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DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2014 in Kassel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SMA Solar Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SMA Solar Technology AG 
 
   Niestetal 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J 
   ISIN: DE000A0DJ6J9 
 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
 
   am 27. Mai 2014 um 10.00 Uhr 
 
   im Kongress Palais Kassel - Stadthalle, 
   Friedrich-Ebert-Straße 152, 34119 Kassel, Deutschland 
 
   stattfindenden 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der SMA Solar Technology AG, Niestetal, Deutschland, ein. 
 
     I.    Tagesordnung: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2013 nebst Lagebericht der SMA Solar Technology 
           AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 
           nebst Konzernlagebericht, sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 und Abs. 2 Nr. 5 des 
           Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind 
           auf unserer Investor Relations Seite im Internet unter 
           http://www.SMA.de/Hauptversammlung zugänglich. Ferner werden 
           die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt hat, so 
           dass eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 
           492.399.703,72 Euro in voller Höhe auf neue Rechnung 
           vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Einzelentlastung der 
           Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung 
           der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 
           personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung, 
           abzustimmen. 
 
 
       a)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Jürgen Dolle für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       b)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Roland Grebe für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       c)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau 
             Lydia Sommer für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       d)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Pierre-Pascal Urbon für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       e)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Marko Werner für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Einzelentlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 
           personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung, 
           abzustimmen. 
 
 
       a)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Dr.-Ing. E. h. Günther Cramer für das Geschäftsjahr 2013 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
       b)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Oliver Dietzel für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       c)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Peter Drews für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       d)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Erik Ehrentraut für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       e)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Günther Häckl für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       f)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Johannes Häde für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       g)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Winfried Hoffmann für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       h)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Prof. (em.) Dr.-Ing. Werner Kleinkauf für das Geschäftsjahr 
             2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       i)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Ullrich Meßmer für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       j)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Alexander Naujoks für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       k)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Joachim Schlosser für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       l)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Reiner Wettlaufer für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       m)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Mirko Zeidler für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für 
           den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers des 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
           erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die 
 
 
             Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer des verkürzten Abschlusses 
           und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
           Geschäftsjahres 2014, sofern diese einer solchen prüferischen 
           Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nachstehend 
           erläuterte überarbeitete System der Vorstandsvergütung gemäß § 
           120 Abs. 4 AktG zu billigen: 
 
 
           Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands der SMA Solar 
           Technology AG 2014 
 
 
           Das Vergütungssystem für den Vorstand - einschließlich der 
           wesentlichen Vertragselemente - wird vom Aufsichtsratsplenum 
           beschlossen. Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das 
           Vergütungssystem für den Vorstand und legt Zielvorgaben für 
           die variablen Vergütungsbestandteile fest. Kriterien für die 
           Angemessenheit der Vergütung bilden sowohl die Aufgaben des 
           einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die 
           wirtschaftliche Lage und der Erfolg des Unternehmens als auch 
           die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des 
           Vergleichsumfeldes und der in der Gesellschaft üblichen 
           Vergütungsstruktur. Der Aufsichtsrat hat hierbei auch das 
           Verhältnis der Vorstandsvergütung zu der Vergütung des oberen 
           Führungskreises und der Belegschaft insgesamt unter 
           Berücksichtigung auch der zeitlichen Entwicklung in die 
           Prüfung einbezogen und dazu die Vergleichsgruppen des oberen 
           Führungskreises und der Belegschaft festgelegt. Die Vergütung 
           wird so bemessen, dass sie am Markt für hochqualifizierte 
           Führungskräfte wettbewerbsfähig ist. Danach setzt sich die 
           Vergütung des Vorstands aus den folgenden Bestandteilen 
           zusammen, wobei die fixe Vergütung 40 Prozent bis 50 Prozent 
           sowie die variable Vergütung und der langfristige Bonus bei 
           gutem Geschäftsverlauf zusammen 50 Prozent bis 60 Prozent der 
           Gesamtvergütung vor Nebenleistungen betragen sollen. 
           Mindestens die Hälfte der variablen Vergütung soll auf den 
           langfristigen Bonus entfallen. 
 
 
           Erfolgsunabhängige fixe Vergütung 
 
 
           Die jährliche fixe Vergütung wird in 13 Monatsgehälter 
           aufgeteilt. Das 13. Monatsgehalt wird mit dem Novembergehalt, 
           bei Ein- und Austritt anteilsmäßig, ausgezahlt. 
 
