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DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

KUKA Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   KUKA Aktiengesellschaft 
 
   Augsburg 
 
   ISIN: DE0006204407 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   28. Mai 2014 um 10.00 Uhr 
 
   im Kongresszentrum 'Kongress am Park Augsburg' (nachfolgend 
   'Kongresshalle'), Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die KUKA Aktiengesellschaft und den Konzern, 
           einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie § 315 Abs. 4 HGB, für das 
           Geschäftsjahr 2013; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen liegen vom Tag der 
           Einberufung an in den Geschäftsräumen der KUKA 
           Aktiengesellschaft, Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg, zur 
           Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.kuka-ag.de zugänglich. Eine Abschrift 
           wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos erteilt und 
           zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und damit eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung entfällt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           KUKA Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 
           2013 in Höhe von EUR 34.601.697,30 wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 je              EUR 
          dividendenberechtigter Stückaktie               10.174.629,30 
 
          Gewinnvortrag                                             EUR 
                                                          24.427.068,00 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
           KUKA Aktiengesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien 
           halten, so sind diese nicht dividendenberechtigt. Für diesen 
           Fall wird in der Hauptversammlung ein angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei 
           entsprechend reduzierter Ausschüttung unverändert eine 
           Dividende von EUR 0,30 je stimmberechtigter Stückaktie und 
           eine Erhöhung des Gewinnvortrags vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelentlastung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Vorstands entscheiden zu lassen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelentlastung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss eines 
           Andienungs- und Bezugsrechts; Ermächtigung zur Einziehung 
           erworbener eigener Aktien, auch mit Kapitalherabsetzung und 
           Aufhebung der bestehenden Erwerbs- und Verwendungsermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die der Gesellschaft durch die ordentliche 
             Hauptversammlung vom 29. April 2010 erteilte und noch bis 
             zum 28. April 2015 bestehende Ermächtigung zum Erwerb und 
             zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirkung ab 
             Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             bis zu insgesamt 10% des bei der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann 
             ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die 
             Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch abhängige oder 
             in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen, 
             und der Erwerb kann auch für ihre oder deren Rechnung durch 
             Dritte durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis 
             zum 27. Mai 2019. 
 
 
       c)    Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die 
             Börse oder im Rahmen eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft. Der von der 
             Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie darf den 
             durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der 
             Gesellschaft im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
             fünf Handelstagen vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im 
             Falle eines öffentlichen Kaufangebots am achten bis vierten 
             Handelstag (jeweils einschließlich) vor dem Tag der 
             Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10% überschreiten und 
             um nicht mehr als 10% unterschreiten. Ergeben sich nach 
             Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots der 
             Gesellschaft erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen 
             Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen 
             Kaufpreisspanne, so kann das Angebot angepasst werden. In 
             diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem 
             entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der 
             Veröffentlichung der Anpassung; die 10%-Grenze für das Über- 
             oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Sofern 
             die Anzahl der von den Aktionären zum Rückkauf angebotenen 
             Aktien das Rückkaufsvolumen überschreitet, muss unter 
             insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der 
             Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien die Annahme im 
             Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
             bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
             Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
             Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem 
             Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
             Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
             vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
             Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
             Aktien. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             und früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen 
             Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre 
 
 
         (1)   im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen 
               oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb 
               sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen 
               Dritter gegen die Gesellschaft) an Dritte zu veräußern; 
 
 
         (2)   auch in anderer Weise als über die Börse oder 
               durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn 
               diese Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert 
               werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
               zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
               unterschreitet. 
 
 
               Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des 
               Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% 
               des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
 
           (a)   die zur Bedienung von Options- oder 
                 Wandelanleihen, Genussrechten oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Gewinnschuldverschreibungen bzw. einer Kombination 
                 dieser Instrumente ausgegeben werden, sofern die 
                 Instrumente aufgrund einer in dieser Hauptversammlung 
                 beschlossenen Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
                 des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; 
 
 
           (b)   die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. in 
                 dieser Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zur 
                 Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben werden; 
 
 
 
         (3)   zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an 
               ausländischen Börsen zu verwenden, an denen sie bisher 
               nicht zum Handel zugelassen sind. 
 
