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Dow Jones News
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DGAP-HV: Muehlhan AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Muehlhan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in Hafen-Klub Hamburg e. V., Bei den St. Pauli Landungsbrücken 3, 20359 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Muehlhan AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Muehlhan AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN: DE000A0KD0F7 
   Wertpapierkennnummer: A0KD0F 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 
 
   20. Mai 2014 um 11:00 Uhr 
 
   im 
 
   Hafen-Klub Hamburg e. V. 
   Bei den St. Pauli Landungsbrücken 3 
   20359 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der 
           Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Ergebnisabführungsvertrag mit der Muehlhan Equipment Services 
           GmbH, Hamburg 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu der 
           Anpassung von bestehenden Ergebnisabführungsverträgen 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Anpassung der 
           Aufsichtsratsvergütung 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   II. Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 
 
        1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
        des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der 
        Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern 
        sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
        2013 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   gebilligt und damit festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Obwohl die Muehlhan AG einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 
   4.331.665,16 ausweist und der Konzernabschluss bei EUR 1.502.807,22 
   liegt, ist aufgrund der Verlustvorträge ein Bilanzverlust auszuweisen. 
   Dieser liegt erfreulicherweise innerhalb der Erwartungen. 
 
   Der nach Verrechnung verbleibende Bilanzverlust ist von Gesetzes wegen 
   auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu 
   machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats 
   - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen 
   Fragen zu stellen. 
 
        2. Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
        3. Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
        4. Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
        Ergebnisabführungsvertrag mit der Muehlhan Equipment Services 
        GmbH, Hamburg 
 
   Die Muehlhan AG (im Folgenden auch der 'Organträger') hat aus 
   steuerlichen Gründen mit dem Ziel, eine ertragsteuerliche Organschaft 
   zu bilden, am 02. April 2014 mit der Muehlhan Equipment Services GmbH, 
   Hamburg (im Folgenden die 'Organgesellschaft'), den nachfolgenden 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: 
 
   '§ 1 
   Vorbemerkung 
 
     (1)   Die Anteile der Organgesellschaft befinden sich 
           seit ihrer Gründung in 1998 zu 100 % in den Händen der Mühlhan 
           Surface Protection International GmbH, die Gesellschaft durch 
           deren Umwandlung in 2006 der Organträger Muehlhan AG entstand. 
           Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig. 
 
 
   § 2 
   Gewinnabführung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
           ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Für die 
           Ermittlung des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG in der 
           jeweils geltenden Fassung entsprechend. 
 
 
     (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
           Organträgers Teile ihres während der Vertragslaufzeit 
           erwirtschafteten Jahresüberschusses in eine Gewinnrücklage (§ 
           272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
           zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
           wirtschaftlich begründet ist. Entsprechend gebildete 
           Gewinnrücklagen können auf Verlangen des Organträgers ganz 
           oder teilweise aufgelöst, entnommen und als Gewinn abgeführt 
           oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
     (3)   Die bei Beginn dieses Vertrages vorhandenen 
           Gewinnvorträge oder Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn 
           dieses Vertrages gebildet worden sind, können nicht entnommen 
           und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Abführung von 
           Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
     (4)   Die Ausschüttung von Erträgen aus der Auflösung von 
           Gewinnrücklagen, die vor dem in Abs. (3) bezeichneten 
           Zeitpunkt gebildet waren, ist zulässig. Erträge aus der 
           Auflösung von Kapitalrücklagen können ausgeschüttet werden. 
 
 
   § 3 
   Verlustübernahme 
 
     (1)   Der Organträger vereinbart mit der 
           Organgesellschaft die Verlustübernahme entsprechend den 
           Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung. 
 
 
     (2)   Der Verlustübernahmeanspruch wird mit Ablauf des 
           Bilanzstichtages der Organgesellschaft fällig und ist vom 
           Zeitpunkt der Fälligkeit an mit 5 % p. a. zu verzinsen. 
 
 
   § 4 
   Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
     (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung des 
           Organträgers sowie der Gesellschafterversammlung der 
           Organgesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit der 
           Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft. 
 