 
           Erfolgsabhängige variable Vergütung 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -2-

Die Vorstandsmitglieder erhalten weiterhin einen 
           erfolgsabhängigen variablen Gehaltsanteil, der von der Höhe 
           des Ergebnisses vor Ertragsteuern (EBT) gemäß des vom 
           Abschlussprüfer geprüften Konzernabschlusses eines 
           Geschäftsjahres abhängig ist. Entsteht für ein Geschäftsjahr 
           ein negatives Ergebnis, so erfolgt eine Verrechnung mit dem 
           Ertrag des nächsten Geschäftsjahres. Die erfolgsabhängige 
           variable Vergütung besteht aus den drei Komponenten 'Gewinn', 
           'Umsatz' und 'persönliche Leistung'. Die Komponente 'Gewinn' 
           fließt zu 40 Prozent, die Komponenten 'Umsatz' und 
           'persönliche Leistung' je zu 30 Prozent in die variable 
           erfolgsabhängige Vergütung ein. Weiter können die Komponenten 
           'Gewinn' und 'Umsatz' bis zu 150 Prozent erfüllt werden. Bei 
           Unterschreiten von festgelegten Untergrenzen der jeweiligen 
           Komponenten werden diese mit '0' gewertet. Zwischenwerte sind 
           linear zu ermitteln. Erreicht die Summe der Prozentwerte der 
           Komponenten 100 Prozent oder mehr, entsteht ein Anspruch auf 
           die volle vereinbarte Vergütung. .Eine Übererfüllung der 
           vereinbarten Ziele führt somit insgesamt nicht zu einer 
           höheren variablen Vergütung (Cap). 
 
 
           Die Zielwerte (EBT, Umsatz) und die persönlichen Ziele werden 
           vom Aufsichtsrat jährlich neu festgelegt. Maximal die Hälfte 
           der voraussichtlich zu erreichenden erfolgsabhängigen 
           jährlichen Vergütung wird nach Vorlage des 
           Halbjahresfinanzberichts ausgezahlt. Der Rest wird nach 
           Feststellung des Konzernabschlusses in der Regel Ende März des 
           Folgejahres ausgezahlt. Erstreckt sich die Tätigkeit des 
           Vorstandsmitglieds nicht auf ein volles Geschäftsjahr, erhält 
           es für jeden Monat des Geschäftsjahres, in dem es tätig war, 
           ein Zwölftel der für das gesamte Geschäftsjahr ermittelten 
           erfolgsabhängigen variablen Vergütung. 
 
 
           Langfristiger Bonus 
 
 
           Die Vorstandsmitglieder erhalten darüber hinaus einen 
           langfristigen Bonus, der von der Höhe der gemittelten 
           EBT-Marge gemäß den vom Abschlussprüfer geprüften 
           Konzernabschlüssen über einen Zeitraum von drei 
           Geschäftsjahren abhängig ist. Der Zielwert (EBT-Marge) wird 
           jährlich für den dann folgenden Zeitraum von drei 
           Geschäftsjahren vom Aufsichtsrat neu festgelegt. Bei 
           Erreichung von 100 Prozent des Zielwertes entsteht ein 
           Anspruch auf den vollen Betrag des vereinbarten langfristigen 
           Bonus, bei einem Zielerreichungsgrad von unter 50 Prozent des 
           Zielwerts entsteht kein Anspruch. Zwischenwerte sind linear zu 
           ermitteln. Eine Übererfüllung führt nicht zu einem höheren 
           langfristigen Bonus (Cap). Der Anspruch entsteht frühestens 
           mit Ablauf des festgelegten Dreijahreszeitraums. Die 
           Auszahlung erfolgt nach Feststellung des dritten 
           Konzernabschlusses in der Regel Ende März, auch wenn der 
           Dienstvertrag bereits vor Ablauf des Leistungszeitraums endet. 
           Besteht bei Auszahlung noch ein Dienstvertrag mit einer 
           Laufzeit von mindestens zwei Jahren, so wird erwartet, dass 
           das Vorstandsmitglied den Nettozahlbetrag teilweise in Aktien 
           der SMA Solar Technology AG investiert und diese mindestens 
           bis zum Ende seiner Vorstandstätigkeit in der Gesellschaft 
           hält. 
 
 
           Nebenleistungen: 
 
 
           Alle Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf 
 
 
       *     einen Dienstwagen, 
 
 
       *     die Erstattung der Kosten bei Dienstreisen und 
             der im Geschäftsinteresse erforderlichen Aufwendungen, 
 
 
       *     den Arbeitgeberanteil bis zur 
             Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen 
             Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung), 
             auch bei freiwilliger Versicherung ohne deren Nachweis sowie 
 
 
       *     eine angemessene D&O Versicherung. 
 
 
 
           Eventuell anfallende Steuern sind vom Vorstandsmitglied zu 
           tragen. 
 
