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(1)

DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

QSC AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   QSC AG 
 
   Köln 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 513700/ISIN DE0005137004 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   am Mittwoch, 28. Mai 2014, um 10:00 Uhr 
   im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln) 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           QSC AG zum 31. Dezember 2013 mit dem Lagebericht für die 
           Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013 mit dem Lagebericht für den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 in 
           Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der QSC AG unter 
           www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung 
           eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 28. Mai 2014 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der im Geschäftsjahr 2013 erwirtschaftete Bilanzgewinn von EUR 
           35.052.432,12 wird wie folgt verwendet: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je            = EUR 
          dividendenberechtigter Stückaktie               12.414.248,70 
 
          Vortrag auf neue Rechnung                               = EUR 
                                                          22.638.183,42 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
           basieren auf dem am 20. März 2014 dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von EUR 124.142.487,00, eingeteilt in 
           124.142.487 Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,10 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird 
           dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 29. Mai 2014. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2013 
           Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2013 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und 
           Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
           2014 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
 
 
     6.1   Änderung der Satzung in § 6 (Gemeinsame 
           Vorschriften für alle Aktien) 
 
 
           § 6 Abs. (2) der Satzung (Gemeinsame Vorschriften für alle 
           Aktien) lautet in der derzeit gültigen Fassung wie folgt: 
 
 
 
 
         '(2)  Die Gesellschaft kann anstelle von 
               Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien 
               (Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf 
               Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.' 
 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 6 Abs. (2) der Satzung (Gemeinsame Vorschriften für alle 
           Aktien) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
         '(2)  Die Gesellschaft kann anstelle von 
               Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien 
               (Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf 
               Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies 
               gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den 
               Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zum 
               Handel zugelassen ist. Die Form und den Inhalt von 
               Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und 
               Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das Gleiche 
               gilt für andere von der Gesellschaft ausgegebene 
               Wertpapiere.' 
 
 
 
 
     6.2   Änderung der Satzung in § 8 (Vertretungsbefugnis) 
 
 
           § 8 der Satzung (Vertretungsbefugnis) lautet in der derzeit 
           gültigen Fassung wie folgt: 
 
 
             'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt 
             dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere 
             Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch 
             zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein 
             Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
             vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen 
             Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der 
             Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im 
             Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die 
             Gesellschaft und als Vertreter eines mit der Gesellschaft 
             verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 AktG 
             abzuschließen.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 8 der Satzung (Vertretungsbefugnis) wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt 
             dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere 
             Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch 
             zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein 
             Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
             vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen 
             Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der 
             Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im 
             Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die 
             Gesellschaft und als Vertreter eines Dritten abzuschließen. 
             § 112 AktG bleibt unberührt.' 
 
 
 
     6.3   Änderung der Satzung in § 11 (Niederlegung) 
 
 
           § 11 der Satzung (Niederlegung) lautet in der derzeit gültigen 
           Fassung wie folgt: 
 
 
             'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
             durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den 
             Vorstand zu richtende Erklärung jederzeit mit Monatsfrist 
             zum Monatsende niederlegen.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 11 der Satzung (Niederlegung) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
             auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrats oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch 
             den Vorsitzenden, an seinen Stellvertreter zu richtende 
             Erklärung jederzeit mit Monatsfrist zum Monatsende 
             niederlegen. Der nach Satz 1 Empfangsberechtigte kann einer 
             Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der 

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April 14, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

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