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DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -15-

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

United Internet AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   United Internet AG 
 
   Montabaur 
 
   ISIN DE0005089031 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2014 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Sie findet statt am Donnerstag, 
   den 22. Mai 2014, ab 11.00 Uhr, in der Alten Oper, Opernplatz 1, 
   Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
           einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des 
           Vergütungsberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung 
           gemäß § 289a HGB (einschließlich des Corporate Governance 
           Berichts) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung 
           vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
           Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United 
           Internet AG in Höhe von EUR 220.505.995,69 unter 
           Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einberufung von der 
           United Internet AG gehaltenen 244.265 eigenen Aktien wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
       *     Ein Teilbetrag von EUR 77.502.294,00 wird als 
             Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der 
             Einberufung sind 193.755.735 Aktien für das Geschäftsjahr 
             2013 dividendenberechtigt (unter Berücksichtigung der von 
             der United Internet AG gehaltenen 244.265 eigenen, nicht 
             dividendenberechtigten Aktien). Daraus resultiert eine 
             Dividende von EUR 0,40 pro Aktie. 
 
 
       *     Der Restbetrag von EUR 143.003.701,69 wird auf 
             neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
 
           Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien ändern, z.B. dadurch, dass die 
           Gesellschaft eigene Aktien veräußert oder zurückkauft. In 
           diesem Fall werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der 
           Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag 
           unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung einer 
           Dividende von EUR 0,40 pro dividendenberechtigter Aktie 
           vorsieht. Die Anpassung geschieht dabei wie folgt: Sollte sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
           Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. Vermindert sich die Anzahl 
           der dividendenberechtigten Aktien und damit der 
           Ausschüttungsbetrag, erhöht sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
 
           Die Dividende wird am 23. Mai 2014 gezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des Vorstands 
           der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu 
           beschließen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, 
           Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main 
 
 
       *     zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen; sowie 
 
 
       *     zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der 
             Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte zu bestellen, sofern 
             die Gesellschaft beschließt, diese Berichte einer 
             prüferischen Durchsicht unterziehen zu lassen. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu 
           deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung 
           eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und 
           Bezugsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2013 beschlossene 
           Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           eigene Aktien zu erwerben, zu veräußern oder einzuziehen, 
           läuft zum 23. November 2014 aus; sie ist zu einem Teil bereits 
           ausgenutzt. Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick 
           auf die Vorteile des Erwerbs und der Veräußerung eigener 
           Aktien zu erhalten, soll der Gesellschaft eine neue 
           Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Zeitraum von 
           40 Monaten erteilt werden. 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, eigene Aktien ('United Internet Aktien') im 
             Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu 
             erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der 
             Gesellschaft ausgeübt werden; sie kann aber auch von 
             abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von 
             Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen United Internet 
             Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen United Internet 
             Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder 
             ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals 
             entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
             Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb der United Internet Aktien kann auf 
             alle gesetzlich zulässigen Weisen erfolgen, insbesondere 
             durch Rückkauf über die Börse und/oder mittels einer 
             öffentlichen Kaufofferte. 
 
 
             Bei einem Erwerb über eine öffentliche Kaufofferte gelten 
             die nachfolgenden detaillierten Bestimmungen. Bei allen 
             übrigen Erwerben, insbesondere beim Erwerb über die Börse, 
             darf der Gegenwert für den Erwerb der United Internet Aktien 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) zehn vom Hundert des Börsenkurses 
             nicht unterschreiten und den Börsenkurs nicht um mehr als 
             zehn vom Hundert überschreiten. 
 
 
             Beim Erwerb von United Internet Aktien über eine öffentliche 
             Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein formelles Angebot 
             veröffentlichen oder (ii) zur Abgabe von Angeboten 
             öffentlich auffordern, und dabei (iii) jeweils als 
             Gegenleistung Barzahlung oder die Übertragung liquider 
             Aktien vorsehen. 
 
 
         (i)   Wird ein formelles Angebot der Gesellschaft 
               veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis 
               oder eine Kaufpreisspanne je United Internet Aktie fest. 
               Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der 
               endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen 
               ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen 
               sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne 
               während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der 
               Veröffentlichung eines formellen Angebots während der 
               Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. 
 
 
               Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je United Internet 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
               durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie 
               im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem 
               Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten 
               und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. 
               Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-

des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle einer 
               Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der 
               endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. 
 
 
               Sofern die Anzahl der angedienten United Internet Aktien 
               die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
               Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der 
               Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb 
               nach dem Verhältnis der angedienten United Internet Aktien 
               erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
               geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United 
               Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der 
               Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen 
               Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das 
               Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. 
 
 
         (ii)  Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von 
               Angeboten, United Internet Aktien zu verkaufen, öffentlich 
               auf, so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne 
               festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden 
               können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist, 
               Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die 
               Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn 
               sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während 
               der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. 
 
 
               Bei der Annahme wird aus den vorliegenden 
               Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der 
               Kaufpreis je United Internet Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen 
               Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel 
               (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
               funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten 
               fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn 
               vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom 
               Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem 
               die Angebote von der United Internet AG angenommen werden. 
 
 
               Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen United Internet 
               Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
               vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das 
               Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
               werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der 
               angebotenen United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann 
               eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen 
               bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je 
               Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur 
               Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen 
               werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der 
               Aktionäre ausgeschlossen werden. 
 
 
         (iii) Die Gegenleistung für den Erwerb der United 
               Internet Aktien im Rahmen von Kaufofferten kann in einer 
               Barzahlung bestehen oder durch Übertragung von Aktien 
               eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten 
               Unternehmens ('Tauschaktien') geleistet werden. 
 
 
               Das formelle Angebot oder die formelle Aufforderung zur 
               Abgabe eines Angebotes auf Tausch gegen Tauschaktien kann 
               ein bestimmtes Tauschverhältnis festlegen oder vorsehen, 
               dass das Tauschverhältnis im Wege eines Auktionsverfahrens 
               bestimmt wird. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch 
               dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte 
               der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer 
               Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich 
               etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne 
               Erwerbsnebenkosten), die unter vorstehend (i) und (ii) 
               genannten Kaufpreisspannen wertmäßig nicht über- oder 
               unterschreiten. Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert 
               für jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der 
               Schlusskurse im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem 
               Tag der Veröffentlichung des Tauschangebots bzw. der 
               Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots bzw. vor 
               der endgültigen Festlegung des Umtauschverhältnisses bzw. 
               des Stichtages. Wird die Tauschaktie nicht im XETRA-Handel 
               gehandelt, so sind die Schlusskurse an der Börse 
               maßgeblich, an der im Durchschnitt des letzten 
               abgelaufenen Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit 
               den Tauschaktien erzielt wurde. 
 
 
         (iv)  Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des 
               Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses 
               des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die so erworbenen United Internet Aktien und 
             bereits früher erworbene United Internet Aktien zu allen 
             gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere 
             eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien in 
             anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
             Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen United Internet 
             Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von 
             Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
             der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen 
             eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung 
             nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils 
             ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im 
             Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der 
             XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des 
             XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der 
             United Internet Aktien. Die vorstehende Ermächtigung zur 
             Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den 
             Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in 
             unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde. 
 
 
       d)    Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die aufgrund 
             dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen 
             eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
             Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie 
             an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit 
             der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
             Unternehmen zu verwenden, zu deren Bezug diese Personen 
             aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt 
             sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt 
             die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
 
             Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen 
             United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
             Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von 
             abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen 
             United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz 
             oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
             einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der 
             Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
 
       e)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene United 
             Internet Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese 
             Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet 
             werden. 
 
 
       f)    Die vorstehenden Ermächtigungen werden am 23. Mai 
             2014 wirksam und gelten bis zum 22. September 2017. Die in 
             der Hauptversammlung am 23. Mai 2013 beschlossene 
             Ermächtigung zum Erwerb und Veräußerung eigener Aktien wird 
             zum Ablauf des 22. Mai 2014 mit Wirkung für die Zukunft 
             aufgehoben. 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-

Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu diesem 
           Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Andienungs- und Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG ist in der Anlage zu dieser Tagesordnung 
           abgedruckt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
           Schaffung von bedingtem Kapital und entsprechende 
           Satzungsänderungen (Bedingtes Kapital 2014) 
 
 
           Zur Nutzung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Herstellung 
           einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft wird 
           eine neue Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen sowie ein neues bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital 2014) vorgeschlagen, weil die bisherige 
           Ermächtigung und das dazugehörige Bedingte Kapital 2010 bis 
           zum 1. Juni 2015 befristet sind und die Hauptversammlung 2015 
           möglicherweise erst nach diesem Tag - und die anschließend 
           erforderliche Eintragung eines neuen bedingten Kapitals in das 
           Handelsregister noch später - stattfinden wird. Damit der 
           Gesellschaft auch in den kommenden Jahren jederzeit diese 
           Möglichkeiten offen stehen, schlagen der Aufsichtsrat und der 
           Vorstand vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des 
             bedingten Kapitals 2010 
 
 
             Die Hauptversammlung hat am 2. Juni 2010 eine bedingte 
             Kapitalerhöhung um bis zu EUR 80.000.000,00 zur Gewährung an 
             die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen beschlossen, die gemäß der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom gleichen Tag vom 2. 
             Juni 2010 bis zum 1. Juni 2015 von der Gesellschaft begeben 
             werden. Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen bislang 
             keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung und das Bedingte 
             Kapital 2010 sollen daher aufgehoben werden: 
 
 
             Die am 2. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossene 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und das Bedingte Kapital 2010 
             werden in dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem 
 
 
         -     die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG 
               abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die 
               Ermächtigung unter b) erhoben wurde oder, im Fall der 
               fristgerechten Erhebung einer solchen Klage, zu dem die 
               Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen oder 
               anderweitig erledigt wurde, und 
 
 
         -     das Bedingte Kapital 2014 und die entsprechende 
               Neufassung des § 5 (6) der Satzung in das Handelsregister 
               eingetragen worden sind. 
 
 
 
       b)    Ermächtigung 
 
 
         i)    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, 
               Aktienzahl 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 einmal oder mehrmals 
               Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 900 Mio. mit einer 
               Laufzeit von bis zu zehn Jahren (im Folgenden gemeinsam 
               'Schuldverschreibungen') 
               zu begeben oder für solche von nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene 
               Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft eine 
               Garantie zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern 
               von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte 
               auf neue Aktien der Gesellschaft, auf die ein anteiliger 
               Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
               30.000.000,00 entfällt, nach näherer Maßgabe der 
               jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im 
               Folgenden 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die 
               Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
               Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
               gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie 
               können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen begeben 
               werden. 
 