 
     (2)   Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 
           2014, frühestens jedoch ab Beginn des späteren 
           Wirtschaftsjahres, in dem der Vertrag im Handelsregister 
           eingetragen worden ist. 
 
 
     (3)   Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von fünf 
           Zeitjahren. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsjahr der 
           Organgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums weniger als zwölf 
           Kalendermonate umfasst oder ein Jahr seit Beginn dieses Jahres 
           durch das Finanzamt für eine Organschaft nicht anerkannt wird, 
           erstreckt sich die Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze 
           (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die Mindestlaufzeit von fünf 
           aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt ist. 
 
 
   § 5 
   Kündigung 
 
     (1)   Dieser Vertrag kann - vorbehaltlich der Regelung in 
           Abs. (2) erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2018 unter 
           Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende 
           eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden 
           (ordentliches Kündigungsrecht). Wird er nicht gekündigt, so 
           verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
           Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. 
 
 
     (2)   Ist die Mindestlaufzeit gemäß § 4 (3) zum Ablauf 
           des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, ist eine 
           ordentliche Kündigung nach Abs. (1) erstmals zum Ablauf des 
           Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zulässig, in dem die 
           Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit 
           gemäß § 4 (3) erfüllt werden wird. 
 
 
     (3)   Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur 
           außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund 
           ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorbehalten. Ein zur 
           Kündigung berechtigender wichtiger Grund kann insbesondere - 
           jedoch nicht abschließend - in der Veräußerung oder 
           Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der 
           Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder 
           der Organgesellschaft liegen. 
 
 
     (4)   Kündigungen bedürfen der Schriftform. 
 
 
   § 6 
   Sicherheitsleistungen 
 
   Bei Beendigung dieses Vertrages hat der Organträger Gläubigern der 
   Organgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 303 AktG auf 
   Verlangen Sicherheit zu leisten. 
 
   § 7 
   Schlussbestimmungen 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Muehlhan AG: Bekanntmachung der -2-

Gerichtsstand ist Hamburg. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
   unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die 
   Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der 
   unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche 
   Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten 
   wirtschaftlich am nächsten kommt; gleiches gilt für etwaige Lücken in 
   diesem Vertrag.' 
 
   Der Ergebnisabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse der Muehlhan AG 
   und der Muehlhan Equipment Services GmbH für die letzten drei 
   Geschäftsjahre und der nach § 293a AktG erstattete Gemeinsame Bericht 
   über den Ergebnisabführungsvertrag liegen von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der jeweiligen 
   Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus. Weiterhin werden 
   diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Muehlhan AG zur 
   Einsicht ausliegen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der Muehlhan AG und der Muehlhan Equipment Services GmbH 
   zuzustimmen. 
 
        5. Beschlussfassung über die Zustimmung zu der 
        Anpassung von bestehenden Ergebnisabführungsverträgen 
 
   Die bestehenden Gewinnabführungsverträge der Muehlhan AG als 
   Organträgerin mit der Muehlhan Deutschland GmbH sowie mit der 
   Gerüstbau Muehlhan GmbH sollen an aktuelle steuerrechtliche Vorgaben 
   angepasst werden und in § 1 Abs. 3 jeweils folgende Fassung erhalten: 
   'Die Organträgerin vereinbart mit der Organgesellschaft die 
   Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in 
   seiner jeweils gültigen Fassung.' 
 
   Die Ergebnisabführungsverträge in der geänderten Fassung, die 
   Jahresabschlüsse der Muehlhan AG und der Muehlhan Deutschland GmbH 
   sowie der Gerüstbau Muehlhan GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre 
   und die nach § 293a AktG zu erstattenden Berichte über die Anpassung 
   der Ergebnisabführungsverträge liegen von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der jeweiligen 
   Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus. Weiterhin werden 
   diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Muehlhan AG 
   ausliegen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Anpassung des 
   Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Muehlhan AG und der Muehlhan 
   Deutschland GmbH sowie der Anpassung des Ergebnisabführungsvertrags 
   zwischen der Muehlhan AG und der Gerüstbau Muehlhan GmbH zuzustimmen. 
 
