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Dow Jones News
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DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -7-

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.04.2014 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
 
   Haselünne 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. 520 163 - 
   ISIN DE0005201636 
 
 
   Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 
 
   Wir laden die Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der 
   am Donnerstag, dem 22. Mai 2014, 
   im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft, 
   frühestens jedoch um 12.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
   im Mercedes-Benz Center, Konferenzebene, 
   Arnulfstraße 61, 80636 München, stattfindenden 
   gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Zustimmung zum Beschluss der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
           entsprechende Änderung von § 4 Abs. 7 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch 
           Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu dem folgenden Beschluss der 
           ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 
           2014: 
 
 
       a)    Unter gleichzeitiger Aufhebung der von der 
             Hauptversammlung am 3. Juni 2009 zu TOP 5 beschlossenen 
             Ermächtigung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den 
             Inhaber lautender Stammaktien und/oder stimmrechtsloser 
             Vorzugsaktien zu erhöhen, wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 das 
             Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen 
             Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt 
             jedoch höchstens um bis zu EUR 12.480.000,00 zu erhöhen. Die 
             neuen Vorzugsaktien dürfen jedoch keine weitergehenden 
             Rechte gewähren als die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien. 
             Bei einer Ausgabe von Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu 
             beachten. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von 
             Stammaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Vorzugsaktionäre ausschließen, sofern gleichzeitig in einem 
             dem bisherigen Verhältnis der beiden Aktiengattungen 
             entsprechenden Umfang unter Ausschluss des gesetzlichen 
             Bezugsrechts der Stammaktionäre auch Vorzugsaktien 
             ausgegeben werden. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von 
             Vorzugsaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Stammaktionäre 
             ausschließen, sofern gleichzeitig in einem dem bisherigen 
             Verhältnis der beiden Aktiengattungen entsprechenden Umfang 
             unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
             Vorzugsaktionäre auch Stammaktien ausgegeben werden 
             (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Darüber hinaus darf der 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     zur Gewinnung von Sacheinlagen, etwa der 
               Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Unternehmen, 
               gegen Einbringung von Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen oder gegen Einbringung sonstiger 
               Vermögensgegenstände, 
 
 
         -     um Aktien in angemessenem Umfang, höchstens 
               jedoch mit einem auf diese insgesamt entfallenden 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2.496.000,00, 
               an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der Gesellschaft 
               nachgeordneter verbundener Unternehmen auszugeben, 
 
 
         -     um den Inhabern und/oder Gläubigern von 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von 
               Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
               unmittelbar oder durch eine (unmittelbare oder mittelbare) 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben worden sind, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
               Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder 
               Optionspflichten zustände, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 2.496.000,00 und 10 
               von 100 des im Zeitpunkt der Ausgabe neuer Aktien 
               vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet. Das in diesem Spiegelstrich genannte 
               Maximalvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag 
               des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den 
               sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
               Optionspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
               seit dem 22. Mai 2014 in unmittelbarer, entsprechender 
               oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben bzw. veräußert worden sind. 
 
 
 
             Soweit das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen 
             wird, kann es den Aktionären auch in Form eines mittelbaren 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gewährt werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 das Grundkapital durch 
             Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
             und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch 
             höchstens um bis zu EUR 12.480.000,00 zu erhöhen. Die neuen 
             Vorzugsaktien dürfen jedoch keine weitergehenden Rechte 
             gewähren als die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien. Bei 
             einer Ausgabe von Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu 
             beachten. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von 
             Stammaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Vorzugsaktionäre ausschließen, sofern gleichzeitig in einem 
             dem bisherigen Verhältnis der beiden Aktiengattungen 
             entsprechenden Umfang unter Ausschluss des gesetzlichen 
             Bezugsrechts der Stammaktionäre auch Vorzugsaktien 
             ausgegeben werden. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von 
             Vorzugsaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Stammaktionäre 
             ausschließen, sofern gleichzeitig in einem dem bisherigen 
             Verhältnis der beiden Aktiengattungen entsprechenden Umfang 
             unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
             Vorzugsaktionäre auch Stammaktien ausgegeben werden 
             (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Darüber hinaus darf der 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     zur Gewinnung von Sacheinlagen, etwa der 
               Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Unternehmen, 
               gegen Einbringung von Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen oder gegen Einbringung sonstiger 
               Vermögensgegenstände, 
 