 
           Sonstige vertragliche Leistungen: 
 
 
           Bei Tod oder andauernder Arbeitsunfähigkeit werden die Bezüge 
           für sechs Monate weitergezahlt. 
           Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der 
           Vorstandstätigkeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, 
           ist die Ausgleichszahlung auf die Höhe der Gesamtvergütung für 
           die Restlaufzeit des Vertrages und maximal auf zwei 
           Jahresvergütungen begrenzt (Abfindungs-Cap). Falls ein 
           Dienstvertrag mit einem Vorstand endet, weil er innerhalb 
           eines Zeitraumes von neun Monaten seit einem Kontrollwechsel 
           ('Change of Control') einvernehmlich aufgehoben wird, hat das 
           Vorstandsmitglied ebenso Anspruch auf eine Abfindung in Höhe 
           seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des 
           Dienstvertrages, höchstens jedoch für die Dauer von zwei 
           Jahren. 
           Sämtliche Vorstandsmitglieder unterliegen einem 
           nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für zwei Jahre, das eine 
           entsprechende Entschädigungszahlung in Höhe von 50 Prozent 
           eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes pro Monat 
           beinhaltet. Berechnungsbasis bildet das für das letzte volle 
           Kalenderjahr gezahlte Jahresgehalt (fixe und variable 
           Gehaltsbestandteile). Das Vorstandsmitglied muss sich auf die 
           Entschädigung anrechnen lassen, was es während der Dauer des 
           Wettbewerbsverbots durch andere Anwendung seiner Arbeitskraft 
           erwirbt. 
 
 
     II.   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 
     1.    Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und 
           Stimmrechte 
 
 
           Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2014 die 
           Gesamtzahl der Aktien an der Gesellschaft 34.700.000 
           nennbetragslose Stückaktien beträgt. Jede Aktie gewährt in der 
           Hauptversammlung eine Stimme. Die Anzahl der 
           teilnahmeberechtigten Aktien und die Anzahl der Stimmrechte 
           beträgt damit 34.700.000. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
           Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen 
           Bedeutung) 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu 
           Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 6. Mai 
           2014 (00.00 Uhr MESZ, Nachweisstichtag), Aktionäre der 
           Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich gemäß § 13 der 
           Satzung zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der 
           Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform und müssen in 
           deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis 
           der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer 
           Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
           aus. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene 
           Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Ablauf 
           des 20. Mai 2014 (24:00 Uhr MESZ) bei der nachstehend 
           genannten Anmeldestelle eingehen. 
 
 
             SMA Solar Technology AG 
             c/o Deutsche Bank AG 
             Securities Production 
             General Meetings 
             Postfach 20 01 07 
             60605 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
             oder per Telefax: +49 69 12012 86045 
             oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
           Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung 
           zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
           dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der 
           Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
           Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, 
           d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
           die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
           stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein 
           relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -3-

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
           des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
           von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
           übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
           sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
           Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
           Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten 
           Adresse Sorge zu tragen. 
 
 
     3.    Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter 
           entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, 
           z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
           Aktionären oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch 
           im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
           Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
           vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
 
           Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
           Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. 
           Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den 
           Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie 
           nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, 
           dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform 
           ausstellen. Ein Formular steht auch auf unserer Internetseite 
           unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung zur Verfügung. Für 
           die Übermittlung der Vollmacht oder den Widerruf von 
           Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und 
           E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
 
             SMA Solar Technology AG 
             Investor Relations/Frau Julia Damm 
             Sonnenallee 1 
             34266 Niestetal 
             Deutschland 
             oder per Telefax: +49 561 9522 2223 
             oder per E-Mail: ir@SMA.de 
 
 
 
           Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr auch die 
           Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kongress 
           Palais Kassel - Stadthalle, Friedrich-Ebert-Straße 152, 34119 
           Kassel, Deutschland, zur Verfügung. 
 
 
           Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte 
           Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) 
           oder Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere 
           Aktionärsvereinigungen, besteht das Textformerfordernis weder 
           nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach 
           dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die 
           Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
           festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem 
           vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
           verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich 
           daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, ein gleichgestelltes 
           Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) 
           oder eine gleichgestellte Person i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, 
           insbesondere eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen wollen, 
           über die Form der Vollmacht mit diesem ab. Die Vollmacht darf 
           in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt 
           werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte 
           weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die 
           Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt 
           allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der 
           Stimmabgabe nicht. 
 
