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DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MyHammer Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MyHammer Holding AG 
 
   Berlin 
 
   WKN: 568030 
   ISIN: DE0005680300 
 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der MyHammer Holding AG am Donnerstag, den 22. Mai 
   2014, um 11:00 Uhr (Einlass: ab 10:30 Uhr), in die Eventpassage 
   (Auditorium II), Kantstraße 8, 10623 Berlin, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die MyHammer Holding AG 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013, des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4 
   Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 Satz 1 
   Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung ist zu diesem Tagesordnungspunkt daher nicht 
   erforderlich. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf 
   der Hauptversammlung am 22. Mai 2014. Es ist daher ein neuer 
   Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95, 96 
   Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG zusammen und besteht nach § 9 Absatz 1 der 
   Satzung aus drei Mitgliedern. Gem. § 9 Absatz 2 der Satzung erfolgt 
   die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder - soweit die Hauptversammlung 
   nichts Abweichendes bestimmt - für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
   nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit 
   laufende Geschäftsjahr wird nicht mitgerechnet. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
     a)    Herrn Dr. Jochen Gutbrod, Geschäftsführer der 
           Raffay GmbH & Co. KG, Hamburg, wohnhaft in Potsdam 
 
 
     b)    Herrn Ingo Hassert, selbständiger Wirtschaftsprüfer 
           und Steuerberater, wohnhaft in Düren, 
 
 
     c)    Herrn Markus Schunk, Geschäftsführer der 
           Holtzbrinck Digital GmbH, der Holtzbrinck Digital Incubation 
           GmbH und der NetDoktor.de GmbH, Gutefrage.net GmbH und 
           Spotlight GmbH, alle München, sowie Prokurist der 
           Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH, Stuttgart, wohnhaft 
           in Reutlingen, 
 
 
   zu Mitgliedern des Aufsichtsrats mit der Maßgabe zu wählen, dass ihre 
   Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt. 
 
   Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. 
 
   In der konstituierenden Aufsichtsratssitzung soll vorgeschlagen 
   werden, Herrn Dr. Jochen Gutbrod zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   wählen. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen weitgehend die 
   vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, 
   allerdings mit folgender Ausnahme: Nicht erreicht werden konnte das 
   Ziel, der ordentlichen Hauptversammlung anlässlich der anstehenden 
   regulären Neuwahl eine Frau als Kandidatin für den Aufsichtsrat 
   vorzuschlagen. Hintergrund ist, dass sich eine bereits vorgesehene und 
   angesprochene Kandidatin im Herbst des Jahres 2013 kurzfristig 
   beruflich verändert hat. Infolge dieser Veränderung kam sie aber nicht 
   mehr für das Amt des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Betracht. In 
   der kurzen Zeit bis zur Einberufung der Hauptversammlung war es dann 
   leider nicht mehr möglich, insbesondere unter Berücksichtigung der 
   weiteren Diversity-Ziele sowie der Zusammensetzung des Gesamtgremiums 
   eine passende Kandidatin zu ermitteln und der Hauptversammlung zur 
   Wahl vorzuschlagen. 
 
   Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die 
   Hauptversammlung gem. Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (Kodex) die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen 
   eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
   offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche 
   Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
   urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
   würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind gem. dem 
   Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Vor diesem 
   Hintergrund wird Folgendes mitgeteilt: 
 
   Herrn Markus Schunk ist Geschäftsführer der Holtzbrinck Digital GmbH, 
   München. Der Stimmrechtsanteil der Holtzbrinck Digital GmbH an der 
   Gesellschaft beträgt gem. der letzen Stimmrechtsmitteilung aus 
   September 2013 mehr als 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30% und 50% und 
   betrug am 06.09.2013 70,08%. Dies entspricht 14.050.916 Stimmen. 
 
   Weitere Informationen zum beruflichen Werdegang der Kandidaten und zu 
   ihren fachlichen Qualifikationen werden ab dem Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht. 
 
   Angaben gem. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
 
   Herr Dr. Gutbrod ist bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten 
   Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied vergleichbarer 
   in- oder ausländischer Kontrollgremien: 
 
     a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte 
 
 
       -     MyHammer AG, Berlin 
 
 
       -     Bisnode AB, Stockholm, Mitglied 
 
 
       -     ifund services AG, Zürich, Vorsitz 
 
 
       -     Fundinfo AG, Zürich, Vorsitz 
 
 
       -     ISA Auctionata Auktionen AG, Wien, Vorsitz 
 
 
 
     b)    vergleichbare in- oder ausländische Kontrollgremien 
 
 
       -     keine 
 
 
 
   Herr Hassert ist bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten 
   Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied vergleichbarer 
   in- oder ausländischer Kontrollgremien: 
 
     a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte 
 
 
       -     keine 
 
 
 
     b)    vergleichbare in- oder ausländische Kontrollgremien 
 
 
       -     Mitglied im Beirat der Alacris Theranostics GmbH, 
             Berlin 
 
 
 
