Prime Office AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
09.04.2014 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
Prime Office AG
Köln
ISIN: DE000PRME020
WKN: PRME02
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, dem 20. Mai 2014, um 10:00 Uhr,
im Maternushaus, Maternussaal,
Kardinal-Frings-Str. 1-3, 50668 Köln
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts, jeweils
zum 31. Dezember 2013, einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 Handelsgesetzbuch
sowie nach § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz
festgestellt. Daher entfällt eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglied
des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum
erteilt.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer
und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014 wird die
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, bestellt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex
vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt. Anhaltspunkte dafür, dass die
Unabhängigkeit der Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht hinreichend
gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben.
5. Beschlussfassung über die Änderung der Firma und entsprechende
Satzungsänderung
Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung führt die Gesellschaft
die Firma 'Prime Office AG'. Die Firma der Gesellschaft soll
künftig 'DO Deutsche Office AG' lauten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die Satzung wird in § 1 Abs. 1 wie folgt
abgeändert:
'Die Gesellschaft führt die Firma DO Deutsche
Office AG.'
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals (Genehmigtes Kapital 2013) und die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) und entsprechende
Satzungsänderung
Im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Prime
Office REIT-AG auf die Gesellschaft wurde in der
Hauptversammlung vom 23. September 2013 ein genehmigtes
Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) geschaffen. Von dem
Genehmigten Kapital 2013 ist durch eine im Februar 2014
erfolgte Barkapitalerhöhung Gebrauch gemacht worden. Eine
Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital 2013 besteht
gegenwärtig noch für die Ausgabe von bis zu 20.382.384 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die Satzung ist in § 5
entsprechend angepasst worden. Das Genehmigte Kapital 2013
soll aufgehoben und innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen
durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden
(Genehmigtes Kapital 2014), das den Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 19. Mai
2019 durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen
einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 90.264.816,00 zu
erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2014 soll den Vorstand auch
dazu ermächtigen, das Bezugsrecht der Aktionäre unter
bestimmten Voraussetzungen für höchstens bis zu einer
Aktienzahl, die 20% des Grundkapitals entspricht,
auszuschließen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend
angepasst werden.
Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013 und die
Schaffung der neuen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2014)
bilden einen einheitlichen Beschluss und sollen demgemäß auch
nur gemeinsam durch Eintragung in das Handelsregister wirksam
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Aufhebung Genehmigtes Kapital 2013
Soweit von der Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien durch das in der
Hauptversammlung vom 23. September 2013 unter
Tagesordnungspunkt 5 geschaffene genehmigte Kapital
(Genehmigtes Kapital 2013) noch nicht Gebrauch gemacht wurde
(gegenwärtig besteht noch eine Ermächtigung zur Ausgabe von
bis zu 20.382.384 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien), wird diese Ermächtigung aufgehoben; das
Genehmigte Kapital 2013 wird insoweit durch das in dem
nachfolgend unter b) Ziffern (1) bis (3) zu schaffende
genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2014) und eine
entsprechende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien ersetzt.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
bis zum 19. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
90.264.816,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).
(2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen,
dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz
oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu
36.105.926 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien,
auszuschließen,
i. um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht
auszunehmen;
ii. wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der
auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital
insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2014 aufgrund einer Ermächtigung zur
Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines
Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist
der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)
© 2014 Dow Jones News
