Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
24 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Muehlhan AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Muehlhan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in Hafen-Klub Hamburg e. V., Bei den St. Pauli Landungsbrücken 3, 20359 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Muehlhan AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Muehlhan AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN: DE000A0KD0F7 
   Wertpapierkennnummer: A0KD0F 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 
 
   20. Mai 2014 um 11:00 Uhr 
 
   im 
 
   Hafen-Klub Hamburg e. V. 
   Bei den St. Pauli Landungsbrücken 3 
   20359 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der 
           Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Ergebnisabführungsvertrag mit der Muehlhan Equipment Services 
           GmbH, Hamburg 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu der 
           Anpassung von bestehenden Ergebnisabführungsverträgen 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Anpassung der 
           Aufsichtsratsvergütung 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   II. Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 
 
        1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
        des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der 
        Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern 
        sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
        2013 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   gebilligt und damit festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Obwohl die Muehlhan AG einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 
   4.331.665,16 ausweist und der Konzernabschluss bei EUR 1.502.807,22 
   liegt, ist aufgrund der Verlustvorträge ein Bilanzverlust auszuweisen. 
   Dieser liegt erfreulicherweise innerhalb der Erwartungen. 
 
   Der nach Verrechnung verbleibende Bilanzverlust ist von Gesetzes wegen 
   auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu 
   machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats 
   - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen 
   Fragen zu stellen. 
 
        2. Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
        3. Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
        4. Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
        Ergebnisabführungsvertrag mit der Muehlhan Equipment Services 
        GmbH, Hamburg 
 
   Die Muehlhan AG (im Folgenden auch der 'Organträger') hat aus 
   steuerlichen Gründen mit dem Ziel, eine ertragsteuerliche Organschaft 
   zu bilden, am 02. April 2014 mit der Muehlhan Equipment Services GmbH, 
   Hamburg (im Folgenden die 'Organgesellschaft'), den nachfolgenden 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: 
 
   '§ 1 
   Vorbemerkung 
 
     (1)   Die Anteile der Organgesellschaft befinden sich 
           seit ihrer Gründung in 1998 zu 100 % in den Händen der Mühlhan 
           Surface Protection International GmbH, die Gesellschaft durch 
           deren Umwandlung in 2006 der Organträger Muehlhan AG entstand. 
           Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig. 
 
 
   § 2 
   Gewinnabführung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
           ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Für die 
           Ermittlung des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG in der 
           jeweils geltenden Fassung entsprechend. 
 
 
     (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
           Organträgers Teile ihres während der Vertragslaufzeit 
           erwirtschafteten Jahresüberschusses in eine Gewinnrücklage (§ 
           272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
           zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
           wirtschaftlich begründet ist. Entsprechend gebildete 
           Gewinnrücklagen können auf Verlangen des Organträgers ganz 
           oder teilweise aufgelöst, entnommen und als Gewinn abgeführt 
           oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
     (3)   Die bei Beginn dieses Vertrages vorhandenen 
           Gewinnvorträge oder Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn 
           dieses Vertrages gebildet worden sind, können nicht entnommen 
           und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Abführung von 
           Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
     (4)   Die Ausschüttung von Erträgen aus der Auflösung von 
           Gewinnrücklagen, die vor dem in Abs. (3) bezeichneten 
           Zeitpunkt gebildet waren, ist zulässig. Erträge aus der 
           Auflösung von Kapitalrücklagen können ausgeschüttet werden. 
 
 
   § 3 
   Verlustübernahme 
 
     (1)   Der Organträger vereinbart mit der 
           Organgesellschaft die Verlustübernahme entsprechend den 
           Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung. 
 
 
     (2)   Der Verlustübernahmeanspruch wird mit Ablauf des 
           Bilanzstichtages der Organgesellschaft fällig und ist vom 
           Zeitpunkt der Fälligkeit an mit 5 % p. a. zu verzinsen. 
 
 
   § 4 
   Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
     (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung des 
           Organträgers sowie der Gesellschafterversammlung der 
           Organgesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit der 
           Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft. 
 
 
     (2)   Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 
           2014, frühestens jedoch ab Beginn des späteren 
           Wirtschaftsjahres, in dem der Vertrag im Handelsregister 
           eingetragen worden ist. 
 