        6. Beschlussfassung über die Anpassung der 
        Aufsichtsratsvergütung 
 
   Die Aufsichtsratsvergütung wurde letztmalig im Geschäftsjahr 2006 
   festgesetzt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die feste Vergütung des 
   Aufsichtsrats nach §13 Abs. 1 der Satzung wie folgt anzupassen: 
 
   'Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, für welches die 
   Ausschüttung einer Dividende von mindestens 10 Cents/Aktie durch die 
   Hauptversammlung beschlossen wird (=Dividendenjahr), erhalten die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste Vergütung von EUR 15.000,-, 
   der Aufsichtsratsvorsitzende eine feste Vergütung von EUR 40.000,-, 
   für das Dividendenjahr. Zusätzlich erhält jedes Mitglied des 
   Aufsichtsrats eine variable Vergütung für das Dividendenjahr in Höhe 
   von jeweils einem Prozent der ihm nach Vorstehendem zustehenden 
   Festvergütung je Cent der in dem Geschäftsjahr erzielten earnings per 
   share, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der festen Vergütung. 
   Earnings per share ist der auf eine Aktie entfallende Anteil des 
   Konzernjahresüberschusses, berechnet nach der am Schluss des 
   Geschäftsjahres vorhandenen Zahl an Aktien. Für Jahre, die keine 
   Dividendenjahre sind, bleibt es bei der bisherigen Vergütung von EUR 
   10.000,- je Mitglied und EUR 30.000,- für den 
   Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Vergütung wird binnen zwei Wochen nach 
   der Hauptversammlung ausgezahlt, die über eine etwaige 
   Dividendenzahlung für das vorangegangene Geschäftsjahr Beschluss 
   gefasst hat. Die Ansprüche nach dieser Regelung verstehen sich 
   gegebenenfalls pro rata temporis.' 
 
        7. Wahl des Abschlussprüfers und des 
        Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
   III. Weitere Angaben zur Hauptversammlung 
 
   1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 19.500.000,00 
   und ist eingeteilt in 19.500.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 
   1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt dementsprechend 19.500.000. 
 
   2. Teilnahmeberechtigung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
   rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz durch einen von ihrem 
   depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellten besonderen Nachweis ausgewiesen haben. 
 
   Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend 
   genannten Stelle unter der angegebenen Adresse spätestens bis 
   Dienstag, 13. Mai 2014, 24:00 Uhr zugehen: 
 
   Muehlhan AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Der Nachweis hat sich auf Dienstag, 29. April 2014, 00:00 Uhr, zu 
   beziehen. Dieser Nachweisstichtag ist also der Zeitpunkt, zu dem der 
   für das Bestehen und den Umfang des Rechts zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und des Stimmrechts maßgeblicher Aktienbesitz 
   bestimmt wird. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag sind zulässig, für die vorgenannten Rechte aber ohne 
   Bedeutung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung sowie Vollmachten und Weisungen an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten und Vollmachtsvordrucke 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine 
   Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Dies 
   gilt insbesondere für Aktionäre, die von der Möglichkeit der 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen. Die Vorlage der 
   Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung erleichtert die 
   Einlasskontrolle; sie ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 
 
   3. Stimmrechtsvollmachten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen (§ 
   134 Abs. 3 Satz 1 AktG). Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 
   Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes 
   entsprechend dem vorstehenden Abschnitt 'Teilnahmeberechtigung' 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 
   Abs. 3 Satz 2 AktG). 
 
   Vollmachten an andere Personen als an Kreditinstitute, diesen nach §§ 
   135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Unternehmen, 
   Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 10 AktG 
   gleichgestellte Personen sind in Textform zu erteilen, zu widerrufen 
   und nachzuweisen. Zur Erteilung der Vollmacht kann insbesondere auch 
   das mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung zugesandte 
   Formular verwendet werden, dies ist jedoch nicht zwingend. 
 
