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DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in 59929 Brilon mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Centrotec Sustainable AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.04.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CENTROTEC Sustainable AG 
 
   BRILON 
 
   ISIN DE 0005407506 
   WKN 540750 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 20. Mai 2014, um 11:00 Uhr 
   im Kolpinghaus/Bürgerzentrum, Propst-Meyer-Straße 7, 
   59929 Brilon, Deutschland 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst 
           Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst 
           Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
     TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 
           2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 26.396.121,13 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 je    EUR     3.522.910,00 
   dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
   * Vortrag auf neue Rechnung:                      EUR    22.873.211,13 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die von der 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 12.080 Aktien gemäß 
   § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind und die bis zur 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2014 
   ausgegebenen und ggf. noch auszugebenden Aktien aus Aktienoptionen für 
   das Geschäftsjahr 2013 nicht dividendenberechtigt sind. 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der 
   Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 21. Mai 2014. 
 
     TOP 3 Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrates für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das 
   Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 5 Aktualisierung des Unternehmensgegenstandes 
 
 
   § 2 der Satzung bestimmt den Unternehmensgegenstand der CENTROTEC 
   Sustainable AG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Wortlaut 
   des § 2 der Satzung zu aktualisieren und folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   § 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
           '1. Gegenstand des Unternehmens ist die 
           Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Produkten und 
           integrierten Systemlösungen aus den Bereichen Klima, Heizen 
           und Lüften in Gebäuden sowie die Produktion und der Vertrieb 
           von Produkten in der Medizin- und Kunststofftechnik. 
 
 
           2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und 
           Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem 
           Unternehmensgegenstand zu dienen. Die Gesellschaft kann 
           Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- oder Ausland 
           errichten, Unternehmen gleicher oder verwandter Art im In- und 
           Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen - auch 
           als persönlich haftender Gesellschafter - und solche 
           Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der 
           Beteiligung beschränken sowie Unternehmensverträge 
           abschließen. Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeiten 
           ganz oder teilweise durch Tochter-, Beteiligungs- und 
           Gemeinschaftsunternehmen zu betreiben.' 
 
 
     TOP 6 Neuregelung der Vergütung des Aufsichtsrates 
 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird derzeit in § 18 der 
   Satzung geregelt. Demnach beträgt die feste Vergütung jedes 
   Aufsichtsratsmitglieds EUR 24.000,00 pro Geschäftsjahr, hinzu kommt 
   eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente in Höhe von 0,1 % der in 
   dem Geschäftsjahr ausgezahlten Dividende. Der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrates erhält das doppelte, sein Stellvertreter das 
   eineinhalbfache der Vergütung. 
 
   Um die Satzung inhaltlich zu entlasten und die Aufsichtsratsvergütung 
   flexibler an die konkreten Gegebenheiten bei der Gesellschaft ohne 
   gleichzeitige Satzungsänderung anpassen zu können soll die 
   Aufsichtsratsvergütung künftig nicht mehr in der Satzung geregelt 
   sein, sondern jeweils durch Hauptversammlungsbeschluss festgelegt 
   werden. 
 
   Zudem soll in diesem Zusammenhang die Aufsichtsratsvergütung in 
   Struktur und Höhe angepasst werden, um so der Arbeitsbelastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder angemessen Rechnung zu tragen. 
 
   Zu diesem Zwecke schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    Änderung der Satzung 
 
 
           § 18 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird geändert 
           und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Den Aufsichtsratsmitgliedern wird für ihre 
             Tätigkeit eine Vergütung gewährt, die von der 
             Hauptversammlung bewilligt wird.' 
 
 
 
     b)    Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats wird aufschiebend bedingt auf 
           die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) der 
           Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderung 
           von § 18 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wie folgt 
           festgesetzt: 
 
 
       1.    Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem 
             Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung, die aus einem festen 
             und einem erfolgsorientierten Bestandteil besteht. Die feste 
             Vergütung beträgt EUR 20.000,00 für jedes volle 
             Geschäftsjahr der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat und ist 
             jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die 
             erfolgsabhängige Vergütung beträgt 0,1 % des Gesamtbetrages 
             der für das jeweilige Geschäftsjahr ausgezahlten Dividende 
             und ist zusammen mit der Dividendenausschüttung zahlbar. 
 
 
       2.    Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat 
             nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, 
             erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
             Aufsichtsratszugehörigkeit. 
 
 
       3.    Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des 
             Aufsichtsrates und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe 
             von 2.000,00 EUR für jede Sitzungsteilnahme als 
             Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder 
             entsprechende Zuschaltung. 
 
 
       4.    Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das 
             doppelte, sein Stellvertreter das eineinhalbfache der 
             Vergütung nach Ziffer 1 und 3. 
 
 
       5.    Die auf die Vergütung und die zu erstattenden 
             Auslagen zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft 
             erstattet. 
 
 
       6.    Die Gesellschaft kann die Mitglieder des 
             Aufsichtsrates in den Versicherungsschutz einer auf Kosten 
             der Gesellschaft unterhaltenen 
             Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die 
             Aufsichtsratstätigkeit einbeziehen. 
 
