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DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2014 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Aareal Bank AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Aareal Bank AG 
 
   Wiesbaden 
 
   WKN.: 540 811 
   ISIN: DE 0005408116 
 
 
   EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, dem 21. Mai 2014, 10:30 Uhr, 
   im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz, 65189 Wiesbaden. 
 
   Tagesordnung 
 
   TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und 
   des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und Konzernabschluss gemäß den §§ 172, 173 AktG am 26. März 2014 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
 
   TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahres 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Aareal 
   Bank AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 in Höhe von EUR 
   49.892.915,75 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
        Ausschüttung einer Dividende von 0,75 EUR je    44.892.915,75 
        dividendenberechtigter Stückaktie               EUR 
 
        Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen      5.000.000 EUR 
 
   Zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags hält die Gesellschaft 
   keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, 
   der unverändert eine Dividende von 0,75 EUR je dividendenberechtigte 
   Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Vorschlag zu 
   Einstellung in die Gewinnrücklagen vorsieht. 
 
   TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   TOP 5: Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 und zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2014 zu wählen. 
 
   TOP 6: Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und die 
   Schaffung der Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussrechten 
   mit oder ohne Wandlungsrecht und mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre, Schaffung eines bedingten Kapitals, 
   Satzungsänderung 
 
   Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen zukünftigen Bedarfs an 
   bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu 
   ermöglichen, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten in 
   Höhe von bis zu 1.000.000.000 EUR geschaffen werden. Die Genussrechte 
   können mit Wandlungsrechten für den Inhaber bzw. Gläubiger verbunden 
   werden, die nach näherer Maßgabe der Wandelgenussrechtsbedingungen 
   dazu berechtigen bzw. verpflichten, Aktien der Gesellschaft zu 
   beziehen. Ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
   Ausnutzung der Ermächtigung soll auf insgesamt 20 % des Grundkapitals 
   beschränkt werden. 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 erteilte Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen soll 
   aufgehoben und durch die vorliegende Ermächtigung ersetzt werden. Dies 
   gilt auch für das entsprechend in § 5 (5) der Satzung geregelte 
   bedingte Kapital 2010. Von der Ermächtigung wurde bislang nicht 
   Gebrauch gemacht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   1. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung nebst bedingtem Kapital 
 
   Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2010 unter TOP 9 beschlossene 
   und bis zum 18. Mai 2015 ausübbare Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen sowie der Beschluss zur Schaffung eines 
   bedingten Kapitals in Höhe von 30 Mio. EUR (§ 5 (5) der Satzung) 
   werden aufgehoben. 
 
   2. Ermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 2019 einmalig oder 
   mehrmals Genussrechte mit oder ohne Laufzeitbegrenzung gegen Bar- oder 
   Sachleistung im Gesamtnennbetrag von bis zu insgesamt EUR 
   1.000.000.000 auszugeben. Die Genussrechte müssen so ausgestaltet 
   sein, dass sie zum Zeitpunkt der Ausgabe als Instrumente des 
   zusätzlichen Kernkapitals nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung 
   EU/575/2013 (nachfolgend 'CRR') oder sonst als bankaufsichtsrechtliche 
   Eigenmittel anerkannt werden können. Die Genussrechte können, wenn sie 
   nicht gegen Sacheinlage ausgegeben werden, mit einem Wandlungsrecht 
   für den Inhaber bzw. Gläubiger (nachfolgend zusammengefasst 'Inhaber') 
   verbunden werden. Die Wandlungsrechte berechtigen bzw. verpflichten 
   nach näherer Maßgabe der Wandelgenussrechtsbedingungen, Aktien der 
   Gesellschaft zu beziehen. Wandlungsrechte dürfen nur auf Stückaktien 
   der Gesellschaft, die auf den Inhaber lauten, mit einem anteiligen 
   Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu EUR 89.785.830 
   ausgegeben werden. 
 
   Die Genussrechte können in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
   entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, 
   beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. 
 
   Die Ausgabe der Genussrechte kann zudem durch in- oder ausländische 
   Gesellschaften, die im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz 
   der Gesellschaft stehen, (nachfolgend die 'Tochterunternehmen') in der 
   Weise erfolgen, dass zunächst Genussrechte von der Gesellschaft an das 
   jeweilige Tochterunternehmen ausgegeben werden und das 
   Tochterunternehmen sich durch die Ausgabe von Genussrechten mit im 
   Wesentlichen gleichen Konditionen (wie die Genussrechte der 
   Gesellschaft) refinanziert (nachfolgend die 'indirekte Ausgabe'). Für 
   den Fall der indirekten Ausgabe ist der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt, für die Gesellschaft eine Garantie, eine 
   Patronatserklärung und/oder ein vergleichbares Instrument zur 
   Besicherung der von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen 
   Genussrechte zu übernehmen und im Fall der Ausgabe von 
   Wandelgenussrechten die Gewährung von Wandlungsrechten sicherzustellen 
   bzw. selbst Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder entsprechende 
   Wandlungspflichten zu begründen. 
 
   Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die jeweilige Ausnutzung des 
   Gesamtnennbetrags der Genussrechte folgendes: In diesem Fall werden 
   allein die von der Gesellschaft an das jeweilige Tochterunternehmen 
   ausgegebenen Genussrechte auf den Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in 
   diesem Zusammenhang von den Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Genussrechte und die gegebenenfalls dafür übernommene Garantie, 
   Patronatserklärung oder ein vergleichbares Instrument der Gesellschaft 
   werden im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag nicht zusätzlich in Ansatz 
   gebracht. 
 
   Die direkt oder indirekt auszugebenden Genussrechte können im Einklang 
   mit den übrigen Festlegungen dieser Ermächtigung bei einzelnen oder 
   mehreren Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert werden. 
 
   Die Genussrechte können mit einer festen oder einer variablen 
   Verzinsung ausgestattet werden. Die ausgegebenen Genussrechte können 
   am Verlust der Gesellschaft durch dauerhafte oder vorübergehende 
   Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten bestimmter in den 
   Genussrechtsbedingungen zu definierenden Kapitalquoten oder sonstiger 
   Finanzkennzahlen teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. 
   Heraufschreibung des herabgeschriebenen Betrags bis zur Höhe des 
   Nennbetrages für Folgejahre, in denen Gewinn erwirtschaftet wird, 
   vorgesehen werden. Ein Recht der Gesellschaft zur ordentlichen 
   Kündigung der Genussrechte kann so beschränkt werden, dass sie nicht 
   vor Ablauf von fünf oder mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche 
   Kündigung durch den oder die Inhaber kann ausgeschlossen werden. 
 
