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Dow Jones News
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DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

First Sensor AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.04.2014 15:23 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   FIRST SENSOR AG 
 
   BERLIN 
 
   ISIN: DE0007201907 
   WKN: 720190 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER FIRST SENSOR AG AM 23. 
   MAI 2014 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, die 
 
   am Freitag, den 23. Mai 2014, 
   um 10:00 Uhr, 
   im Pentahotel Berlin Köpenick, Grünauer Straße 1, 12557 Berlin 
 
   stattfindet. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           First Sensor AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013, des Lageberichts der First Sensor AG und des 
           Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. 
           Dezember 2013 (einschließlich des erläuternden Berichts des 
           Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 
           HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
           Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur 
           Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im Internet 
           unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' 
           unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Sie 
           werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme 
           der Aktionäre ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss im März 2014 
           gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
           einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der First Sensor AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 7.241.299,00 Euro auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands für das am 31. Dezember 2013 beendete 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2013 beendete 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
           und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die 
           prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts 
           für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Karl-Wiechert-Allee 1d, 30625 Hannover, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
           Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014, 
           soweit diese erfolgen sollte, zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Anpassung des 
           Aktienoptionsplans 2013 gemäß Beschlussfassung zu TOP 6 der 
           Hauptversammlung vom 20. August 2013 
 
 
   Mit Beschlussfassung zu TOP 6 der Hauptversammlung vom 20. August 2013 
   ist das Aktienoptionsprogramm 2013 implementiert worden. Nachfolgend 
   soll die Verteilung der verfügbaren Optionen auf den Kreis der 
   Bezugsberechtigten geändert werden. Dazu soll das Gesamtvolumen des 
   Aktienoptionsplans 2013 von maximal 568.000 Bezugsrechten auf die drei 
   Gruppen der Bezugsberechtigten neu aufgeteilt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Ziffer d) 1. (a) Satz 3 des zu TOP 6 gefassten Beschlusses der 
   Hauptversammlung vom 20. August 2013 wird angepasst und lautet nunmehr 
   wie folgt: 
 
   'Das Gesamtvolumen teilt sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen der 
   Bezugsberechtigten auf: 
 
     (i)   für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
           maximal 300.000 Optionen (mithin bis zu ca. 52,8 %) 
 
 
     (ii)  für Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
           Unternehmen maximal 90.000 Optionen (mithin bis zu ca. 15,8 %) 
 
 
     (iii) für Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener 
           Unternehmen maximal 178.000 Optionen (mithin bis zu ca. 31,3 
           %)' 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat begründen den Beschlussvorschlag wie folgt: 
 
   Im Zuge der neuen strategischen Ausrichtung und Anpassung der 
   Organisationsstruktur der First Sensor AG in Business Units ('BU') 
   wurden BU-Leiter ernannt. Diese BU-Leiter sind im aktienrechtlichen 
   Sinne nicht Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, 
   da hierfür auf die Organzugehörigkeit und somit auf die Stellung als 
   Geschäftsführer im Sinne des GmbH-Gesetzes abgestellt wird. Damit 
   zählen die BU-Leiter im Rahmen des Aktienoptionsprogramms zur Gruppe 
   der 'Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen'. Der 
   Vorstand möchte jedoch verstärkt die BU-Leiter und auch die 
   Mitarbeiter im Rahmen des Aktienoptionsprogramms berücksichtigen und 
   für diese Gruppe mehr Aktienoptionen zur Verfügung stellen. 
 
   Die zusätzliche Zahl von 44.000 Bezugsrechten für die Gruppe 
   'Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen' geht 
   vollständig zu Lasten der Bezugsrechte, die ursprünglich zur 
   Verteilung an die Gruppe 'Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
   Unternehmen' vorgesehen waren. Die Gesamtzahl der Bezugsrechte bleibt 
   gegenüber dem Beschluss der Hauptversammlung vom 20. August 2013 
   unverändert. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Anpassung 
           des Gewinnabführungsvertrages zwischen der First Sensor AG und 
           der Lewicki microelectronic GmbH 
 
 
   Die First Sensor AG (zum damaligen Zeitpunkt noch firmierend als 
   'Silicon Sensor International AG') und die Lewicki microelectronic 
   GmbH haben am 21. März 2006 zur Herstellung der steuerlichen 
   Organschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Aufgrund von 
   Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der 
   Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. 
   Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes neu 
   gefasst worden. Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen 
   Organschaft ist nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch 
   Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes 'in seiner 
   jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Zusätzlich soll im 
   Gewinnabführungsvertrag die im Jahre 2009 eingeführte zusätzliche 
   Beschränkung der Gewinnabführung (Verweis des § 301 AktG auf § 268 
   Abs. 8 HGB) zur Klarstellung durch einen dynamischen Verweis auf § 301 
   AktG aufgenommen werden. Zur Anpassung an diese Gesetzesänderungen 
   soll der bestehende Gewinnabführungsvertrag unter Fortführung der 
   zwischen den Parteien bestehenden Organschaft geändert werden. 
 