 
         -     um Aktien in angemessenem Umfang, höchstens 
               jedoch mit einem auf diese insgesamt entfallenden 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2.496.000,00, 
               an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der Gesellschaft 
               nachgeordneter verbundener Unternehmen auszugeben, 
 
 
         -     um den Inhabern und/oder Gläubigern von 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von 
               Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -2-

unmittelbar oder durch eine (unmittelbare oder mittelbare) 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben worden sind, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
               Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder 
               Optionspflichten zustände, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 2.496.000,00 und 10 
               von 100 des im Zeitpunkt der Ausgabe neuer Aktien 
               vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet. Das in diesem Spiegelstrich genannte 
               Maximalvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag 
               des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den 
               sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
               Optionspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
               seit dem 22. Mai 2014 in unmittelbarer, entsprechender 
               oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben bzw. veräußert worden sind. 
 
 
 
             Soweit das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen 
             wird, kann es den Aktionären auch in Form eines mittelbaren 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gewährt werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.' 
 
 
       c)    Das bestehende genehmigte Kapital, geschaffen mit 
             der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Juni 2009 
             erteilten Ermächtigung, wird mit Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
 
     2.    Zustimmung zum Beschluss der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 über die Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
           Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Änderung 
           von § 4 Abs. 8 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch 
           Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu dem folgenden Beschluss der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2014: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl, Laufzeit 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (zusammen im Folgenden 
             'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
             der Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte 
             und/oder Wandlungs- oder Optionspflichten bezogen auf neue, 
             auf den Inhaber lautende Stammaktien oder auf den Inhaber 
             lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien der Gesellschaft mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
             zu EUR 12.480.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen zu gewähren oder aufzuerlegen. 
             Dabei dürfen jedoch Wandlungs- und Optionsrechte sowie 
             Wandlungs- und Optionspflichten bezogen auf neue, auf den 
             Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien nur in dem 
             Umfang gewährt werden, in dem der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf zum Gewährungszeitpunkt bestehende 
             Stammaktien entfällt, den anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der auf zum Gewährungszeitpunkt bestehende 
             stimmrechtslose Vorzugsaktien entfällt, übersteigt. Die 
             Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- und Optionsrechte 
             bzw. Wandlungs- und Optionspflichten dürfen mit oder ohne 
             Laufzeitbegrenzung begeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Der 
             Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen darf EUR 
             200.000.000,00 bzw. den jeweiligen Gegenwert in einer 
             anderen gesetzlichen Währung nicht übersteigen. Eine 
             Begebung darf auch durch eine (unmittelbare oder mittelbare) 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft erfolgen; in diesem Fall 
             wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht vorbehaltlich der nachstehenden 
             Ermächtigungen ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
             zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, 
             indem die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
             gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Wenn sowohl Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten auf den Bezug von auf den Inhaber lautenden 
             Stammaktien als auch Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechten auf den Bezug von auf den Inhaber 
             lautenden Vorzugsaktien begeben werden, kann das Bezugsrecht 
             für Inhaber von Aktien einer Gattung auf die 
             Schuldverschreibungen, die Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
             Aktien der jeweils anderen Gattung gewähren, ausgeschlossen 
             werden, soweit das Bezugsverhältnis zur Zeichnung der 
             Schuldverschreibungen für die Inhaber beider Aktiengattungen 
             gleich festgesetzt wird (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). 
 
 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
             Schuldverschreibungen auszuschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von bereits zuvor gewährten Wandlungs- 
               oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den 
               Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
               Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               der Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung der 
               Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde 
               sowie 
 
 
         -     sofern Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
               oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
               Optionspflichten bezogen auf neue, auf den Inhaber 
               lautende Vorzugsaktien gegen bar ausgegeben werden und der 
               Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet, 
               wobei jedoch die zur Bedienung der dabei begründeten 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/oder 
               Optionspflichten auszugebenden Vorzugsaktien insgesamt 10 
               von 100 des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
               zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
               dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung 
               dieser Ermächtigung. Das in diesem Spiegelstrich genannte 
               Maximalvolumen der zur Bedienung auszugebenden 
               Vorzugsaktien verringert sich um den anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich 
               Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
               Optionspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
               seit dem 22. Mai 2014 in unmittelbarer, entsprechender 
               oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben bzw. veräußert worden sind. 
 