   Im Falle der Ausgabe von Wandelgenussrechten erhalten die Inhaber der 
   Genussrechte das Recht bzw. unterliegen der Pflicht, ihre Genussrechte 
   nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -2-

Wandelgenussrechtsbedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
   der Division des Nennbetrags eines Genussrechts durch den 
   festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
   Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf ein 
   Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner kann 
   gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. 
   Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden 
   Aktien darf den Nennbetrag des Genussrechts bzw. einen unter dem 
   Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag des Genussrechts nicht übersteigen. 
 
   Die Wandelgenussrechtsbedingungen können auch eine unbedingte oder 
   bedingte Wandlungspflicht der Inhaber zum Ende der Laufzeit oder zu 
   einem früheren Zeitpunkt (jeweils 'Endfälligkeit') vorsehen. 
   Insbesondere kann eine teilweise oder vollständige Wandlungspflicht 
   der Inhaber für den Zeitpunkt vorgesehen werden, zu dem bestimmte in 
   den Wandelgenussrechtsbedingungen zu definierende Kapitalquoten oder 
   sonstige Finanzkennzahlen unterschritten werden, zu dem die Wandlung 
   nach Auffassung des Vorstands und der Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft erforderlich ist oder 
   wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine 
   Wandlung anordnet ('anlassbezogene Wandlungspflicht'). 
 
   Die Wandelgenussrechtsbedingungen können auch das Recht der 
   Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der Genussrechte ganz oder 
   teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien 
   oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren ('Ersetzungsbefugnis'). 
   Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer 
   Maßgabe der Genussrechtsbedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten 
   Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
   im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
   zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor der 
   Erklärung der Wandlung bzw. der Endfälligkeit entspricht. Weiter 
   können die Wandelgenussrechtsbedingungen festlegen, dass die 
   Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft 
   gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zahlt. Im 
   Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
   in Geld ausgeglichen werden und ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt 
   werden, bis zu dem die Wandlungsrechte ausgeübt werden können. In den 
   Wandelgenussrechtsbedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass 
   die Zahl der bei Ausübung der Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches 
   Umtauschrecht variabel sind und/oder der Wandlungspreis oder das 
   Wandlungsverhältnis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden 
   Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder 
   als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit 
   verändert werden kann. 
 
   Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro festgelegt und muss - auch 
   bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen 
   Wandlungspreis - entweder mindestens achtzig vom Hundert des 
   Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
   im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
   zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag 
   der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
   Wandelgenussrechte betragen oder mindestens achtzig vom Hundert des 
   Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
   im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während 
   der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Wandelgenussrechte an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden (mit Ausnahme der beiden 
   letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels), entsprechen. 
   Abweichend kann der Wandlungspreis im Fall einer anlassbezogenen 
   Wandlungspflicht dem Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft 
   in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter 
   Wertpapierbörse vor dem Tag des Eintritts der anlassbezogenen 
   Wandlungspflicht entsprechen, muss aber mindestens fünfzig vom Hundert 
   des Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
   Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter 
   Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand 
   über die Begebung der Wandelgenussrechte mit anlassbezogener 
   Wandlungspflicht betragen. §§ 9 Abs.1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
   unberührt. 
 
   Der Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis kann, unbeschadet der 
   §§ 9 Abs.1 und 199 Abs. 2 AktG, aufgrund einer 
   Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
   Wandelgenussrechtsbedingungen, durch Zahlung eines entsprechenden 
   Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts oder Erfüllung einer 
   Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt bzw. 
   angepasst werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist 
   unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
   Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsgenussrechte oder 
   -schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und 
   den Inhabern von Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang 
   eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungsrechte 
   zustehen würde. 
 
   Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann 
   auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch Division mit dem 
   ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die 
   Wandelgenussrechtsbedingungen können auch für Kapitalherabsetzungen, 
   Aktiensplits oder Sonderdividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu 
   einer Verwässerung des Werts der Wandlungsrechte führen können, 
   wertwahrende Anpassungen des Wandlungspreises oder des 
   Wandlungsverhältnisses vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige 
   Betrag des Grundkapitals der je Genussrecht zu beziehenden Aktien den 
   Nennbetrag pro Genussrecht nicht überschreiten. 
 
   3. Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
   Genussrechte zu. Die Genussrechte können auch von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten oder anderen Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 
   Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes 'mittelbares Bezugsrecht'). 
 
   Bei einer indirekten Ausgabe hat die Gesellschaft sicherzustellen, 
   dass die von den Tochterunternehmen ausgegebenen Genussrechte den 
   Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden (nachfolgend 
   das 'indirekte Bezugsrecht') oder dass ein gesetzliches Bezugsrecht 
   der Aktionäre nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes Bezugsrecht oder dessen 
   Ausschluss nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen 
   sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein 
   direktes Bezugsrecht der Aktionäre auf die von der Gesellschaft an die 
   Tochterunternehmen ausgegebenen Genussrechte ausschließen. 
 
   Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf Genussrechte in 
   folgenden Fällen auszuschließen: 
 
     (i)   für Spitzenbeträge; oder 
 
 
     (ii)  soweit der Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist, 
           um den Inhabern von zu einem früheren Zeitpunkt ausgegebenen 
           Genussrechten oder Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der 
           Wandlungspflichten zustehen würde; oder 
 
 
     (iii) im Falle der Ausgabe von Genussrechten ohne 
           Wandlungsrechte oder -pflichten (oder einer Ersetzungsbefugnis 
           der Gesellschaft), wenn die Genussrechte obligationsähnlich 
           ausgestaltet sind und die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte den im Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen 
           Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen 
           entsprechen. Eine obligationsähnliche Ausgestaltung der 
           Genussrechte erfordert insbesondere, dass 
 
 
       a)    weder Mitgliedschaftsrechte noch Bezugs- oder 
             Wandlungsrechte auf Aktien begründet werden, und 
 
 
       b)    keine Beteiligung am Liquidationserlös gewährt 
             wird und 
 
 
       c)    die Höhe der Verzinsung sich nicht nach der Höhe 
             des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             richtet (nachfolgend 'gewinnorientierte Verzinsung'). 
 