   Die First Sensor AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses der 
   Änderungsvereinbarung alleinige Gesellschafterin der Lewicki 
   microelectronic GmbH und ist dies auch zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderungsvereinbarung zum 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der First Sensor AG und der Lewicki 
   microelectronic GmbH zuzustimmen. Durch die Änderungsvereinbarung 
   sollen § 1 und § 2 des Gewinnabführungsvertrags wie folgt angepasst 
   werden: 
 
   § 1 Nr. 1 Satz 1 des Gewinnabführungsvertrags wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Lewicki microelectronic GmbH wird während der Vertragsdauer ihren 
   ganzen Gewinn an First Sensor AG (zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses 
   Gewinnabführungsvertrages noch firmierend unter Silicon Sensor 
   International AG) abführen; § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
   Fassung gilt entsprechend.' 
 
   § 2 Nr. 1 des Gewinnabführungsvertrags wird wie folgt neu gefasst: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -2-

'Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in 
   ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.' 
 
   ***** 
 
   Der aktuell bestehende Gewinnabführungsvertrag, die 
   Änderungsvereinbarung, der geänderte Text des gesamten 
   Gewinnabführungsvertrages, der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
   First Sensor AG und der Geschäftsführung der Lewicki microelectronic 
   GmbH nach § 293a AktG sowie die weiteren nach § 293f AktG 
   auszulegenden Dokumente liegen von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der First Sensor AG 
   (Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin) zur Einsichtnahme der 
   Aktionäre aus. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   ausgelegt. Auf Verlangen werden Abschriften dieser Unterlagen jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos zugesandt; sie sind auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.first-sensor.com im Bereich 
   'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. 
   Einer Vertragsprüfung nach § 293b AktG bedurfte es nicht, da die First 
   Sensor AG alle Geschäftsanteile an der Lewicki microelectronic GmbH 
   hält. 
 
     8.    Beschlussfassung über die Wahl von zwei 
           Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
   a) Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Götz Gollan endet mit 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2014. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
     -     Herrn Götz Gollan, Mitglied des Vorstands der 
           Bankhaus Dr. Masel AG, Berlin, wohnhaft in Kelkheim/Taunus, 
 
 
   mit Wirkung ab dem Ablauf dieser Hauptversammlung erneut zum Mitglied 
   des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Herr Gollan ist Vorstandsmitglied der Bankhaus Dr. Masel AG, Berlin. 
   Er ist seit Juni 2010 Mitglied des Aufsichtsrats und derzeit 
   stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der First Sensor AG. 
 
   Herr Gollan ist Mitglied in folgendem gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat 
 
     *     Capitell Vermögens-Management AG, Frankfurt am 
           Main. 
 
 
   Herr Gollan ist darüber hinaus nicht Mitglied in vergleichbaren 
   Kontrollgremien. 
 
   Die Amtszeit des wieder gewählten Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit 
   Ablauf dieser Hauptversammlung und endet gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung 
   mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, d. h. 
   mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Wahl 
   erfolgt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Der Lebenslauf von Herrn Gollan ist auf der Internetseite der First 
   Sensor AG unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' 
   unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
   b) Herr Volker Hichert hat mit Wirkung zum Ablauf der diesjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
     -     Herrn Marc de Jong, CEO (Geschäftsführer) der 
           InnoMarket BV, Eindhoven, Niederlande, 
 
 
   mit Wirkung ab dem Ablauf dieser Hauptversammlung zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Herr Marc de Jong ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten. Herr Marc de Jong ist Mitglied in folgenden 
   vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
     *     Aufsichtsrat (Advisory Board) der Technischen 
           Universität Eindhoven. 
 
 
   Nach Ziff. 5.4.1 Absatz 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die 
   Hauptversammlung die geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten zum 
   Unternehmen offenlegen. Der Aufsichtsrat gibt insoweit bekannt, dass 
   zwischen der First Sensor AG und Herrn Marc de Jong eine 
   Beratungsvereinbarung geschlossen wurde, wonach Herr Marc de Jong die 
   First Sensor AG u. a. im Bereich Technologie, Strategie und 
   Benchmarking berät. 
 
   Die Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit Ablauf 
   dieser Hauptversammlung und endet gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung mit 
   Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, d. h. mit 
   Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Wahl 
   erfolgt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung in Verbindung 
   mit § 96 Abs. 1 AktG aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre 
   zusammen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der 
   Hauptversammlung gewählt (§ 101 Abs. 1 AktG). Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahl soll als Einzelwahl 
   durchgeführt werden. 
 
