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DGAP-HV: Prime Office AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Prime Office AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Prime Office AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Prime Office AG 
 
   Köln 
 
   ISIN: DE000PRME020 
   WKN: PRME02 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, dem 20. Mai 2014, um 10:00 Uhr, 
   im Maternushaus, Maternussaal, 
   Kardinal-Frings-Str. 1-3, 50668 Köln 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts, jeweils 
   zum 31. Dezember 2013, einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 Handelsgesetzbuch 
   sowie nach § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           festgestellt. Daher entfällt eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung. 
 
 
   2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             Dem im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglied 
             des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum 
             erteilt. 
 
 
 
   4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             Zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer 
             und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
             Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014 wird die 
             Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Stuttgart, bestellt. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
           Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
           vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. Anhaltspunkte dafür, dass die 
           Unabhängigkeit der Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht hinreichend 
           gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben. 
 
 
   5. Beschlussfassung über die Änderung der Firma und entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
           Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung führt die Gesellschaft 
           die Firma 'Prime Office AG'. Die Firma der Gesellschaft soll 
           künftig 'DO Deutsche Office AG' lauten. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             Die Satzung wird in § 1 Abs. 1 wie folgt 
             abgeändert: 
 
 
             'Die Gesellschaft führt die Firma DO Deutsche 
             Office AG.' 
 
 
 
   6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
   Kapitals (Genehmigtes Kapital 2013) und die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) und entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
           Im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Prime 
           Office REIT-AG auf die Gesellschaft wurde in der 
           Hauptversammlung vom 23. September 2013 ein genehmigtes 
           Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) geschaffen. Von dem 
           Genehmigten Kapital 2013 ist durch eine im Februar 2014 
           erfolgte Barkapitalerhöhung Gebrauch gemacht worden. Eine 
           Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital 2013 besteht 
           gegenwärtig noch für die Ausgabe von bis zu 20.382.384 neuen, 
           auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die Satzung ist in § 5 
           entsprechend angepasst worden. Das Genehmigte Kapital 2013 
           soll aufgehoben und innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen 
           durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden 
           (Genehmigtes Kapital 2014), das den Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 19. Mai 
           2019 durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 90.264.816,00 zu 
           erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2014 soll den Vorstand auch 
           dazu ermächtigen, das Bezugsrecht der Aktionäre unter 
           bestimmten Voraussetzungen für höchstens bis zu einer 
           Aktienzahl, die 20% des Grundkapitals entspricht, 
           auszuschließen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend 
           angepasst werden. 
 
 
           Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013 und die 
           Schaffung der neuen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2014) 
           bilden einen einheitlichen Beschluss und sollen demgemäß auch 
           nur gemeinsam durch Eintragung in das Handelsregister wirksam 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Aufhebung Genehmigtes Kapital 2013 
 
 
             Soweit von der Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer, 
             auf den Inhaber lautender Stückaktien durch das in der 
             Hauptversammlung vom 23. September 2013 unter 
             Tagesordnungspunkt 5 geschaffene genehmigte Kapital 
             (Genehmigtes Kapital 2013) noch nicht Gebrauch gemacht wurde 
             (gegenwärtig besteht noch eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
             bis zu 20.382.384 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien), wird diese Ermächtigung aufgehoben; das 
             Genehmigte Kapital 2013 wird insoweit durch das in dem 
             nachfolgend unter b) Ziffern (1) bis (3) zu schaffende 
             genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2014) und eine 
             entsprechende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer, 
             auf den Inhaber lautender Stückaktien ersetzt. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 
 
 
         (1)   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
               bis zum 19. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
               90.264.816,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
         (2)   Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, 
               dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
               nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
               7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
               mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz 
               oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu 
               36.105.926 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
               auszuschließen, 
 
 
           i.    um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
                 des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           ii.   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der 
                 auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
                 insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
                 zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
                 Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten 
                 Kapitals 2014 aufgrund einer Ermächtigung zur 
                 Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
                 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines 
                 Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist 
                 der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Prime Office AG: Bekanntmachung der -2-

Aktien entfällt, die während der Laufzeit des 
                 Genehmigten Kapitals 2014 aufgrund von anderen 
                 Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
                 direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
                 die Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
                 oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
                 werden können oder auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen während der Laufzeit des 
                 Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung 
                 von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           iii.  um Verpflichtungen der Gesellschaft aus 
                 Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der 
                 Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen; 
 
 
           iv.   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
                 Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) 
                 Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen mit einem 
                 Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
                 Vermögensgegenständen, Immobilien und 
                 Immobilienportfolios. 
 
