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DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2014 in Kassel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SMA Solar Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SMA Solar Technology AG 
 
   Niestetal 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J 
   ISIN: DE000A0DJ6J9 
 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
 
   am 27. Mai 2014 um 10.00 Uhr 
 
   im Kongress Palais Kassel - Stadthalle, 
   Friedrich-Ebert-Straße 152, 34119 Kassel, Deutschland 
 
   stattfindenden 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der SMA Solar Technology AG, Niestetal, Deutschland, ein. 
 
     I.    Tagesordnung: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2013 nebst Lagebericht der SMA Solar Technology 
           AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 
           nebst Konzernlagebericht, sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 und Abs. 2 Nr. 5 des 
           Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind 
           auf unserer Investor Relations Seite im Internet unter 
           http://www.SMA.de/Hauptversammlung zugänglich. Ferner werden 
           die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt hat, so 
           dass eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 
           492.399.703,72 Euro in voller Höhe auf neue Rechnung 
           vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Einzelentlastung der 
           Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung 
           der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 
           personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung, 
           abzustimmen. 
 
 
       a)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Jürgen Dolle für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       b)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Roland Grebe für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       c)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau 
             Lydia Sommer für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       d)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Pierre-Pascal Urbon für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       e)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Marko Werner für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Einzelentlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 
           personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung, 
           abzustimmen. 
 
 
       a)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Dr.-Ing. E. h. Günther Cramer für das Geschäftsjahr 2013 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
       b)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Oliver Dietzel für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       c)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Peter Drews für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       d)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Erik Ehrentraut für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       e)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Günther Häckl für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       f)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Johannes Häde für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       g)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Winfried Hoffmann für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       h)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Prof. (em.) Dr.-Ing. Werner Kleinkauf für das Geschäftsjahr 
             2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       i)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Ullrich Meßmer für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       j)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Alexander Naujoks für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       k)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Joachim Schlosser für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       l)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Reiner Wettlaufer für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       m)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Mirko Zeidler für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für 
           den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers des 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
           erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die 
 
 
             Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer des verkürzten Abschlusses 
           und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
           Geschäftsjahres 2014, sofern diese einer solchen prüferischen 
           Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nachstehend 
           erläuterte überarbeitete System der Vorstandsvergütung gemäß § 
           120 Abs. 4 AktG zu billigen: 
 
 
           Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands der SMA Solar 
           Technology AG 2014 
 
 
           Das Vergütungssystem für den Vorstand - einschließlich der 
           wesentlichen Vertragselemente - wird vom Aufsichtsratsplenum 
           beschlossen. Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das 
           Vergütungssystem für den Vorstand und legt Zielvorgaben für 
           die variablen Vergütungsbestandteile fest. Kriterien für die 
           Angemessenheit der Vergütung bilden sowohl die Aufgaben des 
           einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die 
           wirtschaftliche Lage und der Erfolg des Unternehmens als auch 
           die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des 
           Vergleichsumfeldes und der in der Gesellschaft üblichen 
           Vergütungsstruktur. Der Aufsichtsrat hat hierbei auch das 
           Verhältnis der Vorstandsvergütung zu der Vergütung des oberen 
           Führungskreises und der Belegschaft insgesamt unter 
           Berücksichtigung auch der zeitlichen Entwicklung in die 
           Prüfung einbezogen und dazu die Vergleichsgruppen des oberen 
           Führungskreises und der Belegschaft festgelegt. Die Vergütung 
           wird so bemessen, dass sie am Markt für hochqualifizierte 
           Führungskräfte wettbewerbsfähig ist. Danach setzt sich die 
           Vergütung des Vorstands aus den folgenden Bestandteilen 
           zusammen, wobei die fixe Vergütung 40 Prozent bis 50 Prozent 
           sowie die variable Vergütung und der langfristige Bonus bei 
           gutem Geschäftsverlauf zusammen 50 Prozent bis 60 Prozent der 
           Gesamtvergütung vor Nebenleistungen betragen sollen. 
           Mindestens die Hälfte der variablen Vergütung soll auf den 
           langfristigen Bonus entfallen. 
 