   Die Anforderungen an die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, 
   diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
   Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 10 AktG 
   gleichgestellte Personen bestimmen sich nach § 135 Abs. 2 AktG und den 
   von den genannten Stellen gemachten Vorgaben. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
   Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform an die 
   Anmeldestelle auf dem dafür vorgesehenen dem Aktionär nach erfolgter 
   Anmeldung zugesandten Formular erteilt werden. Die für die Vertretung 
   durch weisungsgebundene Vertreter erforderlichen Unterlagen und 
   Informationen werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung zugesandt. Vollmachten und Weisungen an 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 16. Mai 2014 bei 
   der Anmeldestelle eingegangen sein, anderenfalls können sie nicht 
   berücksichtigt werden. Wir bitten insoweit auch die Hinweise in den 
   Unterlagen zu beachten. 
 
   4. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
   Abs. 1 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Nachstehend unterrichten wir unsere Aktionäre über bestimmte, ihnen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehende Rechte. 
 
   a) Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlagen müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der 
   Versammlung schriftlich zugehen, also spätestens am Freitag, den 25. 
   April 2014, 24.00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden 
   nicht berücksichtigt. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Antragstellung (entscheidend ist der Zugang 
   bei der Gesellschaft) hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber 
   der Aktien sind und dass sie die Aktien bis (einschließlich) zur 
   Absendung der Antragstellung gehalten haben (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 
   in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen können der Gesellschaft insbesondere auch 
   unter folgender Adresse übermittelt werden: 
 
   Muehlhan AG 
   Schlinckstraße 3 
   21107 Hamburg 
   Telefax: +49 (0)40 75271123 
 
   b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 
   und § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge mit 
   Begründung gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder selbst 
   Wahlvorschläge für die Wahl des Abschlussprüfers zu unterbreiten. 
   Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der 
   nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, daher spätestens am Montag, 
   5. Mai 2014, 24.00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
   der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.muehlhan.com 
   unter Über uns -> Investor Relations -> Termine -> HV2014 zugänglich 
   gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG). 
 
   In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein 
   Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag nicht über 
   die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Ein Wahlvorschlag 
   braucht ferner unter den Voraussetzungen des § 127 Satz 3 AktG nicht 
   zugänglich gemacht zu werden. 
 
   Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge sind an folgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
   Muehlhan AG 
   Schlinckstraße 3 
   21107 Hamburg 
   Telefax: +49 (0)40 75271123 
 
   Anders adressierte Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
   Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
   fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu 
   unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
   c) Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   der Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 
   und Satz 4 AktG). 
 
   Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher aufgeführten 
   Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
   5. Auslegung von Unterlagen und Veröffentlichungen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, der Einzelabschluss der Muehlhan 
   AG zum 31. Dezember 2013 nebst Lagebericht, der Geschäftsbericht für 
   den Konzern, der den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013, den 
   Lagebericht für den Konzern und den Bericht des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2013 enthält, liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
 
   Muehlhan AG 
   Schlinckstraße 3 
   21107 Hamburg 
 
   zur Einsicht durch die Aktionäre aus und sind ab Einberufung der 
   Hauptversammlung über die Internet-Seite www.muehlhan.com unter Über 
   uns -> Investor Relations -> Termine -> HV2014 
 
   abrufbar. 
 
   Für die Dauer der Hauptversammlung am 20. Mai 2014 werden die 
   vorgenannten Unterlagen im Versammlungsraum ausliegen. 
 
   Etwaige bei der Muehlhan AG eingehende und veröffentlichungspflichtige 
   Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung sowie Gegenanträge zu 
   Beschlussvorschlägen der Verwaltung und Wahlvorschläge werden 
   ebenfalls über die eben genannte Internetseite zugänglich gemacht. 
 
   Hamburg, im April 2014 
 
   Muehlhan AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
09.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Muehlhan AG 
              Schlinckstraße 3 
              21107 Hamburg 
              Deutschland 
Telefon:      +49 40 75271150 
Fax:          +49 40 75271123 
E-Mail:       donova@muehlhan.com 
Internet:     http://www.muehlhan.com 
ISIN:         DE000A0KD0F7 
WKN:          A0KD0F 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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