 
 
             Die Emissionen der Wandel- und/oder 

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April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -3-

Optionsschuldverschreibungen sollen jeweils in unter sich 
             gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
 
             Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungsrecht können die Inhaber bzw. Gläubiger ihre 
             Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in 
             neue, auf den Inhaber lautende Stammaktien und/oder neue, 
             auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien der 
             Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen niedrigeren 
             Ausgabepreis nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis 
             ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer 
             Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
             für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
             sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag 
             liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
             Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf ein 
             Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet sowie 
             gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
             werden. Im Übrigen kann festgelegt werden, dass Spitzen 
             zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
             vorsehen. In diesem Fall gilt der vorstehende Absatz 
             entsprechend. 
 
 
             Optionsrecht, Optionspflicht 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
             Optionsrecht werden jeder Schuldverschreibung ein oder 
             mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. 
             Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
             festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der 
             Gesellschaft berechtigen. Es kann vorgesehen werden, dass 
             Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
             Die Optionsbedingungen können außerdem vorsehen, dass der 
             Optionspreis auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung festgesetzt werden kann. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden 
             Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung 
             bzw. eines unter dem Nennwert liegenden Ausgabepreises nicht 
             übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
             vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
             Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
             Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Optionspflicht 
             vorsehen. In diesem Fall gilt der vorstehende Absatz 
             entsprechend. 
 
 
             Ersetzungsbefugnis 
 
 
             In den Anleihebedingungen kann das Recht der Gesellschaft 
             vorgesehen werden, im Falle der Wandlung oder 
             Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern 
             einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 
             andernfalls zu liefernden Aktien dem arithmetischen 
             Mittelwert der Schlusskurse der Vorzugsaktien der 
             Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen 
             festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen 
             können auch vorsehen, dass eine Schuldverschreibung, die mit 
             Wandlungsrechten oder Optionsrechten oder -pflichten 
             verbunden ist, statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt wird oder die 
             Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten durch 
             Lieferung solcher Aktien erfüllt werden können. Die 
             Anleihebedingungen können auch eine Kombination der 
             vorgenannten Erfüllungsformen vorsehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch das Recht der 
             Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit einer 
             Schuldverschreibung, die mit Wandlungsrechten oder 
             Optionsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst 
             auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder 
             Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
             fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für 
             eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der 
             Fälle, in denen eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
             vorgesehen ist, mindestens 80 % des arithmetischen 
             Mittelwerts der Schlusskurse der Vorzugsaktien der 
             Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag 
             der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, betragen. 
             Für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts muss der 
             jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine 
             Stückaktie der Gesellschaft mindestens 80 % des 
             arithmetischen Mittelwerts der Schlusskurse der 
             Vorzugsaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit 
             Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, 
             damit der Wandlungs- oder Optionspreis gemäß § 186 Absatz 2 
             Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, 
             betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
             In den Fällen einer Wandlungs-/Optionspflicht oder in Fällen 
             der Ersetzungsbefugnis muss der Wandlungs- oder Optionspreis 
             nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens 
             entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem 
             arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Vorzugsaktien 
             der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor dem Tag der 
             Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
             entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
             des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 
             AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG können die 
             Anleihebedingungen Verwässerungsschutzklauseln für den Fall 
             vorsehen, dass die Gesellschaft während der Wandlungs- bzw. 
             Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- bzw. 
             Optionsanleihen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt 
             oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
             Optionspflicht zustünde, soweit die Anpassung nicht bereits 
             durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Die Bedingungen 
             können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu 
             einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des 
             Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf 
             der anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
             Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der 
             Schuldverschreibung bzw. einen vom Nennbetrag abweichenden 
             Ausgabebetrag nicht übersteigen, soweit sich aus § 199 
             Absatz 2 AktG nichts anderes ergibt. 
 
 
             Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen, 
             insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
             Laufzeit, Stückelung und Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, 
             die Festsetzung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder 
             die Zusammenlegung von Spitzen und die Barzahlung statt 
             Lieferung festzusetzen. Für den Fall der Ausgabe durch eine 
             (unmittelbare oder mittelbare) 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft hat der Vorstand 

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April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -4-

zusätzlich das Einvernehmen mit den Organen der die 
             Schuldverschreibung begebenden 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft herzustellen. 
 