 
 
         (3)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die 
               weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             Die Satzung wird in § 5 insgesamt neu gefasst und lautet wie 
             folgt: 
 
 
                   '§ 5 
            Genehmigtes Kapital 
 
 
         (1)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               bis zum 19. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               durch Ausgabe von bis zu 90.264.816 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
               90.264.816,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
         (2)   Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, 
               dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
               nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
               7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
               mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz 
               oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu 
               36.105.926 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
               auszuschließen, 
 
 
           a)    um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
                 des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der 
                 auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
                 insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
                 zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
                 Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten 
                 Kapitals 2014 aufgrund einer Ermächtigung zur 
                 Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
                 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines 
                 Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist 
                 der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die 
                 Aktien entfällt, die während der Laufzeit des 
                 Genehmigten Kapitals 2014 aufgrund von anderen 
                 Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
                 direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
                 die Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
                 oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
                 werden können oder auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen während der Laufzeit des 
                 Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung 
                 von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           c)    um Verpflichtungen der Gesellschaft aus 
                 Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der 
                 Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen; 
 
 
           d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
                 Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) 
                 Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen mit einem 
                 Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
                 Vermögensgegenständen, Immobilien und 
                 Immobilienportfolios. 
 
 
 
         (3)   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
               Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe, im 
   Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen 
 
           Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
           i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz über die Gründe für 
           den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend 
           wiedergegebenen Bericht: 
 
 
           Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu 
           erhöhen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende 
           Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung 
           von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Mit der 
           beantragten Ermächtigung unter gleichzeitiger Aufhebung des 
           noch bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 soll die 
           Möglichkeit zur Erhöhung des Grundkapitals im Umfang von 50% 
           des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren 
           geschaffen werden. 
 
 
           Den Aktionären sind die aus der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2014 entstehenden neuen Aktien 
           grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den 
           Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
           Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
           Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
           das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§§ 
           203 Abs. 1, 186 Abs. 5 Aktiengesetz). 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
           teilweise für bestimmte nachfolgend näher erläuterte Fälle 
           auszuschließen sowie die weiteren Einzelheiten der jeweiligen 
           Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzusetzen. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist 
           beschränkt auf insgesamt höchstens bis zu 36.105.926 Aktien. 
           Das entspricht 20% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals. 
 
 
           Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
           ausschließen zu können, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag 
           der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
           Bezugsverhältnis herstellen zu können. Die zur Erzielung 
           glatter Bezugsverhältnisse vom Bezugsrecht auszunehmenden 
           Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und 
           werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 

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April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Prime Office AG: Bekanntmachung der -3-

bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Sofern glatte 
           Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge 
           nicht erfolgen. 
 
 
           Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
           wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für den 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           erfüllt sind. Der auf die Aktien, für die das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 
           des Grundkapitals wird 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           und der Ausübung dieser Ermächtigung eingetragenen 
           Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die 10%-Grenze sind 
           Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
           oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           Aktiengesetz unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
           ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Weiterhin ist der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
           mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
           Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, 
           sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des 
           Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
           Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden. 
 
 
           Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll 
           die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
           Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
           Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
           eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals und der 
           Liquidität zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung kann 
           wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit zu einem höheren 
           Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit 
           Bezugsrecht der Aktionäre führen. Die Schaffung dieser 
           Möglichkeit liegt somit im Interesse der Gesellschaft und 
           ihrer Aktionäre. Es kommt hierbei zu einer Verringerung der 
           relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils (Verwässerung) der vorhandenen Aktionäre 
           der Gesellschaft. Aktionäre, die eine solche Verwässerung 
           ihres Stimmrechtsanteils und ihrer Beteiligungsquote vermeiden 
           möchten, können durch die Börse eine entsprechende Anzahl an 
           Aktien hinzuerwerben. 
 
 
           Außerdem soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Verpflichtungen 
           der Gesellschaft aus Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, 
           die von der Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen. 
           Dies dient dazu, die mit Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen begebenen Wandlungs- und 
           Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungs- oder 
           Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen. Es 
           dient ferner dazu, den Inhabern von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen im Rahmen von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, die ggf. in den Bedingungen 
           dieser Schuldverschreibungen enthalten sind, Aktien in dem 
           Umfang zu liefern, wie sie ihnen nach Ausübung ihres 
           Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der 
           Wandlungspflicht im Rahmen eines dann bestehenden Bezugsrechts 
           zustünden. Ein derartiger Verwässerungsschutz im Rahmen von 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen entspricht der 
           Kapitalmarktpraxis und erleichtert die Platzierung der Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibung. 
 