 
 
           Dabei ist eine Beteiligung am Liquidationserlös (im Sinne von 
           lit. b) nicht gegeben, wenn die Genussrechte keine feste 
           Laufzeit aufweisen und eine Rückzahlung nur mit Zustimmung der 
           zuständigen Aufsichtsbehörden zulässig ist. Die Verzinsung ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -3-

insbesondere auch dann nicht im Sinne von vorstehendem lit. c) 
           gewinnorientiert, wenn sie davon abhängig ist, dass kein 
           Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust vorliegt oder durch die 
           Zinszahlung entsteht oder dass Zinsen nur aus 
           ausschüttungsfähigen Posten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 128 
           CRR gezahlt werden dürfen; oder 
 
 
     (iv)  im Falle der Ausgabe von Genussrechten ohne 
           Wandlungsrechte oder -pflichten (oder einer Ersetzungsbefugnis 
           der Gesellschaft), wenn die Genussrechte wie unter Punkt (iii) 
           definiert obligationsähnlich ausgestaltet sind und gegen 
           Sachleistung zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen sowie sonstigen Wirtschaftsgütern ausgegeben 
           werden. Ein Bezugsrechtsauschluss ist hierbei nur zulässig, 
           wenn der Wert der Sachleistung in einem angemessenen 
           Verhältnis zum Wert des Genussrechts zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses über seine Ausgabe steht; oder 
 
 
     (v)   wenn der Ausgabepreis den nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet. 
           Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist auf die 
           Ausgabe von Genussrechten beschränkt, die Wandlungsrechte oder 
           -pflichten (oder einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft) 
           auf Aktien der Gesellschaft vorsehen, jedoch nur insoweit, als 
           die zur Bedienung der Wandlungsrechte ausgegebenen bzw. 
           auszugebenden Aktien insgesamt zehn vom Hundert des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von zehn vom Hundert des 
           Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
           Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls 
           anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Genussrechten 
           oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           auf Aktien ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden 
           können. 
 
 
   Die insgesamt aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Aktien dürfen weder 20 % des 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch - wenn dieser 
   Betrag geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese Begrenzung von 
   zwanzig vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in 
   direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder 
   veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 
   AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Genussrechten oder 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien 
   ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können. 
 
   4. Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten einer 
   Genussrechtsemission 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und 
   unter Beachtung der in dieser Ermächtigung geregelten Grundsätze die 
   weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
   Genussrechts-Emissionen festzulegen, insbesondere das Volumen, den 
   Zeitpunkt der Ausgabe, den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den 
   Ausgabekurs, die Laufzeit und die Stückelung, die Einzelheiten einer 
   Wandlung, wie den Wandlungspreis und den Wandlungszeitraum, die 
   Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
   Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien und die Lieferung existierender statt 
   der Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien festzusetzen 
   bzw. bei der indirekten Ausgabe durch Tochterunternehmen im 
   Einvernehmen mit den Organen der die Genussrechte ausgebenden 
   Tochterunternehmen festzulegen. 
 
   5. Bedingtes Kapital 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 89.785.830 durch 
   Ausgabe von bis zu 29.928.610 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2014). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. 
   Gläubiger von Wandelgenussrechten, die gemäß vorstehender Ermächtigung 
   begeben werden. Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, der den 
   Vorgaben unter Ziffer 2 entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist 
   nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
   wird oder Wandlungspflichten aus solchen Wandelgenussrechten erfüllt 
   werden oder die Gesellschaft von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch 
   macht und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur 
   Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten 
   oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Vorstand 
   ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
   Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
   festzulegen. 
 
   6. Satzungsänderung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt zu 
   ändern: 
 
   a) § 5 (4) letzter Satz der Satzung ('Der Vorstand ist ermächtigt, die 
   weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.') wird gestrichen. 
 
   b) § 5 (5) der Satzung wird gestrichen und wie folgt vollständig neu 
   gefasst: 
 
   '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 89.785.830 durch Ausgabe von 
   bis zu 29.928.610 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
   erhöht (bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
   insoweit durchgeführt, wie (i) die Inhaber bzw. Gläubiger von 
   Wandlungsrechten, die den von der Gesellschaft oder einer unmittelbar 
   oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
   Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
   Hauptversammlung vom 21. Mai 2014 bis zum 20. Mai 2019 ausgegebenen 
   Wandelgenussrechten beigefügt sind, von ihren Wandlungsrechten 
   Gebrauch machen oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
   Gläubiger von durch die Gesellschaft oder einer unmittelbar oder 
   mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaft 
   aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai 
   2014 bis zum 20. Mai 2019 ausgegebenen Wandelgenussrechten ihre 
   Pflicht zur Wandlung erfüllen oder (iii) die Gesellschaft von einer 
   Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht; soweit nicht eigene Aktien zur 
   Bedienung eingesetzt werden oder, in den vorgenannten Fällen (i) und 
   (ii), nicht ein Barausgleich gewährt wird. Die neuen Aktien nehmen vom 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von 
   Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten 
   entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen.' 
 
   c) § 5 (6) der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst: 
 
   (6) Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen 
   der Aktienausgabe der in diesem § 5 der Satzung vorgesehenen 
   Kapitalmaßnahmen festzulegen. 
 
   Der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für 
   die dort vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ist im Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt. Er 
   liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Paulinenstraße 15, 65189 Wiesbaden, 
   und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. 
   Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich kostenlos 
   übersandt. Der Bericht ist auch über die Internetseite 
   http://www.aareal-bank.com zugänglich. 
 
   TOP 7: Beschlussfassung zur Billigung des Systems der 
   Vorstandsvergütung 
 
   Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) 
   vom 31. Juli 2009 wurde die Möglichkeit geschaffen, die 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder beschließen zu lassen (§ 120 Absatz 4 
   Aktiengesetz). Die Hauptversammlung vom 23. Mai 2012 hat zuletzt das 
   System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gebilligt, das Grundlage 
   für die Festsetzung der Vorstandsvergütung für die Geschäftsjahre 2012 
   und 2013 war. 
 

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April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -4-

Der Aufsichtsrat hat unter anderem vor dem Hintergrund geänderter 
   regulatorischer Anforderungen im März 2014 mit Wirkung ab dem 1. 
   Januar 2014 auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses ein neues 
   System für die Vorstandsvergütung beschlossen. In Übereinstimmung mit 
   Ziffer 4.2.2 Abs. 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der 
   Aufsichtsrat hierbei einen unabhängigen externen Vergütungsexperten 
   hinzugezogen, den er mit der Überprüfung des bisherigen 
   Vergütungssystems und der Erarbeitung von Vorschlägen für eine 
   Weiterentwicklung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   beauftragt hat. Dieses neue Vergütungssystem ist mittlerweile 
   rückwirkend zum 1. Januar 2014 umgesetzt worden. Das neue 
   Vergütungssystem, auf das sich die Beschlussfassung unter diesem 
   Tagesordnungspunkt bezieht, ist ausführlich in dem Bericht des 
   Aufsichtsrats 'Grundzüge des Systems der Vorstandsvergütung' 
   dargestellt. Dieser Bericht ist ab Einberufung der Hauptversammlung 
   über die Internetseite der Gesellschaft (http://www.aareal-bank.com) 
   zugänglich. Er liegt ferner vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
   (Paulinenstraße 15, 65189 Wiesbaden) und in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und wird auf Verlangen jedem 
   Aktionär unverzüglich kostenlos übersandt. 
 
