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Dow Jones News
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DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.04.2014 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
 
   Haselünne 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. 520 163 - 
   ISIN DE0005201636 
 
 
   Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 
 
   Wir laden die Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der 
   am Donnerstag, dem 22. Mai 2014, 
   im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft, 
   frühestens jedoch um 12.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
   im Mercedes-Benz Center, Konferenzebene, 
   Arnulfstraße 61, 80636 München, stattfindenden 
   gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Zustimmung zum Beschluss der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
           entsprechende Änderung von § 4 Abs. 7 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch 
           Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu dem folgenden Beschluss der 
           ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 
           2014: 
 
 
       a)    Unter gleichzeitiger Aufhebung der von der 
             Hauptversammlung am 3. Juni 2009 zu TOP 5 beschlossenen 
             Ermächtigung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den 
             Inhaber lautender Stammaktien und/oder stimmrechtsloser 
             Vorzugsaktien zu erhöhen, wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 das 
             Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen 
             Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt 
             jedoch höchstens um bis zu EUR 12.480.000,00 zu erhöhen. Die 
             neuen Vorzugsaktien dürfen jedoch keine weitergehenden 
             Rechte gewähren als die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien. 
             Bei einer Ausgabe von Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu 
             beachten. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von 
             Stammaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Vorzugsaktionäre ausschließen, sofern gleichzeitig in einem 
             dem bisherigen Verhältnis der beiden Aktiengattungen 
             entsprechenden Umfang unter Ausschluss des gesetzlichen 
             Bezugsrechts der Stammaktionäre auch Vorzugsaktien 
             ausgegeben werden. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von 
             Vorzugsaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Stammaktionäre 
             ausschließen, sofern gleichzeitig in einem dem bisherigen 
             Verhältnis der beiden Aktiengattungen entsprechenden Umfang 
             unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
             Vorzugsaktionäre auch Stammaktien ausgegeben werden 
             (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Darüber hinaus darf der 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     zur Gewinnung von Sacheinlagen, etwa der 
               Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Unternehmen, 
               gegen Einbringung von Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen oder gegen Einbringung sonstiger 
               Vermögensgegenstände, 
 
 
         -     um Aktien in angemessenem Umfang, höchstens 
               jedoch mit einem auf diese insgesamt entfallenden 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2.496.000,00, 
               an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der Gesellschaft 
               nachgeordneter verbundener Unternehmen auszugeben, 
 
 
         -     um den Inhabern und/oder Gläubigern von 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von 
               Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
               unmittelbar oder durch eine (unmittelbare oder mittelbare) 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben worden sind, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
               Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder 
               Optionspflichten zustände, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 2.496.000,00 und 10 
               von 100 des im Zeitpunkt der Ausgabe neuer Aktien 
               vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet. Das in diesem Spiegelstrich genannte 
               Maximalvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag 
               des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den 
               sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
               Optionspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
               seit dem 22. Mai 2014 in unmittelbarer, entsprechender 
               oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben bzw. veräußert worden sind. 
 
 
 
             Soweit das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen 
             wird, kann es den Aktionären auch in Form eines mittelbaren 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gewährt werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 das Grundkapital durch 
             Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
             und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch 
             höchstens um bis zu EUR 12.480.000,00 zu erhöhen. Die neuen 
             Vorzugsaktien dürfen jedoch keine weitergehenden Rechte 
             gewähren als die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien. Bei 
             einer Ausgabe von Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu 
             beachten. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von 
             Stammaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Vorzugsaktionäre ausschließen, sofern gleichzeitig in einem 
             dem bisherigen Verhältnis der beiden Aktiengattungen 
             entsprechenden Umfang unter Ausschluss des gesetzlichen 
             Bezugsrechts der Stammaktionäre auch Vorzugsaktien 
             ausgegeben werden. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von 
             Vorzugsaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Stammaktionäre 
             ausschließen, sofern gleichzeitig in einem dem bisherigen 
             Verhältnis der beiden Aktiengattungen entsprechenden Umfang 
             unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
             Vorzugsaktionäre auch Stammaktien ausgegeben werden 
             (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Darüber hinaus darf der 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     zur Gewinnung von Sacheinlagen, etwa der 
               Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Unternehmen, 
               gegen Einbringung von Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen oder gegen Einbringung sonstiger 
               Vermögensgegenstände, 
 