 
           Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung 
           des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die 
           Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die 
           Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe 
           ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen 
           der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche Weisungen 
           wird das Stimmrecht nicht vertreten. Auch im Falle einer 
           Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der 
           Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den 
           vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Für die Erteilung der 
           Vollmacht können ausschließlich das zusammen mit der 
           Eintrittskarte zugesandte oder das auf unserer Internetseite 
           unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung erhältliche 
           Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Die 
           Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. Vollmachten für die 
           Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen 
           müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei 
           der Gesellschaft bis spätestens Freitag, den 23. Mai 2014 
           (24.00 Uhr MESZ) unter der nachstehend genannten Adresse 
           eingehen: 
 
 
             SMA Solar Technology AG 
             c/o ITTEB GmbH & Co. KG 
             Vogelanger 25 
             86937 Scheuring 
             Deutschland 
             oder per Telefax: +49 8195 9989 664 
             oder per E-Mail: sma2014@itteb.de 
 
 
 
           Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, 
           den Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber dem 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 9.00 Uhr MESZ die 
           Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kongress 
           Palais Kassel - Stadthalle, Friedrich-Ebert-Straße 152, 34119 
           Kassel, Deutschland, zur Verfügung. 
 
 
           Anfragen von Aktionären sind ausschließlich an folgende 
           Adresse der Gesellschaft zu richten: 
 
 
             SMA Solar Technology AG 
             Investor Relations/Frau Julia Damm 
             Sonnenallee 1 
             34266 Niestetal 
             Deutschland 
             oder per Telefax: +49 561 9522 2223 
             oder per E-Mail: ir@SMA.de 
 
 
 
     4.    Veröffentlichung auf der Internetseite der 
           Gesellschaft 
 
 
           Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über 
           unsere Investor Relations Seite im Internet unter 
           http://www.SMA.de/Hauptversammlung folgende Informationen und 
           Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): 
 
 
       (1)   Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung 
             zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
             und der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im 
             Zeitpunkt der Einberufung; 
 
 
       (2)   die der Versammlung zugänglich zu machenden 
             Unterlagen; 
 
 
       (3)   Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung 
             verwendet werden können. 
 
 
 
     5.    Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
           1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
     a.    Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
           die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein 
           solches Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form 
           nach § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft 
 
 
             SMA Solar Technology AG 
             Vorstand/Herr Pierre-Pascal Urbon 
             Sonnenallee 1 
             34266 Niestetal 
             Deutschland 
             oder per Telefax: +49 561 9522 2223 
             oder per E-Mail: ir@SMA.de 
 
 
 
           zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
           der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag 
           der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
           Zugangstermin ist somit Samstag, der 26. April 2014 (24.00 Uhr 
           MESZ). Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der 
           Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.SMA.de/Hauptversammlung unter 'Hinweise zu den Rechten der 
           Aktionäre' enthalten. 
 
 
     b.    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
           126 Abs. 1, 127 AktG 
 
 
           Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten 
           stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG); dies gilt auch für 
           Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
           Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). 
 
 
           Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären 
           einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 
           1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dort genannten 
           Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) 
           zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor 
           der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen 
           einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
           bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten 
           stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht 
           mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 12. 
           Mai 2014 (24.00 Uhr MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht 
           zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
           Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. 
           Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des 
           Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung unter 
           'Hinweise zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. 
 
 
           Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
           Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch 
           ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
           bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, 
           die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden 
           sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie 
           dort gestellt werden. 
 
 
           Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht 
           begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich 
           gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
           Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. 
           § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 
           5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt 
           es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht 
           über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im 
           Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das 
           Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend, insbesondere gilt 
           auch hier der 12. Mai 2014 (24.00 Uhr MESZ) als letztmöglicher 
           Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend 
           genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch zugänglich 
           gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen 
           der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.SMA.de/Hauptversammlung unter 'Hinweise zu den 
           Rechten der Aktionäre' enthalten. 
 
 
           Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von 
           Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind 
           ausschließlich zu richten an: 
 
 
             SMA Solar Technology AG 
             Vorstand/Herr Pierre-Pascal Urbon 
             Sonnenallee 1 
             34266 Niestetal 
             Deutschland 
             oder per Telefax: +49 561 9522 2223 
             oder per E-Mail: ir@SMA.de 
 
 
 
           Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von 
           Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im 
           Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang 
           unter der Internetadresse http://www.SMA.de/Hauptversammlung 
           zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
           werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
           zugänglich gemacht. 
 
 
     c.    Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
           AktG 
 
 
           In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
           Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
           der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
           sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
           erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht 
           erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen 
           sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
           Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen 
           sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen 
           der Aussprache zu stellen. 
 
 
           Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und 
           getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 
           3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
           Auskunft verweigern. 
 
 
           Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung kann der Vorsitzende der 
           Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
           zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere bereits 
           zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen 
           Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die 
           Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den 
           einzelnen Frage- oder Redebeitrag angemessen festsetzen. 
 
 
           Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des 
           Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung unter 
           'Hinweise zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. 
 
 
   Niestetal, im April 2014 
 
   SMA Solar Technology AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
14.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  SMA Solar Technology AG 
              Sonnenallee 1 
              34266 Niestetal 
              Deutschland 
E-Mail:       ir@SMA.de 
Internet:     http://www.SMA.de/Hauptversammlung 
ISIN:         DE000A0DJ6J9 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

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