   Auch für das geänderte Vergütungssystem soll von der in § 120 Abs. 4 
   AktG vorgesehenen Möglichkeit einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder Gebrauch gemacht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das ab dem 1. Januar 2014 
   geltende System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
   Top 8: Beschlussfassung über die Erhöhung der variablen Vergütung 
   gemäß § 25a Abs. 5 KWG 
 
   Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur 
   Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von 
   Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des 
   Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über 
   Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen hat in 
   § 25a KWG die Anforderung geschaffen, dass ein angemessenes Verhältnis 
   zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung unter anderem 
   für Mitarbeiter festzulegen ist. 
 
   Dabei darf die variable Vergütung vorbehaltlich eines abweichenden 
   Hauptversammlungsbeschlusses jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung 
   für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht überschreiten. Um die 
   internationale Wettbewerbsfähigkeit der Vergütung der Aareal Bank AG 
   und ihrer Tochtergesellschaften auch in Zukunft zu gewährleisten, ist 
   es erforderlich, bestimmten, nachfolgend näher bezeichneten 
   Mitarbeitern der Aareal Bank AG und ausgewählter Tochtergesellschaften 
   eine höhere, lokal marktgerechte Vergütung zahlen zu können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft wird gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG 
   ermächtigt, ein Verhältnis zwischen der variablen und der fixen 
   jährlichen Vergütung für die nachfolgend unter lit. b) näher 
   bezeichneten Mitarbeitergruppen der Aareal Bank AG und ihrer 
   Tochtergesellschaften festzulegen, das die gesetzliche Obergrenze von 
   jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen der 
   betroffenen Mitarbeiter gemäß § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG überschreiten 
   kann, solange das Verhältnis eine Obergrenze von jeweils 200 Prozent 
   der fixen Vergütung nicht überschreitet. 
 
   a) Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung 
   als 100 Prozent der fixen Vergütung 
 
   Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Vergütung der Aareal 
   Bank AG und ihrer Tochtergesellschaften auch in Zukunft zu 
   gewährleisten, ist es erforderlich, Mitarbeitern im internationalen 
   Vertrieb der Aareal Bank AG sowie Geschäftsleitern und Mitarbeitern in 
   den Tochtergesellschaften Aareal Capital Corporation, New York, und 
   Aareal Bank Asia Ltd., Singapore, lokal marktgerechte Vergütungen 
   zahlen zu können. Aufgrund der Konkurrenzsituation vor Ort muss die 
   Aareal Bank AG deshalb in beschränktem Umfang Mitarbeitern auch eine 
   variable Vergütung zahlen können, die die Höhe der fixen Vergütung 
   übersteigt. Diese Ausnahmeregelung soll jedoch lediglich für einen 
   überschaubaren (und unter lit. b) näher definierten) Mitarbeiterkreis 
   gelten und zusätzlich lediglich in dem Fall zur Anwendung gelangen, in 
   dem die jährlich vereinbarten Ziele übererfüllt werden. 
 
   Grundlage für die Vergütung aller betroffenen Mitarbeiter ist ein 
   Vergütungssystem, wonach sich die Gesamtvergütung des jeweiligen 
   Mitarbeiters aus der fixen und einer variablen Vergütung ergibt. Die 
   fixe jährliche Vergütung wird in 12 gleichen Monatsraten gezahlt. Die 
   Festlegung der variablen Vergütung erfolgt auf der Basis von mit den 
   Mitarbeitern vereinbarten Jahreszielen. Diese werden aus den 
   strategischen Zielen der Bank abgeleitet, die sich wiederum in der 
   jeweiligen Jahresplanung der Bank widerspiegeln. Bei der Festsetzung 
   der variablen Vergütung werden sowohl die individuelle Zielerreichung 
   als auch der Unternehmenserfolg einschließlich einer Risikokomponente 
   berücksichtigt. Der Zielwert der variablen Vergütung wird für jeden 
   Mitarbeiter und für jedes Geschäftsjahr vorab festgelegt. Die sich aus 
   der individuellen Zielerreichung und dem Geschäftserfolg ergebende 
   variable Vergütung kann zwischen Null und 200 Prozent des Zielwerts 
   betragen. 
 
     b)    Umfang der erbetenen Billigung einer höheren 
           variablen Vergütung als 100 Prozent der fixen Vergütung 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat bitten um die Billigung der Möglichkeit, 
   eine höhere variable Vergütung als 100 Prozent der fixen Vergütung für 
   Mitarbeiter in Führungsfunktionen und in herausgehobenen 
   Expertenfunktionen im internationalen Vertrieb für gewerbliche 
   Immobilienfinanzierung sowie für einzelne Geschäftsleiter und 
   Mitarbeiter in der Aareal Capital Corporation, New York, und in der 
   Aareal Bank Asia Ltd., Singapore, zu zahlen. Die höhere variable 
   Vergütung betrifft erstmals diejenige variable Vergütung, die von dem 
   betreffenden Mitarbeiterkreis im Geschäftsjahr 2014 verdient wird, und 
   gilt bis auf weiteres. 
 
   Bei der Aareal Bank AG betrifft die Ermächtigung folgende Funktionen: 
 
     -     Leiter der Business Hubs, d.h. Leiter der 
           Vertriebseinheiten mit überregionaler Marktverantwortung 
 
 
     -     Leiter der Vertriebseinheiten mit regionaler 
           Marktverantwortung 
 
 
     -     Leiter des Bereichs Special Property Finance. 
 
 
   Bei Tochtergesellschaften der Aareal Bank AG betrifft die Ermächtigung 
   folgende Funktionen: 
 
     -     Geschäftsleiter der Tochtergesellschaften Aareal 
           Capital Corporation, New York, und Aareal Bank Asia Ltd., 
           Singapore 
 
 
     -     Abteilungsleiter der Aareal Capital Corporation, 
           New York, und zwar in den Funktionen Head of Loan 
           Originations, Head of Capital Markets, Chief Operating and 
           Financial Officer 
 
 
     -     Senior Manager im Vertrieb der Aareal Capital 
           Corporation, New York. 
 
