkauf an der Börse, bei dem 
   nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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