 
           Erfolgsunabhängige fixe Vergütung 
 
 
           Die jährliche fixe Vergütung wird in 13 Monatsgehälter 
           aufgeteilt. Das 13. Monatsgehalt wird mit dem Novembergehalt, 
           bei Ein- und Austritt anteilsmäßig, ausgezahlt. 
 
 
           Erfolgsabhängige variable Vergütung 
 
 

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April 14, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

Die Vorstandsmitglieder erhalten weiterhin einen 
           erfolgsabhängigen variablen Gehaltsanteil, der von der Höhe 
           des Ergebnisses vor Ertragsteuern (EBT) gemäß des vom 
           Abschlussprüfer geprüften Konzernabschlusses eines 
           Geschäftsjahres abhängig ist. Entsteht für ein Geschäftsjahr 
           ein negatives Ergebnis, so erfolgt eine Verrechnung mit dem 
           Ertrag des nächsten Geschäftsjahres. Die erfolgsabhängige 
           variable Vergütung besteht aus den drei Komponenten 'Gewinn', 
           'Umsatz' und 'persönliche Leistung'. Die Komponente 'Gewinn' 
           fließt zu 40 Prozent, die Komponenten 'Umsatz' und 
           'persönliche Leistung' je zu 30 Prozent in die variable 
           erfolgsabhängige Vergütung ein. Weiter können die Komponenten 
           'Gewinn' und 'Umsatz' bis zu 150 Prozent erfüllt werden. Bei 
           Unterschreiten von festgelegten Untergrenzen der jeweiligen 
           Komponenten werden diese mit '0' gewertet. Zwischenwerte sind 
           linear zu ermitteln. Erreicht die Summe der Prozentwerte der 
           Komponenten 100 Prozent oder mehr, entsteht ein Anspruch auf 
           die volle vereinbarte Vergütung. .Eine Übererfüllung der 
           vereinbarten Ziele führt somit insgesamt nicht zu einer 
           höheren variablen Vergütung (Cap). 
 
 
           Die Zielwerte (EBT, Umsatz) und die persönlichen Ziele werden 
           vom Aufsichtsrat jährlich neu festgelegt. Maximal die Hälfte 
           der voraussichtlich zu erreichenden erfolgsabhängigen 
           jährlichen Vergütung wird nach Vorlage des 
           Halbjahresfinanzberichts ausgezahlt. Der Rest wird nach 
           Feststellung des Konzernabschlusses in der Regel Ende März des 
           Folgejahres ausgezahlt. Erstreckt sich die Tätigkeit des 
           Vorstandsmitglieds nicht auf ein volles Geschäftsjahr, erhält 
           es für jeden Monat des Geschäftsjahres, in dem es tätig war, 
           ein Zwölftel der für das gesamte Geschäftsjahr ermittelten 
           erfolgsabhängigen variablen Vergütung. 
 
 
           Langfristiger Bonus 
 
 
           Die Vorstandsmitglieder erhalten darüber hinaus einen 
           langfristigen Bonus, der von der Höhe der gemittelten 
           EBT-Marge gemäß den vom Abschlussprüfer geprüften 
           Konzernabschlüssen über einen Zeitraum von drei 
           Geschäftsjahren abhängig ist. Der Zielwert (EBT-Marge) wird 
           jährlich für den dann folgenden Zeitraum von drei 
           Geschäftsjahren vom Aufsichtsrat neu festgelegt. Bei 
           Erreichung von 100 Prozent des Zielwertes entsteht ein 
           Anspruch auf den vollen Betrag des vereinbarten langfristigen 
           Bonus, bei einem Zielerreichungsgrad von unter 50 Prozent des 
           Zielwerts entsteht kein Anspruch. Zwischenwerte sind linear zu 
           ermitteln. Eine Übererfüllung führt nicht zu einem höheren 
           langfristigen Bonus (Cap). Der Anspruch entsteht frühestens 
           mit Ablauf des festgelegten Dreijahreszeitraums. Die 
           Auszahlung erfolgt nach Feststellung des dritten 
           Konzernabschlusses in der Regel Ende März, auch wenn der 
           Dienstvertrag bereits vor Ablauf des Leistungszeitraums endet. 
           Besteht bei Auszahlung noch ein Dienstvertrag mit einer 
           Laufzeit von mindestens zwei Jahren, so wird erwartet, dass 
           das Vorstandsmitglied den Nettozahlbetrag teilweise in Aktien 
           der SMA Solar Technology AG investiert und diese mindestens 
           bis zum Ende seiner Vorstandstätigkeit in der Gesellschaft 
           hält. 
 