 
   Derzeit sind in den relevanten Funktionen der Aareal Bank AG 13 
   Mitarbeiter (Stand 03. März 2014), der Aareal Capital Corporation, New 
   York, 11 Mitarbeiter (Stand 03. März 2014) und der Aareal Bank Asia 
   Ltd., Singapore, 1 Mitarbeiter (Stand 03. März 2014), d.h. insgesamt 
   25 Mitarbeiter tätig (nachfolgend die relevanten Mitarbeiter), für die 
   die Möglichkeit gebilligt werden soll, eine variable Vergütung zu 
   zahlen, die 100 Prozent der jeweiligen fixen Vergütung überschreitet. 
   Die Zahl der relevanten Mitarbeiter kann im Zeitverlauf variieren. 
   Eine wesentliche Ausweitung des von dieser Ausnahmeregelung 
   betroffenen Mitarbeiterkreises ist jedoch nicht vorgesehen. 
 
   Das Gesamtvolumen der jährlichen fixen Vergütung der relevanten 
   Mitarbeiter für das Geschäftsjahr 2014, beläuft sich (Stand 03. März 
   2014) auf rund 6,1 Mio. EUR. Bei einer Beschränkung der variablen 
   Vergütung auf 200 Prozent der fixen Vergütung beliefe sich die 
   Gesamtsumme der zulässigen variablen Vergütung für die relevanten 
   Mitarbeiter folglich auf rund 12,2 Mio. EUR. Der Aufwand der über 100 
   Prozent der fixen Vergütung hinausgehenden variablen Vergütung kann 
   folglich theoretisch maximal 6,1 Mio. EUR betragen. 
 
   Im Geschäftsjahr 2014 könnte aufgrund der für 2014 vereinbarten 
   variable Vergütung lediglich bei 19 der relevanten Mitarbeiter die 
   variable Vergütung 100 % der fixen Vergütung überschreiten. Der für 
   das Geschäftsjahr 2014 festgelegte Zielbonus für diese 19 Mitarbeiter 
   basierend auf 100% Zielerreichung beläuft sich indessen auf Euro-Basis 
   lediglich auf rund 4,2 Mio. EUR und damit 81,9 Prozent ihres fixen 
   Gehalts in Höhe von ca. 5,1 Mio. EUR. Legt man eine Zielerreichung 

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April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -5-

dieser Mitarbeiter jeweils in Höhe von 100 Prozent zugrunde, erhielte 
   aufgrund dieser Zielerreichung keiner dieser Mitarbeiter eine die fixe 
   Vergütung übersteigende variable Vergütung. Würden alle 19 Mitarbeiter 
   ihre Ziele im maximalen Umfang übererfüllen und zudem die Bank 
   außerordentliche Geschäftserfolge erzielen, die einen maximalen 
   Zuschlag auf die variable Vergütung zur Folge hätten, könnten die 
   variablen Vergütungen für das Geschäftsjahr 2014 auf maximal 200 
   Prozent, d.h. insgesamt maximal ca. 8,4 Mio. EUR steigen. Bei dieser 
   maximalen variablen Vergütung von 200 Prozent ergäbe sich für diese 19 
   Mitarbeiter ein die fixe Vergütung übersteigender Betrag für die 
   variable Vergütung von maximal 3,3 Mio. EUR. 
 
     c)    Erwarteter Einfluss einer höheren variablen 
           Vergütung als 100 Prozent der fixen Vergütung auf die 
           Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung 
           vorzuhalten 
 
 
   Die Höhe der unter lit. b) dargestellten variablen Vergütung, die über 
   100 Prozent der fixen Vergütung hinausgeht, ist hinsichtlich ihres 
   Einflusses auf die Anforderung, eine angemessene 
   Eigenmittelausstattung vorzuhalten, von untergeordneter Bedeutung. Die 
   Eigenmittel der Aareal Bank AG betrugen per 31. Dezember 2013 3.107 
   Mio. EUR. Der Aufwand der über 100 Prozent der fixen Vergütung 
   hinausgehenden variablen Vergütung beträgt dagegen maximal 3,3 Mio. 
   EUR. Der mögliche Mehraufwand ist im Verhältnis zu den Eigenmitteln 
   der Aareal Bank AG folglich von untergeordneter Bedeutung. Diese 
   Einschätzung wird auch gestützt durch eine Gesamtkapitalquote gemäß 
   Basel II nach IFRS der Aareal Bank AG zum 31. Dezember 2013 in Höhe 
   von 24,5 Prozent. Der quantitative Einfluss eines um 3,3 Mio. EUR 
   erhöhten Aufwands auf die Gesamtkapitalquote liegt unter 1 Promille. 
 
   TOP 9: Beschlussfassung zur Änderung der Vergütung eines 
   Aufsichtsratsausschusses und Änderung des § 9 Absatz 5 der Satzung 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat die Zusammenlegung des 
   Präsidialausschusses und des bisherigen Nominierungsausschusses 
   beschlossen. Die Mitglieder des neuen Präsidial- und 
   Nominierungsausschusses sollen in gleicher Weise wie die Mitglieder 
   der anderen Aufsichtsratsausschüsse vergütet werden. Dies erfordert 
   die Änderung des § 9 Absatz 5 Sätze 3 und 4 der Satzung, wonach die 
   Mitglieder des Nominierungsausschusses bislang keine Vergütung 
   erhielten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   § 9 Absatz 5 Sätze 3 und 4 der Satzung werden wie folgt geändert und 
   neu gefasst: 
 
   'Die feste Vergütung erhöht sich für jede Mitgliedschaft in einem 
   Ausschuss (mit Ausnahme des Eilausschusses als Teil des 
   Risikoausschusses) um 15.000 EUR p.a.. Für den Vorsitz in einem 
   Ausschuss (mit Ausnahme des Eilausschusses) erhöht sich die feste 
   Vergütung um 30.000 EUR p.a..' 
 
   TOP 10: Beschlussfassung zur Zulassung einer Sachdividende und zur 
   Schaffung eines neuen § 20 der Satzung 
 
   Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, zur Erweiterung der 
   Ausschüttungsmöglichkeiten der Gesellschaft die Satzung dahingehend zu 
   ändern, dass künftig auch eine Sachausschüttung zulässig ist. Dies 
   erfordert die Einführung eines neuen § 20 der Satzung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Die Satzung wird um einen neuen § 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
   '§ 20 
 
   Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die 
   Hauptversammlung nicht eine andere Verwendung beschließt. Die 
   Hauptversammlung kann auch eine Sachausschüttung beschließen, wenn es 
   sich bei den auszuschüttenden Sachwerten um solche handelt, die auf 
   einem Markt im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG gehandelt werden.' 
 