   Herr Schunk ist bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten 
   Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied vergleichbarer 
   in- oder ausländischer Kontrollgremien: 
 
     a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte 
 
 
       -     MyHammer AG, Berlin 
 
 
 
     b)    vergleichbare in- oder ausländische Kontrollgremien 
 
 
       -     Money.pl Sp. z o.o., Breslau 
 
 
       -     Searchmetrics GmbH, Berlin 
 
 
       -     GlobalLeadsGroup, Berlin 
 
 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers im Falle einer 
   etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. 
   Juni 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     a)    Die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart 
           (Zweigniederlassung Berlin) wird zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
     b)    Die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart 
           (Zweigniederlassung Berlin) wird für den Fall, dass eine 
           freiwillige prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2014 erfolgt, zum 
           Abschlussprüfer bestellt. 
 
 
   Es sei darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung unter dem 
   vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der Gesellschaft 
   begründet wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der 
   Inhalte eines erstellten Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 
 
   Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 
   222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der 
   Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage und 
   die Anpassung von § 4 der Satzung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -2-

Das Grundkapital der Gesellschaft soll nach §§ 222 ff. AktG 
   herabgesetzt werden, um einen Teil des Grundkapitals in die 
   Kapitalrücklage der Gesellschaft einzustellen. 
 
   Die Herabsetzung bewirkt als bilanzielle Maßnahme eine Umbuchung auf 
   der Passivseite der Handelsbilanz vom 'Gezeichneten Kapital' in die 
   nicht ausschüttungsfähige 'Kapitalrücklage'. Der Wert der Gesellschaft 
   wird dadurch nicht verändert. Es erfolgt keine Ausschüttung an 
   Aktionäre. Auf Grundlage des Beschlusses unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 7 soll die Anzahl der ausgegebenen Stückaktien 
   durch Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 4 zu 1 von 
   20.050.000 auf 5.012.500 reduziert werden. 
 
   Der Kurs der Aktie der Gesellschaft lag für geraume Zeit unter dem 
   jeweiligen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00. Die Ausgabe 
   von neuen Aktien ist nur zulässig, wenn sie zu einem Wert erfolgt, der 
   mindestens dem rechnerischen Anteil der Aktie am Grundkapital 
   entspricht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 7 zu beschließende 
   Maßnahme müsste dazu führen, dass der nach Durchführung der 
   Kapitalherabsetzung zu erwartende Börsenpreis der Aktien den 
   geringsten anteiligen Betrag des Grundkapitals je Stückaktie 
   übersteigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     a)    Das bestehende Grundkapital der Gesellschaft von 
           EUR 20.050.000,00, eingeteilt in 20.050.000 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von Euro 1,00 je Stückaktie, wird nach den 
           Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach den 
           §§ 222 ff. AktG zum Zwecke der Einstellung eines Teils des 
           Grundkapitals in die Kapitalrücklage der Gesellschaft um EUR 
           15.037.500,00 auf EUR 5.012.500,00 in der Weise herabgesetzt, 
           dass je vier Stückaktien zu je einer Stückaktie zusammengelegt 
           werden. 
 
 
           Der Herabsetzungsbetrag von EUR 15.037.500,00 wird in die 
           Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 266 Absatz 3 A II HGB 
           eingestellt. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren Einzelheiten 
           der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats zu entscheiden. 
 
 
     b)    § 4 Absatz 1 und 2 der Satzung (Grundkapital) 
           erhalten mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung 
           folgende Fassung: 
 
 
           '(1) Das Grundkapital beträgt EUR 5.012.500,00. 
 
 
           (2) Es ist eingeteilt in 5.012.500 Stückaktien.' 
 
 
   - Ende der Tagesordnung - 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 3 
   Satz 3 AktG und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende 
   Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Donnerstag, den 01. Mai 
   2014, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso 
   wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, den 
   15. Mai 2014, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
           MyHammer Holding AG 
           c/o AAA HV Management GmbH 
           Ettore-Bugatti-Str. 31 
           51149 Köln 
           Telefax: +49 (0)2203 20229-11 
           E-Mail: myhammer2014@aaa-hv.de 
 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
   daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher 
   nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich 
   aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. 
 
   Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über 
   den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
   frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die 
   Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen 
   Abwicklung dienen. 
 
   Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. 
   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl 
   Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   erforderlich. 
 
