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DGAP-HV: Prime Office AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Prime Office AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Prime Office AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Prime Office AG 
 
   Köln 
 
   ISIN: DE000PRME020 
   WKN: PRME02 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, dem 20. Mai 2014, um 10:00 Uhr, 
   im Maternushaus, Maternussaal, 
   Kardinal-Frings-Str. 1-3, 50668 Köln 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts, jeweils 
   zum 31. Dezember 2013, einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 Handelsgesetzbuch 
   sowie nach § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           festgestellt. Daher entfällt eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung. 
 
 
   2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             Dem im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglied 
             des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum 
             erteilt. 
 
 
 
   4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             Zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer 
             und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
             Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014 wird die 
             Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Stuttgart, bestellt. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
           Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
           vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. Anhaltspunkte dafür, dass die 
           Unabhängigkeit der Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht hinreichend 
           gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben. 
 
 
   5. Beschlussfassung über die Änderung der Firma und entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
           Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung führt die Gesellschaft 
           die Firma 'Prime Office AG'. Die Firma der Gesellschaft soll 
           künftig 'DO Deutsche Office AG' lauten. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             Die Satzung wird in § 1 Abs. 1 wie folgt 
             abgeändert: 
 
 
             'Die Gesellschaft führt die Firma DO Deutsche 
             Office AG.' 
 
 
 
   6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
   Kapitals (Genehmigtes Kapital 2013) und die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) und entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
           Im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Prime 
           Office REIT-AG auf die Gesellschaft wurde in der 
           Hauptversammlung vom 23. September 2013 ein genehmigtes 
           Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) geschaffen. Von dem 
           Genehmigten Kapital 2013 ist durch eine im Februar 2014 
           erfolgte Barkapitalerhöhung Gebrauch gemacht worden. Eine 
           Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital 2013 besteht 
           gegenwärtig noch für die Ausgabe von bis zu 20.382.384 neuen, 
           auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die Satzung ist in § 5 
           entsprechend angepasst worden. Das Genehmigte Kapital 2013 
           soll aufgehoben und innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen 
           durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden 
           (Genehmigtes Kapital 2014), das den Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 19. Mai 
           2019 durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 90.264.816,00 zu 
           erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2014 soll den Vorstand auch 
           dazu ermächtigen, das Bezugsrecht der Aktionäre unter 
           bestimmten Voraussetzungen für höchstens bis zu einer 
           Aktienzahl, die 20% des Grundkapitals entspricht, 
           auszuschließen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend 
           angepasst werden. 
 
 
           Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013 und die 
           Schaffung der neuen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2014) 
           bilden einen einheitlichen Beschluss und sollen demgemäß auch 
           nur gemeinsam durch Eintragung in das Handelsregister wirksam 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Aufhebung Genehmigtes Kapital 2013 
 
 
             Soweit von der Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer, 
             auf den Inhaber lautender Stückaktien durch das in der 
             Hauptversammlung vom 23. September 2013 unter 
             Tagesordnungspunkt 5 geschaffene genehmigte Kapital 
             (Genehmigtes Kapital 2013) noch nicht Gebrauch gemacht wurde 
             (gegenwärtig besteht noch eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
             bis zu 20.382.384 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien), wird diese Ermächtigung aufgehoben; das 
             Genehmigte Kapital 2013 wird insoweit durch das in dem 
             nachfolgend unter b) Ziffern (1) bis (3) zu schaffende 
             genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2014) und eine 
             entsprechende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer, 
             auf den Inhaber lautender Stückaktien ersetzt. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 
 
 
         (1)   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
               bis zum 19. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
               90.264.816,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
         (2)   Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, 
               dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
               nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
               7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
               mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz 
               oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu 
               36.105.926 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
               auszuschließen, 
 
 
           i.    um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
                 des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           ii.   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der 
                 auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
                 insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
                 zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
                 Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten 
                 Kapitals 2014 aufgrund einer Ermächtigung zur 
                 Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
                 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines 
                 Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist 
                 der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

Aktien entfällt, die während der Laufzeit des 
                 Genehmigten Kapitals 2014 aufgrund von anderen 
                 Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
                 direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
                 die Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
                 oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
                 werden können oder auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen während der Laufzeit des 
                 Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung 
                 von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           iii.  um Verpflichtungen der Gesellschaft aus 
                 Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der 
                 Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen; 
 
 
           iv.   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
                 Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) 
                 Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen mit einem 
                 Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
                 Vermögensgegenständen, Immobilien und 
                 Immobilienportfolios. 
 
 
 
         (3)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die 
               weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             Die Satzung wird in § 5 insgesamt neu gefasst und lautet wie 
             folgt: 
 
 
                   '§ 5 
            Genehmigtes Kapital 
 
 
         (1)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               bis zum 19. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
               90.264.816,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
         (2)   Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, 
               dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
               nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
               7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
               mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz 
               oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu 
               36.105.926 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
               auszuschließen, 
 
 
           a)    um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
                 des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der 
                 auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
                 insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
                 zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
                 Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten 
                 Kapitals 2014 aufgrund einer Ermächtigung zur 
                 Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
                 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines 
                 Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist 
                 der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die 
                 Aktien entfällt, die während der Laufzeit des 
                 Genehmigten Kapitals 2014 aufgrund von anderen 
                 Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
                 direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
                 die Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
                 oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
                 werden können oder auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen während der Laufzeit des 
                 Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung 
                 von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           c)    um Verpflichtungen der Gesellschaft aus 
                 Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der 
                 Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen; 
 
 
           d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
                 Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) 
                 Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen mit einem 
                 Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
                 Vermögensgegenständen, Immobilien und 
                 Immobilienportfolios. 
 
 
 
         (3)   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
               Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe, im 
   Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen 
 
           Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
           i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz über die Gründe für 
           den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend 
           wiedergegebenen Bericht: 
 
 
           Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu 
           erhöhen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende 
           Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung 
           von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Mit der 
           beantragten Ermächtigung unter gleichzeitiger Aufhebung des 
           noch bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 soll die 
           Möglichkeit zur Erhöhung des Grundkapitals im Umfang von 50% 
           des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren 
           geschaffen werden. 
 
 
           Den Aktionären sind die aus der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2014 entstehenden neuen Aktien 
           grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den 
           Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
           Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
           Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
           das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§§ 
           203 Abs. 1, 186 Abs. 5 Aktiengesetz). 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
           teilweise für bestimmte nachfolgend näher erläuterte Fälle 
           auszuschließen sowie die weiteren Einzelheiten der jeweiligen 
           Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzusetzen. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist 
           beschränkt auf insgesamt höchstens bis zu 36.105.926 Aktien. 
           Das entspricht 20% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals. 
 
 
           Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
           ausschließen zu können, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag 
           der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
           Bezugsverhältnis herstellen zu können. Die zur Erzielung 
           glatter Bezugsverhältnisse vom Bezugsrecht auszunehmenden 
           Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und 
           werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 

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April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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