DJ DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Klöckner & Co SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 11.04.2014 15:28 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Klöckner & Co SE Duisburg - ISIN DE000KC01000 - - Wertpapier-Kenn-Nr. KC0 100 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Klöckner & Co SE am Freitag, den 23. Mai 2014, um 10.30 Uhr im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf. Inhaltsverzeichnis 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Klöckner & Co SE und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 5. Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner European Operations GmbH 6. Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner Shared Services GmbH Teilnahmevoraussetzungen und sonstige Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG Übertragung der Hauptversammlung Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Klöckner & Co SE und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gesamten für das Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Klöckner & Co SE in Höhe von EUR 16.160.054,59 in voller Höhe in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Der vom Vorstand am 24. Februar 2014 aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind vom Aufsichtsrat am 4. März 2014 gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher insoweit nicht. Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung jedoch zugänglich zu machen und daher vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internet-Adresse www.kloeckner.com/hauptversammlung abrufbar. Sie liegen darüber hinaus von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am Silberpalais 1, 47057 Duisburg, und während der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 5. Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner European Operations GmbH Zwischen der Klöckner & Co SE und der Klöckner European Operations GmbH (vormals: Klöckner Global Sourcing GmbH) bestand bislang ein am 18. April 2005 geschlossener Ergebnisabführungsvertrag. Dieser Ergebnisabführungvertrag wurde am 19. Dezember 2013 aufgehoben. Gleichzeitig haben die Klöckner & Co SE als herrschendes Unternehmen und die Klöckner European Operations GmbH als beherrschtes Unternehmen am 19. Dezember 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der den bisherigen Ergebnisabführungsvertrag ersetzen soll. Im Vergleich zum bisherigen Ergebnisabführungsvertrag wurde zum einen eine Beherrschungskomponente ergänzt und zum anderen sichergestellt, dass der im Ergebnisabführungsvertrag enthaltene Verweis auf die gesetzliche Regelung zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich nunmehr stets auf die jeweils gültige Fassung dieser Norm bezieht. Anlass für letztere Anpassung gab das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. Dezember 2013 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Klöckner & Co SE. Die Gesellschafterversammlung der Klöckner European Operations GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 19. Dezember 2013 zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Zwischen der Klöckner & Co SE, nachfolgend 'Klöckner & Co' genannt, und der Klöckner European Operations GmbH (vormals: Klöckner Global Sourcing GmbH), nachfolgend 'KEO' genannt, wird der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen: § 1 Leitung (1) Die KEO unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Klöckner & Co. (2) Die Klöckner & Co ist hiernach berechtigt, der Geschäftsführung der KEO hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung der KEO wird hierdurch jedoch nicht berührt. (3) Klöckner & Co kann der Geschäftsführung der KEO nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden. § 2 Gewinnabführung (1) Die KEO verpflichtet sich, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2, ihren gesamten Jahresüberschuss, der sich ohne die Gewinnabführung ergeben würde, an die Klöckner & Co abzuführen. Für den Höchstbetrag der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Die KEO kann mit Zustimmung der Klöckner & Co Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Klöckner & Co aufzulösen und als Gewinn abzuführen. (3) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. (4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der KEO und wird zu diesem
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Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der KEO, in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 1 wirksam wird. § 3 Verlustübernahme (1) Klöckner & Co ist gegenüber KEO entsprechend den auf Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsverträge anzuwendenden Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. (2) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend für die Verpflichtung zum Verlustausgleich. § 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Klöckner & Co und der Gesellschafterversammlung der KEO abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der KEO und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 Abs. 2 - rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens laufenden Geschäftsjahres der KEO. (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der KEO gekündigt werden. Dieser Vertrag kann allerdings erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der KEO gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG, § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG). Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Partei an. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Klöckner & Co kann diesen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der KEO zusteht, wenn die Klöckner & Co oder die KEO verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird, die Klöckner & Co die Beteiligung an der KEO in ein anderes Unternehmen einbringt oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne des Abschnitts 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags Anwendung findet. § 5 Schlussbestimmungen (1) Die Kosten dieses Vertrages, der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der KEO zu diesem Vertrag sowie die Kosten der Beurkundung der Hauptversammlung der Klöckner & Co und die Kosten der Eintragung im Handelsregister trägt die Klöckner & Co. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Klöckner & Co SE als herrschendem Unternehmen und der Klöckner European Operations GmbH, Duisburg, als abhängiger Gesellschaft zuzustimmen. Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen unter der Internet-Adresse www.kloeckner.com/hauptversammlung zugänglich: - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Klöckner & Co SE und der Klöckner European Operations GmbH vom 19. Dezember 2013 - Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie zusammengefasste Lageberichte der Klöckner & Co SE und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 - Jahresabschlüsse der Klöckner European Operations GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 - Vertragsbericht gemäß § 293a AktG (analog) des Vorstands der Klöckner & Co SE Die vorgenannten Unterlagen liegen darüber hinaus von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am Silberpalais 1, 47057 Duisburg, und während der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsicht der Aktionäre aus. Einer Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags entsprechend § 293b AktG und der Erstellung eines Prüfungsberichts entsprechend § 293e AktG bedarf es nicht, da sich alle Anteile der Klöckner European Operations GmbH in der Hand der Klöckner & Co SE befinden. 6. Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner Shared Services GmbH Die Klöckner & Co SE als herrschendes Unternehmen und die 2013 zunächst unter der Firma Klöckner IT GmbH gegründete Klöckner Shared Services GmbH, Duisburg, als beherrschte Gesellschaft haben am 19. Dezember 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Klöckner & Co SE. Die Gesellschafterversammlung der Klöckner Shared Services GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 19. Dezember 2013 zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Zwischen der Klöckner & Co SE, nachfolgend 'Klöckner & Co' genannt, und der Klöckner Shared Services GmbH (vormals: Klöckner IT GmbH), nachfolgend 'KSS' genannt, wird der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen: § 1 Leitung (1) Die KSS unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Klöckner & Co. (2) Die Klöckner & Co ist hiernach berechtigt, der Geschäftsführung der KSS hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung der KSS wird hierdurch jedoch nicht berührt. (3) Klöckner & Co kann der Geschäftsführung der KSS nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden. § 2 Gewinnabführung (1) Die KSS verpflichtet sich, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2, ihren gesamten Jahresüberschuss, der sich ohne die Gewinnabführung ergeben würde, an die Klöckner & Co abzuführen. Für den Höchstbetrag der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Die KSS kann mit Zustimmung der Klöckner & Co Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Klöckner & Co aufzulösen und als Gewinn abzuführen. (3) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. (4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der KSS und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der KSS, in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 1 wirksam wird. § 3 Verlustübernahme (1) Klöckner & Co ist gegenüber KSS entsprechend den auf Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsverträge anzuwendenden Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
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