 
       b)    Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 12.480.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 4.800.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stammaktien und/oder neuen, auf den Inhaber 
             lautenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
             der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             oder Optionsrechten und/oder Wandlungs- oder 
             Optionspflichten, die von der Gesellschaft oder durch eine 
             (unmittelbare oder mittelbare) 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft gemäß 
             vorstehender Ermächtigung ausgegeben bzw. garantiert werden. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem in vorstehender 
             Ermächtigung festgelegten Wandlungs- oder Optionspreis. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen 
             Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten 
             aus Schuldverschreibungen erfüllt werden und dabei nicht 
             andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital wird um bis zu EUR 12.480.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 4.800.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stammaktien und/oder neuen, auf den Inhaber 
             lautenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
             die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten und/oder Wandlungs- oder Optionspflichten, 
             die von der Gesellschaft oder durch eine (unmittelbare oder 
             mittelbare) Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der 
             Gesellschaft gemäß der von der Hauptversammlung am 22. Mai 
             2014 zu Punkt 9 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung 
             ausgegeben bzw. garantiert werden. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem in der vorgenannten Ermächtigung 
             festgelegten Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen 
             Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten 
             aus Schuldverschreibungen erfüllt werden und dabei nicht 
             andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
       d)    Die von der Hauptversammlung am 3. Juni 2009 
             erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, mit der Möglichkeit zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten 
             Kapitals, endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung, 
             soweit der Vorstand ermächtigt wird, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
 
   Berichte des Vorstands zu den Punkten 8 und 9 der Tagesordnung der 
   ordentlichen Hauptversammlung und zugleich zu den Punkten 1 und 2 der 
   gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung der ordentlichen 
   Hauptversammlung und zugleich zu Punkt 1 der Tagesordnung der 
   gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 gemäß §§ 203 
   Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG den nachfolgend wiedergegebenen Bericht über die Gründe 
   für die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts, die in dem 
   Genehmigten Kapital 2014 enthalten sind, welches der für den 22. Mai 
   2014 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung sowie der für den 
   gleichen Tag einberufenen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 
   zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird. Dieser Bericht liegt als 
   Bestandteil der Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tag der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf Verlangen jedem 
   Aktionär übersandt. 
 
   Das unter dem Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 22. Mai 
   2014 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2014 soll an die Stelle des 
   bisher in § 4 Abs. 7 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals 
   treten. Dieses bisherige genehmigte Kapital läuft am 2. Juni 2014 aus. 
   Der Beschluss über das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2014 wird nur 
   mit Zustimmung der Vorzugsaktionäre wirksam, deren Erteilung Vorstand 
   und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 1 der gesonderten Versammlung 
   der Vorzugsaktionäre vorschlagen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Grundkapital in der Zeit bis 
   zum 21. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in 
   Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 12.480.000,00 durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien und/oder stimmrechtsloser 
   Vorzugsaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Bei einer 
   Ausgabe von Vorzugsaktien hat der Vorstand § 139 Abs. 2 AktG zu 
   beachten, muss also dafür Sorge tragen, dass stimmrechtslose 
   Vorzugsaktien nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden 
   dürfen. 
 
   Das beantragte genehmigte Kapital soll den Vorstand unter anderem in 
   die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf 
   auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Bei 
   gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien kann der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des bestehenden 
   Beteiligungsverhältnisses der beiden Aktiengattungen das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit der Maßgabe einschränken, dass 
   Stammaktionäre nur Stammaktien und Vorzugsaktionäre nur Vorzugsaktien 
   beziehen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss macht es möglich, im 
   Rahmen der Kapitalerhöhung den relativen Besitzstand der 
   Aktionärsgruppen in ihrem Verhältnis zueinander unverändert zu 
   erhalten und trägt den Besonderheiten der jeweiligen Beteiligung 
   angemessen Rechnung. 
 
   Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht in bestimmten weiteren Fällen 
   auszuschließen. 
 
     a)    Der mögliche Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables 
           Bezugsverhältnis darstellen zu können. Solche Spitzenbeträge 
           können sich abhängig vom Emissionsvolumen und der 
           Beteiligungshöhe der bezugsberechtigten Aktionäre ergeben. 
           Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts bezüglich der 
           Spitzenbeträge würde die technische Durchführung der 
           Kapitalmaßnahme erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
           entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
           bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. 
 