 
 
       e)    Die aufgrund dieser und früher erteilten 
             Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien können eingezogen 
             werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der 
             Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
             Einziehung kann aber auch im vereinfachten Verfahren ohne 
             Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags 
             des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
             erfolgen. Der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die 
             Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu 
             ändern. 
 
 
       f)    Aufgrund der Ermächtigung kann der Erwerb eigener 
             Aktien sowie deren Wiederveräußerung bzw. die Einziehung 
             dieser Aktien auch in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt 
             werden. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals 2013 und die teilweise 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen (Ermächtigung 2013), sowie 
           Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen 
           sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
           und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger 
           Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2014 und 
           entsprechenden Satzungsänderungen 
 
 
       a)    Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung 
             des bestehenden Bedingten Kapitals 2013 und die teilweise 
             Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen (Ermächtigung 2013) sowie 
             entsprechende Satzungsänderung 
 
 
             Die ordentliche Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 hat durch 
             entsprechende Beschlussfassung ein bedingtes Kapital in Höhe 
             von bis zu EUR 39.933.545,60 durch Ausgabe von bis zu 
             15.359.056 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             geschaffen (bedingtes Kapital 2013). 
 
 
             Gleichzeitig hat die ordentliche Hauptversammlung vom 5. 
             Juni 2013 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2018 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
             und/oder Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen sowie 
             Genussrechte bzw. eine Kombination dieser Instrumente 
             (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von 
             bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung 
             auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern der 
             Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
             Options- oder Wandlungspflichten auf auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
             39.933.545,60 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser 
             Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
             Unter teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die KUKA 
             Aktiengesellschaft am 26. Juli 2013 im Wege einer 
             Privatplatzierung eine (weitere) Wandelschuldverschreibung 
             im Gesamtnennbetrag von EUR 91.200.000,00 begeben. Die am 
             26. Juli 2013 begebene Wandelschuldverschreibung stellt 
             dabei eine Aufstockung der bereits am 12. Februar 2013 
             begebenen Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von 
             EUR 58.800.000,00 dar. Die beiden Schuldverschreibungen 
             haben - mit Ausnahme des Ausgabebetrags - die gleiche 
             Ausstattung und bilden eine einheitliche Schuldverschreibung 
             (im Gesamtnennbetrag von EUR 150.000.000,00); sie haben die 
             gleiche Wertpapierkennnummer (ISIN DE000A1R09V9) und sind 
             zum Handel in den Freiverkehr der Frankfurter 
             Wertpapierbörse einbezogen. 
 
 
             Aus der Begebung der Wandelschuldverschreibung vom 12. 
             Februar 2013 entsteht die Verpflichtung zugunsten der 
             Anleihegläubiger, jede Schuldverschreibung im Wert von 
             nominal EUR 100.000,00 gemäß dem Wandlungsrecht jederzeit 
             während des Ausübungszeitraums ganz, nicht jedoch teilweise, 
             zum aktuellen Wandlungspreis von EUR 36,8067 pro Aktie in 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der KUKA 
             Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von je EUR 2,60 zu wandeln. Zur Bedienung der 
             Wandelschuldverschreibung - vorbehaltlich der 
             Verwässerungsschutzbestimmungen der Anleihebedingungen - 
             steht gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung das bedingte Kapital 2010 
             in Höhe von bis zu EUR 4.156.513,40, eingeteilt in bis zu 
             Stück 1.598.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien zur 
             Verfügung. 
 
