Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 23.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
35 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Klöckner & Co SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.04.2014 15:28 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Klöckner & Co SE 
 
   Duisburg 
 
   - ISIN DE000KC01000 - 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. KC0 100 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der Klöckner & Co SE am Freitag, den 
   23. Mai 2014, um 10.30 Uhr im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), 
   Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf. 
 
   Inhaltsverzeichnis 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Klöckner & Co SE und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, sowie 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
           Geschäftsjahres 2013 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
     5.    Zustimmung zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner European Operations 
           GmbH 
 
 
     6.    Zustimmung zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner Shared Services GmbH 
 
 
   Teilnahmevoraussetzungen und sonstige Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 
   3 AktG 
 
   Übertragung der Hauptversammlung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Klöckner & Co SE und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, sowie 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
           Geschäftsjahres 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gesamten für das 
           Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Klöckner & 
           Co SE in Höhe von EUR 16.160.054,59 in voller Höhe in die 
           anderen Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
 
           Der vom Vorstand am 24. Februar 2014 aufgestellte 
           Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind vom Aufsichtsrat 
           am 4. März 2014 gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung bedarf es daher insoweit nicht. Die 
           vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung jedoch 
           zugänglich zu machen und daher vom Zeitpunkt der Einberufung 
           der Hauptversammlung an unter der Internet-Adresse 
           www.kloeckner.com/hauptversammlung abrufbar. Sie liegen 
           darüber hinaus von der Einberufung der Hauptversammlung an in 
           den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am Silberpalais 1, 47057 
           Duisburg, und während der Hauptversammlung im Versammlungssaal 
           zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie 
           als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 
           37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Zustimmung zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner European Operations 
           GmbH 
 
 
           Zwischen der Klöckner & Co SE und der Klöckner European 
           Operations GmbH (vormals: Klöckner Global Sourcing GmbH) 
           bestand bislang ein am 18. April 2005 geschlossener 
           Ergebnisabführungsvertrag. Dieser Ergebnisabführungvertrag 
           wurde am 19. Dezember 2013 aufgehoben. Gleichzeitig haben die 
           Klöckner & Co SE als herrschendes Unternehmen und die Klöckner 
           European Operations GmbH als beherrschtes Unternehmen am 19. 
           Dezember 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           geschlossen, der den bisherigen Ergebnisabführungsvertrag 
           ersetzen soll. Im Vergleich zum bisherigen 
           Ergebnisabführungsvertrag wurde zum einen eine 
           Beherrschungskomponente ergänzt und zum anderen 
           sichergestellt, dass der im Ergebnisabführungsvertrag 
           enthaltene Verweis auf die gesetzliche Regelung zur 
           Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich nunmehr stets auf die 
           jeweils gültige Fassung dieser Norm bezieht. Anlass für 
           letztere Anpassung gab das am 26. Februar 2013 in Kraft 
           getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. 
           Dezember 2013 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Klöckner & Co SE. Die 
           Gesellschafterversammlung der Klöckner European Operations 
           GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 19. 
           Dezember 2013 zugestimmt. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
          Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           Zwischen der Klöckner & Co SE, nachfolgend 'Klöckner & Co' 
           genannt, und der Klöckner European Operations GmbH (vormals: 
           Klöckner Global Sourcing GmbH), nachfolgend 'KEO' genannt, 
           wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       (1)   Die KEO unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der Klöckner & Co. 
 
 
       (2)   Die Klöckner & Co ist hiernach berechtigt, der 
             Geschäftsführung der KEO hinsichtlich der Leitung der 
             Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung der KEO wird 
             hierdurch jedoch nicht berührt. 
 
 
       (3)   Klöckner & Co kann der Geschäftsführung der KEO 
             nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, 
             aufrecht zu erhalten oder zu beenden. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die KEO verpflichtet sich, vorbehaltlich einer 
             Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2, ihren 
             gesamten Jahresüberschuss, der sich ohne die Gewinnabführung 
             ergeben würde, an die Klöckner & Co abzuführen. Für den 
             Höchstbetrag der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung. 
 
 
       (2)   Die KEO kann mit Zustimmung der Klöckner & Co 
             Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
             Klöckner & Co aufzulösen und als Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen 
             ist ausgeschlossen. 
 
 
       (4)   Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
             Stichtag des Jahresabschlusses der KEO und wird zu diesem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:28 ET (13:28 GMT)

Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p.a. zu 
             verzinsen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der KEO, 
             in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 1 wirksam wird. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Klöckner & Co ist gegenüber KEO entsprechend den 
             auf Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsverträge 
             anzuwendenden Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils 
             geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
       (2)   § 2 Abs. 4 gilt entsprechend für die 
             Verpflichtung zum Verlustausgleich. 
 
