Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 10.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Innocan Pharma News: Unfassbare Studie - LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
41 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

QSC AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   QSC AG 
 
   Köln 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 513700/ISIN DE0005137004 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   am Mittwoch, 28. Mai 2014, um 10:00 Uhr 
   im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln) 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           QSC AG zum 31. Dezember 2013 mit dem Lagebericht für die 
           Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013 mit dem Lagebericht für den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 in 
           Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der QSC AG unter 
           www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung 
           eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 28. Mai 2014 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der im Geschäftsjahr 2013 erwirtschaftete Bilanzgewinn von EUR 
           35.052.432,12 wird wie folgt verwendet: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je            = EUR 
          dividendenberechtigter Stückaktie               12.414.248,70 
 
          Vortrag auf neue Rechnung                               = EUR 
                                                          22.638.183,42 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
           basieren auf dem am 20. März 2014 dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von EUR 124.142.487,00, eingeteilt in 
           124.142.487 Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,10 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird 
           dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 29. Mai 2014. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2013 
           Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2013 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und 
           Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
           2014 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
 
 
     6.1   Änderung der Satzung in § 6 (Gemeinsame 
           Vorschriften für alle Aktien) 
 
 
           § 6 Abs. (2) der Satzung (Gemeinsame Vorschriften für alle 
           Aktien) lautet in der derzeit gültigen Fassung wie folgt: 
 
 
 
 
         '(2)  Die Gesellschaft kann anstelle von 
               Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien 
               (Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf 
               Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.' 
 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 6 Abs. (2) der Satzung (Gemeinsame Vorschriften für alle 
           Aktien) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
         '(2)  Die Gesellschaft kann anstelle von 
               Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien 
               (Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf 
               Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies 
               gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den 
               Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zum 
               Handel zugelassen ist. Die Form und den Inhalt von 
               Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und 
               Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das Gleiche 
               gilt für andere von der Gesellschaft ausgegebene 
               Wertpapiere.' 
 
 
 
 
     6.2   Änderung der Satzung in § 8 (Vertretungsbefugnis) 
 
 
           § 8 der Satzung (Vertretungsbefugnis) lautet in der derzeit 
           gültigen Fassung wie folgt: 
 
 
             'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt 
             dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere 
             Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch 
             zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein 
             Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
             vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen 
             Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der 
             Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im 
             Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die 
             Gesellschaft und als Vertreter eines mit der Gesellschaft 
             verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 AktG 
             abzuschließen.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 8 der Satzung (Vertretungsbefugnis) wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt 
             dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere 
             Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch 
             zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein 
             Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
             vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen 
             Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der 
             Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im 
             Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die 
             Gesellschaft und als Vertreter eines Dritten abzuschließen. 
             § 112 AktG bleibt unberührt.' 
 
 
 
     6.3   Änderung der Satzung in § 11 (Niederlegung) 
 
 
           § 11 der Satzung (Niederlegung) lautet in der derzeit gültigen 
           Fassung wie folgt: 
 
 
             'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
             durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den 
             Vorstand zu richtende Erklärung jederzeit mit Monatsfrist 
             zum Monatsende niederlegen.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 11 der Satzung (Niederlegung) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
             auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrats oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch 
             den Vorsitzenden, an seinen Stellvertreter zu richtende 
             Erklärung jederzeit mit Monatsfrist zum Monatsende 
             niederlegen. Der nach Satz 1 Empfangsberechtigte kann einer 
             Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus 
             wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.' 
 
 
 
     6.4   Änderung der Satzung in § 12 (Vorsitz) 
 
 
           § 12 der Satzung (Vorsitz) lautet in der derzeit gültigen 
           Fassung wie folgt: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen 
             Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Scheiden 
             im Lauf einer Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der 
             gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der 
             Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den 
             Ausgeschiedenen vorzunehmen.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 12 der Satzung (Vorsitz) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen 
             Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl 
             erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die 
             Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt wurden, in einer 
             Sitzung des Aufsichtsrats, zu der es einer besonderen 
             Einladung nicht bedarf, unter Vorsitz des an Lebensjahren 
             ältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglieds. Scheiden im Lauf 
             einer Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der gewählten 
             Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat 
             unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des 
             Ausgeschiedenen vorzunehmen.' 
 
 
 
     6.5   Änderung der Satzung in § 14 (Beschlüsse) 
 
 
           § 14 der Satzung (Beschlüsse) lautet in der derzeit gültigen 
           Fassung wie folgt: 
 
 
 
 
         '(1)  Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in 
               Sitzungen gefasst. Schriftliche oder fernmündliche 
               Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und solche per 
               (Computer-) Fax oder E-Mail sind zulässig. Über die Form 
               der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende. 
 
 
 
         (2)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die 
               Mehrheit der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu 
               bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. 
               Mindestens müssen jedoch drei Mitglieder des Aufsichtsrats 
               an der Beschlussfassung teilnehmen. 
 
 
         (3)   Soweit diese Satzung keine größere Mehrheit 
               bestimmt, bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats der 
               einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei 
               Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
               Sitzungsvorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. 
               Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. 
               Bei schriftlicher, fernmündlicher Stimmabgabe sowie bei 
               Abstimmung per Telefax oder E-Mail gelten diese 
               Bestimmungen entsprechend. 
 