   TOP 11: Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von neuen 
   Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträgen 
 
   Zwischen der Gesellschaft als Organträger und folgenden 
   Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH als jeweiliger 
   Organgesellschaft bestehen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge: 
 
     a)    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. 
           November 2002 in der Fassung vom 25.4.2003 mit der GEV GmbH 
           mit Sitz in Wiesbaden 
 
 
     b)    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 19. 
           November 2002 in der Fassung vom 25. April 2003 mit der Aareal 
           Immobilien Beteiligungen GmbH (vormals ZMP Zentralmessepalast 
           Entwicklungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Wiesbaden 
 
 
   Die Aareal Bank AG hält an jeder vorgenannten Tochtergesellschaften 
   jeweils 100 % der Geschäftsanteile. Die Verträge sind Grundlage für 
   sogenannte ertragsteuerlich und umsatzsteuerliche Organschaften 
   zwischen der Aareal Bank AG und den betreffenden 
   Tochtergesellschaften. 
 
   Aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der 
   Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostengesetzes vom 
   20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 
   geändert worden. Für die Anerkennung der ertragsteuerlichen 
   Organschaft ist künftig erforderlich, dass Gewinnabführungsverträge 
   mit Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH einen 
   dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes 
   in seiner jeweils gültigen Fassung enthalten. 
 
   Zur Anpassung an die Gesetzesänderung sollen die vorgenannten 
   Unternehmensverträge zwischen den Parteien zur Fortführung der 
   bestehenden ertragsteuerlichen Organschaften geändert werden. Die 
   Aareal Bank AG hat daher am 26. März 2014 mit der GEV GmbH sowie der 
   Aareal Immobilien Beteiligungen GmbH Änderungsvereinbarungen bezüglich 
   der Regelungen zur Verlustübernahme in den genannten Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsverträgen abgeschlossen. 
 
   Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
     *     Die Aareal Bank AG ist zur Verlustübernahme bei der 
           jeweiligen Tochtergesellschaft entsprechend allen Vorschriften 
           des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
           verpflichtet. 
 
 
     *     Der weitere Inhalt der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge bleibt unverändert. 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     a)    Der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 
           zwischen der Aareal Bank AG und der GEV GmbH mit Sitz in 
           Wiesbaden zur Änderung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags vom 19. November 2002 in der Fassung 
           vom 25. April 2003 wird zugestimmt. 
 
 
     b)    Der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 
           zwischen der Aareal Bank AG und der Aareal Immobilien 
           Beteiligungen GmbH mit Sitz in Wiesbaden zur Änderung des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 19. November 
           2002 in der Fassung vom 25. April 2003 wird zugestimmt. 
 
 
   Die Gesellschafterversammlungen der GEV GmbH bzw. der Aareal 
   Immobilien Beteiligungen GmbH haben den jeweiligen 
   Änderungsvereinbarungen bereits zugestimmt. Die 
   Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Aareal Bank AG und anschließender Eintragung in 
   das jeweilige Handelsregister der beteiligten Tochtergesellschaften 
   wirksam. 
 
   Der Vorstand der Aareal Bank AG und die jeweilige Geschäftsführung der 
   beteiligten Tochtergesellschaften haben jeweils einen gemeinsamen 
   Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG erstattet, in dem die 
   Änderungsvereinbarungen erläutert und begründet wurden. Die 
   gemeinsamen Berichte sind zusammen mit den weiteren zu 
   veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der Aareal Bank AG 
   zugänglich. Für die vorgenannten geänderten Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer 
   gemäß §§ 293b Absatz 1 2. Halbsatz, 295 Absatz 1 AktG entbehrlich, da 
   sich alle Geschäftsanteile der jeweiligen Tochtergesellschaften in der 
   Hand der Aareal Bank AG befinden. Alle zu veröffentlichenden 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   *** 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung des Vorstands zur 
   Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungsrecht und zum 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG 
 
   Zur Beschlussfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung eine Ermächtigung und ein bedingtes Kapital 2014 zur 
   Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungsrecht oder -pflicht 
   vor. Die bestehende und bis zum 18. Mai 2015 befristete Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie 
   das bestehende bedingte Kapital 2010 sollen in diesem Zusammenhang 
   aufgehoben werden. 
 
   Zur Ermächtigung 
 
   Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital bzw. Eigenmitteln ist 
   eine wesentliche Grundlage für die künftige geschäftliche Entwicklung 

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April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -6-

der Gesellschaft. Die Begebung von Genussrechten (mit oder ohne 
   Wandlungsrechte) bietet zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten 
   der Kapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und einen etwaigen 
   zukünftigen Bedarf der Gesellschaft an bankaufsichtsrechtlich 
   anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu decken. Um dieses Ziel der 
   Gesellschaft, mit der Ausgabe von Genussrechten die 
   bankaufsichtsrechtliche Eigenmittelbasis der Gesellschaft zu stärken, 
   erreichen zu können, müssen die Genussrechte so ausgestaltet sein, 
   dass sie als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Art. 52 
   Abs. 1 der Verordnung EU/575/2013 (nachfolgend 'CRR') oder sonst als 
   bankaufsichtsrechtliche Eigenmittel anerkannt werden können. 
 
   Auch wenn die Gesellschaft zur Zeit ausreichend mit Eigenmitteln 
   ausgestattet ist, ist es wichtig, dass sie über den notwendigen 
   Handlungsspielraum verfügt, um sich jederzeit und entsprechend der 
   Lage am Markt weitere Eigenmittel beschaffen zu können, auch um 
   etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen von Aufsichtsbehörden 
   erfüllen zu können. Mit der vorliegenden Ermächtigung wird der 
   Vorstand in die Lage versetzt, entsprechend flexibel zum Wohle der 
   Gesellschaft agieren zu können. Gleichzeitig soll der Rahmen der 
   Ausgabe von Genussrechten mit einem Gesamtnennbetrag von maximal EUR 
   1.000.000.000 und einer Berechtigung zum Bezug von bis zu maximal 
   29.928.610 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft von 
   vornherein angemessen begrenzt bleiben. Die Ausgabe von Genussrechten 
   kann auch gegen Sachleistung erfolgen, wenn die 
   Genussrechtsbedingungen keine Wandlungsrechte oder -pflichten 
   vorsehen. 
 