 
           Die weiter vorgeschlagene Möglichkeit, das 
           Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausschließen zu können, 
           soll dem Zweck dienen, im Rahmen des (auch mittelbaren) 
           Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen, sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in 
           Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen, Immobilien und 
           Immobilienportfolios (nachfolgend: Akquisition) Aktien der 
           Gesellschaft als Gegenleistung gewähren zu können. Die 
           Gesellschaft steht im Wettbewerb und muss jederzeit in der 
           Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel 
           handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen 
           der Geschäftstätigkeit oder zur Verbesserung der 
           Wettbewerbsposition Akquisitionen durchführen zu können. Die 
           im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale 
           Umsetzung kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb 
           vollständig oder teilweise über die Gewährung von Aktien der 
           Gesellschaft durchzuführen. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
           zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die 
           notwendige Flexibilität geben, sich bietende 
           Akquisitionsvorhaben der in der Ermächtigung näher 
           bezeichneten Art auch gegen Gewährung von Aktien schnell und 
           flexibel umsetzen zu können. 
 
 
           Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach 
           kurzfristig erfolgen muss, ist insoweit die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. Durch den Einsatz von 
           Aktien als Gegenleistung einer Akquisition wird die Liquidität 
           der Gesellschaft geschont. Es kommt hierbei zwar zu einer 
           Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils (Verwässerung) der vorhandenen Aktionäre 
           der Gesellschaft. Bei der Gewährung eines Bezugsrechts wäre 
           der mit der Durchführung der Akquisition gegen Gewährung von 
           Aktien verbundene Vorteil für die Gesellschaft und deren 
           Aktionäre jedoch nicht erreichbar. 
 
 
           Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob 
           er von den erteilten Ermächtigungen Gebrauch machen soll, wenn 
           sich die Möglichkeiten konkretisieren, unter denen das 
           Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Er wird das 
           Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn sich die Maßnahmen im 
           Rahmen der Vorgaben halten, die der Hauptversammlung in diesem 
           Bericht abstrakt umschrieben worden sind und wenn die 
           Maßnahmen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
           liegen. Nur dann wird auch der Aufsichtsrat gegebenenfalls 
           seine Zustimmung erteilen. 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 berichten. 
 
 
   7. Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
           Herr Prof. Dr. h.c. Roland Berger hat den Vorstand 
           und den Aufsichtsrat über die Niederlegung seines Amtes als 
           Aufsichtsratsmitglied zum Ablauf des 5. Mai 2014 informiert. 
           Demgemäß ist ein Mitglied des Aufsichtsrats neu zu wählen. Als 
           Nachfolger soll Herr Caleb Kramer in den Aufsichtsrat gewählt 
           werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus 6 Mitgliedern zusammen, 
           die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Nominierungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Herr Caleb Kramer, geboren am 17. Juni 1969, wohnhaft in 
           London, Vereinigtes Königreich, Fondsmanager bei Oaktree 
           Capital, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser 
           Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der 
           Amtszeit beschließt. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
 
           Mitgliedschaften von Herrn Caleb Kramer in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
       *     Keine 
 
 
 
           Mitgliedschaften von Herrn Caleb Kramer in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       *     Countrywide plc. 
 
 
 
           Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance 
           Kodex 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn 
           Kramer und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den 
           Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
           Gesellschaft beteiligten Aktionär die nachfolgend genannten 

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April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im 
           Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex: Herr Caleb Kramer ist als Managing Director und 
           Portfolio Manager (Europe) von Oaktree Capital Management, 
           L.P. und Managing Director von Oaktree Capital Group, LLC in 
           führender Stellung bei der Oaktree-Gruppe tätig. Von Oaktree 
           Capital Group, LLC verwaltete Fonds halten insgesamt mehr als 
           60% des Kapitals und der Stimmrechte der Prime Office AG. 
 
 
   TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Personen - persönlich oder durch Bevollmächtigte - 
   berechtigt, die zu Beginn (0:00 Uhr) des 29. April 2014 
   ('Nachweisstichtag') Aktionäre Gesellschaft sind und sich angemeldet 
   sowie ihre Teilnahmeberechtigung nachgewiesen haben. Veränderungen im 
   Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die 
   Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. 
 
   Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter und 
   auf den Nachweisstichtag bezogener Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut ausreichend. Der Nachweis und die Anmeldung 
   müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der 
   Gesellschaft bis zum Ablauf des 13. Mai 2014 (24:00 Uhr) unter der 
   nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
           Prime Office AG 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           Deutschland 
 
 
           Fax: +49 (0) 621 / 71 77 213 
           E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
 
   Nach Zugang der Anmeldung und erfolgtem Nachweis der 
   Teilnahmeberechtigung werden den teilnahmeberechtigten Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Wir bitten die 
   Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und den Nachweis ihrer 
   Teilnahmeberechtigung zu sorgen. 
 
   STIMMRECHTSVERTRETUNG 
 
   Aktionäre, die sich wie vorstehend beschrieben angemeldet haben, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender 
   Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z.B. das depotführende 
   Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder andere Personen 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
   und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung 
   kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der 
   Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch an folgende 
   Adresse übermittelt werden: 
 
           Prime Office AG 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           Deutschland 
 
 
           Fax: +49 (0) 621/ 71 77 213 
 
 
   Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder ihrer 
   Änderung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation unter der 
   Internetadresse www.prime-office-hv.de vorgenommen werden. 
 