 
               Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
               Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert 
               der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser 
               den gemäß lit. ii) Ziffer (1) dieses Beschlusses zu 
               ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
               wesentlich unterschreitet. 
 
 
               Die einzelnen Emissionen können in jeweils 
               gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
               werden. 
 
 
         ii)   Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
               auch von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
           (1)   sofern sie gegen bar ausgegeben werden und 
                 der Ausgabepreis den nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
                 Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die 
                 zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder 
                 Wandlungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt nicht 
                 zehn vom Hundert des Grundkapitals überschreiten. Auf 
                 diesen Betrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
                 anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder verwendet werden; ferner sind auf diesen 
                 Betrag der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien 
                 anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
                 werden können, sofern die zugrunde liegende 
                 Schuldverschreibung während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           (2)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
           (3)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der 
                 Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
                 wie es ihnen nach Ausübung der Rechte bzw. nach 
                 Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; oder 
 
 
           (4)   soweit Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
                 oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
                 oder Beteiligungen daran oder anderen einlagefähigen 
                 Wirtschaftsgütern ausgegeben werden sollen und der 
                 Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft 
                 liegt. 
 
 
 
         iii)  Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
               Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der 
               Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft 
               umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei 
               der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
               Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das 
               Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nominalbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
               Division des unter dem Nominalbetrag liegenden 
               Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft ergeben. Es kann auf ein Umtauschverhältnis 
               mit voller Zahl abgerundet werden. Ferner kann eine in bar 
               zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann 
               vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt oder in 
               Geld ausgeglichen werden. 
 
 
               Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
               zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) 
               begründen. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt, 
               eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
               Wandelschuldverschreibungen und einem in den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -4-

Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der 
               Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung 
               - wie unter lit. v) beschrieben - multipliziert mit dem 
               Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar 
               auszugleichen. 
 
 
         iv)   Optionsrecht 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, 
               nach Maßgabe der Anleihebedingungen Aktien der 
               Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am 
               Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu 
               beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
               Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
         v)    Options- oder Wandlungspreis, 
               Verwässerungsschutz 
 
 
               Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis 
               muss mindestens 80 % des Mittelwertes der 
               XETRA-Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse betragen, und zwar während der fünf 
               Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
               Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder 
               während der Tage, an denen Bezugsrechte an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten 
               beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels. 
 
 
               Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 
               Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
               näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt, 
               wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- oder 
               Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für 
               ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
               Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt 
               oder garantiert und den Inhabern schon bestehender 
               Options- oder Wandlungsrechte kein Bezugsrecht in dem 
               Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Wandlungs- und Optionsrechts zustehen würde. Die 
               Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der 
               Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der 
               Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine 
               wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
               oder des Options- bzw. Wandlungsverhältnisses vorsehen. 
 
 
               In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital 
               der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
               Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
         vi)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der 
               vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der 
               Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und 
               deren Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen 
               mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden 
               Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, 
               Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines 
               Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- 
               bzw. Umtauschverhältnis (z. B. ein in Abhängigkeit der 
               Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit 
               variables Umtauschverhältnis oder ein Umtauschverhältnis, 
               dem ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabebetrag der 
               Wandelschuldverschreibung zugrunde liegt), Festlegung 
               einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von 
               Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- 
               bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum. 
 
 
 
       c)    Bedingte Kapitalerhöhung 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 30.000.000,00, 
             eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stammaktien ohne Nennwert, 
             bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der 
             vorstehenden Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, soweit die 
             Ausgabe gegen bar erfolgt ist und soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder 
             Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus 
             genehmigten Kapital bedient werden. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden 
             Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. 
             Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
             insoweit durchzuführen, wie von Options- oder 
             Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch 
             gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen 
             Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder 
             Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus 
             genehmigten Kapital bedient werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen 
             (Bedingtes Kapital 2014). 
 
 
       d)    Satzungsänderungen 
 
 
             § 5 (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               30.000.000,00, eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stammaktien 
               ohne Nennwert, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). 
               Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
               Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung 
               der Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Mai 2019 
               von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
               Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe 
               gegen bar erfolgt ist und soweit nicht ein Barausgleich 
               gewährt wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus 
               dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital 
               bedient werden. Sie wird nur insoweit durchgeführt, als 
               von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten 
               Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
               Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
               erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
               wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus dem 
               Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital 
               bedient werden. Die Aktien nehmen von Beginn des 
               Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung des Options- 
               bzw. Umtauschrechtes entstehen, am Gewinn teil. Der 
               Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
 
           Der Bericht des Vorstands nach §§ 221, 186 Abs. 4 AktG an die 
           Hauptversammlung zu dem Bezugsrechtsausschluss gemäß diesem 
           Tagesordnungspunkt 7 ist in der Anlage zu dieser Einladung 
           abgedruckt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der United 
           Internet Ventures AG 
 
 
           Zwischen der United Internet AG als alleiniger 
           Gesellschafterin und der United Internet Ventures AG mit Sitz 
           in Montabaur besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 
           2006. Der Gewinnabführungsvertrag wurde ursprünglich zwischen 
           der United Internet AG und der United Internet Beteiligungen 
           GmbH abgeschlossen. Die United Internet Beteiligungen GmbH ist 
           im Jahr 2013 in die United Internet Ventures AG im Wege des 
           Formwechsels umgewandelt worden. 
 
 
           Dieser Vertrag ist Grundlage für eine sogenannte 
           ertragsteuerliche Organschaft zwischen der United Internet 
           Ventures AG und der United Internet AG. 
 
 
           Das in den relevanten Teilen am 26. Februar 2013 in Kraft 
           getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 bestimmt, dass die steuerliche 
           Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH, 
           wie es die United Internet Ventures AG bis 2013 war, im 
           Hinblick auf die Regelung der Verlustübernahme eine sogenannte 
           dynamische Verweisung auf § 302 AktG, also eine Vereinbarung 
           der Vertragsparteien über die Vorschriften des § 302 AktG in 
           seiner jeweils gültigen Fassung voraussetzt. Diese neue 
           gesetzliche Anforderung ist nach einer Übergangsfrist 
           vorsorglich auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -5-

abgeschlossene Verträge zu beachten. 
 
 
           Um die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der United 
           Internet Ventures AG und der United Internet AG für die 
           Vergangenheit und Zukunft rechtssicher fortführen zu können, 
           bedarf der Vertrag daher der Anpassung an die neuen 
           gesetzlichen Anforderungen. Die United Internet AG und die 
           United Internet Ventures AG haben daher eine 
           Änderungsvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf zu ihrer 
           Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           United Internet Ventures AG, die bereits erfolgt ist, sowie 
           der Eintragung in das Handelsregister der United Internet 
           Ventures AG, die noch aussteht, auch der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der United Internet AG. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
             Der Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der 
             United Internet AG und der United Internet Ventures AG zur 
             Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 wird 
             umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die detaillierte Regelung über die 
             Verlustübernahme durch die United Internet AG wird in 
             Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen 
             durch einen umfassenden Verweis auf die Vorschriften des § 
             302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt. Die 
             wörtliche Wiedergabe einzelner Passagen von § 302 AktG ist 
             damit entfallen. 
 
 
       2.    In der Regelung über die Gewinnabführung wird 
             zudem klarstellend im Hinblick auf die 2009 eingeführten 
             gesetzlichen Regelungen aufgenommen, dass der abzuführende 
             Gewinn unter Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung ermittelt wird. 
 
 
       3.    Des Weiteren wird in der Regelung zur 
             außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zur 
             Vollständigkeit der dynamische Verweis auf die jeweils 
             geltende Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie 
             aufgenommen. 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
           Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 
           56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während 
           der üblichen Geschäftszeiten aus: 
 
 
       *     die Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 nebst 
             dem ursprünglichen Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der United Internet Ventures 
             AG bzw. United Internet Beteiligungen GmbH für die letzten 
             drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und 
 
 
       *     der nach §§ 293a, 295 AktG gemeinsam erstattete 
             Bericht des Vorstands der United Internet AG und des 
             Vorstands der United Internet Ventures AG, der auch in der 
             Anlage zu dieser Einladung abgedruckt ist. 
 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United 
           Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Internet 
           AG als abhängiger Gesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 
             zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen 
             und der 1&1 Internet AG als abhängiger Gesellschaft wird 
             umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages 
 
 
           Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die 1&1 Internet AG als abhängige Gesellschaft 
             unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der United 
             Internet AG als herrschendem Unternehmen. 
 
 
       2.    Die United Internet AG hat das Recht, dem 
             Vorstand der 1&1 Internet AG hinsichtlich der Leitung der 
             Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der Vorstand der 1&1 
             Internet AG in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 
             308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu befolgen hat. 
 
 
       3.    Die United Internet AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 
       4.    Die United Internet AG hat jeden während der 
             Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der 
             Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden 
             Jahresfehlbetrag bei der 1&1 Internet AG auszugleichen. 
 
 
       5.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
           Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 
           56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während 
           der üblichen Geschäftszeiten aus: 
 
 
       *     der Beherrschungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 1&1 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Internet 
             AG, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt 
             ist. 
 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United 
           Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United 
           Internet Ventures AG als abhängiger Gesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 
             zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen 
             und der United Internet Ventures AG als abhängiger 
             Gesellschaft wird umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages 
 
 
           Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die United Internet Ventures AG als abhängige 
             Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der 
             United Internet AG als herrschendem Unternehmen. 
 
 
       2.    Die United Internet AG hat das Recht, dem 
             Vorstand der United Internet Ventures AG hinsichtlich der 
             Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der 
             Vorstand der United Internet Ventures AG in Übereinstimmung 
             mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu 
             befolgen hat. 
 
 
       3.    Die United Internet AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 
       4.    Die United Internet AG hat jeden während der 
             Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der 
             Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden 
             Jahresfehlbetrag bei der United Internet Ventures AG 
             auszugleichen. 
 