 
             Aus der Begebung der Wandelschuldverschreibung vom 26. Juli 
             2013 entsteht die (weitere) Verpflichtung zugunsten der 
             Anleihegläubiger, jede Schuldverschreibung im Wert von 
             nominal EUR 100.000,00 gemäß dem Wandlungsrecht jederzeit 
             während des Ausübungszeitraums ganz, nicht jedoch teilweise, 
             zum aktuellen Wandlungspreis von EUR 36,8067 pro Aktie in 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der KUKA 
             Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von je EUR 2,60 zu wandeln. Machen sämtliche 
             Inhaber der Wandelschuldverschreibung vom 26. Juli 2013 von 
             ihrem Wandlungsrecht Gebrauch, wird das Kapital der 
             Gesellschaft durch Ausgabe von - vorbehaltlich der 
             Verwässerungsschutzbestimmungen der Anleihebedingungen - 
             derzeit 2.477.809 neuen Aktien mit einem anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals von je EUR 2,60 insgesamt um EUR 
             6.442.303,40 erhöht. 
 
 
             Für die Bedienung der Wandelschuldverschreibung vom 26. Juli 
             2013 stehen maximal 2.479.553 Stückaktien mit einem 
             bedingten Kapital von EUR 6.446.837,80 zur Verfügung. 
             Angesichts des Umstands, dass die Ermächtigung 2013 mit 
             nachfolgender Beschlussfassung aufgehoben werden soll und ab 
             diesem Zeitpunkt somit keine weiteren Schuldverschreibungen 
             ausgegeben werden können, muss das bestehende Bedingte 
             Kapital zur Absicherung der Wandlungsrechte der am 26. Juli 
             2013 ausgegebenen Wandelschuldverschreibung nur zu einem 
             Betrag von EUR 6.446.837,80 vorgehalten werden. Das bedingte 
             Kapital 2013 kann damit im Umfang von EUR 33.486.707,80 
             aufgehoben und die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
         (1)   Der Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 
               2013 über die Schaffung eines bedingten Kapitals über EUR 
               39.933.545,60 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
               Eintragung des gemäß Tagesordnungspunkt 6. b) zu 
               beschließenden neuen bedingten Kapitals 2014 soweit 
               aufgehoben, dass das bestehende bedingte Kapital nur noch 
               in Höhe eines Teilbetrags von EUR 6.446.837,80 besteht. 
 
 
         (2)   § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird 
               wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.446.837,80, 
               eingeteilt in bis zu Stück 2.479.553 auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
               2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie die Inhaber der am 26. Juli 2013 gegen 
               Bareinlagen begebenen Wandelschuldverschreibung von ihrem 
               Wandlungsrecht gemäß den Anleihebedingungen Gebrauch 
               machen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
               den Anleihebedingungen jeweils maßgeblichen 
               Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
               Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil, 
               nicht jedoch für vergangene Geschäftsjahre, selbst wenn 

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April 14, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

für diese noch kein Gewinn ausgeschüttet worden ist. Der 
               Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
         (3)   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
               der Absätze 1 und 7 des § 4 der Satzung entsprechend der 
               jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle 
               sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
               Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
               Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung des 
               bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
               Ausübung des Wandlungsrechts der am 26. Juli 2013 
               begebenen Wandelschuldverschreibungen. 
 
 
         (4)   Um sicherzustellen, dass die teilweise 
               Aufhebung des bestehenden bedingen Kapitals nicht wirksam 
               wird, ohne dass das neue bedingte Kapital 2014 gemäß 
               Tagesordnungspunkt 6. b) teilweise an seine Stelle tritt, 
               wird der Vorstand angewiesen, die Anpassung von § 4 Abs. 7 
               der Satzung entsprechend der Neufassung durch die 
               voranstehende Ermächtigung zur Eintragung in das 
               Handelsregister mit der Maßgabe anzumelden, dass die 
               Änderung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das neue 
               bedingte Kapital 2014 über EUR 33.486.707,80 eingetragen 
               wird. 
 
 
         (5)   Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
               Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
               Instrumente vom 5. Juni 2013 wird, soweit sie nicht durch 
               die Begebung von Wandelschuldverschreibungen am 26. Juli 
               2013 ausgenutzt worden ist, mit Eintragung der unter 
               Tagesordnungspunkt 6. b) (3) vorgeschlagenen 
               Satzungsänderung aufgehoben. 
 