   Die vorgesehenen Möglichkeiten, die Genussrechte mit oder ohne 
   Wandlungsrecht auszugestalten und daneben auch Wandelpflichten zu 
   begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses 
   Finanzierungsinstruments und ermöglicht der Gesellschaft insbesondere, 
   die durch die CRR eröffneten unterschiedlichen 
   Gestaltungsmöglichkeiten für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals 
   in Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten zum Zeitpunkt der Emission 
   zu wählen. Eine Wandlungspflicht kann z.B. für den Fall vorgesehen 
   werden, wenn bestimmte in den Wandelgenussrechtsbedingungen zu 
   definierende Kapitalquoten oder sonstige Finanzkennzahlen 
   unterschritten werden, die Wandlung nach Auffassung des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats der Gesellschaft zur Sicherung des Fortbestands der 
   Gesellschaft erforderlich ist oder wenn eine Aufsichtsbehörde im 
   Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine Wandlung anordnet. 
 
   In diesen Fällen der anlassbezogenen Wandlungspflicht ist der 
   anwendbare Wandlungspreis nach unten auf 50% des Mittelwerts der Kurse 
   der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
   einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen 
   der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag des Eintritts der 
   anlassbezogenen Wandlungspflicht begrenzt. Hierdurch wird die 
   Verwässerung bei einer anlassbezogenen Pflichtwandlung - die nur bei 
   der Unterschreitung von Kapitalquoten oder sonstiger Finanzkennzahlen, 
   zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft oder wenn eine 
   Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine Wandlung 
   vorgesehen werden kann - angemessen beschränkt. Daher kommt es auch in 
   diesem Fall nicht zu einer unangemessenen Verwässerung der Aktionäre. 
   Ansonsten gilt, dass der jeweils festzusetzende Wandlungspreis - auch 
   bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen 
   Wandlungspreis - entweder mindestens achtzig vom Hundert des 
   Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
   im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
   zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag 
   der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
   Wandelgenussrechte betragen oder mindestens achtzig vom Hundert des 
   Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
   im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während 
   der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Wandelgenussrechte an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden (mit Ausnahme der beiden 
   letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels), entsprechen. 
 
   Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft auch die erforderliche 
   Flexibilität, die Genussrechte selbst oder über im unmittelbaren oder 
   mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften 
   je nach Marktlage in Deutschland oder international zu platzieren. Die 
   Genussrechte können dabei außer in Euro auch in anderen Währungen, 
   beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und 
   ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
   Die vorgeschlagene Laufzeit der Ermächtigung bis zum 20. Mai 2019 
   entspricht dem gesetzlich zulässigen Rahmen. 
 
   Zum Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Genussrechte 
   zu gewähren. Im Einklang mit der üblichen Platzierungspraxis können 
   die Genussrechte hierbei auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
   oder anderen Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit 
   der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten, so dass den Aktionären in einem solchen Fall ein 
   mittelbares Bezugsrecht zukommt. 
 
   Bei einer indirekten Ausgabe von Genussrechten durch im unmittelbaren 
   oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften der 
   Gesellschaft (nachfolgend die 'Tochterunternehmen') hat die 
   Gesellschaft sicherzustellen, dass den Aktionären der Gesellschaft die 
   von den Tochterunternehmen ausgegebenen Genussrechte zum Bezug 
   angeboten werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe dieser Ermächtigung 
   ausgeschlossen wird. Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes 
   Bezugsrecht oder dessen Ausschluss nach Maßgabe dieser Ermächtigung 
   sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein 
   etwaiges Bezugsrecht der Aktionäre auf die entsprechend durch die 
   Gesellschaft zunächst an die Tochterunternehmen ausgegebenen 
   Genussrechte ausschließen. Dies ermöglicht der Gesellschaft eine 
   effiziente indirekte Ausgabe von Genussrechten im Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre, ohne dass die Bezugsrechte der 
   Aktionäre unzulässig eingeschränkt würden. Das (direkte) Bezugsrecht 
   gegenüber der Gesellschaft wird hierbei durch ein gleichwertiges 
   ersetzt oder aber nach den nachfolgend erläuterten Möglichkeiten von 
   Bezugsrechtsausschlüssen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben 
   ausgeschlossen. Der Vorstand wird dabei sicherstellen, dass die von 
   den Tochterunternehmen ausgegebenen Genussrechte im Wesentlichen den 
   von der Gesellschaft an die Tochterunternehmen ausgegebenen 
   Genussrechten entsprechen. 
 
   Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechts 
   der Aktionäre der Gesellschaft durch den Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats wie folgt vorgesehen: 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge und 
   erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch 
   Verkauf, über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
   Inhabern oder Gläubigern von zu einem früheren Zeitpunkt begebenen 
   Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit 
   Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein 
   Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und 
   Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Klauseln, die dem Schutz 
   der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor 
   Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am 
   Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits 
   bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu 
   verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der 
   Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach den Options- oder 
   Wandlungsbedingungen ermäßigt werden oder durch die Gesellschaft 
   gegebenenfalls ein anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt werden 
   muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung 
   der Option oder Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, 
   dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer 
   optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht im Fall der Ausgabe von 
   Genussrechten ohne Wandlungsrechte oder -pflichten (oder einer 
   Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft) insgesamt ausgeschlossen werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

können, soweit (1) die Genussrechte lediglich obligationsähnlich 
   ausgestaltet sind und (2) die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
   Genussrechte den im Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen Marktkonditionen 
   für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Bei nicht 
   obligationsähnlich ausgestalteten Genussrechten verbleibt es also bei 
   dem Bezugsrecht der Aktionäre. Obligationsähnlich sind Genussrechte 
   dann ausgestaltet, wenn sie (i) keine Mitgliedschaftsrechte und keine 
   Bezugs- oder Wandlungsrechte auf Aktien begründen, (ii) keine 
   Beteiligung am Liquidationserlös und (iii) keine gewinnorientierte 
   Verzinsung gewähren. Dabei liegt eine Beteiligung am Liquidationserlös 
   im Sinne von vorstehendem lit. (ii) auch dann nicht vor, wenn die 
   Genussrechte keine feste Laufzeit aufweisen und eine Rückzahlung nur 
   mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig ist. Die Verzinsung im 
   Sinne von vorstehendem lit. (iii) ist auch dann nicht gewinnorientiert 
   ausgestaltet, wenn sie davon abhängig ist, dass kein Jahresfehlbetrag 
   oder Bilanzverlust vorliegt oder durch die Zinszahlung entsteht oder 
   dass Zinsen nur aus ausschüttungsfähigen Posten im Sinne von Art. 4 
   Abs. 1 Nr. 128 CRR gezahlt werden dürfen. Der Gesellschaft wird durch 
   den Bezugsrechtsausschluss die zur kurzfristigen Wahrnehmung günstiger 
   Kapitalmarktsituationen erforderliche Flexibilität gewährt. 
   Anderenfalls bestünde zwischen der zu Beginn der Bezugsfrist 
   erforderlichen Festlegung der Konditionen und dem Ablauf der 
   Bezugsfrist ein entsprechendes Zinsänderungsrisiko. Steigen die 
   Marktzinsen innerhalb der Bezugsfrist, würden die Bezugsrechte nicht 
   oder nur zu einem geringen Teil ausgeübt. Eine anschließende 
   Platzierung der nicht bezogenen Genussrechte wäre aufgrund der 
   marktfernen Konditionen nicht gewährleistet. Im Falle sinkender 
   Marktzinsen wären die Konditionen für die Mittelaufnahme im Zeitpunkt 
   der Ausgabe ebenfalls nicht mehr marktgerecht. Für die gesamte 
   Emission müsste ein über dem Marktniveau liegender Zins gezahlt 
   werden. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss hat zudem die Rendite 
   der Genussrechte den aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare 
   Mittelaufnahmen zu entsprechen. Dem Bezugsrecht kommt folglich kein 
   eigener Wert zu. Deshalb entsteht dem Aktionär auch kein 
   wirtschaftlicher Nachteil durch den Bezugsrechtsausschluss. Dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer möglichen 
   wirtschaftlichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes wird daher 
   Rechnung getragen; die mitgliedschaftliche Position der Aktionäre ist 
   nicht betroffen. Der Ausschluss des Bezugsrechts führt in diesen 
   Fällen somit nicht zu einem relevanten Eingriff in die Rechte der 
   Aktionäre. 
 