 
       5.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
           Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 
           56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während 
           der üblichen Geschäftszeiten aus: 
 
 
       *     der Beherrschungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der United Internet Ventures 
             AG bzw. der United Internet Beteiligungen GmbH für die 
             letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             der Vorstände der United Internet AG und der United Internet 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -6-

Ventures AG, der auch in der Anlage zu dieser Einladung 
             abgedruckt ist. 
 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United 
           Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Telecommunication 
           Service SE als Organgesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014 
             zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 
             1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft wird 
             umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die 1&1 Telecommunication Service SE als 
             Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen nach den 
             jeweiligen maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der 
             nachstehenden Ziffer 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 
             AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die United 
             Internet AG als Organträger abzuführen. 
 
 
       2.    Die 1&1 Telecommunication Service SE als 
             Organgesellschaft kann mit Zustimmung der United Internet AG 
             Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist, wobei die Abführung von Beträgen aus während 
             organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 
             272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist. Während der Dauer dieses 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
             Verlangen der United Internet AG aufzulösen und zum 
             Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. 
 
 
       3.    Die United Internet AG als Organträger kann eine 
             Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn verlangen, wenn und 
             soweit eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gezahlt 
             werden könnte. 
 
 
       4.    Die United Internet AG als Organträger ist 
             verpflichtet, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
             auszugleichen. 
 
 
       5.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. 
             Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der 
             Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig, und 
             ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung 
             des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
 
       6.    Der Vertrag wird mit Eintragung seines Bestehens 
             in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft 
             wirksam und gilt ab dem 1. Januar 2015. Er kann erstmals zum 
             31. Dezember 2019, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Die 
             Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des 
             Wirtschaftsjahres. Die außerordentliche Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt 
             insbesondere die Abtretung von Anteilen an der 
             Organgesellschaft durch den Organträger, eine 
             Börseneinführung der Organgesellschaft, die Beteiligung 
             eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der 
             Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft 
             auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der 
             Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
             Organgesellschaft sein kann. Als wichtiger Grund für die 
             außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere 
             auch, wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der 
             Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 
             2004) als wichtig anerkannter Umstand eintritt. Die 
             Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
           Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 
           56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während 
           der üblichen Geschäftszeiten aus: 
 
 
       *     der Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 
             und die Eröffnungsbilanz vom 28. November 2013 der 1&1 
             Telecommunication Service SE (damals noch firmierend als 
             Atrium 64. Europäische VV SE) und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 
             Telecommunication Service SE, der auch in der Anlage zu 
             dieser Einladung abgedruckt ist. 
 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     12.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United 
           Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 
           Telecommunication Service SE als abhängiger Gesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 
             zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen 
             und der 1&1 Telecommunication Service SE als abhängiger 
             Gesellschaft wird umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages 
 
 
           Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die 1&1 Telecommunication Service SE als 
             abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem 
             Unternehmen. 
 
 
       2.    Die United Internet AG hat das Recht, dem 
             Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE hinsichtlich 
             der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der 
             Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE in 
             Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 
             und 2 AktG zu befolgen hat. 
 
 
       3.    Die United Internet AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 
       4.    Die United Internet AG hat jeden während der 
             Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der 
             Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden 
             Jahresfehlbetrag bei der 1&1 Telecommunication Service SE 
             auszugleichen. 
 
 
       5.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
           Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 
           56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während 
           der üblichen Geschäftszeiten aus: 
 
 
       *     der Beherrschungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 
             und die Eröffnungsbilanz vom 28. November 2013 der 1&1 
             Telecommunication Service SE (damals noch firmierend als 
             Atrium 64. Europäische VV SE) und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 
             Telecommunication Service SE, der auch in der Anlage zu 
             dieser Einladung abgedruckt ist. 
 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     13.   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der 1&1 Telecom 
           Service Holding Montabaur GmbH 
 
 
           Zwischen der United Internet AG als alleiniger 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -7-

Gesellschafterin und der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur 
           GmbH mit Sitz in Montabaur besteht ein Gewinnabführungsvertrag 
           vom 27. März 2013. 
 
 
           Dieser Vertrag ist Grundlage für eine sogenannte 
           ertragsteuerliche Organschaft zwischen der 1&1 Telecom Service 
           Holding Montabaur GmbH und der United Internet AG. 
 
 
           Das in den relevanten Teilen am 26. Februar 2013 in Kraft 
           getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 bestimmt, dass die steuerliche 
           Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH 
           im Hinblick auf die Regelung der Verlustübernahme eine 
           sogenannte dynamische Verweisung auf § 302 AktG, also eine 
           Vereinbarung der Vertragsparteien über die Vorschriften des § 
           302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung voraussetzt. Als 
           dynamische Verweisung auf § 302 AktG verlangt die 
           Finanzverwaltung eine Formulierung, die jede Einschränkung von 
           § 302 AktG ausschließt. 
 
 
           Um die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der 1&1 Telecom 
           Service Holding Montabaur GmbH und der United Internet AG für 
           die Vergangenheit und Zukunft rechtssicher fortführen zu 
           können, soll der Vertrag angepasst werden. Die United Internet 
           AG und die 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH haben 
           daher eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf 
           zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der 1&1 Telecom Service Holding 
           Montabaur GmbH, die bereits erfolgt ist, sowie der Eintragung 
           in das Handelsregister der 1&1 Telecom Service Holding 
           Montabaur GmbH, die noch aussteht, auch der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der United Internet AG. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
             Der Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der 
             United Internet AG und der 1&1 Telecom Service Holding 
             Montabaur GmbH zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 
             27. März 2013 wird umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die Regelung über die Verlustübernahme durch die 
             United Internet AG wird in Übereinstimmung mit den neuen 
             gesetzlichen Anforderungen durch einen knappen, aber 
             umfassenden Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in 
             seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt. 
 
 
       2.    Der erstmalige Zeitpunkt zur Kündigung des 
             Gewinnabführungsvertrages wird um ein Jahr auf den Ablauf 
             des 31. Dezember 2019 verschoben, um sicherzustellen, dass 
             die Mindestlaufzeit von fünf Jahren für den 
             Gewinnabführungsvertrag in jedem Fall gewahrt ist. 
 
 
       3.    Die Änderungen des Gewinnabführungsvertrages 
             treten rückwirkend zum Beginn des 1. Januar 2014 in Kraft. 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
           Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 
           56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während 
           der üblichen Geschäftszeiten aus: 
 
 
       *     die Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 nebst 
             dem ursprünglichen Gewinnabführungsvertrag vom 27. März 
             2013, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre 
 
 
       *     den Jahresabschluss der 1&1 Telecom Service 
             Holding Montabaur GmbH für das Geschäftsjahr 2013 und die 
             Eröffnungsbilanz dieser Gesellschaft vom 27. Februar 2013 
             und 
 
 
       *     der nach §§ 293a, 295 AktG gemeinsam erstattete 
             Bericht des Vorstands der United Internet AG und der 
             Geschäftsführung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur 
             GmbH, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt 
             ist. 
 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ) 
   bei der Gesellschaft, unter der Anschrift 
 
   United Internet AG, 
   c/o Computershare Operations Center, 
   80249 München, 
   Fax-Nr. 089 309037-4675, 
   hv2014@united-internet.de 
 
   angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister 
   als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die 
   Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang. 
 
   Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene 
   Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen 
   Gründen können vom 16. Mai 2014, 00.00 Uhr (MESZ) bis zum Tag der 
   Hauptversammlung (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im 
   Aktienregister vorgenommen werden. Erwerber von Aktien der 
   Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, 
   werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu 
   stellen. 
 
   Freie Verfügbarkeit der Aktien 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 194.000.000,00 und die Anzahl 
   von Stückaktien auf 194.000.000 mit ebenso vielen Stimmrechten. Zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die United 
   Internet AG 244.265 eigene Aktien. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung 
   auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft ausüben lassen. 
 
   In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen 
   Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten. 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). 
 
   Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
   erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf einer Vollmacht stehen die 
   für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur 
   Verfügung. 
 
   Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 10.00 Uhr (MESZ) auch die 
   Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper, 
   Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung. 
 
   Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt 
   für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht. 
   Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen 
   entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der 
   Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält auf der 
   Hauptversammlung für die Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare 
   bereit. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten 
   Personen und Institutionen ebenso wie für den Widerruf und den 
   Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten Besonderheiten. Die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form abzustimmen. 
 
   Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular 
   übersandt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das 
   Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen 
   gesondert zugesandt und ist außerdem im Internet unter 
   www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
   abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise 
   mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
   Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen 
   bedürfen - ebenso wie die Erteilung der Vollmacht an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie ihr Widerruf - der 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -8-

Textform. Es gelten die folgenden Besonderheiten: Erhalten die 
   Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als 
   zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden 
   Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten 
   Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der 
   Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt 
   ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit 
   vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
   sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden und dürfen das Stimmrecht 
   bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. 
   B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom 
   Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. 
   nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der 
   Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie 
   zur Antrag- und Fragestellung ist ausgeschlossen. 
 
   Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und 
   Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind 
   unter der für die Anmeldung genannten Adresse, Faxnummer bzw. 
   E-Mail-Adresse nur wie folgt möglich: 
 
     (i)   Unter der Adresse nur bis zum 21. Mai 2014, 24.00 
           Uhr (MESZ); 
 
 
     (ii)  unter der Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse nur bis zum 
           22. Mai 2014, 12.00 Uhr (MESZ). 
 
 
   Im Übrigen stehen dafür am Tag der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr 
   (MESZ) bis kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper, Opernplatz 
   1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung. Entscheidend 
   ist jeweils der Zugang bei der United Internet AG. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten 
   übersandt. Diese bitten wir zur Hauptversammlung mitzubringen. Der 
   Erhalt und die Vorlage einer Eintrittskarte sind jedoch keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts, sondern dienen lediglich der leichteren 
   organisatorischen Abwicklung. Die Stimmkarten werden vor der 
   Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt. 
 
   Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im Internet unter 
   www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. 
 
   Rechte der Aktionäre 
   (Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG) 
 
   Erweiterung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder 
   den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
   und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis 
   spätestens zum 21. April 2014, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Nach § 122 
   Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG haben die betreffenden 
   Aktionäre nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 22. Februar 2014, 
   0.00 Uhr (MEZ) Inhaber der Aktien sind. Entsprechende Verlangen bitten 
   wir an folgende Adresse zu richten: 
 
   Vorstand der United Internet AG 
   Elgendorfer Straße 57 
   56410 Montabaur 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie 
   nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie 
   werden zudem den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt 
   und im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär kann ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
   Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende 
   Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu 
   machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge, 
   Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten 
   an: 
 
   United Internet AG 
   Investor Relations 
   Elgendorfer Straße 57 
   56410 Montabaur 
   Fax-Nr. 02602 96-1013 
   investor-relations@united-internet.de. 
 
   Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründung sowie einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet 
   veröffentlicht. Dabei werden die Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   berücksichtigt, die bis 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. 
   spätestens bis 7. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter 
   der obigen Adresse zugehen. Wahlvorschläge werden nur zugänglich 
   gemacht, wenn sie den Anforderungen der § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG genügen. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf 
   Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
   Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der United Internet AG zu den mit ihr verbundenen 
   Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des United Internet-Konzerns 
   und der in den United Internet-Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu 
   verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung 
   berechtigt. Hierzu gehört auch die Beschränkung des Rede- und 
   Fragerechts. 
 
   Wegen weitergehender Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
   verweisen wir auf das entsprechende Dokument, das im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet 
   für die Aktionäre bereit gehalten wird. 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten 
   Angaben und Erläuterungen sowie Dokumenten ist auch über unsere 
   Internetseite www.united-internet.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich, auf der sich zudem die 
   Informationen/Unterlagen gem. § 124 a AktG finden. 
 
   Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der 
   gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
   dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union 
   verbreiten. 
 
   Übertragung der Hauptversammlung 
 
   Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der United Internet AG kann die 
   Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton 
   übertragen werden, sofern der Vorstand die Übertragung zulässt. Dies 
   kann auch in einer Form geschehen, zu der die Öffentlichkeit 
   uneingeschränkt Zugang hat. 
 
   Montabaur, im April 2014 
 
   United Internet AG 
 
   Der Vorstand 
 
   ANLAGEN 
   ZUR 
   EINLADUNG DER UNITED INTERNET AG 
   ZUR 
   HAUPTVERSAMMLUNG 2014 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 
   über die Ermächtigungen zum Ausschluss des Andienungs- und 
   Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 
   über die Ermächtigung der Gesellschaft, bei einem Rückkauf von United 
   Internet Aktien mittels Kaufofferten das Andienungsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, und die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats eine Veräußerung der von der Gesellschaft erworbenen 
   eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die 
   Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts vorzunehmen, erstattet. Der Bericht ist vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: 
 
   Zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
   Dieser Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag, unter Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigungen vom 23. Mai 2013 die Gesellschaft zu 
   ermächtigen, bis zum 22. September 2017 eigene United Internet Aktien 
   im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Die gesetzliche Höchstfrist von 5 Jahren wird dabei nicht ausgenutzt. 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -9-

versetzt, von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit 
   des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien Gebrauch zu machen, um 
   die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre zu realisieren. 
 
   a) Kaufofferten und Ausschluss des Andienungsrechts 
   Dieser Tagesordnungspunkt 6 enthält u.a. den Vorschlag, den Vorstand 
   der Gesellschaft zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Aktien der Gesellschaft auch im Rahmen von Kaufofferten zu erwerben 
   und dazu das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen. Damit soll 
   die Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien optimal strukturieren 
   können. 
 
   Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den Rückerwerb eigener 
   Aktien nicht über die Börse, sondern durch eine Kaufofferte an alle 
   Aktionäre durchzuführen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn 
   wegen des Volumens des geplanten Rückerwerbs die Kaufofferte schneller 
   durchzuführen wäre als ein Rückerwerb über die Börse oder als 
   Gegenleistung für den Rückerwerb keine Barzahlung, sondern die 
   Übertragung von anderen liquiden Aktien vorgesehen werden soll. 
 
   Da der Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz von Kaufofferten die 
   generelle Höchstgrenze von zehn vom Hundert des Grundkapitals in jedem 
   Fall einhalten muss, und darüber hinaus ein Rückerwerb im Hinblick auf 
   die Finanzierungspläne der Gesellschaft vom Volumen her durch die 
   Gesellschaft beschränkbar sein muss, ist es denkbar, dass die 
   Gesellschaft im Rahmen einer Kaufofferte mehr Aktien der Gesellschaft 
   angedient bekommt, als dies im Rahmen der Ermächtigung zum Rückerwerb 
   eigener Aktien zulässig wäre bzw. als dies die Gesellschaft 
   volumenmäßig vorgesehen hat. Um in einer solchen Situation das 
   Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre zu wahren, soll in der Regel 
   vorgesehen werden, dass jeder andienende Aktionär beim Rückkauf im 
   proportionalen Verhältnis der von ihm angedienten Aktien zur 
   Gesamtmenge der angedienten Aktien berücksichtigt wird. Die 
   Kaufofferte ließe sich daher nicht durchführen, wenn nicht das 
   generelle Andienungsrecht der Aktionäre ganz bzw. teilweise 
   ausgeschlossen werden kann. 
 
   Eine bevorzugte Berücksichtigung kleinerer Andienungen bis zu 150 
   Aktien kann vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der 
   Abwicklung einer solchen Kaufofferte zu begrenzen oder rechnerische 
   Bruchteile auszuschließen. 
 
   Nur durch den Ausschluss des Andienungsrechts wird die Gesellschaft in 
   die Lage versetzt, den Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz einer 
   Kaufofferte durchzuführen. Daher hält der Vorstand die Einschränkungen 
   des Andienungsrechts der Aktionäre bzw. seinen Ausschluss nach 
   sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses 
   der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von 
   Kaufofferten ergeben können, für grundsätzlich gerechtfertigt. Bei der 
   Strukturierung einer möglichen Kaufofferte wird der Vorstand anhand 
   der vorstehenden Leitlinien sehr genau prüfen und sorgfältig abwägen, 
   ob und in welchem Umfang der Ausschluss der Andienungsrechte zu 
   erfolgen hat. 
 
   b) Veräußerungen und Ausschluss des Bezugsrechts 
   Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des 
   Vorstands sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien auch 
   in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
   Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen United Internet Aktien 
   gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
   wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert 
   bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert 
   werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis 
   im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der 
   XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems 
   getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie 
   der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der 
   Veräußerung der United Internet Aktien. Die Ermächtigung zur 
   Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den Anteil am 
   Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit 
   der Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
   Zudem ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die eigenen United Internet Aktien zur Gewährung von 
   Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der 
   Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und 
   Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen verwenden kann, zu deren Bezug diese Personen 
   aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit 
   eigene United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung dem 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
   Weiter ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt wird, die eigenen United Internet Aktien zur 
   Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
   durch die Gesellschaft oder ihre nachgeordneten Konzerngesellschaften 
   ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. 
 
   Diese Ermächtigungen sehen jeweils vor, dass das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Damit macht die Gesellschaft von 
   der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. 
 
   Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der 
   Gesellschaft, eigene United Internet Aktien beispielsweise an 
   institutionelle Anleger zu verkaufen. Außerdem können hierdurch neue 
   Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die gesetzlich 
   vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
   bietende Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. 
   Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwändigen Abwicklung eines 
   Bezugsrechts. Ferner ermöglicht der Ausschluss des Bezugsrechts es der 
   Gesellschaft, im Rahmen ihrer beabsichtigten Akquisitionspolitik bei 
   dem Erwerb von Unternehmen, aber auch beim Erwerb sonstiger 
   Sachleistungen wie etwa Lizenzen, flexibel und kostengünstig zu 
   agieren. 
 
   Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der 
   eigenen Aktien dient jedoch auch dem Ziel, den im Rahmen von 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigten Personen eigene Aktien 
   der Gesellschaft gewähren zu können bzw. eigene United Internet Aktien 
   sonst zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
   einzusetzen, ohne zu diesem Zweck das bedingte Kapital nutzen zu 
   müssen. Sofern der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, 
   werden die United Internet Aktien zu dem im jeweiligen 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bzw. in den Anleihebedingungen 
   vorgesehenen Ausgabebetrag an die berechtigten Personen ausgegeben. 
 
   Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dadurch 
   gewahrt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und damit mittelbar auch die 
   Ermächtigung zur Veräußerung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert 
   des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist. Durch das 
   Erfordernis einer Gegenleistung, die bei Barleistungen den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitet, und deren Wert bei Sachleistungen 
   nicht unangemessen niedrig ist, wird sichergestellt, dass die 
   Aktionäre vermögensmäßig allenfalls unwesentlich verwässert werden. 
   Dem steht der Vorteil für die Gesellschaft und die Aktionäre 
   gegenüber, durch die Erweiterung des Aktionärskreises das Interesse an 
   der Aktie zu steigern bzw. bestimmte Sachleistungen 
   liquiditätsschonend erwerben zu können. Bei 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Wandel- oder Optionsanleihen 
   wird eine Abwicklung zudem kostengünstiger gestaltet. 
 
   c) Berichte 
   Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigungen an die 
   Hauptversammlung berichten. 
 
   Bericht des Vorstands nach §§ 221, 186 Abs. 4 AktG an die 
   Hauptversammlung zu dem Bezugsrechtsausschluss gemäß 
   Tagesordnungspunkt 7 
 
   Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 
   über die Ermächtigung des Vorstands erstattet, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben 
   oder für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft 
   begebene Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft eine Garantie 
   zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue Aktien 
   der Gesellschaft zu gewähren, und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auf die Schuldverschreibungen auszuschließen. Der Bericht ist vom Tag 
   der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -10-

Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: 
 
   Zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
   Da die bisherige Ermächtigung zum 1. Juni 2015 ausläuft und die 
   Hauptversammlung 2015 möglicherweise erst nach diesem Tag stattfindet, 
   schlagen wir der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und ein neues 
   bedingtes Kapital zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen vor, um der Gesellschaft die gesetzlich 
   eingeräumten Möglichkeiten in den kommenden Jahren jederzeit weiter 
   offenzuhalten. Der Ermächtigungsrahmen für die Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen beträgt EUR 900 Mio. und das zur Sicherung 
   der Options- und/oder Wandlungsrechte vorzusehende bedingte Kapital 
   EUR 30.000.000,00 (Bedingtes Kapital 2014). 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind 
   dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem 
   Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Die 
   erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft 
   zugute. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der 
   Kapitalbeschaffung u.a. für Investitionen zu geben, schlagen wir diese 
   Ermächtigung vor. 
 
