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DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2014 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Aareal Bank AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Aareal Bank AG 
 
   Wiesbaden 
 
   WKN.: 540 811 
   ISIN: DE 0005408116 
 
 
   EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, dem 21. Mai 2014, 10:30 Uhr, 
   im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz, 65189 Wiesbaden. 
 
   Tagesordnung 
 
   TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und 
   des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und Konzernabschluss gemäß den §§ 172, 173 AktG am 26. März 2014 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
 
   TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahres 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Aareal 
   Bank AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 in Höhe von EUR 
   49.892.915,75 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
        Ausschüttung einer Dividende von 0,75 EUR je    44.892.915,75 
        dividendenberechtigter Stückaktie               EUR 
 
        Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen      5.000.000 EUR 
 
   Zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags hält die Gesellschaft 
   keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, 
   der unverändert eine Dividende von 0,75 EUR je dividendenberechtigte 
   Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Vorschlag zu 
   Einstellung in die Gewinnrücklagen vorsieht. 
 
   TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   TOP 5: Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 und zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2014 zu wählen. 
 
   TOP 6: Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und die 
   Schaffung der Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussrechten 
   mit oder ohne Wandlungsrecht und mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre, Schaffung eines bedingten Kapitals, 
   Satzungsänderung 
 
   Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen zukünftigen Bedarfs an 
   bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu 
   ermöglichen, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten in 
   Höhe von bis zu 1.000.000.000 EUR geschaffen werden. Die Genussrechte 
   können mit Wandlungsrechten für den Inhaber bzw. Gläubiger verbunden 
   werden, die nach näherer Maßgabe der Wandelgenussrechtsbedingungen 
   dazu berechtigen bzw. verpflichten, Aktien der Gesellschaft zu 
   beziehen. Ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
   Ausnutzung der Ermächtigung soll auf insgesamt 20 % des Grundkapitals 
   beschränkt werden. 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 erteilte Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen soll 
   aufgehoben und durch die vorliegende Ermächtigung ersetzt werden. Dies 
   gilt auch für das entsprechend in § 5 (5) der Satzung geregelte 
   bedingte Kapital 2010. Von der Ermächtigung wurde bislang nicht 
   Gebrauch gemacht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   1. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung nebst bedingtem Kapital 
 
   Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2010 unter TOP 9 beschlossene 
   und bis zum 18. Mai 2015 ausübbare Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen sowie der Beschluss zur Schaffung eines 
   bedingten Kapitals in Höhe von 30 Mio. EUR (§ 5 (5) der Satzung) 
   werden aufgehoben. 
 
   2. Ermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 2019 einmalig oder 
   mehrmals Genussrechte mit oder ohne Laufzeitbegrenzung gegen Bar- oder 
   Sachleistung im Gesamtnennbetrag von bis zu insgesamt EUR 
   1.000.000.000 auszugeben. Die Genussrechte müssen so ausgestaltet 
   sein, dass sie zum Zeitpunkt der Ausgabe als Instrumente des 
   zusätzlichen Kernkapitals nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung 
   EU/575/2013 (nachfolgend 'CRR') oder sonst als bankaufsichtsrechtliche 
   Eigenmittel anerkannt werden können. Die Genussrechte können, wenn sie 
   nicht gegen Sacheinlage ausgegeben werden, mit einem Wandlungsrecht 
   für den Inhaber bzw. Gläubiger (nachfolgend zusammengefasst 'Inhaber') 
   verbunden werden. Die Wandlungsrechte berechtigen bzw. verpflichten 
   nach näherer Maßgabe der Wandelgenussrechtsbedingungen, Aktien der 
   Gesellschaft zu beziehen. Wandlungsrechte dürfen nur auf Stückaktien 
   der Gesellschaft, die auf den Inhaber lauten, mit einem anteiligen 
   Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu EUR 89.785.830 
   ausgegeben werden. 
 
   Die Genussrechte können in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
   entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, 
   beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. 
 
