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DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Höft & Wessel Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.04.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
 
   Hannover 
 
   WKN: A1X3X6, ISIN: DE000A1X3X66 
   WKN: A1X3SR, ISIN: DE000A1X3SR6 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 2014 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
 
   ein. Die Hauptversammlung findet statt 
 
   am 22. Mai 2014, 11.00 Uhr, 
   im Dormero Hotel Hannover, 
   Hildesheimer Straße 34-38, 30169 Hannover 
   Einlass ab 10:30 Uhr. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Höft & Wessel Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013, des nach International Financial Reporting 
           Standards (IFRS) aufgestellten Konzernabschlusses und 
           Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
           Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer 
           der Höft & Wessel Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 
           2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (§§ 
           3, 6, 9 und 12 der Satzung) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Änderungen der 
           Satzung der Gesellschaft vor: 
 
 
           a) § 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung entfallen ersatzlos. 
 
 
           b) In der Überschrift zu § 6 entfallen das Semikolon sowie das 
           Wort 'Zustimmungserfordernisse'. Die Überschrift lautet danach 
           wie folgt: 
           '§ 6 Vertretung der Gesellschaft' 
 
 
           c) § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den 
           Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen 
           Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen in Textform 
           einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der 
           Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht 
           mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die 
           Frist abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich 
           einberufen.' 
 
 
           d) § 9 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '7. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung durch 
           Stimmabgabe in Textform oder telefonische Stimmabgabe 
           zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im 
           Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter eine solche 
           Art der Beschlussfassung aus besonderen Gründen anordnet und 
           kein Aufsichtsratsmitglied einer solchen Beschlussfassung 
           widerspricht.' 
 
 
           e) § 12 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält mit Wirkung ab 
           Beginn des Geschäftsjahres 2014 neben dem Ersatz seiner 
           Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung 
           von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses 
           Betrages. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.' 
 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung eingeteilt in 11.046.737 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
   eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung 11.046.737 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises des 
   Aktienbesitzes in Textform (siehe § 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache angemeldet haben. 
 
   Zum Nachweis der Berechtigung genügt eine Bestätigung des 
   Aktienbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich 
   auf den 1. Mai 2014 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis der Berechtigung 
   müssen der Gesellschaft spätestens am 15. Mai 2014 (24:00 Uhr) unter 
   der folgenden Adresse zugehen: 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   D-80249 München 
   Fax: +49 (0)89- 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes 
   werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
   Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen 
   in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich 
   Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für 
   sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach 
   Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der 
   Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   ausgestellt und zugesandt. Für jedes Aktiendepot werden grundsätzlich 
   höchstens zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Die 
   Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts dar. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und gegebenenfalls für die Ausübung des Stimmrechts 
   nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte bemessen 
   sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der 
   Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis 
   zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
   und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für 
   die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
   soweit der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst 
   Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den 
   neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
   Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

Fällen ist es erforderlich, dass der jeweilige Aktionär fristgerecht 
   zur Hauptversammlung angemeldet und sein Anteilsbesitz nach den 
   vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen wird. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 S. 3 AktG der Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
   gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt werden 
   soll, bedarf es der Textform nicht und genügt jede von der 
   betreffenden Person oder Institution akzeptierte Form der 
   Bevollmächtigung. In diesen Fällen ist die betreffende Person oder 
   Institution jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar 
   festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus 
   sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie 
   möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils 
   zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
   Eine Bevollmächtigung, die nicht durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgt, muss gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen 
   werden. Der Nachweis bedarf der Textform und kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den 
   Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht) an der 
   Anmeldung vorweist. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den 
   Nachweis der Bevollmächtigung auch an eine der folgenden Adressen 
   übermitteln: 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   D-80249 München 
   Fax: +49 (0)89- 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
   erklärt werden. 
 
   Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung 
   der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, sollen diese der 
   Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 21. Mai 
   2014 zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder 
   per E-Mail ist bis zum Tag der Hauptversammlung möglich. 
 
   Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten 
   Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.B. 
   das Original der Vollmacht) an der Ausgangskontrolle vorgelegt wird. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform 
   bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht 
   zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß 
   den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine 
   ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt 
   worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
   enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann 
   weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
   Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
   Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden den 
   ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf Verlangen zugesandt und stehen 
   auf der Internetseite der Gesellschaft (www.hoeft-wessel.com im 
   Bereich 'Investor Relations', 'Hauptversammlung') zur Verfügung. Das 
   Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts nebst 
   Weisungen soll der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis 
   spätestens zum Ablauf des 21. Mai 2014 zugehen; Vollmachten und 
   Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   können auch während der Hauptversammlung erteilt werden. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 
   BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer 
   qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand 
   der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 
   21. April 2014 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein 
   entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei 
   Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende 
   E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
   Rotenburger Straße 20 
   30659 Hannover 
   E-Mail: hv@hoeft-wessel.com 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich 
   gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen 
   der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes 
   gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern, 
   der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 
   126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind 
   ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu 
   richten: 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
   Rotenburger Straße 20 
   30659 Hannover 
   Telefax: +49 511 6102-432 
   E-Mail: hv@hoeft-wessel.com 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des 7. Mai 2014 (24:00 Uhr) unter einer der 
   vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge 
   und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft (www.hoeft-wessel.com im Bereich 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung') zugänglich gemacht. 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser 
   Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten 
   Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis 
   der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden 
   erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der 
   Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 
   AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung 
   bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht 
   werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht 
   zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das 
   Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu 
   einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
   führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die 
   Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen 
   Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch 
   diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte 
   zu stellen. 
 
   Nach § 15 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, 
   das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu 
   beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
   Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags 

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April 10, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

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