   Es sollen Schuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 900 Mio. 
   begeben werden können. Zu deren Bedienung sollen Aktien mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
   30.000.000,00 zur Verfügung stehen, sofern nicht ein Barausgleich 
   gewährt wird oder die Wandel- oder Optionsrechte aus dem Bestand 
   eigener Aktien oder aus dem genehmigten Kapital bedient werden. 
 
   Unsere Aktionäre sollen auf die Schuldverschreibungen grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital 
   bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote 
   zu erhalten. Der Vorstand soll allerdings in entsprechender Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der 
   Wandelschuldverschreibungen ihren Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine 
   Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges 
   Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch 
   gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem 
   Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert eines Bezugsrechts 
   praktisch gegen Null geht. Diese Möglichkeit ist auf 
   Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von 
   höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. Darauf 
   anzurechnen sind Aktien, die unter Bezugsrechtsausschluss in 
   unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind anzurechnen Aktien, 
   die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden 
   oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der 
   Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
   Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge 
   zu verwerten oder ein Bezugsrecht von Inhabern vorhergehender 
   Schuldverschreibungen zu erfüllen. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten eines 
   Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen 
   Verhältnis zum Gewinn für die Aktionäre stehen. Es ist auch 
   marktüblich, Anleihegläubigern ein Bezugsrecht auf Folgeanleihen zu 
   geben, damit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen besser 
   platzierbar sind. Zu beiden Zwecken muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen werden. 
 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben. Dies soll nur 
   geschehen, wenn der Wert der Sachleistung im Vergleich zum 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht unangemessen niedrig ist 
   und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten 
   Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
   Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll uns insbesondere die Möglichkeit 
   geben, auch Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von 
   Wirtschaftsgütern einzusetzen. Die Gesellschaft will weiterhin die 
   Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen ihre 
   Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Die 
   Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht in Geld erbracht 
   werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung 
   in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative 
   darin liegen, anstelle oder neben Gewährung von Aktien oder von 
   Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder 
   Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche 
   Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
   Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen 
   Sachleistung im Interesse der Gesellschaft liegt. Er wird das 
   Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies der Fall 
   ist. 
 
   Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen Schuldverschreibungen, 
   die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus dem bedingten 
   Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene 
   Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Dafür steht derzeit noch das 
   Genehmigte Kapital 2011 zur Verfügung. 
 
   Bericht zu Tagesordnungspunkt 8 
 
   Bericht des Vorstands der United Internet AG und des Vorstands der 
   United Internet Ventures AG (vormals firmierend als United Internet 
   Beteiligungen GmbH) gemäß §§ 293a, 295 AktG über die Vereinbarung vom 
   26. März 2014 zwischen der United Internet AG und der United Internet 
   Ventures AG zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 
 
   Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der 
   Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United 
   Internet AG sowie der Vorstand der United Internet Ventures AG 
   (vormals firmierend als United Internet Beteiligungen GmbH) gemeinsam 
   einen schriftlichen Bericht über die Vereinbarung vom 26. März 2014 
   zwischen der United Internet AG und United Internet Ventures AG mit 
   Sitz in Montabaur zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. 
   März 2006 (die 'Änderungsvereinbarung') erstattet. Der Bericht ist vom 
   Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: 
 
   Zu Punkt 8 der Tagesordnung 
 
   I. Ausgangspunkt: Bestehender Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006 
 
   Die United Internet AG hat am 2. März 2006 mit der United Internet 
   Ventures AG (damals firmierend als United Internet Beteiligungen 
   GmbH), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft ohne außenstehende 
   Gesellschafter, einen Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch 
   'Vertrag') abgeschlossen. 
 
   Der Vertrag wurde mit Eintragung im Handelsregister der United 
   Internet Beteiligungen GmbH am 3. Juli 2006 wirksam, nachdem die 
   Gesellschafterversammlung der United Internet Ventures AG am 2. März 
   2006 und die Hauptversammlung der United Internet AG am 13. Juni 2006 
   dem Vertrag zugestimmt hatten. 
 
   Der Abschluss des Vertrags diente insbesondere der Begründung einer 
   ertragsteuerlichen Organschaft gemäß §§ 14, 17 KStG zwischen der 
   United Internet AG und der United Internet Ventures AG. Die 
   ertragsteuerliche Organschaft bewirkt, erstmals seit Beginn des 
   Geschäftsjahres 2006, eine zusammengefasste Ertragsbesteuerung der 
   United Internet Ventures AG als Organgesellschaft und der United 
   Internet AG als Organträger. 
 
   Der Vertrag enthält in Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 
   14, 17 KStG insbesondere die Verpflichtung der United Internet 
   Ventures AG zur Abführung ihrer Gewinne an die United Internet AG, 
   deren Umfang sich im Einzelnen aus der vertraglichen Regelung in 
   Übereinstimmung mit § 301 AktG ergibt, sowie die Verpflichtung der 
   United Internet AG zur Übernahme der Verluste der United Internet 
   Ventures AG, deren Umfang sich derzeit durch teilweise wörtliche 
   Wiedergabe der wesentlichen Passagen des § 302 AktG bestimmt. 
 
   Der Vertrag wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren fest 
   abgeschlossen und wurde erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums 
   ordentlich kündbar. Ohne Kündigung verlängert er sich jeweils um ein 
   weiteres Jahr. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, zu dem 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -11-

insbesondere auch die Gründe zählen, die steuerlich als wichtiger 
   Grund anerkannt sind, bleibt unberührt. 
 
   Da die United Internet AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags 
   und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung sämtliche 
   Anteile an der United Internet Ventures AG hielt bzw. hält und die 
   United Internet Ventures AG somit keine außenstehenden Gesellschafter 
   hat, sind Regelungen über Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 
   AktG nicht erforderlich (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Deshalb 
   bedurfte es auch keiner Prüfung des Vertrags und bedarf es keiner 
   Prüfung der Änderungsvereinbarung durch sachverständige Prüfer (§§ 
   293b Abs. 1, letzter HS., 295 AktG). 
 
   II. Vereinbarung vom 26. März 2014 zur Änderung des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 
 
   Mit der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 haben die United 
   Internet AG und die United Internet Ventures AG den 
   Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006 geändert. Eine notariell 
   beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 ist 
   diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt). 
 
   Der wesentliche Inhalt und der Hintergrund der Änderungsvereinbarung 
   werden im Folgenden erläutert: 
 
   Durch Ziffer 1 der Änderungsvereinbarung wird zunächst die neue 
   Firmierung der United Internet Ventures AG aufgrund Umwandlung durch 
   Formwechsel im Gewinnabführungsvertrag nachvollzogen. 
 
   Durch Ziffer 2 und 3 der Änderungsvereinbarung wird § 1 des 
   Gewinnabführungsvertrags, der die Gewinnabführung regelt, geändert. 
   Die Änderungen betreffen im Einzelnen Folgendes: 
 
     *     In § 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags wird 
           klarstellend zur Verpflichtung zur Gewinnabführung 'unter 
           Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung' 
           eingefügt sowie der Satz 'Abzuführen ist der ohne die 
           Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
           einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr' gestrichen. Hintergrund 
           für diese Einfügung bzw. Streichung ist die Einführung einer 
           entsprechenden Ausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 HGB und § 
           301 AktG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts 
           (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 
           (BGBl. I S. 1102). Obwohl diese Gesetzesänderung von 2009 auch 
           nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen Änderungsbedarf 
           für bestehende Gewinnabführungsverträge begründete, halten es 
           die Vorstände aufgrund der weiter unten erläuterten ohnehin 
           anstehenden Änderung (im Hinblick auf die Verlustübernahme 
           gemäß § 302 AktG) für sinnvoll, auch im Hinblick auf die 
           Gewinnabführung den Wortlaut des Gewinnabführungsvertrags an 
           die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. 
 
 
   Durch Ziffer 4 der Änderungsvereinbarung wird § 2 des 
   Gewinnabführungsvertrags, der die Verlustübernahme regelt, geändert. 
 
     *     In § 2 des Gewinnabführungsvertrags wird die 
           bisherige Regelung über die Verpflichtung und den Umfang der 
           Verlustübernahme, die derzeit durch die teilweise wörtliche 
           Wiedergabe der wesentlichen Passagen der gesetzlichen Regelung 
           bestimmt wird, durch einen Verweis auf die Vorschriften des § 
           302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt. 
           Hintergrund dafür ist die Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 
           KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285). Danach wird ein 
           Gewinnabführungsvertrag mit einer Organgesellschaft in der 
           Rechtsform der GmbH, wie es die United Internet Ventures AG 
           bis 2013 war, steuerlich nur noch anerkannt, wenn im Vertrag 
           selbst ausdrücklich eine Verlustübernahme durch Verweis auf 
           die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung vereinbart wird. Das Steuerrecht verlangt also einen 
           ausdrücklichen Verweis (und keine wörtliche Wiedergabe) auf 
           die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG. Die Verweisung 
           muss zudem dynamisch sein, d. h. auf die jeweils gültige 
           Fassung des § 302 AktG verweisen. 
 
 
     *     Ausweislich der Übergangsregelung im Gesetz zur 
           Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des 
           steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 gilt die 
           Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG sowohl für 
           Gewinnabführungsverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes 
           abgeschlossen werden, als auch, nach einer bestimmten 
           Übergangsfrist, für bestimmte Verträge, die vor dem Zeitpunkt 
           des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen wurden 
           ('Altverträge'). Nicht zuletzt aufgrund aktueller Äußerungen 
           aus der Finanzverwaltung ist die Reichweite der 
           Übergangsvorschrift für Altverträge aber unklar. Daher soll 
           der Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006 vorsorglich an 
           die Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG angepasst werden, um 
           die bestehende ertragsteuerliche Organschaft rechtssicher 
           fortführen zu können. Ausweislich der Übergangsregelung muss 
           die Änderung spätestens bis zum 31. Dezember 2014 durch 
           Eintragung im Handelsregister der United Internet Ventures AG 
           wirksam geworden sein. 
 
