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DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Phoenix Solar Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
 
   Sulzemoos 
 
   WKN A0BVU9 
   ISIN DE000A0BVU93 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
           Mittwoch, den 28. Mai 2014, 11:00 Uhr 
           Veranstaltungsforum Fürstenfeld 
           Stadtsaal 
           Fürstenfeld 12 
           82256 Fürstenfeldbruck 
 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013, der Lageberichte für 
   die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
   HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt 
   hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht 
   das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die 
   Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung vor. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2014 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts 2014 zu wählen. 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der Phoenix 
   Solar America GmbH 
 
   Die Gesellschaft als Organträgerin und die Phoenix Solar America GmbH 
   als Organgesellschaft haben am 9. April 2014 einen 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag 
   bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Phoenix Solar 
   America GmbH. Die Gesellschafterversammlung der Phoenix Solar America 
   GmbH wird dem Gewinnabführungsvertrag voraussichtlich nach der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zustimmen. Der 
   Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das 
   Handelsregister der Phoenix Solar America GmbH wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Gesellschaft und der Phoenix Solar America GmbH vom 9. 
   April 2014 zuzustimmen. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   § 1 Gewinnabführung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die 
           Vorschriften des § 301 AktG gelten in seiner jeweils gültigen 
           Fassung entsprechend. 
 
 
     (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
           Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
           Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB einstellen, 
           sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
           kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
     (3)   Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
           Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin 
           aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
           verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen 
           sowie Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, auch soweit sie 
           während der Dauer des Vertrags gebildet wurden, und 
           vorvertragliche Gewinnvorträge können nicht als Gewinn 
           abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet 
           werden. 
 
 
     (4)   Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf 
           des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres fällig und ist 
           ab diesem Zeitpunkt mit dem für vergleichbare konzerninterne 
           Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen. 
 
 
   § 2 Verlustübernahme 
 
     (1)   Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in seiner 
           jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
     (2)   Der Anspruch auf Verlustübernahme wird mit Ablauf 
           des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres fällig und ist 
           ab diesem Zeitpunkt mit dem für vergleichbare konzerninterne 
           Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen. 
 
 
   § 3 Abschlagszahlungen 
 
     (1)   Die Organträgerin kann unterjährig 
           Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich abzuführenden 
           Gewinn verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und bei 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Liquidität der 
           Untergesellschaft solche Abschlagszahlungen zulässt. 
 
 
     (2)   Die Organgesellschaft kann unterjährig 
           Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich auszugleichenden 
           Verlust verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und sie 
           bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung solche 
           Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. 
 
 
     (3)   Abschlagszahlungen gemäß vorstehenden Absätzen 1 
           und 2 sind unverzinslich. Auf den am Ende eines 
           Geschäftsjahres abzuführenden Gewinn oder den auszugleichenden 
           Verlust sind unterjährig geleistete Abschlagszahlungen 
           anzurechnen. Etwaige Überzahlungen seitens der 
           Untergesellschaft stellen Darlehen der Untergesellschaft an 
           die Obergesellschaft dar und sind mit dem für vergleichbare 
           konzerninterne Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu 
           verzinsen; etwaige Überzahlungen der Obergesellschaft sind zu 
           erstatten. Alle weiteren Regelungen dieses Vertrags bleiben 
           davon unberührt. 
 
 
   § 4 Wirksamwerden und Dauer 
 
     (1)   Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Hauptversammlung der Organträgerin und der 
           Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird 
           wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der 
           Organgesellschaft und gilt rückwirkend mit Beginn des 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er wirksam wird. 
 
 
     (2)   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
           und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
           Monaten zum jeweiligen Geschäftsjahresende schriftlich 
           gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf von fünf 
           Zeitjahren (60 Monate) ab der Wirksamkeit dieses Vertrages 
           (Mindestlaufzeit). 
 
 
     (3)   Wird die Wirksamkeit des Vertrags oder seine 
           ordnungsgemäße Durchführung während der Mindestlaufzeit gemäß 
           vorstehendem § 4 Absatz 2 steuerlich nicht oder nicht 
           vollständig anerkannt, so beginnt die Mindestlaufzeit bis zur 
           ersten Kündigungsmöglichkeit entgegen § 4 Absatz 2 erst am 
           ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem 
           die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der 
           Wirksamkeit des Vertrags oder seiner ordnungsgemäßen 
           Durchführung erstmals vorgelegen haben. 
 
 
     (4)   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne 
           Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als 
           wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere angesehen 
           werden: 
 
 
       (a)   eine Veräußerung von sämtlichen Geschäftsanteilen 
             an der Organgesellschaft oder eine Veräußerung von 
             Geschäftsanteilen, die zur Folge hat, dass die Voraussetzung 
             der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die 
             Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegt, 
 
 
       (b)   eine Einbringung der Geschäftsanteile an der 
             Organgesellschaft durch die Organträgerin oder 
 
 
       (c)   eine Umwandlung, Spaltung, Verschmelzung oder 
             Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft. 
 
 
 
     (5)   Wenn sich ein außenstehender Gesellschafter an der 

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April 14, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

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© 2014 Dow Jones News
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