 
     (3)   Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von fünf 
           Zeitjahren. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsjahr der 
           Organgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums weniger als zwölf 
           Kalendermonate umfasst oder ein Jahr seit Beginn dieses Jahres 
           durch das Finanzamt für eine Organschaft nicht anerkannt wird, 
           erstreckt sich die Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze 
           (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die Mindestlaufzeit von fünf 
           aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt ist. 
 
 
   § 5 
   Kündigung 
 
     (1)   Dieser Vertrag kann - vorbehaltlich der Regelung in 
           Abs. (2) erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2018 unter 
           Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende 
           eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden 
           (ordentliches Kündigungsrecht). Wird er nicht gekündigt, so 
           verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
           Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. 
 
 
     (2)   Ist die Mindestlaufzeit gemäß § 4 (3) zum Ablauf 
           des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, ist eine 
           ordentliche Kündigung nach Abs. (1) erstmals zum Ablauf des 
           Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zulässig, in dem die 
           Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit 
           gemäß § 4 (3) erfüllt werden wird. 
 
 
     (3)   Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur 
           außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund 
           ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorbehalten. Ein zur 
           Kündigung berechtigender wichtiger Grund kann insbesondere - 
           jedoch nicht abschließend - in der Veräußerung oder 
           Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der 
           Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder 
           der Organgesellschaft liegen. 
 
 
     (4)   Kündigungen bedürfen der Schriftform. 
 
 
   § 6 
   Sicherheitsleistungen 
 
   Bei Beendigung dieses Vertrages hat der Organträger Gläubigern der 
   Organgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 303 AktG auf 
   Verlangen Sicherheit zu leisten. 
 
   § 7 
   Schlussbestimmungen 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Gerichtsstand ist Hamburg. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
   unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die 
   Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der 
   unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche 
   Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten 
   wirtschaftlich am nächsten kommt; gleiches gilt für etwaige Lücken in 
   diesem Vertrag.' 
 
   Der Ergebnisabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse der Muehlhan AG 
   und der Muehlhan Equipment Services GmbH für die letzten drei 
   Geschäftsjahre und der nach § 293a AktG erstattete Gemeinsame Bericht 
   über den Ergebnisabführungsvertrag liegen von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der jeweiligen 
   Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus. Weiterhin werden 
   diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Muehlhan AG zur 
   Einsicht ausliegen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der Muehlhan AG und der Muehlhan Equipment Services GmbH 
   zuzustimmen. 
 
        5. Beschlussfassung über die Zustimmung zu der 
        Anpassung von bestehenden Ergebnisabführungsverträgen 
 
   Die bestehenden Gewinnabführungsverträge der Muehlhan AG als 
   Organträgerin mit der Muehlhan Deutschland GmbH sowie mit der 
   Gerüstbau Muehlhan GmbH sollen an aktuelle steuerrechtliche Vorgaben 
   angepasst werden und in § 1 Abs. 3 jeweils folgende Fassung erhalten: 
   'Die Organträgerin vereinbart mit der Organgesellschaft die 
   Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in 
   seiner jeweils gültigen Fassung.' 
 
   Die Ergebnisabführungsverträge in der geänderten Fassung, die 
   Jahresabschlüsse der Muehlhan AG und der Muehlhan Deutschland GmbH 
   sowie der Gerüstbau Muehlhan GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre 
   und die nach § 293a AktG zu erstattenden Berichte über die Anpassung 
   der Ergebnisabführungsverträge liegen von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der jeweiligen 
   Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus. Weiterhin werden 
   diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Muehlhan AG 
   ausliegen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Anpassung des 
   Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Muehlhan AG und der Muehlhan 
   Deutschland GmbH sowie der Anpassung des Ergebnisabführungsvertrags 
   zwischen der Muehlhan AG und der Gerüstbau Muehlhan GmbH zuzustimmen. 
 