 
 
       b)    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
             Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines neuen 
             bedingten Kapitals 2014 und entsprechender Satzungsänderung 
 
 
             Es sollen eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
             oder Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen sowie 
             Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) - auch 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts - erteilt und ein neues 
             bedingtes Kapital 2014 geschaffen sowie die Satzung der 
             Gesellschaft entsprechend geändert werden. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
         (1)   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
               Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen sowie 
               Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und 
               zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           (a)   Ermächtigungszeitraum und Nennbetrag 
 
 
                 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2019 einmalig oder 
                 mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
                 Options- oder Wandelanleihen, 
                 Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte bzw. 
                 Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 
                 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
                 EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung 
                 auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern der 
                 Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
                 Options- oder Wandlungspflichten auf auf den Inhaber 
                 lautende Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft mit 
                 einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
                 bis zu EUR 33.486.707,80 nach näherer Maßgabe der 
                 Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
                 Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
                 unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
                 in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
                 werden. Sie können auch durch ein nachgeordnetes 
                 Konzernunternehmen der KUKA Aktiengesellschaft 
                 ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand 
                 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
                 KUKA Aktiengesellschaft die Garantie für die 
                 Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
                 oder Gläubigern Options- oder Wandlungsrechte oder 
                 -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
                 KUKA Aktiengesellschaft zu gewähren. 
 
 
           (b)   Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
                 Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären 
                 grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Soweit den 
                 Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
                 Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den 
                 Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise 
                 eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem 
                 Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
                 Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
                 werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
                 die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten 
                 Konzernunternehmen ausgegeben, hat die KUKA 
                 Aktiengesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
                 Bezugsrechts für die Aktionäre der KUKA 
                 Aktiengesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes 
                 sicherzustellen. 
 
 
                 Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
                 in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
             -     Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                   Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
             -     soweit es erforderlich ist, damit den 
                   Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder 
                   Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in 
                   dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach 
                   Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei 
                   Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten als 
                   Aktionär zustehen würde; 
 
 
             -     sofern Schuldverschreibungen mit Options- 
                   oder Wandlungsrechten oder -pflichten gegen Barzahlung 
                   ausgegeben werden, und der Vorstand nach 
                   pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass 
                   der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
                   anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
                   Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
                   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
                   Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
                   Schuldverschreibungen mit einem Options- oder 
                   Wandlungsrecht oder einer Options- oder 
                   Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen 
                   Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10% des 
                   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder 
                   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser 
                   Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
                   vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
                   10%-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die 
                   während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach 
                   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe 
                   der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
                   Wandlungsrecht oder -pflicht unter Ausschluss des 
                   Bezugsrechts gemäß §§ 71 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. 186 Abs. 
                   3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf die 
                   vorgenannte 10%-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, 
                   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur 
                   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
                   Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- 
                   und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus genehmigtem 
                   Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
                   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
                 Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
                 ohne Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht/-pflicht 
                 ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 
                 Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese 
                 Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
                 obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine 

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April 14, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Mitgliedschaftsrechte in der KUKA Aktiengesellschaft 
                 begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös 
                 gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage 
                 der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder 
                 der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem 
                 Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
                 Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
                 Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
                 entsprechen. 
 
 
           (c)   Options- und Wandlungsrecht 
 
 
                 Die Schuldverschreibungen werden in 
                 Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
 
                 Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
                 Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
                 beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
                 Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
                 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der KUKA 
                 Aktiengesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, 
                 durch die KUKA Aktiengesellschaft begebene 
                 Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, 
                 dass der Optionspreis auch durch Übertragung von 
                 Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
                 Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
                 beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
                 Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich 
                 Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
                 dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. 
                 Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
                 Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
                 Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem 
                 Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung 
                 beigefügt werden. 
 
 
                 Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf 
                 den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, 
                 ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, 
                 das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom 
                 Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf 
                 den Inhaber lautende Stückaktien der KUKA 
                 Aktiengesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis 
                 ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des 
                 unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
                 Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
                 Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
                 Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft und kann auf eine 
                 volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können 
                 eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
                 Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
                 wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die 
                 Anleihebedingungen können ein variables 
                 Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
                 Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend 
                 bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen 
                 Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
                 Kurses der Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft 
                 während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. 
                 Entsprechendes gilt, wenn sich das Wandlungsrecht auf 
                 ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung 
                 bezieht. 
 