 
         (4)   Beschlüsse des Aufsichtsrats, mit denen er der 
               Vornahme von Handlungen und Rechtsgeschäften durch den 
               Vorstand zustimmt, bedürften einer Mehrheit der 
               abgegebenen Stimmen. 
 
 
         (5)   Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine 
               Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden 
               zu unterzeichnen ist. Die über schriftlich, fernmündlich, 
               per Telefax oder per E-Mail gefasste Beschlüsse 
               anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des 
               Aufsichtsrats zu unterzeichnen. 
 
 
         (6)   Der Aufsichtsrat gibt sich eine 
               Geschäftsordnung.' 
 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 14 der Satzung wird in der Überschrift in 'Sitzungen und 
           Beschlüsse' geändert und wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
         '(1)  Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom 
               Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner 
               Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. 
 
 
 
         (2)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der 
               Regel in Sitzungen gefasst. Schriftliche oder 
               fernmündliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und 
               solche per (Computer-) Fax oder E-Mail oder mittels 
               sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel außerhalb 
               von Sitzungen auf Anordnung des Vorsitzenden oder bei 
               Teilnahme sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder sind 
               zulässig; ein Widerspruchsrecht der einzelnen Mitglieder 
               des Aufsichtsrats gemäß § 108 Abs. 4 AktG besteht nicht. 
               Über die Form der Beschlussfassung entscheidet der 
               Vorsitzende. Die vorgenannten Formen der Beschlussfassung 
               können kombiniert werden. 
 
 
         (3)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
               mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er 
               insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung 
               teilnehmen. Mindestens müssen jedoch drei Mitglieder des 
               Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein 
               Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, 
               wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. 
 
 
         (4)   Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine 
               größere Mehrheit bestimmt, bedürfen Beschlüsse des 
               Aufsichtsrats der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
               Stimmen. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht 
               als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die 
               Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung 
               seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los den Ausschlag. 
               Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. 
               Bei schriftlicher und fernmündlicher Stimmabgabe sowie bei 
               Abstimmung per (Computer-) Fax oder E-Mail oder mittels 
               sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel gelten diese 
               Bestimmungen entsprechend. 
 
 
         (5)   Über die Beschlüsse und Sitzungen des 
               Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 
               Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über 
               schriftlich, fernmündlich, per (Computer-) Fax oder per 
               E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
               Kommunikationsmittel gefasste Beschlüsse anzufertigende 
               Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu 
               unterzeichnen. 
 
 
         (6)   Der Aufsichtsrat gibt sich eine 
               Geschäftsordnung.' 
 
 
 
 
     6.6   Änderung der Satzung in § 19a (Einsatz moderner 
           Medien) 
 
 
           § 19a der Satzung (Einsatz moderner Medien) lautet in der 
           derzeit gültigen Fassung wie folgt: 
 
 
 
 
         '(1)  Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz 
               in der Hauptversammlung führen, können anstelle einer 
               persönlichen Teilnahme via Bild- und Tonübertragung an der 
               Hauptversammlung teilnehmen, wenn sie sich verpflichten, 
               die durch die Übertragung zusätzlich entstehenden Kosten 
               zu tragen und gesundheitliche Gründe eine Teilnahme via 
               Bild- und Tonübertragung ratsam erscheinen lassen oder für 
               ein im nicht-europäischen Ausland wohnhaftes 
               Aufsichtsratsmitglied ein unverhältnismäßig hoher 
               Anreiseaufwand oder Risiken durch krisenbedingte 
               Unsicherheit der Anreise entstehen würden. Ob die 
               entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, beurteilt der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrats auf Anfrage des betroffenen 
               Aufsichtsratsmitgliedes letztverbindlich. Soweit der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrates selbst betroffen ist, 
               entscheidet der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende. 
 
 
 
         (2)   Der Vorstand kann beschließen, dass die 
               Hauptversammlung vollständig oder teilweise mit Bild und 
               Ton im Internet oder über ein vergleichbares Medium 
               übertragen wird, wenn angemessene technische Vorkehrungen 
               getroffenen werden, um sicherzustellen, dass die 
               Übertragung nur von teilnahmeberechtigten Aktionären und 
               Gästen, an deren Teilnahme die Gesellschaft ein Interesse 
               hat, empfangen werden kann. Der Vorstand kann weiter 
               beschließen, dass die Rede des Vorstands auf einer 
               Hauptversammlung mit Bild und Ton allgemein zugänglich im 
               Internet oder über ein vergleichbares Medium übertragen 
               wird. Eine entsprechende Übertragung wird zusammen mit der 
               Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
         (3)   Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären 
               im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Informationen im 
               Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.' 
 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 19a der Satzung (Einsatz moderner Medien) wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
 
 
         '(1)  Der Vorstand ist berechtigt, die Bild- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Lithium vs. Palladium - Ist das die Chance des Jahrzehnts?
Sichern Sie sich den kostenlosen PDF-Report! So können Sie vom Boom der Rohstoffe profitieren.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.