   Die Ausgabe der Genussrechte kann zudem durch in- oder ausländische 
   Gesellschaften, die im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz 
   der Gesellschaft stehen, (nachfolgend die 'Tochterunternehmen') in der 
   Weise erfolgen, dass zunächst Genussrechte von der Gesellschaft an das 
   jeweilige Tochterunternehmen ausgegeben werden und das 
   Tochterunternehmen sich durch die Ausgabe von Genussrechten mit im 
   Wesentlichen gleichen Konditionen (wie die Genussrechte der 
   Gesellschaft) refinanziert (nachfolgend die 'indirekte Ausgabe'). Für 
   den Fall der indirekten Ausgabe ist der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt, für die Gesellschaft eine Garantie, eine 
   Patronatserklärung und/oder ein vergleichbares Instrument zur 
   Besicherung der von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen 
   Genussrechte zu übernehmen und im Fall der Ausgabe von 
   Wandelgenussrechten die Gewährung von Wandlungsrechten sicherzustellen 
   bzw. selbst Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder entsprechende 
   Wandlungspflichten zu begründen. 
 
   Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die jeweilige Ausnutzung des 
   Gesamtnennbetrags der Genussrechte folgendes: In diesem Fall werden 
   allein die von der Gesellschaft an das jeweilige Tochterunternehmen 
   ausgegebenen Genussrechte auf den Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in 
   diesem Zusammenhang von den Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Genussrechte und die gegebenenfalls dafür übernommene Garantie, 
   Patronatserklärung oder ein vergleichbares Instrument der Gesellschaft 
   werden im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag nicht zusätzlich in Ansatz 
   gebracht. 
 
   Die direkt oder indirekt auszugebenden Genussrechte können im Einklang 
   mit den übrigen Festlegungen dieser Ermächtigung bei einzelnen oder 
   mehreren Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert werden. 
 
   Die Genussrechte können mit einer festen oder einer variablen 
   Verzinsung ausgestattet werden. Die ausgegebenen Genussrechte können 
   am Verlust der Gesellschaft durch dauerhafte oder vorübergehende 
   Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten bestimmter in den 
   Genussrechtsbedingungen zu definierenden Kapitalquoten oder sonstiger 
   Finanzkennzahlen teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. 
   Heraufschreibung des herabgeschriebenen Betrags bis zur Höhe des 
   Nennbetrages für Folgejahre, in denen Gewinn erwirtschaftet wird, 
   vorgesehen werden. Ein Recht der Gesellschaft zur ordentlichen 
   Kündigung der Genussrechte kann so beschränkt werden, dass sie nicht 
   vor Ablauf von fünf oder mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche 
   Kündigung durch den oder die Inhaber kann ausgeschlossen werden. 
 
   Im Falle der Ausgabe von Wandelgenussrechten erhalten die Inhaber der 
   Genussrechte das Recht bzw. unterliegen der Pflicht, ihre Genussrechte 
   nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

Wandelgenussrechtsbedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
   der Division des Nennbetrags eines Genussrechts durch den 
   festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
   Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf ein 
   Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner kann 
   gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. 
   Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden 
   Aktien darf den Nennbetrag des Genussrechts bzw. einen unter dem 
   Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag des Genussrechts nicht übersteigen. 
 
   Die Wandelgenussrechtsbedingungen können auch eine unbedingte oder 
   bedingte Wandlungspflicht der Inhaber zum Ende der Laufzeit oder zu 
   einem früheren Zeitpunkt (jeweils 'Endfälligkeit') vorsehen. 
   Insbesondere kann eine teilweise oder vollständige Wandlungspflicht 
   der Inhaber für den Zeitpunkt vorgesehen werden, zu dem bestimmte in 
   den Wandelgenussrechtsbedingungen zu definierende Kapitalquoten oder 
   sonstige Finanzkennzahlen unterschritten werden, zu dem die Wandlung 
   nach Auffassung des Vorstands und der Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft erforderlich ist oder 
   wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine 
   Wandlung anordnet ('anlassbezogene Wandlungspflicht'). 
 
   Die Wandelgenussrechtsbedingungen können auch das Recht der 
   Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der Genussrechte ganz oder 
   teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien 
   oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren ('Ersetzungsbefugnis'). 
   Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer 
   Maßgabe der Genussrechtsbedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten 
   Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
   im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
   zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor der 
   Erklärung der Wandlung bzw. der Endfälligkeit entspricht. Weiter 
   können die Wandelgenussrechtsbedingungen festlegen, dass die 
   Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft 
   gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zahlt. Im 
   Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
   in Geld ausgeglichen werden und ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt 
   werden, bis zu dem die Wandlungsrechte ausgeübt werden können. In den 
   Wandelgenussrechtsbedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass 
   die Zahl der bei Ausübung der Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches 
   Umtauschrecht variabel sind und/oder der Wandlungspreis oder das 
   Wandlungsverhältnis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden 
   Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder 
   als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit 
   verändert werden kann. 
 
   Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro festgelegt und muss - auch 
   bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen 
   Wandlungspreis - entweder mindestens achtzig vom Hundert des 
   Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
   im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
   zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag 
   der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
   Wandelgenussrechte betragen oder mindestens achtzig vom Hundert des 
   Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
   im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während 
   der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Wandelgenussrechte an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden (mit Ausnahme der beiden 
   letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels), entsprechen. 
   Abweichend kann der Wandlungspreis im Fall einer anlassbezogenen 
   Wandlungspflicht dem Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft 
   in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter 
   Wertpapierbörse vor dem Tag des Eintritts der anlassbezogenen 
   Wandlungspflicht entsprechen, muss aber mindestens fünfzig vom Hundert 
   des Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
   Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter 
   Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand 
   über die Begebung der Wandelgenussrechte mit anlassbezogener 
   Wandlungspflicht betragen. §§ 9 Abs.1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
   unberührt. 
 
   Der Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis kann, unbeschadet der 
   §§ 9 Abs.1 und 199 Abs. 2 AktG, aufgrund einer 
   Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
   Wandelgenussrechtsbedingungen, durch Zahlung eines entsprechenden 
   Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts oder Erfüllung einer 
   Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt bzw. 
   angepasst werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist 
   unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
   Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsgenussrechte oder 
   -schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und 
   den Inhabern von Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang 
   eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungsrechte 
   zustehen würde. 
 
   Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann 
   auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch Division mit dem 
   ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die 
   Wandelgenussrechtsbedingungen können auch für Kapitalherabsetzungen, 
   Aktiensplits oder Sonderdividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu 
   einer Verwässerung des Werts der Wandlungsrechte führen können, 
   wertwahrende Anpassungen des Wandlungspreises oder des 
   Wandlungsverhältnisses vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige 
   Betrag des Grundkapitals der je Genussrecht zu beziehenden Aktien den 
   Nennbetrag pro Genussrecht nicht überschreiten. 
 
   3. Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
   Genussrechte zu. Die Genussrechte können auch von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten oder anderen Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 
   Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes 'mittelbares Bezugsrecht'). 
 
   Bei einer indirekten Ausgabe hat die Gesellschaft sicherzustellen, 
   dass die von den Tochterunternehmen ausgegebenen Genussrechte den 
   Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden (nachfolgend 
   das 'indirekte Bezugsrecht') oder dass ein gesetzliches Bezugsrecht 
   der Aktionäre nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes Bezugsrecht oder dessen 
   Ausschluss nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen 
   sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein 
   direktes Bezugsrecht der Aktionäre auf die von der Gesellschaft an die 
   Tochterunternehmen ausgegebenen Genussrechte ausschließen. 
 
   Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf Genussrechte in 
   folgenden Fällen auszuschließen: 
 
     (i)   für Spitzenbeträge; oder 
 
 
     (ii)  soweit der Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist, 
           um den Inhabern von zu einem früheren Zeitpunkt ausgegebenen 
           Genussrechten oder Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der 
           Wandlungspflichten zustehen würde; oder 
 
 
     (iii) im Falle der Ausgabe von Genussrechten ohne 
           Wandlungsrechte oder -pflichten (oder einer Ersetzungsbefugnis 
           der Gesellschaft), wenn die Genussrechte obligationsähnlich 
           ausgestaltet sind und die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte den im Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen 
           Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen 
           entsprechen. Eine obligationsähnliche Ausgestaltung der 
           Genussrechte erfordert insbesondere, dass 
 
 
       a)    weder Mitgliedschaftsrechte noch Bezugs- oder 
             Wandlungsrechte auf Aktien begründet werden, und 
 
 
       b)    keine Beteiligung am Liquidationserlös gewährt 
             wird und 
 
 
       c)    die Höhe der Verzinsung sich nicht nach der Höhe 
             des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             richtet (nachfolgend 'gewinnorientierte Verzinsung'). 
 
 
 
           Dabei ist eine Beteiligung am Liquidationserlös (im Sinne von 
           lit. b) nicht gegeben, wenn die Genussrechte keine feste 
           Laufzeit aufweisen und eine Rückzahlung nur mit Zustimmung der 
           zuständigen Aufsichtsbehörden zulässig ist. Die Verzinsung ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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