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Dow Jones News
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DGAP-HV: Muehlhan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in Hafen-Klub Hamburg e. V., Bei den St. Pauli Landungsbrücken 3, 20359 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Muehlhan AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Muehlhan AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN: DE000A0KD0F7 
   Wertpapierkennnummer: A0KD0F 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 
 
   20. Mai 2014 um 11:00 Uhr 
 
   im 
 
   Hafen-Klub Hamburg e. V. 
   Bei den St. Pauli Landungsbrücken 3 
   20359 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der 
           Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Ergebnisabführungsvertrag mit der Muehlhan Equipment Services 
           GmbH, Hamburg 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu der 
           Anpassung von bestehenden Ergebnisabführungsverträgen 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Anpassung der 
           Aufsichtsratsvergütung 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   II. Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 
 
        1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
        des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der 
        Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern 
        sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
        2013 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   gebilligt und damit festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Obwohl die Muehlhan AG einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 
   4.331.665,16 ausweist und der Konzernabschluss bei EUR 1.502.807,22 
   liegt, ist aufgrund der Verlustvorträge ein Bilanzverlust auszuweisen. 
   Dieser liegt erfreulicherweise innerhalb der Erwartungen. 
 
   Der nach Verrechnung verbleibende Bilanzverlust ist von Gesetzes wegen 
   auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu 
   machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats 
   - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen 
   Fragen zu stellen. 
 
        2. Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
        3. Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
        4. Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
        Ergebnisabführungsvertrag mit der Muehlhan Equipment Services 
        GmbH, Hamburg 
 
   Die Muehlhan AG (im Folgenden auch der 'Organträger') hat aus 
   steuerlichen Gründen mit dem Ziel, eine ertragsteuerliche Organschaft 
   zu bilden, am 02. April 2014 mit der Muehlhan Equipment Services GmbH, 
   Hamburg (im Folgenden die 'Organgesellschaft'), den nachfolgenden 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: 
 
   '§ 1 
   Vorbemerkung 
 
     (1)   Die Anteile der Organgesellschaft befinden sich 
           seit ihrer Gründung in 1998 zu 100 % in den Händen der Mühlhan 
           Surface Protection International GmbH, die Gesellschaft durch 
           deren Umwandlung in 2006 der Organträger Muehlhan AG entstand. 
           Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig. 
 
 
   § 2 
   Gewinnabführung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
           ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Für die 
           Ermittlung des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG in der 
           jeweils geltenden Fassung entsprechend. 
 
 
     (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
           Organträgers Teile ihres während der Vertragslaufzeit 
           erwirtschafteten Jahresüberschusses in eine Gewinnrücklage (§ 
           272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
           zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
           wirtschaftlich begründet ist. Entsprechend gebildete 
           Gewinnrücklagen können auf Verlangen des Organträgers ganz 
           oder teilweise aufgelöst, entnommen und als Gewinn abgeführt 
           oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
     (3)   Die bei Beginn dieses Vertrages vorhandenen 
           Gewinnvorträge oder Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn 
           dieses Vertrages gebildet worden sind, können nicht entnommen 
           und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Abführung von 
           Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
     (4)   Die Ausschüttung von Erträgen aus der Auflösung von 
           Gewinnrücklagen, die vor dem in Abs. (3) bezeichneten 
           Zeitpunkt gebildet waren, ist zulässig. Erträge aus der 
           Auflösung von Kapitalrücklagen können ausgeschüttet werden. 
 
 
   § 3 
   Verlustübernahme 
 
     (1)   Der Organträger vereinbart mit der 
           Organgesellschaft die Verlustübernahme entsprechend den 
           Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung. 
 
 
     (2)   Der Verlustübernahmeanspruch wird mit Ablauf des 
           Bilanzstichtages der Organgesellschaft fällig und ist vom 
           Zeitpunkt der Fälligkeit an mit 5 % p. a. zu verzinsen. 
 
 
   § 4 
   Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
     (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung des 
           Organträgers sowie der Gesellschafterversammlung der 
           Organgesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit der 
           Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft. 
 
 
     (2)   Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 
           2014, frühestens jedoch ab Beginn des späteren 
           Wirtschaftsjahres, in dem der Vertrag im Handelsregister 
           eingetragen worden ist. 
 
 
     (3)   Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von fünf 
           Zeitjahren. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsjahr der 
           Organgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums weniger als zwölf 
           Kalendermonate umfasst oder ein Jahr seit Beginn dieses Jahres 
           durch das Finanzamt für eine Organschaft nicht anerkannt wird, 
           erstreckt sich die Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze 
           (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die Mindestlaufzeit von fünf 
           aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt ist. 
 
 
   § 5 
   Kündigung 
 
     (1)   Dieser Vertrag kann - vorbehaltlich der Regelung in 
           Abs. (2) erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2018 unter 
           Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende 
           eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden 
           (ordentliches Kündigungsrecht). Wird er nicht gekündigt, so 
           verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
           Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. 
 
 
     (2)   Ist die Mindestlaufzeit gemäß § 4 (3) zum Ablauf 
           des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, ist eine 
           ordentliche Kündigung nach Abs. (1) erstmals zum Ablauf des 
           Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zulässig, in dem die 
           Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit 
           gemäß § 4 (3) erfüllt werden wird. 
 
 
     (3)   Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur 
           außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund 
           ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorbehalten. Ein zur 
           Kündigung berechtigender wichtiger Grund kann insbesondere - 
           jedoch nicht abschließend - in der Veräußerung oder 
           Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der 
           Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder 
           der Organgesellschaft liegen. 
 
 
     (4)   Kündigungen bedürfen der Schriftform. 
 
 
   § 6 
   Sicherheitsleistungen 
 
   Bei Beendigung dieses Vertrages hat der Organträger Gläubigern der 
   Organgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 303 AktG auf 
   Verlangen Sicherheit zu leisten. 
 
   § 7 
   Schlussbestimmungen 
 

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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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