   Der Lebenslauf von Herrn Marc de Jong ist auf der Internetseite der 
   First Sensor AG unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor 
   Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
     9.    Beschlussfassung über eine Änderung von § 13 der 
           Satzung (Aufsichtsratsvergütung) 
 
 
   Die Anforderungen an die Arbeit der Aufsichtsräte börsennotierter 
   Gesellschaften sind weiter gestiegen, womit eine weiter erhöhte 
   Arbeitsbelastung sowie gestiegene Verantwortung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats einhergeht. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat eine Anpassung der Aufsichtsratsvergütung vor. 
   Insbesondere der erhöhte zeitliche Aufwand soll bei der Vergütung 
   entsprechend berücksichtigt und die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung ab Beginn des seit dem 01.01.2014 
   laufenden Geschäftsjahres erhöht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   § 13 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '§ 13 
   Vergütung 
 
     1.    Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach Ablauf 
           des Geschäftsjahres eine Vergütung in Höhe von 20.000,00 Euro 
           für jedes volle Jahr ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Für 
           den Vorsitzenden des Aufsichtsrats erhöht sich diese Vergütung 
           auf 50.000,00 Euro, für seinen Stellvertreter erhöht sich 
           diese Vergütung auf 30.000,00 Euro. Die Mitglieder des 
           Aufsichtsrates werden in eine im Interesse der Gesellschaft 
           von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit 
           eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die 
           Gesellschaft. 
 
 
     2.    Die Gesellschaft erstattet jedem 
           Aufsichtsratsmitglied die ihm bei der Ausübung seines Amtes 
           entstandenen angemessenen und nachgewiesenen Auslagen sowie 
           die auf die Vergütung gegebenenfalls entfallende 
           Umsatzsteuer.' 
 
 
     II.   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung 
 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 49.907.215,00 Euro und ist 
   eingeteilt in 9.981.443 nennwertlose, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 5,00 
   Euro je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die 
   Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 9.981.443 und die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte auf 9.981.443. 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der 
   Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme 
   muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht 
   mitzurechnen sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in 
   Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz 
   hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß 
   § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 2. Mai 2014 
   zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen in 
   deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter 
   der Adresse 
 
           First Sensor AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/21027-298 
           E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
 
   bis spätestens zum Ablauf des 16. Mai 2014 zugehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform 
   (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
   sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:23 ET (13:23 GMT)

Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den 
   teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
   anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte 
   bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher 
   nichts weiter zu veranlassen. 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
   dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit 
   dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Vollmachten können jederzeit 
   - auch noch während der Hauptversammlung - erteilt werden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und 
   die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die 
   Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur 
   Verfügung. 
 
   Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die 
   besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, 
   dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher 
   Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die 
   betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen 
   besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die 
   Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden 
   Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das 
   Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
   Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder 
   Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der First Sensor 
   AG unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter 
   der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Sie werden zudem auf 
   Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. Die 
   Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem 
   zu Bevollmächtigenden erfolgen. 
 
   Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, 
   einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In diesem 
   Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Weisungen an ihn für die Ausübung des 
   Stimmrechts bedürfen ebenfalls der Textform; ohne diese Weisungen kann 
   der Stimmrechtsvertreter die Vollmacht nicht ausüben. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die 
   Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu 
   ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d. h. die 
   rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung muss vorliegen). Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die 
   Bestellung möglichst frühzeitig beim depotführenden Institut eingehen. 
 
   Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich von 
   Vollmachtsvordrucken für die Bevollmächtigung eines von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die 
   Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; sie 
   sind auch im Internet unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor 
   Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. Ebenso 
   bietet die Gesellschaft unter eben genannter Internetadresse an, die 
   Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter durch Nutzung 
   eines Online-Services zu erteilen. Auch hierzu benötigen die Aktionäre 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d. h. die rechtzeitige 
   Anmeldung zur Hauptversammlung muss vorliegen). 
 
     4.    Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 
           Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
     a)    Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 
           Abs. 2 AktG 
 
 
   Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro (dies 
   entspricht 100.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
   Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 22. April 2014 zugegangen 
   sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an: 
 
           First Sensor AG 
           Der Vorstand 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
 
 
   Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, 
   Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachweisen, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Bislang ist nicht 
   abschließend geklärt, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung der 
   dreimonatigen Vorbesitzzeit abzustellen ist. Die Regelungen werden zum 
   Teil so ausgelegt, dass vom Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens 
   bei der Gesellschaft zurückzurechnen ist (so die wohl überwiegende 
   Auffassung). Nach der Gegenmeinung soll vom Tag der Hauptversammlung 
   zurückzurechnen sein. Die Gesellschaft legt die letztgenannte, für die 
   Aktionäre günstigere Auslegung zugrunde und wird ordnungsgemäße 
   Verlangen daher bereits dann berücksichtigen, wenn der/die 
   Antragsteller nachweist/nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien ist/sind. 
   Bei der Berechnung dieser Frist ist der Tag der Hauptversammlung nicht 
   mitzurechnen. Die Aktien müssen danach also spätestens seit dem 23. 
   Februar 2014, 0:00 Uhr, gehalten werden. Ferner ist bei der Berechnung 
   der Aktienbesitzzeit § 70 AktG zu berücksichtigen. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
   Internetseite der First Sensor AG unter www.first-sensor.com im 
   Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' und 
   den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
     b) 
 
 
 
     Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 
     und § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den 
   Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der 
   Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfer und 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden. Gegenanträge müssen begründet 
   werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht. Solche Anträge (nebst 
   Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: 
 
 
 
 
 
     First Sensor AG 
     c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Telefax: +49 (0)89/21027-298 
     E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 

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April 11, 2014 09:23 ET (13:23 GMT)

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