 
           (d)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
                 Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
                 für eine Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft muss mit 
                 Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder 
                 Wandlungspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht 
                 vorgesehen ist, mindestens 80% des volumengewichteten 
                 durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien der 
                 KUKA Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 
                 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
                 Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die 
                 mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
                 ausgestattet sind, betragen oder - für den Fall der 
                 Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80% des 
                 volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
                 Aktien der KUKA Aktiengesellschaft im elektronischen 
                 Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
                 Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
                 erforderlich sind, damit der Options- oder 
                 Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
                 fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 
                 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
                 Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
                 verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- oder 
                 Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
                 einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung 
                 der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die KUKA 
                 Aktiengesellschaft während der Options- oder 
                 Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus 
                 Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, oder (ii) 
                 unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an 
                 ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht, oder eigene 
                 Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines 
                 ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
                 Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht 
                 oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert, und in 
                 den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender 
                 Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür 
                 kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach 
                 Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen 
                 würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises 
                 kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
                 Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung 
                 einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die 
                 Bedingungen der Schuldverschreibung, die mit Options- 
                 oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, 
                 können darüber hinaus für den Fall der 
                 Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher 
                 Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer 
                 wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- 
                 oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z. 
                 B. Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der 
                 Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
                 Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
                 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           (e)   Sonstige Regelungen einschließlich 
                 Wandlungspflicht 
 
 
                 Die Anleihebedingungen können das Recht der KUKA 
                 Aktiengesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder 
                 Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, 
                 sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl 
                 der anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
                 volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
                 Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft im 
                 elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
                 während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden 
                 Frist entspricht. Die Anleihebedingungen können auch 
                 vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Options- 
                 oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, 
                 nach Wahl der KUKA Aktiengesellschaft statt in neue 
                 Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende 
                 Aktien der KUKA Aktiengesellschaft oder einer 
                 börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden 
                 kann bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher 
                 Aktien erfüllt bzw. bei Optionspflicht mit Lieferung 
                 solcher Aktien bedient werden kann. 
 
 
                 Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
                 bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
                 anderen Zeitpunkt) oder das Recht der KUKA 
                 Aktiengesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
                 Schuldverschreibung, die mit Options- oder 

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April 14, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies 
                 umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den 
                 Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle 
                 der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der 
                 KUKA Aktiengesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen 
                 kann der Options- oder Wandlungspreis nach näherer 
                 Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den 
                 oben genannten Mindestpreis betragen oder dem 
                 volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
                 Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft im elektronischen 
                 Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 
                 Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem 
                 anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn 
                 dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
                 Mindestpreises (80%) liegt. Der anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals der bei Wandlung bzw. Optionsausübung 
                 auszugebenden Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft 
                 darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen 
                 nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 
                 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
                 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
                 Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
                 Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
                 Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder 
                 Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
                 Wandlungs- oder Optionspreis zu bestimmen bzw. im 
                 Einvernehmen mit den Organen des die Options- oder 
                 Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der KUKA 
                 Aktiengesellschaft festzulegen. 
 
 
 
         (2)   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2014 
 
 
               Das Grundkapital wird um bis zu EUR 33.486.707,80 durch 
               Ausgabe von bis zu 12.879.503 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
               2014). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
               von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung 
               entsprechender Options-/Wandlungspflichten) bzw. bei 
               Ausübung eines Wahlrechts der KUKA Aktiengesellschaft, 
               ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
               Geldbetrags Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft zu 
               gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
               der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 bis zum 27. Mai 2019 
               von der KUKA Aktiengesellschaft oder einem nachgeordneten 
               Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die 
               Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
               vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
               zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
               Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung 
               von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
               Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß 
               dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 28. 
               Mai 2014 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- 
               bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur 
               Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtete Inhaber von 
               Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
               Wandlung/Optionsausübung erfüllen, oder soweit die KUKA 
               Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder 
               teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
               Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft zu gewähren, und 
               soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
               Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten 
               Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
               ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
               Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
         (3)   Satzungsänderungen 
 