 
         -     um Aktien in angemessenem Umfang, höchstens 
               jedoch mit einem auf diese insgesamt entfallenden 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2.496.000,00, 
               an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der Gesellschaft 
               nachgeordneter verbundener Unternehmen auszugeben, 
 
 
         -     um den Inhabern und/oder Gläubigern von 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von 
               Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -2-

unmittelbar oder durch eine (unmittelbare oder mittelbare) 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben worden sind, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
               Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder 
               Optionspflichten zustände, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 2.496.000,00 und 10 
               von 100 des im Zeitpunkt der Ausgabe neuer Aktien 
               vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet. Das in diesem Spiegelstrich genannte 
               Maximalvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag 
               des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den 
               sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
               Optionspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
               seit dem 22. Mai 2014 in unmittelbarer, entsprechender 
               oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben bzw. veräußert worden sind. 
 
 
 
             Soweit das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen 
             wird, kann es den Aktionären auch in Form eines mittelbaren 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gewährt werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.' 
 
 
       c)    Das bestehende genehmigte Kapital, geschaffen mit 
             der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Juni 2009 
             erteilten Ermächtigung, wird mit Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
 
     2.    Zustimmung zum Beschluss der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 über die Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
           Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Änderung 
           von § 4 Abs. 8 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch 
           Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu dem folgenden Beschluss der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2014: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl, Laufzeit 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (zusammen im Folgenden 
             'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
             der Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte 
             und/oder Wandlungs- oder Optionspflichten bezogen auf neue, 
             auf den Inhaber lautende Stammaktien oder auf den Inhaber 
             lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien der Gesellschaft mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
             zu EUR 12.480.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen zu gewähren oder aufzuerlegen. 
             Dabei dürfen jedoch Wandlungs- und Optionsrechte sowie 
             Wandlungs- und Optionspflichten bezogen auf neue, auf den 
             Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien nur in dem 
             Umfang gewährt werden, in dem der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf zum Gewährungszeitpunkt bestehende 
             Stammaktien entfällt, den anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der auf zum Gewährungszeitpunkt bestehende 
             stimmrechtslose Vorzugsaktien entfällt, übersteigt. Die 
             Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- und Optionsrechte 
             bzw. Wandlungs- und Optionspflichten dürfen mit oder ohne 
             Laufzeitbegrenzung begeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Der 
             Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen darf EUR 
             200.000.000,00 bzw. den jeweiligen Gegenwert in einer 
             anderen gesetzlichen Währung nicht übersteigen. Eine 
             Begebung darf auch durch eine (unmittelbare oder mittelbare) 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft erfolgen; in diesem Fall 
             wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht vorbehaltlich der nachstehenden 
             Ermächtigungen ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
             zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, 
             indem die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
             gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Wenn sowohl Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten auf den Bezug von auf den Inhaber lautenden 
             Stammaktien als auch Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechten auf den Bezug von auf den Inhaber 
             lautenden Vorzugsaktien begeben werden, kann das Bezugsrecht 
             für Inhaber von Aktien einer Gattung auf die 
             Schuldverschreibungen, die Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
             Aktien der jeweils anderen Gattung gewähren, ausgeschlossen 
             werden, soweit das Bezugsverhältnis zur Zeichnung der 
             Schuldverschreibungen für die Inhaber beider Aktiengattungen 
             gleich festgesetzt wird (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). 
 
 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
             Schuldverschreibungen auszuschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von bereits zuvor gewährten Wandlungs- 
               oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den 
               Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
               Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               der Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung der 
               Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde 
               sowie 
 
 
         -     sofern Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
               oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
               Optionspflichten bezogen auf neue, auf den Inhaber 
               lautende Vorzugsaktien gegen bar ausgegeben werden und der 
               Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet, 
               wobei jedoch die zur Bedienung der dabei begründeten 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/oder 
               Optionspflichten auszugebenden Vorzugsaktien insgesamt 10 
               von 100 des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
               zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
               dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung 
               dieser Ermächtigung. Das in diesem Spiegelstrich genannte 
               Maximalvolumen der zur Bedienung auszugebenden 
               Vorzugsaktien verringert sich um den anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich 
               Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
               Optionspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
               seit dem 22. Mai 2014 in unmittelbarer, entsprechender 
               oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben bzw. veräußert worden sind. 
 