 
       7.    Die vorgenannten Bestimmungen über die Vergütung 
             der Aufsichtsratsmitglieder gelten mit Wirkung ab dem 
             Geschäftsjahr 2014 und bis die Hauptversammlung erneut über 
             die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss fasst. 
 
 
 
     TOP 7 Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 34131 
   Kassel, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das am 31. 
   Dezember 2014 endende Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch 
   die Bestellung zum Abschlussprüfer für den Fall der Durchführung einer 
   prüferischen Durchsicht des im Rahmen des Halbjahresfinanzberichts 
   gemäß § 37w bzw. § 37y Wertpapierhandelsgesetz zu erstellenden 
   verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichtes. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das 
   Grundkapital der Gesellschaft aus 17.626.630 auf den Inhaber lautenden 
   stimmberechtigten Stückaktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 12.080 eigene Aktien. Hieraus stehen 
   ihr keine Stimmrechte zu. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
   Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
   Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse spätestens am 
 
   13. Mai 2014 (24:00 Uhr) 
 
   zugehen: 
 
   CENTROTEC Sustainable AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

c/o M.M.Warburg & CO 
   Kommanditgesellschaft auf Aktien 
   Wertpapierverwaltung - HV Services 
   Ferdinandstraße 75 
   20095 Hamburg (Germany) 
   Fax: 040/36181116 
   E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com 
 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch eine Bestätigung des 
   depotführenden Instituts zu erfolgen und muss sich auf den Beginn des 
   29. April 2014 (00:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung 
   und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag (29. April 
   2014, 0:00 Uhr) rechtzeitig erbracht hat. Das bedeutet, dass 
   Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
   haben, für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur 
   teilnahme- und stimmberechtigt sind, wenn der Gesellschaft form- und 
   fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des 
   bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär 
   bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger 
   Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
   ihrem depotführenden Institut anzufordern. Das depotführende Institut 
   übernimmt in diesem Fall in der Regel die Anmeldung unter 
   gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
   Gesellschaft. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
   Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen 
   deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten 
   sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses 
   für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. 
 
   Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der 
   rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Eintrittskarten sind reine 
   Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen 
   Teilnahmevoraussetzungen dar. 
 
   Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten 
 
   Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, 
   z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut. Auch in 
   diesem Fall muss sich der Aktionär - wie zuvor beschrieben - 
   fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz 
   fristgerecht nachweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet 
   werden, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. 
 
   Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der 
   Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung in 
   Textform an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen: hv@centrotec.com 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen gilt das 
   Textformerfordernis nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht. Allerdings 
   sind in diesen Fällen die Regelung in § 135 AktG sowie möglicherweise 
   weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils 
   Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
   Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
   sicherzustellen, sollte die Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweises 
   möglichst frühzeitig erfolgen. Mit der Eintrittskarte sind Vollmachts- 
   und Weisungsformulare verbunden. Soweit ein von der Gesellschaft 
   benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in 
   jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Der 
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; er 
   kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu 
   einem Abstimmungsgegenstand keine ausdrücklichen und eindeutigen 
   Weisungen erteilt werden, wird der Stimmrechtsvertreter für den 
   jeweiligen Abstimmungsgegenstand das Stimmrecht insoweit nicht 
   ausüben. 
 
   Aktionäre, die den von der Gesellschaft bestellten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, haben das mit der 
   Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular auszufüllen 
   und bis spätestens 13. Mai 2014, 24:00 Uhr (Eingang) per Post, E-Mail 
   oder Fax an die folgende Anschrift zu übersenden: 
 
   CENTROTEC Sustainable AG 
   Vorstandsbüro 
   Am Patbergschen Dorn 9 
   D - 59929 Brilon 
   Telefax: +49 2961 96631-6111 
   E-Mail: hv@centrotec.com 
 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000 am Grundkapital der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 
   500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft 
   zu richten und müssen der Gesellschaft bis spätestens 19. April 2014, 
   24:00 Uhr zugegangen sein. 
 
   Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse 
   gerichtet werden: 
 
   CENTROTEC Sustainable AG 
   Vorstandsbüro 
   Am Patbergschen Dorn 9 
   D - 59929 Brilon 
 
 
   Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 
   Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten 
   Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird dabei hinsichtlich des 
   maßgeblichen Zeitpunktes für das Erreichen der Mindesthaltedauer 
   zugunsten etwaiger Antragsteller auf den Tag der Hauptversammlung 
   abstellen und einen auf die Inhaberschaft seit dem 20. Februar 2014 
   ausgestellten Nachweis als ausreichend behandeln. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden - soweit 
   sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und werden solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
 
   bekannt und zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie 
   Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens 
   5. Mai 2014, 24:00 Uhr bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
   CENTROTEC Sustainable AG 
   Vorstandsbüro 
   Am Patbergschen Dorn 9 
   D - 59929 Brilon 
   Telefax: +49 (0) 2961 96631-6111 
   E-Mail: hv@centrotec.com 
 
 
   eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der 
   Adresse 
 
   http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   zugänglich gemacht: 
 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und 
   Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
   veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie begründet 
   sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse 
   der Gesellschaft adressiert sind oder später eingehen sowie 
   Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im 
   Internet veröffentlicht. 
 
   Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrages 
   und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer 
   der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die 
   Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

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