DJ DGAP-HV: Prime Office AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Prime Office AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 09.04.2014 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Prime Office AG Köln ISIN: DE000PRME020 WKN: PRME02 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 20. Mai 2014, um 10:00 Uhr, im Maternushaus, Maternussaal, Kardinal-Frings-Str. 1-3, 50668 Köln stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2013, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 Handelsgesetzbuch sowie nach § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz festgestellt. Daher entfällt eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglied des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu fassen: Zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014 wird die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, bestellt. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. Anhaltspunkte dafür, dass die Unabhängigkeit der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht hinreichend gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben. 5. Beschlussfassung über die Änderung der Firma und entsprechende Satzungsänderung Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung führt die Gesellschaft die Firma 'Prime Office AG'. Die Firma der Gesellschaft soll künftig 'DO Deutsche Office AG' lauten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Satzung wird in § 1 Abs. 1 wie folgt abgeändert: 'Die Gesellschaft führt die Firma DO Deutsche Office AG.' 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2013) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) und entsprechende Satzungsänderung Im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die Gesellschaft wurde in der Hauptversammlung vom 23. September 2013 ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) geschaffen. Von dem Genehmigten Kapital 2013 ist durch eine im Februar 2014 erfolgte Barkapitalerhöhung Gebrauch gemacht worden. Eine Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital 2013 besteht gegenwärtig noch für die Ausgabe von bis zu 20.382.384 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die Satzung ist in § 5 entsprechend angepasst worden. Das Genehmigte Kapital 2013 soll aufgehoben und innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden (Genehmigtes Kapital 2014), das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 19. Mai 2019 durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 90.264.816,00 zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2014 soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens bis zu einer Aktienzahl, die 20% des Grundkapitals entspricht, auszuschließen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend angepasst werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013 und die Schaffung der neuen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2014) bilden einen einheitlichen Beschluss und sollen demgemäß auch nur gemeinsam durch Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Aufhebung Genehmigtes Kapital 2013 Soweit von der Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien durch das in der Hauptversammlung vom 23. September 2013 unter Tagesordnungspunkt 5 geschaffene genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) noch nicht Gebrauch gemacht wurde (gegenwärtig besteht noch eine Ermächtigung zur Ausgabe von bis zu 20.382.384 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien), wird diese Ermächtigung aufgehoben; das Genehmigte Kapital 2013 wird insoweit durch das in dem nachfolgend unter b) Ziffern (1) bis (3) zu schaffende genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2014) und eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien ersetzt. b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 (1) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 90.264.816,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). (2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu 36.105.926 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien, auszuschließen, i. um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht auszunehmen; ii. wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die
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Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; iii. um Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen; iv. bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen, Immobilien und Immobilienportfolios. (3) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. c) Satzungsänderung Die Satzung wird in § 5 insgesamt neu gefasst und lautet wie folgt: '§ 5 Genehmigtes Kapital (1) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 90.264.816,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). (2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu 36.105.926 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien, auszuschließen, a) um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht auszunehmen; b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; c) um Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen; d) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen, Immobilien und Immobilienportfolios. (3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe, im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht: Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Mit der beantragten Ermächtigung unter gleichzeitiger Aufhebung des noch bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 soll die Möglichkeit zur Erhöhung des Grundkapitals im Umfang von 50% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren geschaffen werden. Den Aktionären sind die aus der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 entstehenden neuen Aktien grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 5 Aktiengesetz). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise für bestimmte nachfolgend näher erläuterte Fälle auszuschließen sowie die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt auf insgesamt höchstens bis zu 36.105.926 Aktien. Das entspricht 20% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals. Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Vermeidung von Spitzenbeträgen ausschließen zu können, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis herstellen zu können. Die zur Erzielung glatter Bezugsverhältnisse vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise
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