   Der Vorstand soll außerdem mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt 
   werden, das Bezugsrecht im Fall der Ausgabe von Genussrechten ohne 
   Wandlungsrechte oder -pflichten (oder einer Ersetzungsbefugnis der 
   Gesellschaft) auszuschließen, um obligationsähnliche Genussrechte 
   gegen Sachleistungen ausgeben zu können. Durch die Ermächtigung kann 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige 
   Wirtschaftsgüter gegen die Ausgabe von Genussrechten (auch mittelbar) 
   erwerben. Dies bietet die Möglichkeit, schnell auf vorteilhafte 
   Angebote oder sich bietende Gelegenheiten auf dem nationalen oder 
   internationalen Markt zu reagieren und Akquisitionsmöglichkeiten 
   flexibel wahrnehmen zu können. Dabei liegt die diesbezügliche Ausgabe 
   von Genussrechten häufig auch im unmittelbaren Interesse der 
   Gesellschaft, da dies eine liquiditätsschonende Finanzierungsform 
   darstellt. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
   berechtigt, den Inhabern verbriefter und unverbriefter Geldforderungen 
   gegen die Gesellschaft oder von Tochterunternehmen anstelle der 
   Geldzahlung ganz oder teilweise Genussrechte der Gesellschaft 
   auszugeben. Dies bietet der Gesellschaft auch weitere Flexibilität, um 
   Genussrechte im Kapitalmarkt zu platzieren und gleichzeitig schon 
   ausgegebene Wertpapiere oder vergleichbare Instrumente (zurück) zu 
   erwerben. So kann es sich bei einer Neuplatzierung von Genussrechten 
   anbieten, auch oder ausschließlich Investorenkreise anzusprechen, bei 
   denen schon entsprechende Wertpapiere oder vergleichbare Instrumente 
   platziert sind. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die 
   neu auszugebenden Genussrechte für die Kapitalsituation der 
   Gesellschaft vorteilhafter sind als die bereits platzierten 
   Altinstrumente. Zudem kann ein entsprechendes Vorgehen auch eine 
   erfolgreiche Platzierung der neuen Genussrechte erleichtern. Den 
   Interessen der Aktionäre wird in diesen Fällen dadurch Rechnung 
   getragen, dass die Gesellschaft beim Erwerb von Sachleistungen gegen 
   die Ausgabe von Genussrechten ein angemessenes Verhältnis zwischen dem 
   Wert der Sachleistung und des Genussrechts zu wahren hat. Maßgeblich 
   hierfür ist der Zeitpunkt des Beschlusses über die Ausgabe des 
   Genussrechts. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
   von der Ermächtigung zur Begebung von Genussrechten gegen Sachleistung 
   mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann 
   tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall 
   der Ausgabe von Genussrechten, die Wandlungsrechte oder -pflichten 
   (oder einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft) vorsehen, zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt werden, wenn der 
   Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich 
   unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss ist in sinngemäßer 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aber nur insoweit möglich, als 
   sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungsrechten oder 
   Wandlungspflichten auf bis zehn vom Hundert des Grundkapitals der 
   Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
   die während der Laufzeit der beantragten Ermächtigung bis zum 
   Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund anderer Ermächtigungen des 
   Vorstands zur Veräußerung oder Ausgabe von Aktien oder aufgrund eines 
   Hauptversammlungsbeschlusses veräußert oder ausgegeben werden. 
   Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien ausgegeben wurden bzw. 
   noch ausgegeben werden können. Durch diese Anrechnungen wird 
   sichergestellt, dass keine Wandelgenussrechte ausgegeben werden, wenn 
   dies dazu führen würde, dass für mehr als zehn vom Hundert des 
   Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder 
   mittelbarer Anwendung von §186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen 
   sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung 
   liegt im Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre 
   Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. Andererseits 
   erhält die Gesellschaft durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen 
   kurzfristig wahrzunehmen. Für den Fall eines solchen 
   Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Erfordernis einer Festlegung des 
   Ausgabepreises der Wandelgenussrechte nicht wesentlich unter dem 
   Marktwert. Um diese Anforderung für eine Begebung sicherzustellen, 
   darf der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten theoretischen Marktwert des Wandelgenussrechts 
   nicht wesentlich unterschreiten. Dann nämlich ist der Schutz der 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet 
   und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
   Bezugsrechtsausschluss. Denn aufgrund der in der Ermächtigung 
   vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der Wandelgenussrechte 
   nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert sinkt der Wert 
   eines Bezugsrechts praktisch auf Null. Aktionäre, die ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder Wandelgenussrechte 
   entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies 
   durch einen Zukauf über den Markt erreichen. Der Vorstand wird ferner 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
   Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem 
   Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der 
   Kapitalmaßnahme. 
 
   Um die Möglichkeit einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre zu 
   begrenzen, wird der Vorstand den des Bezugsrechtsausschluss bei 
   Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung auf insgesamt 20 % des 
   Grundkapitals beschränken. Der zusammengerechnete 
   Bezugsrechtausschluss bei Ausnutzung dieser Ermächtigung darf weder 20 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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