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DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Klöckner & Co SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.04.2014 15:28 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Klöckner & Co SE 
 
   Duisburg 
 
   - ISIN DE000KC01000 - 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. KC0 100 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der Klöckner & Co SE am Freitag, den 
   23. Mai 2014, um 10.30 Uhr im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), 
   Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf. 
 
   Inhaltsverzeichnis 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Klöckner & Co SE und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, sowie 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
           Geschäftsjahres 2013 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
     5.    Zustimmung zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner European Operations 
           GmbH 
 
 
     6.    Zustimmung zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner Shared Services GmbH 
 
 
   Teilnahmevoraussetzungen und sonstige Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 
   3 AktG 
 
   Übertragung der Hauptversammlung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Klöckner & Co SE und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, sowie 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
           Geschäftsjahres 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gesamten für das 
           Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Klöckner & 
           Co SE in Höhe von EUR 16.160.054,59 in voller Höhe in die 
           anderen Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
 
           Der vom Vorstand am 24. Februar 2014 aufgestellte 
           Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind vom Aufsichtsrat 
           am 4. März 2014 gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung bedarf es daher insoweit nicht. Die 
           vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung jedoch 
           zugänglich zu machen und daher vom Zeitpunkt der Einberufung 
           der Hauptversammlung an unter der Internet-Adresse 
           www.kloeckner.com/hauptversammlung abrufbar. Sie liegen 
           darüber hinaus von der Einberufung der Hauptversammlung an in 
           den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am Silberpalais 1, 47057 
           Duisburg, und während der Hauptversammlung im Versammlungssaal 
           zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie 
           als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 
           37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Zustimmung zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner European Operations 
           GmbH 
 
 
           Zwischen der Klöckner & Co SE und der Klöckner European 
           Operations GmbH (vormals: Klöckner Global Sourcing GmbH) 
           bestand bislang ein am 18. April 2005 geschlossener 
           Ergebnisabführungsvertrag. Dieser Ergebnisabführungvertrag 
           wurde am 19. Dezember 2013 aufgehoben. Gleichzeitig haben die 
           Klöckner & Co SE als herrschendes Unternehmen und die Klöckner 
           European Operations GmbH als beherrschtes Unternehmen am 19. 
           Dezember 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           geschlossen, der den bisherigen Ergebnisabführungsvertrag 
           ersetzen soll. Im Vergleich zum bisherigen 
           Ergebnisabführungsvertrag wurde zum einen eine 
           Beherrschungskomponente ergänzt und zum anderen 
           sichergestellt, dass der im Ergebnisabführungsvertrag 
           enthaltene Verweis auf die gesetzliche Regelung zur 
           Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich nunmehr stets auf die 
           jeweils gültige Fassung dieser Norm bezieht. Anlass für 
           letztere Anpassung gab das am 26. Februar 2013 in Kraft 
           getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. 
           Dezember 2013 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Klöckner & Co SE. Die 
           Gesellschafterversammlung der Klöckner European Operations 
           GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 19. 
           Dezember 2013 zugestimmt. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
          Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           Zwischen der Klöckner & Co SE, nachfolgend 'Klöckner & Co' 
           genannt, und der Klöckner European Operations GmbH (vormals: 
           Klöckner Global Sourcing GmbH), nachfolgend 'KEO' genannt, 
           wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       (1)   Die KEO unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der Klöckner & Co. 
 
 
       (2)   Die Klöckner & Co ist hiernach berechtigt, der 
             Geschäftsführung der KEO hinsichtlich der Leitung der 
             Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung der KEO wird 
             hierdurch jedoch nicht berührt. 
 
 
       (3)   Klöckner & Co kann der Geschäftsführung der KEO 
             nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, 
             aufrecht zu erhalten oder zu beenden. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die KEO verpflichtet sich, vorbehaltlich einer 
             Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2, ihren 
             gesamten Jahresüberschuss, der sich ohne die Gewinnabführung 
             ergeben würde, an die Klöckner & Co abzuführen. Für den 
             Höchstbetrag der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung. 
 
 
       (2)   Die KEO kann mit Zustimmung der Klöckner & Co 
             Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
             Klöckner & Co aufzulösen und als Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen 
             ist ausgeschlossen. 
 
 
       (4)   Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
             Stichtag des Jahresabschlusses der KEO und wird zu diesem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:28 ET (13:28 GMT)

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