 
     b)    Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, 
           um die neuen Aktien zur Gewinnung von Sacheinlagen, etwa der 
           Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Unternehmen, gegen 
           Einbringung von Teilen von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen oder gegen Einbringung sonstiger 
           Vermögensgegenstände auszugeben, soll den Vorstand in die Lage 
           versetzen, ohne Beanspruchung der Börse Aktien der 
           Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten 
           Einzelfällen Unternehmen, die im Bereich der Kernkompetenzen 
           des Unternehmens tätig sind, Teile von solchen Unternehmen 
           oder Beteiligungen an solchen Unternehmen oder auch andere 
           Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien der 
           Gesellschaft erwerben zu können. Die Überlassung neuer Aktien 
           als Akquisitionswährung ermöglicht es, derartige Erwerbe 
           liquiditätsschonend durchzuführen. Zudem zeigt die Praxis, 

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April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -5-

dass die Veräußerer attraktiver Akquisitionsobjekte als 
           Gegenleistung nicht selten die Überlassung von Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangen. Dabei erfordern 
           Akquisitions- oder andere Erwerbsvorhaben in der Regel rasche 
           Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der 
           Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch 
           und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten 
           bietende Gelegenheiten reagieren und Akquisitions- oder andere 
           Erwerbsgelegenheiten gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Es kommt durch 
           einen Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der 
           relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre und somit zu 
           einem Verwässerungseffekt. Bei Einräumung eines Bezugsrechts 
           wäre hingegen der Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen oder von Unternehmensbeteiligungen oder von 
           sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von 
           Stammaktien und/oder Vorzugsaktien nicht möglich, und die 
           damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen 
           Vorteile wären nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für 
           die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, 
           bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich entsprechende Akquisitions- 
           oder andere Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, wird der 
           Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dieser Möglichkeit der 
           Kapitalerhöhung Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann 
           tun, wenn der jeweilige Erwerb gegen Gewährung von 
           Berentzen-Aktien im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben 
           sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche 
           Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der 
           Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen, 
           Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder 
           sonstiger Vermögensgegenständen andererseits werden neutrale 
           Bewertungsgutachten von anerkannten und renommierten 
           Dienstleistern (bspw. Wirtschaftsprüfern) sein. Über die 
           Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der 
           Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen 
           etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Berentzen-Gruppe 
           Aktiengesellschaft folgt. 
 
 
     c)    Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, bei einer 
           Erhöhung des Grundkapitals das Bezugsrecht auszuschließen, um 
           Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der Gesellschaft 
           nachgeordneter verbundener Unternehmen auszugeben. Die 
           Ermächtigung soll dem Vorstand die Möglichkeit eröffnen, den 
           Mitarbeitern der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und 
           nachgeordneter verbundener Unternehmen Aktien der Gesellschaft 
           bis zu einem anteilig auf diesen entfallenden Betrag des 
           Grundkapitals von insgesamt höchstens EUR 2.496.000,00 zum 
           Erwerb anzubieten. Durch die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter 
           wird eine verstärkte Bindung der Mitarbeiter an das 
           Unternehmen und eine erhöhte Motivation bewirkt, was dem 
           Unternehmen und damit auch den Aktionären der Berentzen-Gruppe 
           Aktiengesellschaft zugute kommt. Die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden durch die 
           Begrenzung des möglichen Gesamtbetrages auf höchstens EUR 
           2.496.000,00 angemessen gewahrt: Er entspricht 10 Prozent des 
           Grundkapitals der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft. Die 
           Aktien können den Arbeitnehmern mit einem angemessenen 
           Nachlass gegenüber dem Marktwert überlassen werden. 
 
 
     d)    Zudem soll das Bezugsrecht auch ausgeschlossen 
           werden können, um den Inhabern und/oder Gläubigern von 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von 
           Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
           unmittelbar oder durch eine (unmittelbare oder mittelbare) 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben worden sind, ein 
           Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
           ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
           nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
           zustände. Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sind zur 
           Erleichterung der Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig 
           mit einem Verwässerungsschutz versehen, der besagt, dass den 
           Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen bei 
           nachfolgenden Aktienausgaben mit Bezugsrecht der Aktionäre 
           anstelle einer Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises 
           ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
           auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn die Gesellschaft 
           von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob sie 
           ihr Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. 
           ihre Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllt wäre. Dies hat den 
           Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
           Verwässerungsschutz durch Reduktion des Wandlungs- bzw. 
           Optionspreises - einen höheren Ausgabekurs für die bei der 
           Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen 
           kann. Um dies zu erreichen, ist ein teilweiser 
           Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Auch er hat jedoch nur 
           einen begrenzten Umfang. 
 