 
   Durch Ziffer 5 wird § 4 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrages, der die 
   außerordentliche Kündigung regelt, geändert. Zum einen wird der 
   Begriff 'fristlose' durch 'außerordentliche' Kündigung ersetzt. Zum 
   anderen werden zur Klarstellung die Gründe, die als wichtiger Grund 
   zur außerordentlichen Kündigung gelten, vervollständigt. Auch hier 
   erfolgt bei der Aufzählung der wichtigen Gründe, die zu einer 
   außerordentlichen Kündigung berechtigen, künftig zur Klarstellung ein 
   dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Fassung der 
   Körperschaftsteuerrichtlinien. Wie bereits oben erläutert, halten es 
   die Vorstände aufgrund der ohnehin anstehenden Änderung für sinnvoll, 
   auch im Hinblick auf die Kündigung aus wichtigem Grund den Wortlaut 
   des Gewinnabführungsvertrags an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. 
 
   In Ziffer 6 der Änderungsvereinbarung ist in Übereinstimmung mit den 
   gesetzlichen Anforderungen klargestellt, dass die 
   Änderungsvereinbarung erst nach Zustimmung durch die Hauptversammlung 
   der United Internet Ventures AG, die bereits am 26. März 2014 erfolgt 
   ist, nach Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG und 
   nach Eintragung im Handelsregister der United Internet Ventures AG 
   wirksam wird. Einer Eintragung im Handelsregister der United Internet 
   AG bedarf es nicht. 
 
   Bericht zu Tagesordnungspunkt 9 
 
   Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 
   Internet AG über den Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet 
   AG und der 1&1 Internet AG nach § 293a AktG 
 
   Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der 
   Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United 
   Internet AG sowie der Vorstand der 1&1 Internet AG gemeinsam einen 
   schriftlichen Bericht über den Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 
   zwischen der United Internet AG und 1&1 Internet AG mit Sitz in 
   Montabaur erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
   zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: 
 
   Zu Punkt 9 der Tagesordnung 
 
   1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages 
 
   Der Beherrschungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United 
   Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Internet AG als 
   abhängiger Gesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte 
   Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist diesem Bericht als 
   Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt). 
 
   Die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages setzt zum einen die 
   Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf 
   der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden 
   soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung der 1&1 
   Internet AG erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. Der 
   Beherrschungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung in das 
   Handelsregister der 1&1 Internet AG wirksam. 
 
   2. Erläuterung des Beherrschungsvertrages 
 
   Der Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 
   Internet AG sowie seine einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu 
   erläutern: 
 
   2.1 Leitung (Ziffer 1 des Vertrages) 
   Ziffer 1.1 des Beherrschungsvertrags enthält die für einen 
   Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, wonach die 1&1 Internet AG 
   als abhängige Gesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der United 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -12-

Internet AG als herrschendem Unternehmen unterstellt. Die United 
   Internet AG hat danach das Recht, dem Vorstand der 1&1 Internet AG 
   hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 
   Weisungen bedürfen nach Ziffer 1.1 Satz 3 des Beherrschungsvertrags 
   der Textform. 
 
   Der Rahmen des Weisungsrechts bestimmt sich nach § 308 AktG. Der 
   Vorstand der 1&1 Internet AG ist in Übereinstimmung mit den 
   Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG verpflichtet, den 
   Weisungen Folge zu leisten (Ziffer 1.2 des Beherrschungsvertrags). 
 
   2.2 Auskunftsrecht (Ziffer 2 des Vertrages) 
   Ziffer 2.1 des Beherrschungsvertrages hält fest, dass die United 
   Internet AG jederzeit berechtigt ist, Bücher und Schriften der 1&1 
   Internet AG einzusehen, ferner, dass der Vorstand der 1&1 Internet AG 
   der United Internet AG alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. 
 
   Ziffer 2.2 des Beherrschungsvertrages bestimmt, dass die 1&1 Internet 
   AG einer laufenden Berichtspflicht gegenüber der United Internet AG 
   unterliegt. 
 
   2.3 Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrages) 
   Ziffer 3.1 des Beherrschungsvertrages bestimmt in Übereinstimmung mit 
   der gesetzlichen Regelung, dass § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
   Fassung Anwendung findet. § 302 AktG sieht die Verpflichtung des 
   herrschenden Unternehmens, hier also der United Internet AG, vor, 
   jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne 
   Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden 
   Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann 
   auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der 
   abhängigen Gesellschaft Beträge entnommen werden, die während der 
   Dauer des Vertrages in sie eingestellt wurden. 
 
   Ziffer 3.2 des Beherrschungsvertrages regelt die Fälligkeit des 
   Verlustausgleichsanspruchs. Der Verlustausgleichsanspruch entsteht 
   jeweils zum Bilanzstichtag der abhängigen Gesellschaft und wird zu 
   diesem Zeitpunkt auch fällig. 
 
   Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die United Internet AG nur 
   zum Ausgleich des anteiligen Jahresfehlbetrages bis zu dem Zeitpunkt 
   verpflichtet, zu dem die Kündigung wirksam wird (Ziffer 3.3 des 
   Beherrschungsvertrages). 
 
   2.4 Wirksamkeit (Ziffer 4 des Vertrages) 
   Ziffer 4 des Beherrschungsvertrages regelt die Wirksamkeit des 
   Vertrages. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen unter 1. Die 
   Leitung nach Ziffer 1 des Beherrschungsvertrages kann erst ab 
   Wirksamkeit des Vertrages ausgeübt werden (Ziffer 4.3 des 
   Beherrschungsvertrages). 
 
   2.5 Laufzeit, Kündigung (Ziffer 5 des Vertrages) 
   Ziffer 5 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die 
   Kündigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrages. 
 
   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Ziffer 5.1 des 
   Beherrschungsvertrages). Er kann jederzeit mit einer Frist von drei 
   Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der 
   Schriftform (Ziffer 5.3 des Beherrschungsvertrages), was der 
   gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG entspricht. 
 
   Ferner wird in Ziffer 5.4 des Vertrages klargestellt, dass die 
   fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als 
   wichtiger Grund soll insbesondere (i) der Verlust der Mehrheit der 
   Stimmrechte des herrschenden Unternehmens an der abhängigen 
   Gesellschaft, (ii) der Wegfall der Stellung des herrschenden 
   Unternehmens als Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft, 
   (iii) die Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens 
   oder der abhängigen Gesellschaft, (iv) die Eröffnung des 
   Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens 
   oder der abhängigen Gesellschaft oder die Ablehnung der Eröffnung 
   mangels Masse, (v) die Liquidation des herrschenden Unternehmens oder 
   der abhängigen Gesellschaft sowie (vi) die Umwandlung oder 
   Sitzverlegung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen 
   Gesellschaft in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines 
   Beherrschungsvertrages sein können, gelten. 
 
   Endet der Vertrag, hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der 
   abhängigen Gesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit 
   zu leisten (Ziffer 5.5. des Beherrschungsvertrages). 
 
   2.6 Schlussbestimmungen (Ziffer 6 des Vertrages) 
   In Ziffer 6.1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und 
   Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. 
 
   Ziffer 6.2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. 
   Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer 
   Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 
   des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich 
   und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte 
   dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, 
   sind nicht ersichtlich. 
 
   2.7 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen 
   Da sämtliche Aktien der 1&1 Internet AG von der United Internet AG 
   gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen 
   im Beherrschungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). 
 
   Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 
 
   3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des 
   Beherrschungsvertrages 
 
   3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 
   3.1.1 United Internet AG 
   3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft 
   Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von 
   DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft 
   auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren 
   Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde 
   die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung 
   vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United 
   Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 
   formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren 
   Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus 
   genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt 
   das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 
   (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 
   5762 am 8. Februar 2013). 
 
   3.1.1.2 Holdingstruktur 
   Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre 
   Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Internet AG. 
 
   3.1.1.3 Ergebnissituation 
   Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United 
   Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den 
   Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 
   verwiesen. 
 
   3.1.2 1&1 Internet AG 
   3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Internet AG 
   Die 1&1 Internet AG ist durch formwechselnde Umwandlung der 1&1 
   Telekommunikation GmbH (Amtsgericht Montabaur HRB 4450) in eine 
   Aktiengesellschaft durch Formwechselbeschluss vom 26. Mai 2000 
   entstanden und erstmals am 11. August 2000 unter der Nr. HRB 6484 im 
   Handelsregister des Amtsgericht Montabaur eingetragen worden. Die 1&1 
   Telekommunikation GmbH ist mit einem Stammkapital von DM 500.000,00 
   gegründet worden (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht 
   Montabaur unter HRB 4450 am 20. Oktober 1992). Nach Kapitalerhöhungen 
   im Zuge von Umwandlungsmaßnahmen, der Umstellung auf Euro und weiteren 
   Kapitalerhöhungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr 
   EUR 11.860.700,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht 
   Montabaur unter HRB 6484 am 23. November 2005). 
 
   3.1.2.2 Kapitalverhältnisse 
   Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der 1&1 Internet 
   AG und hält somit 100% der Aktien. Das Grundkapital von EUR 
   11.860.700,00 ist voll geleistet. 
 
   3.1.2.3 Geschäftstätigkeit 
   Die 1&1 Internet AG und ihre Tochterunternehmen und 
   Beteiligungsgesellschaften sind ein führender Internet-Provider und 
   stellen Privatpersonen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern ein 
   umfassendes Spektrum ausgereifter Online-Anwendungen zur Verfügung. 
   Die Geschäftsbereiche der 1&1 Gruppe sind das nationale 
   Access-Geschäft (Mobile und DSL) und das Applications-Geschäft, das 
   alle Hosting-, Applikations- und Portalaktivitäten umfasst. 1&1 ist 
   vor allem auf den Märkten in Deutschland, Österreich, Großbritannien, 
   Frankreich, Spanien, Italien, Polen, USA, Kanada und Mexiko präsent. 
   Das Produktangebot reicht von Webhosting und E-Business-Lösungen in 
   der Cloud (Internet-Präsenzen, Domains, E-Mail- und 
   Groupwork-Anwendungen, E-Shop- und Payment-Solutions sowie SEO- und 
   Online-Marketing-Tools) über schnelle Mobile- und DSL-Internetzugänge 
   und Telefonie bis hin zum Personal Information Management via 
   Internet. Ergänzt werden die 1&1 Produkte durch attraktive Bundlings 
   mit Soft- und Hardware. Sämtliche 1&1 Produkte werden in den 
   Hochleistungs-Rechenzentren der 1&1 Gruppe betrieben. 
 