 
 
             Die Emissionen der Wandel- und/oder 

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April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

Optionsschuldverschreibungen sollen jeweils in unter sich 
             gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
 
             Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungsrecht können die Inhaber bzw. Gläubiger ihre 
             Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in 
             neue, auf den Inhaber lautende Stammaktien und/oder neue, 
             auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien der 
             Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen niedrigeren 
             Ausgabepreis nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis 
             ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer 
             Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
             für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
             sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag 
             liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
             Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf ein 
             Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet sowie 
             gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
             werden. Im Übrigen kann festgelegt werden, dass Spitzen 
             zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
             vorsehen. In diesem Fall gilt der vorstehende Absatz 
             entsprechend. 
 
 
             Optionsrecht, Optionspflicht 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
             Optionsrecht werden jeder Schuldverschreibung ein oder 
             mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. 
             Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
             festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der 
             Gesellschaft berechtigen. Es kann vorgesehen werden, dass 
             Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
             Die Optionsbedingungen können außerdem vorsehen, dass der 
             Optionspreis auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung festgesetzt werden kann. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden 
             Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung 
             bzw. eines unter dem Nennwert liegenden Ausgabepreises nicht 
             übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
             vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
             Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
             Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Optionspflicht 
             vorsehen. In diesem Fall gilt der vorstehende Absatz 
             entsprechend. 
 
 
             Ersetzungsbefugnis 
 
 
             In den Anleihebedingungen kann das Recht der Gesellschaft 
             vorgesehen werden, im Falle der Wandlung oder 
             Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern 
             einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 
             andernfalls zu liefernden Aktien dem arithmetischen 
             Mittelwert der Schlusskurse der Vorzugsaktien der 
             Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen 
             festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen 
             können auch vorsehen, dass eine Schuldverschreibung, die mit 
             Wandlungsrechten oder Optionsrechten oder -pflichten 
             verbunden ist, statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt wird oder die 
             Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten durch 
             Lieferung solcher Aktien erfüllt werden können. Die 
             Anleihebedingungen können auch eine Kombination der 
             vorgenannten Erfüllungsformen vorsehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch das Recht der 
             Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit einer 
             Schuldverschreibung, die mit Wandlungsrechten oder 
             Optionsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst 
             auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder 
             Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
             fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für 
             eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der 
             Fälle, in denen eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
             vorgesehen ist, mindestens 80 % des arithmetischen 
             Mittelwerts der Schlusskurse der Vorzugsaktien der 
             Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag 
             der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, betragen. 
             Für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts muss der 
             jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine 
             Stückaktie der Gesellschaft mindestens 80 % des 
             arithmetischen Mittelwerts der Schlusskurse der 
             Vorzugsaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit 
             Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, 
             damit der Wandlungs- oder Optionspreis gemäß § 186 Absatz 2 
             Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, 
             betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
             In den Fällen einer Wandlungs-/Optionspflicht oder in Fällen 
             der Ersetzungsbefugnis muss der Wandlungs- oder Optionspreis 
             nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens 
             entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem 
             arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Vorzugsaktien 
             der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor dem Tag der 
             Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
             entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
             des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 
             AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG können die 
             Anleihebedingungen Verwässerungsschutzklauseln für den Fall 
             vorsehen, dass die Gesellschaft während der Wandlungs- bzw. 
             Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- bzw. 
             Optionsanleihen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt 
             oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
             Optionspflicht zustünde, soweit die Anpassung nicht bereits 
             durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Die Bedingungen 
             können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu 
             einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des 
             Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf 
             der anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
             Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der 
             Schuldverschreibung bzw. einen vom Nennbetrag abweichenden 
             Ausgabebetrag nicht übersteigen, soweit sich aus § 199 
             Absatz 2 AktG nichts anderes ergibt. 
 
 
             Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen, 
             insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
             Laufzeit, Stückelung und Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, 
             die Festsetzung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder 
             die Zusammenlegung von Spitzen und die Barzahlung statt 
             Lieferung festzusetzen. Für den Fall der Ausgabe durch eine 
             (unmittelbare oder mittelbare) 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft hat der Vorstand 

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April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

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