 
     e)    Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
           werden können, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
           erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 
           des Grundkapitals im Rahmen der Volumengrenze des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG liegt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
           Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
           Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne 
           der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom Börsenpreis wird 
           voraussichtlich nicht über 3 Prozent, jedenfalls aber maximal 
           bei 5 Prozent des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage 
           versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen 
           und dabei durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
           hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der 
           Eigenmittel zu erreichen. Der durch eine marktnahe 
           Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der 
           Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie als im 
           Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und insoweit zu 
           einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Durch den 
           Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des 
           Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich 
           kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. 
           Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung 
           des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
           Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten 
           besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich 
           ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
           Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
           auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Diese Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt somit im Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer 
           Verringerung der relativen Beteiligungsquote und, sofern ein 
           Stimmrecht besteht, des relativen Stimmrechtsanteils der 
           vorhandenen Aktionäre und somit zu einem Verwässerungseffekt. 
           Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren 
           relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen 
           die Möglichkeit, die hierzu erforderliche Aktienzahl zu im 
           Wesentlichen gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. 
           Durch eine so genannte Anrechnungsklausel wird zudem 
           sichergestellt, dass die Volumengrenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 ohne 
           Zutun der Hauptversammlung nur einmal ausgeschöpft werden 
           kann. Danach verringert sich das Maximalvolumen um den 

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April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -6-

anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt 
           oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen 
           beziehen, die seit dem 22. Mai 2014 in unmittelbarer, 
           entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert worden sind. 
 
 
   Soweit das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, soll 
   es den Aktionären auch in Form eines so genannten mittelbaren 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gewährt werden können. 
 
   Bei Abwägung der genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
   die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
   Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung eines 
   möglichen Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und 
   gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung der ordentlichen 
   Hauptversammlung und zugleich zu Punkt 2 der Tagesordnung der 
   gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG den nachfolgend wiedergegebenen Bericht über die Gründe 
   für die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts, die in der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen enthalten sind, welche der für den 22. 
   Mai 2014 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung sowie der für den 
   gleichen Tag einberufenen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 
   zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird. Dieser liegt als Bestandteil 
   der Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tag der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf Verlangen jedem 
   Aktionär übersandt. 
 
   Um der Gesellschaft ein zusätzliches Finanzierungsinstrument zur 
   Verfügung zu stellen, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen bezogen auf Aktien mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis EUR 12.480.000,00 
   beschlossen werden. Das neu zu schaffende bedingte Kapital, das der 
   Erfüllung von Wandlungs- und Optionsrechten aus diesen 
   Schuldverschreibungen dient, soll dementsprechend EUR 12.480.000,00 
   betragen. Das entspricht der Hälfte des Grundkapitals und mithin dem 
   gesetzlich maximal zulässigen Höchstbetrag des bedingten Kapitals. Die 
   Gesellschaft soll dabei Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 200.000.000,00 ausgeben können. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen bietet für die Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der 
   Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage 
   attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und 
   hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche 
   Entwicklung zu schaffen. Die Einräumung von Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechten eröffnet der Gesellschaft die zusätzliche Chance, dass 
   ihr die durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommenen Gelder 
   zum Teil als Eigenkapital erhalten bleiben. 
 
   Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht darüber hinaus die 
   Aufnahme von Fremdkapital zu attraktiven Konditionen, das je nach 
   Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für Bonitätsprüfungen als 
   auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich 
   eingestuft werden kann. Die erzielten Wandlungs- bzw. Optionsprämien 
   sowie die Eigenkapitaleinstufung kommen der Kapitalbasis der 
   Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung günstiger 
   Finanzierungen. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben der 
   Einräumung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten auch Wandlungs- 
   und/oder Optionspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für 
   die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Da im Bereich der 
   so genannten hybriden Finanzierungsinstrumente mittlerweile 
   Finanzierungsformen üblich werden, die auch eine unbegrenzte Laufzeit 
   vorsehen, sieht die Ermächtigung vor, dass die Schuldverschreibungen 
   sowie die Wandlungs- und Optionsrechte bzw. Wandlungs- und 
   Optionspflichten auch ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden dürfen. 
   Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche 
   Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder durch eine 
   (unmittelbare oder mittelbare) Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft zu 
   platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. 
 