   3.1.2.4 Gewinnabführungsvertrag/Ergebnissituation 
   Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 
   Internet AG wird auf den, nach handelsrechtlichen Vorschriften 
   erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. Mit der United Internet AG als 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -13-

Organträgerin besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006. 
   Die Ergebnissituation der 1&1 Internet AG war seit Abschluss des 
   Gewinnabführungsvertrages immer positiv. Die United Internet AG hatte 
   bislang keine Verluste auszugleichen. Das Ergebnis der 1&1 Internet AG 
   beträgt im Geschäftsjahr 2013 vor Gewinnabführung TEUR 271.511 (im 
   Vorjahr TEUR 159.830). 
 
   3.2 Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages 
   3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe 
   Die Unternehmensgruppe der United Internet AG wird durch die United 
   Internet AG als Holding geführt, wobei die operative Tätigkeit von 
   rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird. Aufgrund 
   des Beherrschungsvertrages stehen der United Internet AG dann 
   zusätzlich die rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung, um dem 
   Vorstand der 1&1 Internet AG Weisungen erteilen zu können. 
 
   3.2.2 Steuerliche Gründe 
   Die 1&1 Internet AG ist in die umsatzsteuerliche Organschaft der 
   United Internet Gruppe eingegliedert. Die umsatzsteuerliche 
   Organschaft ermöglicht es, die Umsatzsteuer und die Vorsteueransprüche 
   der Organgesellschaft 1&1 Internet AG bei der Organträgerin United 
   Internet AG zu erfassen. Die umsatzsteuerlichen Pflichten der 
   Organgesellschaft, wie beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung 
   oder die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, können gebündelt und 
   effizient durch den Organträger erfüllt werden. Des Weiteren bleiben 
   Leistungen zwischen den beiden Gesellschaften als Innenumsätze 
   unbesteuert. Alleiniger Steuerschuldner ist in der umsatzsteuerlichen 
   Organschaft der Organträger. Die Organgesellschaft haftet jedoch für 
   die auf sie entfallende Umsatzsteuer. 
 
   Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft 
   wurden durch ein BMF Schreiben vom 7. März 2013 (IV D 2 - S 
   7105/11/10001) angepasst und weiter präzisiert. Ein Wegfall der 
   Voraussetzungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen den beiden 
   Gesellschaften würde ein Wiederaufleben der umsatzsteuerlichen 
   Pflichten bei der 1&1 Internet AG und damit ein hohes Maß an 
   administrativem Aufwand bei der 1&1 Internet AG bedeuten. Das soll 
   vermieden werden. Um die rechtssichere Fortführung der 
   umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der 1&1 Internet AG und der 
   United Internet AG zu gewährleisten, ist daher der Abschluss eines 
   Beherrschungsvertrages notwendig. Damit wird die für umsatzsteuerliche 
   Zwecke optimale Struktur auch für die Zukunft abgesichert. 
 
   Bericht zu Tagesordnungspunkt 10 
 
   Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 
   United Internet Ventures AG über den Beherrschungsvertrag zwischen der 
   United Internet AG und der United Internet Ventures AG nach § 293a 
   AktG 
 
   Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der 
   Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United 
   Internet AG sowie der Vorstand der United Internet Ventures AG 
   gemeinsam einen schriftlichen Bericht über den Beherrschungsvertrag 
   vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und der United 
   Internet Ventures AG mit Sitz in Montabaur erstattet. Der Bericht ist 
   vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: 
 
   Zu Punkt 10 der Tagesordnung 
 
   1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages 
 
   Der Beherrschungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United 
   Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United Internet 
   Ventures AG als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Eine notariell 
   beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist diesem 
   Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt). 
 
   Die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages setzt zum einen die 
   Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf 
   der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden 
   soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung der United 
   Internet Ventures AG erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. 
   Der Beherrschungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung in das 
   Handelsregister der United Internet Ventures AG wirksam. 
 
   2. Erläuterung des Beherrschungsvertrages 
 
   Der Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 
   United Internet Ventures AG sowie seine einzelnen Bestimmungen sind 
   wie folgt zu erläutern: 
 
   2.1 Leitung (Ziffer 1 des Vertrages) 
   Ziffer 1.1 des Beherrschungsvertrags enthält die für einen 
   Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, wonach die United Internet 
   Ventures AG als abhängige Gesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft 
   der United Internet AG als herrschendem Unternehmen unterstellt. Die 
   United Internet AG hat danach das Recht, dem Vorstand der United 
   Internet Ventures AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
   Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen nach Ziffer 1.1 Satz 3 des 
   Beherrschungsvertrags der Textform. 
 
   Der Rahmen des Weisungsrechts bestimmt sich nach § 308 AktG. Der 
   Vorstand der United Internet Ventures AG ist in Übereinstimmung mit 
   den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG verpflichtet, den 
   Weisungen Folge zu leisten (Ziffer 1.2 des Beherrschungsvertrags). 
 
   2.2 Auskunftsrecht (Ziffer 2 des Vertrages) 
   Ziffer 2.1 des Beherrschungsvertrages hält fest, dass die United 
   Internet AG jederzeit berechtigt ist, Bücher und Schriften der United 
   Internet Ventures AG einzusehen, ferner, dass der Vorstand der United 
   Internet Ventures AG der United Internet AG alle gewünschten Auskünfte 
   zu erteilen hat. 
 
   Ziffer 2.2 des Beherrschungsvertrages bestimmt, dass die United 
   Internet Ventures AG einer laufenden Berichtspflicht gegenüber der 
   United Internet AG unterliegt. 
 
   2.3 Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrages) 
   Ziffer 3.1 des Beherrschungsvertrages bestimmt in Übereinstimmung mit 
   der gesetzlichen Regelung, dass § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
   Fassung Anwendung findet. § 302 AktG sieht die Verpflichtung des 
   herrschenden Unternehmens, hier also der United Internet AG, vor, 
   jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne 
   Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden 
   Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann 
   auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der 
   abhängigen Gesellschaft Beträge entnommen werden, die während der 
   Dauer des Vertrages in sie eingestellt wurden. 
 
   Ziffer 3.2 des Beherrschungsvertrages regelt die Fälligkeit des 
   Verlustausgleichsanspruchs. Der Verlustausgleichsanspruch entsteht 
   jeweils zum Bilanzstichtag der abhängigen Gesellschaft und wird zu 
   diesem Zeitpunkt auch fällig. 
 
   Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die United Internet AG nur 
   zum Ausgleich des anteiligen Jahresfehlbetrages bis zu dem Zeitpunkt 
   verpflichtet, zu dem die Kündigung wirksam wird (Ziffer 3.3 des 
   Beherrschungsvertrages). 
 
   2.4 Wirksamkeit (Ziffer 4 des Vertrages) 
   Ziffer 4 des Beherrschungsvertrages regelt die Wirksamkeit des 
   Vertrages. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen unter 1. Die 
   Leitung nach Ziffer 1 des Beherrschungsvertrages kann erst ab 
   Wirksamkeit des Vertrages ausgeübt werden (Ziffer 4.3 des 
   Beherrschungsvertrages). 
 
   2.5 Laufzeit, Kündigung (Ziffer 5 des Vertrages) 
   Ziffer 5 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die 
   Kündigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrages. 
 
   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Ziffer 5.1 des 
   Beherrschungsvertrages). Er kann jederzeit mit einer Frist von drei 
   Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der 
   Schriftform (Ziffer 5.3 des Beherrschungsvertrages), was der 
   gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG entspricht. 
 
   Ferner wird in Ziffer 5.4 des Vertrages klargestellt, dass die 
   fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als 
   wichtiger Grund soll insbesondere (i) der Verlust der Mehrheit der 
   Stimmrechte des herrschenden Unternehmens an der abhängigen 
   Gesellschaft, (ii) der Wegfall der Stellung des herrschenden 
   Unternehmens als Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft, 
   (iii) die Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens 
   oder der abhängigen Gesellschaft, (iv) die Eröffnung des 
   Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens 
   oder der abhängigen Gesellschaft oder die Ablehnung der Eröffnung 
   mangels Masse, (v) die Liquidation des herrschenden Unternehmens oder 
   der abhängigen Gesellschaft sowie (vi) die Umwandlung oder 
   Sitzverlegung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen 
   Gesellschaft in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines 
   Beherrschungsvertrages sein können, gelten. 
 
   Endet der Vertrag, hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der 
   abhängigen Gesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit 
   zu leisten (Ziffer 5.5. des Beherrschungsvertrages). 
 
   2.6 Schlussbestimmungen (Ziffer 6 des Vertrages) 
   In Ziffer 6.1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und 
   Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -14-

Ziffer 6.2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. 
   Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer 
   Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 
   des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich 
   und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte 
   dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, 
   sind nicht ersichtlich. 
 
   2.7 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen 
   Da sämtliche Aktien der United Internet Ventures AG von der United 
   Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und 
   Abfindungsregelungen im Beherrschungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). 
 
   Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 
 
   3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des 
   Beherrschungsvertrages 
 
   3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 
   3.1.1 United Internet AG 
   3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft 
   Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von 
   DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft 
   auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren 
   Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde 
   die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung 
   vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United 
   Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 
   formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren 
   Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus 
   genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt 
   das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 
   (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 
   5762 am 8. Februar 2013). 
 
   3.1.1.2 Holdingstruktur 
   Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre 
   Tochtergesellschaften, darunter auch für die United Internet Ventures 
   AG. 
 
   3.1.1.3 Ergebnissituation 
   Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United 
   Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den 
   Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 
   verwiesen. 
 
   3.1.2 United Internet Ventures AG 
   3.1.2.1 Überblick über die United Internet Ventures AG 
   Die United Internet Ventures AG ist durch formwechselnde Umwandlung 
   der United Internet Beteiligungen GmbH (Amtsgericht Montabaur HRB 
   20092) in eine Aktiengesellschaft durch Formwechselbeschluss vom 20. 
   März 2013 entstanden und erstmals am 16. April 2013 unter der Nr. HRB 
   23538 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur mit einem 
   Grundkapital von EUR 50.000,00 eingetragen worden. Die United Internet 
   Beteiligungen GmbH ist mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 
   gegründet worden (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht 
   Montabaur unter HRB 20092 am 8. November 2005). Nach verschiedenen 
   Kapitalerhöhungen betrug das Stammkapital vor dem Formwechsel EUR 
   50.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur 
   unter HRB 20092 am 2. April 2013). 
 