 
           Nebenleistungen: 
 
 
           Alle Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf 
 
 
       *     einen Dienstwagen, 
 
 
       *     die Erstattung der Kosten bei Dienstreisen und 
             der im Geschäftsinteresse erforderlichen Aufwendungen, 
 
 
       *     den Arbeitgeberanteil bis zur 
             Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen 
             Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung), 
             auch bei freiwilliger Versicherung ohne deren Nachweis sowie 
 
 
       *     eine angemessene D&O Versicherung. 
 
 
 
           Eventuell anfallende Steuern sind vom Vorstandsmitglied zu 
           tragen. 
 
 
           Sonstige vertragliche Leistungen: 
 
 
           Bei Tod oder andauernder Arbeitsunfähigkeit werden die Bezüge 
           für sechs Monate weitergezahlt. 
           Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der 
           Vorstandstätigkeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, 
           ist die Ausgleichszahlung auf die Höhe der Gesamtvergütung für 
           die Restlaufzeit des Vertrages und maximal auf zwei 
           Jahresvergütungen begrenzt (Abfindungs-Cap). Falls ein 
           Dienstvertrag mit einem Vorstand endet, weil er innerhalb 
           eines Zeitraumes von neun Monaten seit einem Kontrollwechsel 
           ('Change of Control') einvernehmlich aufgehoben wird, hat das 
           Vorstandsmitglied ebenso Anspruch auf eine Abfindung in Höhe 
           seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des 
           Dienstvertrages, höchstens jedoch für die Dauer von zwei 
           Jahren. 
           Sämtliche Vorstandsmitglieder unterliegen einem 
           nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für zwei Jahre, das eine 
           entsprechende Entschädigungszahlung in Höhe von 50 Prozent 
           eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes pro Monat 
           beinhaltet. Berechnungsbasis bildet das für das letzte volle 
           Kalenderjahr gezahlte Jahresgehalt (fixe und variable 
           Gehaltsbestandteile). Das Vorstandsmitglied muss sich auf die 
           Entschädigung anrechnen lassen, was es während der Dauer des 
           Wettbewerbsverbots durch andere Anwendung seiner Arbeitskraft 
           erwirbt. 
 
 
     II.   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 
     1.    Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und 
           Stimmrechte 
 
 
           Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2014 die 
           Gesamtzahl der Aktien an der Gesellschaft 34.700.000 
           nennbetragslose Stückaktien beträgt. Jede Aktie gewährt in der 
           Hauptversammlung eine Stimme. Die Anzahl der 
           teilnahmeberechtigten Aktien und die Anzahl der Stimmrechte 
           beträgt damit 34.700.000. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
           Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen 
           Bedeutung) 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu 
           Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 6. Mai 
           2014 (00.00 Uhr MESZ, Nachweisstichtag), Aktionäre der 
           Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich gemäß § 13 der 
           Satzung zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der 
           Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform und müssen in 
           deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis 
           der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer 
           Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
           aus. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene 
           Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Ablauf 
           des 20. Mai 2014 (24:00 Uhr MESZ) bei der nachstehend 
           genannten Anmeldestelle eingehen. 
 
 
             SMA Solar Technology AG 
             c/o Deutsche Bank AG 
             Securities Production 
             General Meetings 
             Postfach 20 01 07 
             60605 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
             oder per Telefax: +49 69 12012 86045 
             oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
           Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung 
           zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
           dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der 
           Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
           Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, 
           d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
           die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
           stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein 
           relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.