 
 
                        § 4 
          Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Klöckner & Co und der 
             Gesellschafterversammlung der KEO abgeschlossen. Er wird 
             wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der KEO 
             und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 Abs. 2 - 
             rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens laufenden Geschäftsjahres der KEO. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann schriftlich mit einer Frist von sechs 
             Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der KEO gekündigt 
             werden. Dieser Vertrag kann allerdings erstmals zum Ende des 
             Geschäftsjahres der KEO gekündigt werden, nach dessen Ablauf 
             die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaft- und 
             gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche 
             Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage 
             fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG, § 2 Abs. 2 S. 2 
             GewStG). Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den 
             Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der 
             anderen Partei an. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die 
             Klöckner & Co kann diesen Vertrag jederzeit aus wichtigem 
             Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihr nicht mehr 
             die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der KEO 
             zusteht, wenn die Klöckner & Co oder die KEO verschmolzen, 
             gespalten oder liquidiert wird, die Klöckner & Co die 
             Beteiligung an der KEO in ein anderes Unternehmen einbringt 
             oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne des Abschnitts 60 
             Abs. 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift 
             vorliegt, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags 
             Anwendung findet. 
 
 
 
                  § 5 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Die Kosten dieses Vertrages, der Beurkundung des 
             Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der KEO 
             zu diesem Vertrag sowie die Kosten der Beurkundung der 
             Hauptversammlung der Klöckner & Co und die Kosten der 
             Eintragung im Handelsregister trägt die Klöckner & Co. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam 
             sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen 
             gleichwohl. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame 
             Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem 
             wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am 
             nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine 
             Lücke aufweisen sollte. 
 
 
       (3)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle 
             Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine 
             Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Klöckner & Co SE als 
           herrschendem Unternehmen und der Klöckner European Operations 
           GmbH, Duisburg, als abhängiger Gesellschaft zuzustimmen. 
 
 
           Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind 
           folgende Unterlagen unter der Internet-Adresse 
           www.kloeckner.com/hauptversammlung zugänglich: 
 
 
       -     Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der Klöckner & Co SE und der Klöckner European 
             Operations GmbH vom 19. Dezember 2013 
 
 
       -     Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie 
             zusammengefasste Lageberichte der Klöckner & Co SE und des 
             Konzerns für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 
 
 
       -     Jahresabschlüsse der Klöckner European Operations 
             GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 
 
 
       -     Vertragsbericht gemäß § 293a AktG (analog) des 
             Vorstands der Klöckner & Co SE 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen liegen darüber hinaus von der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Am Silberpalais 1, 47057 Duisburg, und während 
           der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsicht der 
           Aktionäre aus. 
 
 
           Einer Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
           entsprechend § 293b AktG und der Erstellung eines 
           Prüfungsberichts entsprechend § 293e AktG bedarf es nicht, da 
           sich alle Anteile der Klöckner European Operations GmbH in der 
           Hand der Klöckner & Co SE befinden. 
 
 
     6.    Zustimmung zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Klöckner Shared Services GmbH 
 
 
           Die Klöckner & Co SE als herrschendes Unternehmen und die 2013 
           zunächst unter der Firma Klöckner IT GmbH gegründete Klöckner 
           Shared Services GmbH, Duisburg, als beherrschte Gesellschaft 
           haben am 19. Dezember 2013 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser bedarf zu seiner 
           Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Klöckner & 
           Co SE. Die Gesellschafterversammlung der Klöckner Shared 
           Services GmbH hat dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag am 19. Dezember 2013 zugestimmt. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
   Zwischen der Klöckner & Co SE, nachfolgend 'Klöckner & Co' genannt, 
   und der Klöckner Shared Services GmbH (vormals: Klöckner IT GmbH), 
   nachfolgend 'KSS' genannt, wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
   § 1 
   Leitung 
 
     (1)   Die KSS unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft 
           der Klöckner & Co. 
 
 
     (2)   Die Klöckner & Co ist hiernach berechtigt, der 
           Geschäftsführung der KSS hinsichtlich der Leitung der 
           Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
           Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung der KSS wird 
           hierdurch jedoch nicht berührt. 
 
 
     (3)   Klöckner & Co kann der Geschäftsführung der KSS 
           nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht 
           zu erhalten oder zu beenden. 
 
 
   § 2 
   Gewinnabführung 
 
     (1)   Die KSS verpflichtet sich, vorbehaltlich einer 
           Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2, ihren 
           gesamten Jahresüberschuss, der sich ohne die Gewinnabführung 
           ergeben würde, an die Klöckner & Co abzuführen. Für den 
           Höchstbetrag der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner 
           jeweils gültigen Fassung. 
 
 
     (2)   Die KSS kann mit Zustimmung der Klöckner & Co 
           Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
           des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 
           3 HGB sind auf Verlangen der Klöckner & Co aufzulösen und als 
           Gewinn abzuführen. 
 
 
     (3)   Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von 
           Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
     (4)   Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
           Stichtag des Jahresabschlusses der KSS und wird zu diesem 
           Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p.a. zu 
           verzinsen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals 
           für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der KSS, in dem 
           dieser Vertrag nach § 4 Abs. 1 wirksam wird. 
 
 
   § 3 
   Verlustübernahme 
 
     (1)   Klöckner & Co ist gegenüber KSS entsprechend den 
           auf Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsverträge anzuwendenden 
           Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden 
           Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:28 ET (13:28 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.