   3.1.2.2 Kapitalverhältnisse 
   Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der United 
   Internet Ventures AG und hält somit 100% der Aktien. Das Grundkapital 
   von EUR 50.000,00 ist voll geleistet. 
 
   3.1.2.3 Geschäftstätigkeit 
   Die United Internet Ventures AG erbringt Marketing-, Vertriebs-, 
   Support- und sonstige Dienstleistungen, insbesondere auf den Gebieten 
   der Telekommunikation, der Informationstechnologie einschließlich des 
   Internet sowie der Datenverarbeitung und verwandten Bereichen. Dazu 
   gehört der Erwerb, das Halten und die Verwaltung und die Veräußerung 
   von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an solchen, die 
   in den vorgenannten Geschäftsbereichen tätig sind. 
 
   3.1.2.4 Gewinnabführungsvertrag/Ergebnissituation 
   Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United 
   Internet Ventures AG wird auf den, nach handelsrechtlichen 
   Vorschriften erstellten Jahresabschluss der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2013 verwiesen. Mit der United Internet AG als 
   Organträgerin besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006, 
   der gemäß Top 8 der Einladung zur Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 
   geändert werden soll. Nach einem im Geschäftsjahr 2011 positiven 
   Ergebnis vor Gewinnabführung in Höhe von TEUR 2.091, belasteten sowohl 
   in 2012 wie auch in 2013 erhöhte einmalige Abschreibungen auf 
   Finanzanlagen das Ergebnis. Diese beliefen sich in 2012 auf TEUR 8.652 
   und in 2013 auf TEUR 21.374 und führten zu negativen Ergebnissen vor 
   Verlustübernahme von TEUR 2.301 in 2012 und TEUR 24.010 im 
   Geschäftsjahr 2013. 
 
   3.2 Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages 
   3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe 
   Die Unternehmensgruppe der United Internet AG wird durch die United 
   Internet AG als Holding geführt, wobei die operative Tätigkeit von 
   rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird. Aufgrund 
   des Beherrschungsvertrages stehen der United Internet AG dann 
   zusätzlich die rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung, um dem 
   Vorstand der United Internet Ventures AG Weisungen erteilen zu können. 
 
   3.2.2 Steuerliche Gründe 
   Die United Internet Ventures AG ist in die umsatzsteuerliche 
   Organschaft der United Internet Gruppe eingegliedert. Die 
   umsatzsteuerliche Organschaft ermöglicht es, die Umsatzsteuer und die 
   Vorsteueransprüche der Organgesellschaft United Internet Ventures AG 
   bei der Organträgerin United Internet AG zu erfassen. Die 
   umsatzsteuerlichen Pflichten der Organgesellschaft, wie beispielsweise 
   die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe der 
   Umsatzsteuererklärung, können gebündelt und effizient durch den 
   Organträger erfüllt werden. Des Weiteren bleiben Leistungen zwischen 
   den beiden Gesellschaften als Innenumsätze unbesteuert. Alleiniger 
   Steuerschuldner ist in der umsatzsteuerlichen Organschaft der 
   Organträger. Die Organgesellschaft haftet jedoch für die auf sie 
   entfallende Umsatzsteuer. 
 
   Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft 
   wurden durch ein BMF Schreiben vom 7. März 2013 (IV D 2 - S 
   7105/11/10001) angepasst und weiter präzisiert. Ein Wegfall der 
   Voraussetzungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen den beiden 
   Gesellschaften würde ein Wiederaufleben der umsatzsteuerlichen 
   Pflichten bei der United Internet Ventures AG und damit ein hohes Maß 
   an administrativem Aufwand bei der United Internet Ventures AG 
   bedeuten. Das soll vermieden werden. Um die rechtssichere Fortführung 
   der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der United Internet 
   Ventures AG und der United Internet AG zu gewährleisten, ist daher der 
   Abschluss eines Beherrschungsvertrages notwendig. Damit wird die für 
   umsatzsteuerliche Zwecke optimale Struktur auch für die Zukunft 
   abgesichert. 
 
   Bericht zu Tagesordnungspunkt 11 
 
   Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 
   Telecommunication Service SE über den Gewinnabführungsvertrag zwischen 
   der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE nach § 
   293a AktG 
 
   Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der 
   Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United 
   Internet AG sowie der Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE 
   gemeinsam einen schriftlichen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag 
   vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und 1&1 
   Telecommunication Service SE mit Sitz in Montabaur erstattet. Der 
   Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch 
   in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden 
   Inhalt: 
 
   Zu Punkt 11 der Tagesordnung 
 
   1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United 
   Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Telecommunication Service SE 
   als Organgesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte 
   Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist diesem Bericht als 
   Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt). 
 
   Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen die 
   Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf 
   der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden 
   soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung der 1&1 
   Telecommunication Service SE erforderlich, die am 26. März 2014 
   erteilt wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit seiner 
   Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Telecommunication Service SE 
   wirksam. 
 
   Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages getroffenen 
   Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der 1&1 
   Telecommunication Service SE zur United Internet AG im Rahmen der 
   durch den Vertrag begründeten und fortgeführten Organschaft bei 
   Vorliegen der vorstehend genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 
   1. Januar 2015. 
 
   2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 
   1&1 Telecommunication Service SE sowie seine einzelnen Bestimmungen 
   sind wie folgt zu erläutern: 
 
   2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages) 
   Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet sich die 
   Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Telecommunication Service SE, ihren 
   ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
   ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 
   ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG an den Organträger, d. h. die 
   United Internet AG abzuführen. 
 
   Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung entstehende 
   Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, 
   vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche 
   Rücklage einzustellen ist, und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
   ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
   § 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft mit 
   Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
   in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen kann, als dies bei 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
   In diesem Fall vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend. 
 
   Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen aus 
   während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 
   272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann aber verlangen, 
   dass während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen 
   aufgelöst und zum Ausgleich eines Fehlbetrages verwendet oder als 
   Gewinn abgeführt werden. 
 
   Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine 
   Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn verlangen, wenn und soweit eine 
   Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gezahlt werden könnte. 
 
   2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages) 
   In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302 AktG sieht 
   der Vertrag die Verpflichtung der United Internet AG vor, jeden 
   während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der 
   Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden Jahresfehlbetrag der 
   Organgesellschaft auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann 
   auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der 
   Organgesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des 
   Vertrages in sie eingestellt wurden. 
 
   2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages) 
   § 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des Gewinnabführungs- 
   bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie entstehen jeweils zum 
   Bilanzstichtag der Organgesellschaft und werden zu diesem Zeitpunkt 
   fällig. 
 
   § 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw. 
   Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit Ablauf von 
   drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der 
   Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
   § 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem 
   tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum schuldet der 
   jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß §§ 352, 353 HGB 
   Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p.a. des jeweils geschuldeten 
   Betrages. 
 
   2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages) 
   § 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die 
   Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages. 
 
   § 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der Gewinnabführungsvertrag am 
   1. Januar 2015 beginnt. 
 
   § 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals zum 31. 
   Dezember 2019, 24.00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis zu diesem 
   Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die Regelungen mit einer 
   Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h. bis zum Ende des Jahres 2019, 
   sind im Hinblick auf die angestrebte steuerliche Organschaft 
   aufgenommen worden (§ 14 KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem 
   Abschluss des Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept 
   verfolgt wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich 
   jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils 
   sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres. 
 
   Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die 
   fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als 
   wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen an der 
   Organgesellschaft durch den Organträger, eine Börseneinführung der 
   Organgesellschaft, die Beteiligung eines außenstehenden 
   Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der Organgesellschaft, die 
   Verschmelzung der Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und 
   die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
   Organgesellschaft sein kann, gelten. Als wichtiger Grund für die 
   außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere auch, wenn 
   ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der 
   Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 2004) als 
   wichtig anerkannter Umstand eintritt. Das vorgesehene 
   Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der gesetzlichen 
   Regelung in § 297 Abs. 3 AktG. 
 
   2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages) 
   In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und 
   Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. 
 
   § 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. 
   Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer 
   Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 
   des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich 
   und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte 
   dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, 
   sind nicht ersichtlich. 
 
   Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten des 
   Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind. 
 
   2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen 
   Da sämtliche Aktien der 1&1 Telecommunication Service SE von der 
   United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und 
   Abfindungsregelungen im Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). 
 
   Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 
 
   3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des 
   Gewinnabführungsvertrages 
 
   3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 
   3.1.1 United Internet AG 
   3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft 
   Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von 
   DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft 
   auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren 
   Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde 
   die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung 
   vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United 
   Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 
   formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren 
   Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus 
   genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt 
   das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 
   (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 
   5762 am 8. Februar 2013). 
 
   3.1.1.2 Holdingstruktur 
   Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre 
   Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Telecommunication 
   Service SE. 
 
   3.1.1.3 Ergebnissituation 
   Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United 
   Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den 
   Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 
   verwiesen. 
 
   3.1.2 1&1 Telecommunication Service SE 
   3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Telecommunication Service SE 
   Die 1&1 Telecommunication Service SE ist am 28. November 2013 unter 
   der Firma Atrium 64. Europäische VV SE mit einem Grundkapital von EUR 
   120.000,00 gegründet und erstmals am 4. Dezember 2013 unter der Nr. 
   HRB 154590 B im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg 
   eingetragen worden. Die Hauptversammlung vom 21. Februar 2014 
   beschloss u.a. die Umfirmierung der Gesellschaft in 1&1 
   Telecommunication Service SE und die Sitzverlegung von Berlin nach 
   Montabaur. Umfirmierung und Sitzverlegung wurden am 7. März 2014 unter 
   der Nummer HRB 23963 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur 
   eingetragen. 
 
   3.1.2.2 Kapitalverhältnisse 
   Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der 1&1 
   Telecommunication Service SE und hält somit 100% der Aktien. Das 
   Grundkapital von EUR 120.000,00 ist voll geleistet. 
 
   3.1.2.3 Geschäftstätigkeit 
   Die 1&1 Telecommunication Service SE erwirbt, hält und verwaltet 
   Beteiligungen, insbesondere an solchen Unternehmen, die in den 
   nachgenannten Geschäftsbereichen tätig sind. Ferner übernimmt die 1&1 
   Telecommunication Service SE Beratungsaufgaben und Dienstleistungen 
   aller Art bei der Anwendung von Telekommunikationsprodukten und dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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