Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 14.04.2014 15:17 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Phoenix Solar Aktiengesellschaft Sulzemoos WKN A0BVU9 ISIN DE000A0BVU93 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Mittwoch, den 28. Mai 2014, 11:00 Uhr Veranstaltungsforum Fürstenfeld Stadtsaal Fürstenfeld 12 82256 Fürstenfeldbruck Tagesordnung Tagesordnungspunkt 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013, der Lageberichte für die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Tagesordnungspunkt 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. Tagesordnungspunkt 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. Tagesordnungspunkt 4 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2014 zu wählen. Tagesordnungspunkt 5 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der Phoenix Solar America GmbH Die Gesellschaft als Organträgerin und die Phoenix Solar America GmbH als Organgesellschaft haben am 9. April 2014 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Phoenix Solar America GmbH. Die Gesellschafterversammlung der Phoenix Solar America GmbH wird dem Gewinnabführungsvertrag voraussichtlich nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Phoenix Solar America GmbH wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Phoenix Solar America GmbH vom 9. April 2014 zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt: § 1 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die Vorschriften des § 301 AktG gelten in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. (3) Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen sowie Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, auch soweit sie während der Dauer des Vertrags gebildet wurden, und vorvertragliche Gewinnvorträge können nicht als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. (4) Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit dem für vergleichbare konzerninterne Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen. § 2 Verlustübernahme (1) Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. (2) Der Anspruch auf Verlustübernahme wird mit Ablauf des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit dem für vergleichbare konzerninterne Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen. § 3 Abschlagszahlungen (1) Die Organträgerin kann unterjährig Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich abzuführenden Gewinn verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Liquidität der Untergesellschaft solche Abschlagszahlungen zulässt. (2) Die Organgesellschaft kann unterjährig Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich auszugleichenden Verlust verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und sie bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung solche Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. (3) Abschlagszahlungen gemäß vorstehenden Absätzen 1 und 2 sind unverzinslich. Auf den am Ende eines Geschäftsjahres abzuführenden Gewinn oder den auszugleichenden Verlust sind unterjährig geleistete Abschlagszahlungen anzurechnen. Etwaige Überzahlungen seitens der Untergesellschaft stellen Darlehen der Untergesellschaft an die Obergesellschaft dar und sind mit dem für vergleichbare konzerninterne Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen; etwaige Überzahlungen der Obergesellschaft sind zu erstatten. Alle weiteren Regelungen dieses Vertrags bleiben davon unberührt. § 4 Wirksamwerden und Dauer (1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er wirksam wird. (2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum jeweiligen Geschäftsjahresende schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monate) ab der Wirksamkeit dieses Vertrages (Mindestlaufzeit). (3) Wird die Wirksamkeit des Vertrags oder seine ordnungsgemäße Durchführung während der Mindestlaufzeit gemäß vorstehendem § 4 Absatz 2 steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt, so beginnt die Mindestlaufzeit bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit entgegen § 4 Absatz 2 erst am ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Wirksamkeit des Vertrags oder seiner ordnungsgemäßen Durchführung erstmals vorgelegen haben. (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere angesehen werden: (a) eine Veräußerung von sämtlichen Geschäftsanteilen an der Organgesellschaft oder eine Veräußerung von Geschäftsanteilen, die zur Folge hat, dass die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegt, (b) eine Einbringung der Geschäftsanteile an der Organgesellschaft durch die Organträgerin oder (c) eine Umwandlung, Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft. (5) Wenn sich ein außenstehender Gesellschafter an der
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April 14, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)