        6. Beschlussfassung über die Anpassung der 
        Aufsichtsratsvergütung 
 
   Die Aufsichtsratsvergütung wurde letztmalig im Geschäftsjahr 2006 
   festgesetzt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die feste Vergütung des 
   Aufsichtsrats nach §13 Abs. 1 der Satzung wie folgt anzupassen: 
 
   'Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, für welches die 
   Ausschüttung einer Dividende von mindestens 10 Cents/Aktie durch die 
   Hauptversammlung beschlossen wird (=Dividendenjahr), erhalten die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste Vergütung von EUR 15.000,-, 
   der Aufsichtsratsvorsitzende eine feste Vergütung von EUR 40.000,-, 
   für das Dividendenjahr. Zusätzlich erhält jedes Mitglied des 
   Aufsichtsrats eine variable Vergütung für das Dividendenjahr in Höhe 
   von jeweils einem Prozent der ihm nach Vorstehendem zustehenden 
   Festvergütung je Cent der in dem Geschäftsjahr erzielten earnings per 
   share, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der festen Vergütung. 
   Earnings per share ist der auf eine Aktie entfallende Anteil des 
   Konzernjahresüberschusses, berechnet nach der am Schluss des 
   Geschäftsjahres vorhandenen Zahl an Aktien. Für Jahre, die keine 
   Dividendenjahre sind, bleibt es bei der bisherigen Vergütung von EUR 
   10.000,- je Mitglied und EUR 30.000,- für den 
   Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Vergütung wird binnen zwei Wochen nach 
   der Hauptversammlung ausgezahlt, die über eine etwaige 
   Dividendenzahlung für das vorangegangene Geschäftsjahr Beschluss 
   gefasst hat. Die Ansprüche nach dieser Regelung verstehen sich 
   gegebenenfalls pro rata temporis.' 
 
        7. Wahl des Abschlussprüfers und des 
        Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
   III. Weitere Angaben zur Hauptversammlung 
 
   1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 19.500.000,00 
   und ist eingeteilt in 19.500.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 
   1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt dementsprechend 19.500.000. 
 
   2. Teilnahmeberechtigung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
   rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz durch einen von ihrem 
   depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellten besonderen Nachweis ausgewiesen haben. 
 
   Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend 
   genannten Stelle unter der angegebenen Adresse spätestens bis 
   Dienstag, 13. Mai 2014, 24:00 Uhr zugehen: 
 
   Muehlhan AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Der Nachweis hat sich auf Dienstag, 29. April 2014, 00:00 Uhr, zu 
   beziehen. Dieser Nachweisstichtag ist also der Zeitpunkt, zu dem der 
   für das Bestehen und den Umfang des Rechts zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und des Stimmrechts maßgeblicher Aktienbesitz 
   bestimmt wird. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag sind zulässig, für die vorgenannten Rechte aber ohne 
   Bedeutung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung sowie Vollmachten und Weisungen an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten und Vollmachtsvordrucke 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine 
   Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Dies 
   gilt insbesondere für Aktionäre, die von der Möglichkeit der 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen. Die Vorlage der 
   Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung erleichtert die 
   Einlasskontrolle; sie ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 
 
   3. Stimmrechtsvollmachten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen (§ 
   134 Abs. 3 Satz 1 AktG). Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 
   Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes 
   entsprechend dem vorstehenden Abschnitt 'Teilnahmeberechtigung' 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 
   Abs. 3 Satz 2 AktG). 
 
   Vollmachten an andere Personen als an Kreditinstitute, diesen nach §§ 
   135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Unternehmen, 
   Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 10 AktG 
   gleichgestellte Personen sind in Textform zu erteilen, zu widerrufen 
   und nachzuweisen. Zur Erteilung der Vollmacht kann insbesondere auch 
   das mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung zugesandte 
   Formular verwendet werden, dies ist jedoch nicht zwingend. 
 
   Die Anforderungen an die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, 
   diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
   Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 10 AktG 
   gleichgestellte Personen bestimmen sich nach § 135 Abs. 2 AktG und den 
   von den genannten Stellen gemachten Vorgaben. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
   Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform an die 
   Anmeldestelle auf dem dafür vorgesehenen dem Aktionär nach erfolgter 
   Anmeldung zugesandten Formular erteilt werden. Die für die Vertretung 
   durch weisungsgebundene Vertreter erforderlichen Unterlagen und 
   Informationen werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung zugesandt. Vollmachten und Weisungen an 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 16. Mai 2014 bei 
   der Anmeldestelle eingegangen sein, anderenfalls können sie nicht 
   berücksichtigt werden. Wir bitten insoweit auch die Hinweise in den 
   Unterlagen zu beachten. 
 
   4. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
   Abs. 1 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.