   Für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Aktiengesetz 
   gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie 
   die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten die 
   gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 Aktiengesetz, sowie 
   unter Umständen ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden aufgestellte 
   Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit mit den 
   jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen. 
 
   Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären 
   ergänzend an, dass sie an weisungsgebundene, von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter Vollmacht zur Ausübung ihres Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung erteilen. Den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern müssen ausdrückliche und eindeutige Weisungen 
   für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   entsprechend den erteilten Weisungen abzustimmen. Sollte zu einzelnen 
   Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, 
   sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter insoweit 
   nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden sich im Falle einer 
   Abstimmung der Stimme enthalten. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, können die 
   Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis zum 19. Mai 2014, 24.00 Uhr, 
   an die folgende Adresse übermitteln: 
 
           Prime Office AG 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           Deutschland 
 
 
           Fax: +49 (0) 621/ 71 77 213 
 
 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in 
   Textform auch unter der Internetadresse www.prime-office-hv.de 
   bevollmächtigt werden. Per Internet können Vollmacht und Weisungen an 
   die Stimmrechtsvertreter bis zum 19. Mai 2014, 24.00 Uhr, erteilt 
   werden. Die Zugangsdaten für das elektronische Vollmachts- und 
   Weisungssystem unter der oben genannten Internetadresse werden den 
   Aktionären nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der kombinierten 
   Eintritts- und Stimmkarte übersandt. Das elektronische System führt in 
   einfachen Schritten durch den Vollmachts- und Weisungsprozess. 
   Hierüber können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter in Textform auch widerrufen oder 
   geändert werden. 
 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen 
   ausschließlich Aufträge zur Ausübung des Stimmrechts entgegen. 
   Sonstige Aktionärsrechte werden von ihnen nicht wahrgenommen. 
 
   Formulare zur Vollmachtserteilung (einschließlich zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter) sind jeder Eintrittskarte beigefügt und stehen 
   auch im Internet unter www.prime-office.de, 'Investoren', 
   'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   RECHTE DER AKTIONÄRE 
 
   1. Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz) 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 Aktiengesetz 
   müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse bis zum Ablauf 
   des 19. April 2014 (24:00 Uhr) zugehen: 
 
           Prime Office AG 
           - Vorstand - 
           Maarweg 165 
           50825 Köln 
 
 
           Fax: +49 (0) 221 888 29 199 
           E-Mail: hv@prime-office.de 
 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung 
   nach § 122 Abs. 2 Aktiengesetz und deren Voraussetzungen stehen auf 
   der Website der Gesellschaft unter www.prime-office.de, unter 
   'Investoren', dort 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   2. Anträge von Aktionären (§ 126 Abs. 1 Aktiengesetz) 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge 
   gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. 
 
   Bis zum Ablauf des 5. Mai 2014 (24:00 Uhr) der Gesellschaft unter der 
   in Ziffer 1 genannten Adresse zugegangene Gegenanträge von Aktionären 
   zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung im Sinne von § 126 Abs. 1 
   Aktiengesetz werden den Aktionären im Internet unter 
   www.prime-office.de, unter 'Investoren', dort 'Hauptversammlung' 
   unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach § 126 Abs. 1 
   Aktiengesetz und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen 
   gemäß § 126 Abs. 2 Aktiengesetz ein Gegenantrag und dessen Begründung 
   nicht über die Website zugänglich gemacht werden müssen, stehen auf 
   der Website der Gesellschaft unter www.prime-office.de, unter 
   'Investoren', dort 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   3. Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 Aktiengesetz) 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge 
   zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder zur Wahl von 
   Abschlussprüfern zu machen. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
   steht in Tagesordnungspunkt 7 zur Abstimmung, die Wahl des 
   Abschlussprüfers in Tagesordnungspunkt 4. 
 
   Bis zum Ablauf des 5. Mai 2014 (24:00 Uhr) der Gesellschaft unter der 
   in Ziffer 1 genannten Adresse zugegangene Wahlvorschläge von 
   Aktionären nach § 127 Aktiengesetz werden den Aktionären im Internet 
   unter www.prime-office.de, unter 'Investoren', dort 'Hauptversammlung' 
   unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 127 Aktiengesetz 
   und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß §§ 127 
   Satz 1 i. V. m. 126 Abs. 2 und 127 Satz 3 Aktiengesetz ein 
   Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht über die Website zugänglich 
   gemacht werden müssen, stehen auf der Website der Gesellschaft unter 
   www.prime-office.de, unter 'Investoren', dort 'Hauptversammlung' zur 
   Verfügung. 
 
   4. Auskunftsrecht der Aktionäre (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz) 
 

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April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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