 
               In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt: 
 
 
               'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 33.486.707,80 
               eingeteilt in bis zu Stück 12.879.503 auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
               2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
               oder Wandlungsrechten bzw. die zur 
               Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus gegen 
               Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, 
               Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
               Kombinationen dieser Instrumente), die von der KUKA 
               Aktiengesellschaft oder einem nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der KUKA Aktiengesellschaft aufgrund 
               der Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Mai 2014 bis zum 27. 
               Mai 2019 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren 
               Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen, oder, 
               soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, 
               ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen, 
               oder soweit die KUKA Aktiengesellschaft ein Wahlrecht 
               ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
               fälligen Geldbetrags Aktien der KUKA Aktiengesellschaft zu 
               gewähren, soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt 
               oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
               börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt 
               werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
               Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
               Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- 
               oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
               des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn 
               teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
         (4)   Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
               Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Absätze 
               1 und 8 des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
               Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen 
               damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
               vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
               gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
               Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
               Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung 
               des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
               Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
               Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für 
           den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den 
           verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste 
           Halbjahr des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor zu beschließen, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie 
           für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
           des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
           Geschäftsjahres 2014, sofern diese einer solchen prüferischen 
           Durchsicht unterzogen werden, zu wählen. 
 
 
     II.   Berichte 
 
 
     1.    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Punkt 5 der Tagesordnung Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der 
           Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
           schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 5 der 
           Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien unter teilweiser Einschränkung des 

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April 14, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen 
           Andienungsrechts der Aktionäre sowie über die Gründe für die 
           in Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse oder 
           unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum 
           vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstellt. Der Bericht liegt vom 
           Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre aus und steht auch im Internet unter www.kuka-ag.de 
           zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem 
           Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht 
           wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Punkt 5 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, die 
           Gesellschaft zu ermächtigen, eigene Aktien von bis zu 
           insgesamt 10% des bei Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet 
           es, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung 
           über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der 
           Veräußerung vorzusehen. Neben dem Erwerb über die Börse soll 
           die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien 
           durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu 
           erwerben. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
           darf den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
           fünf Handelstagen vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle 
           eines öffentlichen Kaufangebots am achten bis vierten 
           Handelstag (jeweils einschließlich) vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10% überschreiten und um 
           nicht mehr als 10% unterschreiten. 
 
 
           Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann jeder verkaufswillige 
           Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, 
           bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese 
           anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
           angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl 
           an Aktien, so muss unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
           eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien 
           eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. 
           Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
           kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten vorzusehen 
           ebenfalls unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
           eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien. 
           Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
           Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
           zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
           erleichtern. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem 
           Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt 
           nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
           Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen 
           Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine 
           Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. 
           Insoweit kann die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
           einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
           gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer 
           Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält 
           einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
           weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
           gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien soll in 
           einzelnen, nachfolgend näher erläuterten Fällen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: 
 
 
           Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden, eigene 
           Aktien zur Verfügung zu haben, um diese - vorbehaltlich einer 
           Aufsichtsratszustimmung - als Gegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
           zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich 
           Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft) gewähren zu 
           können. In derartigen Transaktionen wird verschiedentlich 
           diese Form der Gegenleistung verlangt. Die hier vorgeschlagene 
           Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige 
           Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zu 
           Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum 
           Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich 
           Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft) schnell und 
           flexibel ausnutzen zu können. Bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, dass die 
           Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Werden 
           Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung für 
           eigene Aktien auf die Gesellschaft übertragen, dann erlöschen 
           diese und gleichzeitig wird bilanziell das Eigenkapital 
           erhöht. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes 
           der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der KUKA 
           Aktien orientieren. Der Vorstand wird der Hauptversammlung 
           Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag enthält auch die Ermächtigung, die 
           erworbenen eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum 
           Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände außerhalb der Börse 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußern zu können. 
           Voraussetzung für eine Veräußerung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem 
           Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des 
           Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
 
       -     die zur Bedienung von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
             Instrumente ausgegeben werden, sofern die Instrumente 
             aufgrund einer in der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 
             beschlossenen Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, oder 
 
 
       -     die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. in dieser 
             Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe 
             neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
 
           Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der 
           Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die 
           Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, 
           weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht 
           es insbesondere auch, Aktien gezielt an Kooperationspartner 
           oder Finanzinvestoren auszugeben. 
 
