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DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MEDICLIN Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:18 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MEDICLIN Aktiengesellschaft 
 
   Offenburg 
 
   - ISIN DE0006595101 - 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. 659510 - 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 28. Mai 
   2014, um 11.00 Uhr im Hotel InterContinental Frankfurt, 
   Wilhelm-Leuschner-Straße 43, 60329 Frankfurt am Main, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts und Konzernlageberichts der MEDICLIN 
           Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 und des Berichts 
           des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5, § 315 
           Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar. Sie werden auch 
           während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2013 in seiner Sitzung am 18. März 2014 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 des 
           Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher 
           nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
           erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der MEDICLIN Aktiengesellschaft zum 31. 
           Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 
           18.456.005,62 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
   **** 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft insgesamt 47.500.000 Stück nennbetragslose 
   Inhaberaktien ausgegeben, die 47.500.000 Stimmen gewähren. 
 
   Teilnahmeberechtigung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem 
   depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           c/o DZ Bank AG 
           dwpbank 
           WASHO 
           Einsteinring 9 
           85609 Aschheim-Dornach 
           Telefax: +49 (0) 69 5099-1110 
           E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
   Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
   des 
 
   7. Mai 2014 (00.00 Uhr, sog. Nachweisstichtag) 
 
 
   beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens 
   bis zum Ablauf des 
 
   21. Mai 2014 (24.00 Uhr) 
 
 
   unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der besondere 
   Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und 
   müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
   gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich 
   vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten 
   hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
   Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere 
   Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen, 
   die den Aktionären übersandt werden. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder 
   auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail 
   an die nachfolgend genannte Adresse: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           Alexandra Mühr 
           Investor Relations 
           Okenstraße 27 
           77652 Offenburg 
           Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
           E-Mail: hv2014@mediclin.de 
 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. Ein solcher Widerruf erfolgt zudem formfrei durch persönliches 
   Erscheinen auf der Hauptversammlung. Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular, 
   welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu verwenden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 
   Absatz 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines 
   nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten 
   Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis 
   einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären 
   an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs 
   sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in 
   Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. 
   Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

Weisungen spätestens bis zum 27. Mai 2014, 18.00 Uhr (Eingang bei der 
   Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die 
   vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den 
   hierzu vorgesehenen Formularen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in 
   diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß anmelden und den 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen. Auch für die 
   Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der Aktienbestand 
   zum Nachweisstichtag maßgebend. 
 
   Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf, müssen spätestens bis 
   zum 
 
   27. Mai 2014 (18.00 Uhr) 
 
 
   bei der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur Stimmabgabe im 
   Wege der Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt. Briefwahlstimmen, deren Änderung oder 
   Widerruf sind an nachfolgende Adresse zu übersenden: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           Alexandra Mühr 
           Investor Relations 
           Okenstraße 27 
           77652 Offenburg 
           Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
           E-Mail: hv2014@mediclin.de 
 
 
   Die Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an 
   der Hauptversammlung trotz zuvor abgegebener Briefwahlstimmen ist 
   möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten 
   Stimmabgabe. 
 
   Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   andere ihnen nach § 135 Absatz 8 und 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG 
   gleichgestellte Personen, Institute und Unternehmen können sich der 
   Briefwahl bedienen. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Briefwahl finden sich auf den hierzu 
   vorgesehenen Formularen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 
   1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 
   500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
   Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 27. April 2014 (24.00 Uhr) 
   zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu 
   übersenden: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           Vorstand 
           Okenstraße 27 
           77652 Offenburg 
 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
   dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
   verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der 
   Gesellschaft den Aktionären unter www.mediclin.de/hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge 
   gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den 
   Punkten der Tagesordnung zu stellen. 
 
   Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen 
   Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis 
   zum Ablauf des 13. Mai 2014 (24.00 Uhr), mit einer Begründung 
   zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
   Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.mediclin.de/hauptversammlung zugänglich gemacht: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           Alexandra Mühr 
           Investor Relations 
           Okenstraße 27 
           77652 Offenburg 
           Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
           E-Mail: hv2014@mediclin.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen 
   ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden 
   müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.mediclin.de/hauptversammlung angegeben. 
 
   Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der 
   Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
   während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
   Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die 
   Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge 
   zur Wahl des Abschlussprüfers zu machen. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der 
   nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 13. Mai 2014 
   (24.00 Uhr), zugegangen sind, werden unverzüglich über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung 
   zugänglich gemacht: 
 
           MEDICLIN Aktiengesellschaft 
           Alexandra Mühr 
           Investor Relations 
           Okenstraße 27 
           77652 Offenburg 
           Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
           E-Mail: hv2014@mediclin.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, 
   wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
   vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 
   Absatz 3 AktG). Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. 
 
   Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, 
   bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite 
   zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung angegeben. 
 
   Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie während der 
   Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
   während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
   Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
   der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache 
   zu stellen. 
 
   Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten 
   Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine 
   ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand 
   die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung. 
 
   Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 
   2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung 
   abrufbar. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung 
   abrufbar. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   gleichen Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Offenburg, im April 2014 
 
   MEDICLIN Aktiengesellschaft 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
14.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  MEDICLIN Aktiengesellschaft 
              Okenstraße 27 
              77652 Offenburg 
              Deutschland 
Telefon:      +49 781 488180 
Fax:          +49 781 488184 
E-Mail:       alexandra.muehr@mediclin.de 
Internet:     http://www.mediclin.de 
ISIN:         DE0006595101 
WKN:          659510 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)

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