   Um das Spektrum der möglichen Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- 
   oder Optionsrechte verbriefen, auch entsprechend nutzen zu können, 
   erscheint es sachgerecht, das zulässige Emissionsvolumen auf einen 
   Gesamtnennbetrag von EUR 200.000.000,00 und das bedingte Kapital, das 
   zur Erfüllung der Wandlungs- und Optionsrechte dient, mit EUR 
   12.480.000,00 festzulegen. Durch Letzteres wird sichergestellt, dass 
   dieser Ermächtigungsrahmen voll ausgenutzt werden kann. Die Anzahl der 
   Aktien, die zur Erfüllung von Wandlungs- und Optionsrechten aus einer 
   Schuldverschreibung mit einem bestimmten Emissionsvolumen notwendig 
   ist, hängt in der Regel vom Börsenkurs der Berentzen-Vorzugsaktie im 
   Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibung bzw. - in Fällen einer 
   Wandlungs-/Optionspflicht oder in Fällen der Ersetzungsbefugnis - 
   gegebenenfalls auch von dem Börsenkurs der Berentzen-Vorzugsaktie 
   während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder einem 
   anderen festgelegten Zeitpunkt ab. Wenn bedingtes Kapital in 
   ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit zur 
   vollständigen Ausnutzung des Ermächtigungsrahmens für die Begebung von 
   Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gesichert. 
 
   Den Aktionären ist bei der Begebung von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen vorbehaltlich der nachstehend 
   dargestellten Ermächtigungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
   Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, indem die 
   Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. 
   diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit 
   der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht um eine inhaltliche 
   Beschränkung des Bezugsrechts, da den Aktionären hier in gleichem 
   Umfang Bezugsrechte gewährt werden wie bei einem direkten Bezug. 
 
   Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass der Vorstand das Bezugsrecht 
   für Inhaber von Aktien einer Gattung auf Schuldverschreibungen, die 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der jeweils anderen Gattung 
   gewähren, ausschließen kann (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss); dies 
   gilt jedoch nur dann, wenn sowohl Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechten auf den Bezug von auf den Inhaber lautende 
   Stammaktien als auch Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechten auf den Bezug von auf den Inhaber lautenden 
   Vorzugsaktien begeben werden, und nur soweit das Bezugsverhältnis zur 
   Zeichnung der Schuldverschreibungen für die Inhaber beider 
   Aktiengattungen gleich festgesetzt wird. Durch ein solches 
   gattungsbezogenes Bezugsrecht wird dem Gedanken der Gleichbehandlung 
   und der Funktion des Bezugsrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der 
   bestehenden anteiligen Stimm- und Vermögensrechte, Rechnung getragen. 
   Ebenso wird erreicht, dass jeder Aktionär bei der Ausübung des 
   Bezugsrechts weiterhin die Möglichkeit hat, am Grundkapital der 
   Gesellschaft in der gleichen Aktiengattung im gleichen Verhältnis 
   beteiligt zu bleiben. 
 