   Bevollmächtigung von Dritten, die nicht dem Anwendungsbereich des § 
   135 AktG unterliegen 
 
   Für Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. diesen gem. § 135 
   Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit 
   gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bestimmt § 15 Absatz 1 der 
   Satzung: 'Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax 
   erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die 
   Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung 
   nicht eingeschränkt.' Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können 
   daher nach § 134 Absatz 3 AktG bei einer Vollmachterteilung an einen 
   Dritten in Textform erfolgen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten bei Erteilung der Vollmacht 
   das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die 
   sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite 
 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur 
   Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare 
   besteht nicht. Möglich ist es daher auch, dass Aktionäre anderweitig 
   eine Vollmacht ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt 
   bleibt. 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer 
   erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachfolgend genannte 
   Adresse zur Verfügung: 
 
           MyHammer Holding AG 
           Mauerstraße 79 
           10117 Berlin 
           Telefax: +49 (0)30 23322-892 
           E-Mail: hv@myhammer-holding.de 
 
 
   Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung an 
   der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. 
 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit 
   gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) 
 
   Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 
   Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen 
   oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) 
   bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 
   135 AktG). Deshalb können Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 
   135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre 
   Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der 
   Vollmachterteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 
   denen in § 135 AktG, genügen müssen. Wir empfehlen unseren Aktionären, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -3-

sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. 
 
   Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der MyHammer Holding AG 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der 
   Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer 
   Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter sind - wie auch 
   in den übrigen vorstehenden Fällen - eine fristgerechte Anmeldung und 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in 
   dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. 
   Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen ihm 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende 
   Weisung darf und wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht 
   ausüben. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular 
   zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der 
   Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher 
   Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der 
   Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der 
   Hauptversammlung auszuhändigenden Stimmkartenbogen beigefügt ist - 
   ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das 
   auf der Internetseite 
 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet 
   werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmachten nicht während 
   der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens bis Mittwoch, den 21. Mai 2014, 24:00 Uhr, per Post, per 
   Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln: 
 
           MyHammer Holding AG 
           Mauerstraße 79 
           10117 Berlin 
           Telefax: +49 (0)30 23322-892 
           E-Mail: hv@myhammer-holding.de 
 
 
   Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf 
   und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform. Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an 
   den Stimmrechtsvertreter und für Änderungen von erteilten Weisungen 
   gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung 
   und zu den Fristen entsprechend. 
 
   Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen 
   Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist 
   dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung unter vorherigem oder 
   gleichzeitigem Widerruf der Vollmacht möglich. 
 
   Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 
   122 Absatz 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können gem. § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
   der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den 
   Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte 
   Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis 
   reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden 
   Kreditinstituts aus. 
 
   Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand 
   der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für 
   ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Montag, der 21. 
   April 2014, 24:00 Uhr. 
 
   Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu 
   richten: 
 
           MyHammer Holding AG 
           Vorstand 
           Mauerstraße 79 
           10117 Berlin. 
 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - 
   unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht sowie auf der 
   Internetseite 
 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht. 
 
   Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen 
   (§§ 126 Absatz 1; 127 AktG) 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten 
   der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu 
   stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
   Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung 
   bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen 
   Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). 
 
   Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich 
   des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG 
   genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich 
   zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung 
   der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
   Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse 
   übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2 AktG 
   vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG 
   sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu 
   werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, 
   wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
   vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 
   AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift 
   zu richten: 
 
           MyHammer Holding AG 
           Mauerstraße 79 
           10117 Berlin 
           Telefax: +49 (0)30 23322-892 
           E-Mail: hv@myhammer-holding.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge 
   und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Mittwoch, 
   den 07. Mai 2014, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung gem. den gesetzlichen Bestimmungen im 
   Internet unter 
 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
 
   unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 
   AktG) 
 
   Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. 
   Der Versammlungsleiter ist gem. § 16 Absatz 3 der Satzung berechtigt, 
   für das Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen angemessenen 
   zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den 
   einzelnen Tagesordnungspunkt und für den einzelnen Redner zu setzen. 
   In den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Fällen ist der Vorstand 
   berechtigt, die Auskunft zu verweigern. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 20.050.000 Stückaktien der Gesellschaft 
   sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 20.050.000 
   Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt; jede Aktie gewährt jeweils 
   eine Stimme. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft/weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
 
   Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über 
   die Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
 
   zugänglich sein. 
 
   Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch 
   weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gem. § 122 
   Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich 
   gemacht. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Mauerstraße 79, 10117 Berlin, zur Einsichtnahme der 
   Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos 
   übermittelt. Die genannten Unterlagen sowie der Geschäftsbericht für 
   das Geschäftsjahr 2013 werden zusammen mit dieser Tagesordnung auch im 
   Internet unter 
 
   www.myhammer-holding.de/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht. 
 
   Berlin, im April 2014 
 
   MyHammer Holding AG 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
10.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  MyHammer Holding AG 
              Mauerstraße 79 
              10117 Berlin 
              Deutschland 
E-Mail:       hv@myhammer-holding.de 
Internet:     http://www.myhammer-holding.de/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/ 
ISIN:         DE0005680300 
WKN:          568030 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

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