DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 14.04.2014 15:12 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- QSC AG Köln Wertpapier-Kenn-Nummer 513700/ISIN DE0005137004 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG am Mittwoch, 28. Mai 2014, um 10:00 Uhr im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln) I. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der QSC AG zum 31. Dezember 2013 mit dem Lagebericht für die Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 mit dem Lagebericht für den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 in Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der QSC AG unter www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 28. Mai 2014 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der im Geschäftsjahr 2013 erwirtschaftete Bilanzgewinn von EUR 35.052.432,12 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je = EUR dividendenberechtigter Stückaktie 12.414.248,70 Vortrag auf neue Rechnung = EUR 22.638.183,42 Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am 20. März 2014 dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 124.142.487,00, eingeteilt in 124.142.487 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 29. Mai 2014. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt. 5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen 6.1 Änderung der Satzung in § 6 (Gemeinsame Vorschriften für alle Aktien) § 6 Abs. (2) der Satzung (Gemeinsame Vorschriften für alle Aktien) lautet in der derzeit gültigen Fassung wie folgt: '(2) Die Gesellschaft kann anstelle von Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien (Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 6 Abs. (2) der Satzung (Gemeinsame Vorschriften für alle Aktien) wird wie folgt neu gefasst: '(2) Die Gesellschaft kann anstelle von Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien (Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das Gleiche gilt für andere von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere.' 6.2 Änderung der Satzung in § 8 (Vertretungsbefugnis) § 8 der Satzung (Vertretungsbefugnis) lautet in der derzeit gültigen Fassung wie folgt: 'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die Gesellschaft und als Vertreter eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 AktG abzuschließen.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 8 der Satzung (Vertretungsbefugnis) wird wie folgt neu gefasst: 'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die Gesellschaft und als Vertreter eines Dritten abzuschließen. § 112 AktG bleibt unberührt.' 6.3 Änderung der Satzung in § 11 (Niederlegung) § 11 der Satzung (Niederlegung) lautet in der derzeit gültigen Fassung wie folgt: 'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende Erklärung jederzeit mit Monatsfrist zum Monatsende niederlegen.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 11 der Satzung (Niederlegung) wird wie folgt neu gefasst: 'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, an seinen Stellvertreter zu richtende Erklärung jederzeit mit Monatsfrist zum Monatsende niederlegen. Der nach Satz 1 Empfangsberechtigte kann einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der
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Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.' 6.4 Änderung der Satzung in § 12 (Vorsitz) § 12 der Satzung (Vorsitz) lautet in der derzeit gültigen Fassung wie folgt: 'Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Scheiden im Lauf einer Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 12 der Satzung (Vorsitz) wird wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt wurden, in einer Sitzung des Aufsichtsrats, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglieds. Scheiden im Lauf einer Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.' 6.5 Änderung der Satzung in § 14 (Beschlüsse) § 14 der Satzung (Beschlüsse) lautet in der derzeit gültigen Fassung wie folgt: '(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und solche per (Computer-) Fax oder E-Mail sind zulässig. Über die Form der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Mindestens müssen jedoch drei Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen. (3) Soweit diese Satzung keine größere Mehrheit bestimmt, bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. Bei schriftlicher, fernmündlicher Stimmabgabe sowie bei Abstimmung per Telefax oder E-Mail gelten diese Bestimmungen entsprechend. (4) Beschlüsse des Aufsichtsrats, mit denen er der Vornahme von Handlungen und Rechtsgeschäften durch den Vorstand zustimmt, bedürften einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (5) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail gefasste Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen. (6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 14 der Satzung wird in der Überschrift in 'Sitzungen und Beschlüsse' geändert und wird wie folgt neu gefasst: '(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. (2) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und solche per (Computer-) Fax oder E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel außerhalb von Sitzungen auf Anordnung des Vorsitzenden oder bei Teilnahme sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder sind zulässig; ein Widerspruchsrecht der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 108 Abs. 4 AktG besteht nicht. Über die Form der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende. Die vorgenannten Formen der Beschlussfassung können kombiniert werden. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Mindestens müssen jedoch drei Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. (4) Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine größere Mehrheit bestimmt, bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. Bei schriftlicher und fernmündlicher Stimmabgabe sowie bei Abstimmung per (Computer-) Fax oder E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel gelten diese Bestimmungen entsprechend. (5) Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über schriftlich, fernmündlich, per (Computer-) Fax oder per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel gefasste Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen. (6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.' 6.6 Änderung der Satzung in § 19a (Einsatz moderner Medien) § 19a der Satzung (Einsatz moderner Medien) lautet in der derzeit gültigen Fassung wie folgt: '(1) Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können anstelle einer persönlichen Teilnahme via Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn sie sich verpflichten, die durch die Übertragung zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen und gesundheitliche Gründe eine Teilnahme via Bild- und Tonübertragung ratsam erscheinen lassen oder für ein im nicht-europäischen Ausland wohnhaftes Aufsichtsratsmitglied ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand oder Risiken durch krisenbedingte Unsicherheit der Anreise entstehen würden. Ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, beurteilt der Vorsitzende des Aufsichtsrats auf Anfrage des betroffenen Aufsichtsratsmitgliedes letztverbindlich. Soweit der Vorsitzende des Aufsichtsrates selbst betroffen ist, entscheidet der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende. (2) Der Vorstand kann beschließen, dass die Hauptversammlung vollständig oder teilweise mit Bild und Ton im Internet oder über ein vergleichbares Medium übertragen wird, wenn angemessene technische Vorkehrungen getroffenen werden, um sicherzustellen, dass die Übertragung nur von teilnahmeberechtigten Aktionären und Gästen, an deren Teilnahme die Gesellschaft ein Interesse hat, empfangen werden kann. Der Vorstand kann weiter beschließen, dass die Rede des Vorstands auf einer Hauptversammlung mit Bild und Ton allgemein zugänglich im Internet oder über ein vergleichbares Medium übertragen wird. Eine entsprechende Übertragung wird zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 19a der Satzung (Einsatz moderner Medien) wird wie folgt neu gefasst: '(1) Der Vorstand ist berechtigt, die Bild- und
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