   Allerdings kann der Vorstand über den gekreuzten 
   Bezugsrechtsausschluss hinaus das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats auch aus einem oder mehreren der 
   nachfolgend erläuterten Gründe ausschließen: 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies ermöglicht die 
   Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung durch runde Beträge und 
   erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und liegt 
   daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
   Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten, die zum Erwerb von 
   Aktien der Gesellschaft berechtigen, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   gewähren zu können, wie es ihm nach Ausübung der Wandlungs- oder 
   Optionsrechte zustehen würde. Dadurch kann verhindert werden, dass im 
   Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder 
   Optionsrechte nach den Regelungen, die üblicherweise in 
   Schuldverschreibungsbedingungen vorgesehen werden, ermäßigt werden 
   muss. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, die ein Recht auf den Bezug von 
   auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien gewähren, in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insoweit auszuschließen, als 
   sich die Ausgabe der Vorzugsaktien aufgrund von eingeräumten Wandel- 
   oder Optionsrechten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   beschränkt und die Ausgabe der Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert 
   dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Die auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegründete Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
   kurzfristig günstige Börsensituationen durch eine marktnahe 
   Festsetzung der einzelnen Konditionen für die jeweilige 
   Schuldverschreibungsemission zu nutzen. Dies ist bei einer Wahrung des 
   Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar erlaubt § 186 Absatz 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises erst am drittletzten Tag 
   der Bezugsfrist. Jedoch besteht auch dann noch wegen der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Schuldverschreibungsbedingungen und demzufolge zu nicht marktnahen 
   Konditionen führt. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren und könnte 
   rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt sein, die 
   ihrerseits zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
   Für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses gilt gemäß § 221 Absatz 4 
   Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   entsprechend. Die dort geregelte 10 %-Grenze für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts in Höhe von 10 % des Grundkapitals ist zwingend 
   einzuhalten. Auf die 10 %-Grenze werden die Aktien angerechnet, die 
   aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener 
   Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen bar veräußert 
   werden, sowie Aktien, die zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   gemäß § 4 Absatz 7 der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich zudem, dass der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. 
   Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung der bereits bestehenden Aktien nicht 
   eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts eintritt, kann durch die Errechnung des hypothetischen 
   Börsenpreises der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung nach 
   anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden und Vergleich 
   mit dem Ausgabepreis ermittelt werden. Liegt nach pflichtgemäßer 
   Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen 
   Börsenpreis der Vorzugsaktien zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibung, ist nach dem Sinn und Zweck des § 
   186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen der 
   unwesentlichen Abweichung zulässig. Je geringer die Abweichung, desto 
   mehr sinkt der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf nahezu 
   null, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
   nennenswerter Nachteil entstehen kann. Der Beschluss sieht deshalb 
   vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibung, die ein Recht auf den Bezug von auf den 
   Inhaber lautenden Vorzugsaktien gewährt, nach pflichtgemäßer Prüfung 
   zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu 
   keiner nennenswerten Verwässerung des Werts der Vorzugsaktien führt. 
   Soweit der Vorstand es in der jeweiligen Situation für angemessen 
   hält, sachkundigen Rat einzuholen, wird er sich der Unterstützung 
   durch die die Emission begleitenden Konsortialbanken, durch 
   unabhängige Investmentbanken oder durch 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedienen. 
 
   Zum anderen ist es den Aktionären, insbesondere mit Blick auf die 
   Beschränkungen des Umfangs der Ermächtigung auf bis zu 10 %, möglich, 
   ihre Beteiligungsquote an der Gesellschaft durch Zukäufe über die 
   Börse aufrecht zu erhalten. 
 
   Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die mit den Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen gewährten Wandlungs- oder Optionsrechte 
   zu bedienen und/oder die Erfüllung der Wandlungs- oder 
   Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. 
   Stattdessen sollen aber auch andere Erfüllungsformen eingesetzt werden 
   können. 
 
   Bei Abwägung der genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
   die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
   Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung eines 
   möglichen Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und 
   gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der 
   Vorzugsaktionäre und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und 
   zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Vorzugsaktionäre 
   berechtigt, die sich vor der gesonderten Versammlung anmelden und der 
   Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung muss in 
   Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
   sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem 
   depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts 
   hat sich auf den Beginn, also 00:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit 
   (MESZ), des 1. Mai 2014 zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag). 
 
   Der Nachweis kann bei nicht in Girosammelverwahrung befindlichen 
   Aktien auch durch ein Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien 
   ausgestellt werden. 
 
   Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   der Gesellschaft jeweils bis spätestens am 15. Mai 2014, 24:00 Uhr 
   (MESZ) unter der Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS51GM 
   80311 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)89/5400-2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   zugehen. 
 
   Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Vorzugsaktionären 
   Eintrittskarten für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre 
   übersandt, die der Erleichterung der organisatorischen Abwicklung 
   dienen und auch ein Vollmachtsformular (siehe dazu noch weiter unten) 
   enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Vorzugsaktionäre, frühzeitig für die 
   Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre oder die Ausübung 
   des Stimmrechts. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und für die Ausübung des 
   Stimmrechts in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als 
   Vorzugsaktionär nur, wer den zuvor beschriebenen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erbracht hat. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem Nachweis geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Vorzugsaktien einher. Auch im Fall 
   der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung der Vorzugsaktien nach 
   dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich der 
   Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von 
   Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur 
   Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und 
   auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
   Zuerwerbe von Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag. Wer zum 
   Nachweisstichtag nicht Vorzugsaktionärs ist, aber noch vor der 
   gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre Vorzugsaktien erwirbt, 
   ist im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Vorzugsaktionär 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Vorzugsaktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der 
   gesonderten Versammlung und hinsichtlich der Ausübung ihres 

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April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

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