 
           Die Ermächtigung eröffnet ferner die Möglichkeit, eigene 
           Aktien zur Einführung an ausländischen Börsenplätzen zu 
           verwenden, an denen die KUKA Aktiengesellschaft bisher nicht 
           notiert ist. Dadurch kann die Aktionärsbasis im Ausland 
           verbreitert und die Attraktivität der Aktie als Anlageobjekt 
           gesteigert werden. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft 
           an ausländischen Börsenplätzen eingeführt werden, wird sich am 
           Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren und diesen 
           nicht wesentlich unterschreiten. 
 
 
           Die KUKA Aktiengesellschaft steht an den internationalen 
           Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. Bei sich stark 

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April 14, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

verändernden Märkten und einem bestehenden Expansionsdruck 
           sind eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und die 
           Möglichkeit, zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt 
           zu erhalten, auch zukünftig von besonderer Bedeutung. Die KUKA 
           Aktiengesellschaft ist bestrebt, ihre Aktionärsbasis zu 
           verbreitern und eine Anlage in Aktien der Gesellschaft 
           attraktiv zu gestalten. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung 
           soll der KUKA Aktiengesellschaft daher den notwendigen 
           Spielraum geben. 
 
 
           Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne einen erneuten 
           Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. 
 
 
           Aufgrund der Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien sowie 
           deren Wiederveräußerung bzw. die Einziehung dieser Aktien auch 
           in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
 
 
     2.    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 
           4 Satz 2 AktG 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen sowie 
           Genussrechten bzw. einer Kombination dieser Instrumente 
           ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           600.000.000,00 sowie die Schaffung des bedingten Kapitals von 
           bis zu EUR 33.486.707,80 soll die nachfolgend noch näher 
           erläuterten Möglichkeiten der KUKA Aktiengesellschaft zur 
           Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt 
           günstiger Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im 
           Interesse der KUKA Aktiengesellschaft liegenden flexiblen und 
           zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 
           in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Soweit den Aktionären 
           nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen 
           ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit 
           Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut 
           oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen 
           entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
           die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
           Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
           Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen 
           Wandlungsrechten und Optionsrechten oder -pflichten hat den 
           Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits 
           ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten 
           nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein 
           höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
           Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der KUKA 
           Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme einer 
           Wandlungspflicht und eines Aktienlieferungsrechts jeweils 
           mindestens 80% des zeitnah zur Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses 
           entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich 
           nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen 
           kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
           Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen 
           Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung 
           tragen können. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
           auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Ausgabepreis 
           erfolgt, der den nach finanzmathematischen Methoden 
           ermittelten hypothetischen Marktwert dieser 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
           Hierdurch erhält die KUKA Aktiengesellschaft die Möglichkeit, 
           günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu 
           nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
           bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- 
           bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
           zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und 
           reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts 
           nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
           Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen 
           dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der 
           Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
           Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
           Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die 
           erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts die KUKA Aktiengesellschaft 
           wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
           bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
           rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, 
           die zu einer für die KUKA Aktiengesellschaft ungünstigen 
           Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
 
           Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die 
           Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
           geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des 
           Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das 
           Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens 
           zur Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
           -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10% des 
           bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht 
           übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
           Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch 
           im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze nicht 
           überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% des Grundkapitals 
           nicht überschritten werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer wird - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei 
           werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie 
           diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit 
           diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
           sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
           Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein 
           solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe 
           von mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
           verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt 
           werden, indem der hypothetische Marktwert der 
           Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
           Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
           Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
           hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der 
           Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
           Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 

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April 14, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

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