QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
14.04.2014 15:12
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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QSC AG
Köln
Wertpapier-Kenn-Nummer 513700/ISIN DE0005137004
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
am Mittwoch, 28. Mai 2014, um 10:00 Uhr
im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln)
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
QSC AG zum 31. Dezember 2013 mit dem Lagebericht für die
Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2013 mit dem Lagebericht für den Konzern, des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 in
Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315
Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der QSC AG unter
www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung am 28. Mai 2014 zugänglich sein und mündlich
erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs.
1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der im Geschäftsjahr 2013 erwirtschaftete Bilanzgewinn von EUR
35.052.432,12 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je = EUR
dividendenberechtigter Stückaktie 12.414.248,70
Vortrag auf neue Rechnung = EUR
22.638.183,42
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 20. März 2014 dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von EUR 124.142.487,00, eingeteilt in
124.142.487 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und
Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,10 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird
dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 29. Mai 2014.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2013
Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr
2013 Entlastung erteilt.
5. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und
Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2014 zu wählen.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6.1 Änderung der Satzung in § 6 (Gemeinsame
Vorschriften für alle Aktien)
§ 6 Abs. (2) der Satzung (Gemeinsame Vorschriften für alle
Aktien) lautet in der derzeit gültigen Fassung wie folgt:
'(2) Die Gesellschaft kann anstelle von
Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien
(Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf
Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.'
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 6 Abs. (2) der Satzung (Gemeinsame Vorschriften für alle
Aktien) wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Die Gesellschaft kann anstelle von
Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien
(Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf
Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies
gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den
Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zum
Handel zugelassen ist. Die Form und den Inhalt von
Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und
Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das Gleiche
gilt für andere von der Gesellschaft ausgegebene
Wertpapiere.'
6.2 Änderung der Satzung in § 8 (Vertretungsbefugnis)
§ 8 der Satzung (Vertretungsbefugnis) lautet in der derzeit
gültigen Fassung wie folgt:
'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt
dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein
Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen
Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der
Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im
Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die
Gesellschaft und als Vertreter eines mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 AktG
abzuschließen.'
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 8 der Satzung (Vertretungsbefugnis) wird wie folgt neu
gefasst:
'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt
dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein
Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen
Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der
Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im
Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die
Gesellschaft und als Vertreter eines Dritten abzuschließen.
§ 112 AktG bleibt unberührt.'
6.3 Änderung der Satzung in § 11 (Niederlegung)
§ 11 der Satzung (Niederlegung) lautet in der derzeit gültigen
Fassung wie folgt:
'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt
durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den
Vorstand zu richtende Erklärung jederzeit mit Monatsfrist
zum Monatsende niederlegen.'
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 11 der Satzung (Niederlegung) wird wie folgt neu gefasst:
'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt
auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch
den Vorsitzenden, an seinen Stellvertreter zu richtende
Erklärung jederzeit mit Monatsfrist zum Monatsende
niederlegen. Der nach Satz 1 Empfangsberechtigte kann einer
Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der
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