Muehlhan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 09.04.2014 15:10 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Muehlhan AG Hamburg ISIN: DE000A0KD0F7 Wertpapierkennnummer: A0KD0F Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 20. Mai 2014 um 11:00 Uhr im Hafen-Klub Hamburg e. V. Bei den St. Pauli Landungsbrücken 3 20359 Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 4. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag mit der Muehlhan Equipment Services GmbH, Hamburg 5. Beschlussfassung über die Zustimmung zu der Anpassung von bestehenden Ergebnisabführungsverträgen 6. Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung 7. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 II. Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und damit festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Obwohl die Muehlhan AG einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 4.331.665,16 ausweist und der Konzernabschluss bei EUR 1.502.807,22 liegt, ist aufgrund der Verlustvorträge ein Bilanzverlust auszuweisen. Dieser liegt erfreulicherweise innerhalb der Erwartungen. Der nach Verrechnung verbleibende Bilanzverlust ist von Gesetzes wegen auf neue Rechnung vorzutragen. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag mit der Muehlhan Equipment Services GmbH, Hamburg Die Muehlhan AG (im Folgenden auch der 'Organträger') hat aus steuerlichen Gründen mit dem Ziel, eine ertragsteuerliche Organschaft zu bilden, am 02. April 2014 mit der Muehlhan Equipment Services GmbH, Hamburg (im Folgenden die 'Organgesellschaft'), den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: '§ 1 Vorbemerkung (1) Die Anteile der Organgesellschaft befinden sich seit ihrer Gründung in 1998 zu 100 % in den Händen der Mühlhan Surface Protection International GmbH, die Gesellschaft durch deren Umwandlung in 2006 der Organträger Muehlhan AG entstand. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig. § 2 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Für die Ermittlung des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Teile ihres während der Vertragslaufzeit erwirtschafteten Jahresüberschusses in eine Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Entsprechend gebildete Gewinnrücklagen können auf Verlangen des Organträgers ganz oder teilweise aufgelöst, entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. (3) Die bei Beginn dieses Vertrages vorhandenen Gewinnvorträge oder Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn dieses Vertrages gebildet worden sind, können nicht entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. (4) Die Ausschüttung von Erträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor dem in Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt gebildet waren, ist zulässig. Erträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen können ausgeschüttet werden. § 3 Verlustübernahme (1) Der Organträger vereinbart mit der Organgesellschaft die Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Der Verlustübernahmeanspruch wird mit Ablauf des Bilanzstichtages der Organgesellschaft fällig und ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit an mit 5 % p. a. zu verzinsen. § 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung des Organträgers sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft. (2) Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2014, frühestens jedoch ab Beginn des späteren Wirtschaftsjahres, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen worden ist. (3) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums weniger als zwölf Kalendermonate umfasst oder ein Jahr seit Beginn dieses Jahres durch das Finanzamt für eine Organschaft nicht anerkannt wird, erstreckt sich die Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die Mindestlaufzeit von fünf aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt ist. § 5 Kündigung (1) Dieser Vertrag kann - vorbehaltlich der Regelung in Abs. (2) erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2018 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden (ordentliches Kündigungsrecht). Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. (2) Ist die Mindestlaufzeit gemäß § 4 (3) zum Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, ist eine ordentliche Kündigung nach Abs. (1) erstmals zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zulässig, in dem die Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit gemäß § 4 (3) erfüllt werden wird. (3) Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorbehalten. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund kann insbesondere - jedoch nicht abschließend - in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft liegen. (4) Kündigungen bedürfen der Schriftform. § 6 Sicherheitsleistungen Bei Beendigung dieses Vertrages hat der Organträger Gläubigern der Organgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 303 AktG auf Verlangen Sicherheit zu leisten. § 7 Schlussbestimmungen
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April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)