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DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PETROTEC AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:19 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Petrotec AG 
 
   Borken 
 
   WKN PET111 
   ISIN DE000PET1111 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ein, die am 
 
           Mittwoch, den 28. Mai 2014 um 10.00 Uhr 
 
 
   im 
 
           Van der Valk Airporthotel Düsseldorf 
           Am Hülserhof 57 
           40472 Düsseldorf 
 
 
   stattfinden wird. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichtes für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts 
           für das Geschäftsjahr 2013, des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 
           Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats. 
 
 
           Ab Einberufung der Hauptversammlung können die vorstehenden 
           Unterlagen, die in der Hauptversammlung auch zur Einsichtnahme 
           durch die Aktionäre ausliegen werden, im Internet unter 
           www.petrotec.de im Bereich Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 
           AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
 
 
           Damit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. 
           Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es 
           nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden alleinigen Mitglied des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der 
           Entlastung der im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder 
           des Aufsichtsrats folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           a) Dem Mitglied des Aufsichtsrats Rainer Laufs wird Entlastung 
           erteilt. 
 
 
           b) Dem Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Yom-Tov Samia wird 
           Entlastung erteilt. 
 
 
           c) Dem Mitglied des Aufsichtsrats Isaac Isman wird Entlastung 
           erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Baker Tilly Roelfs AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Dr. Yom-Tov Samia ist vom Amtsgericht Coesfeld zum 
           Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Die 
           gerichtliche Bestellung von Herrn Dr. Yom-Tov Samia soll auch 
           durch die Hauptversammlung legitimiert werden. Herr Dr. 
           Yom-Tov Samia soll daher der Hauptversammlung zur Wahl 
           vorgeschlagen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           und nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
           Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden, zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
           nicht gebunden. Eine - auch mehrfache - Wiederwahl ist 
           zulässig. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
              Herrn Dr. Yom-Tov Samia, Chief Executive Officer der IC 
       Green Energy Ltd., Tel Aviv, Israel, 
 
 
 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
           Geschäftsjahr 2015 beschließt, zu wählen. 
 
 
           Herr Dr. Yom-Tov Samia ist in keinen weiteren gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten Mitglied. 
 
 
           Darüber hinaus ist Herr Dr. Yom-Tov Samia Mitglied in 
           folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       *     Vorsitzender des Board of Directors von Primus 
             Green Energy Inc. (USA) 
 
 
       *     Vorsitzender des Board of Directors von 
             Heliofocus Ltd (Israel) 
 
 
       *     Vorsitzender des Board of Directors von Yam 
             DYSHERS Ltd, (Israel) 
 
 
       *     Vorsitzender des Board of Directors von Y. Sam 
             Solar Ltd.(Israel) 
 
 
       *     Mitglied des Board of Directors von Guardian 
             Homeland Security SA (Spanien) 
 
 
       * Mitglied des Board of Directors von Guardian Holdings LTD 
       (Israel) 
 
 
 
 
 
           Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 4 ff. des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 
           wird Folgendes mitgeteilt: 
 
 
           Bei dem Vorgeschlagenen besteht folgende geschäftliche 
           Beziehung zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
           einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
 
           Herr Dr. Yom-Tov Samia ist CEO und President der IC Green 
           Energy Ltd., Tel Aviv, Israel, die 69,08 % der 
           stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien der Petrotec AG hält, 
           und die Herr Dr. Samia vertritt. 
 
 
           Persönliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der 
           Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär bestehen nicht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Anpassung der Bezüge des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats soll dem geänderten 
           Geschäftsumfang und der gestiegenen Verantwortung des 
           Aufsichtsrats angepasst werden. Dabei sollen bei der festen 
           Jahresvergütung die besonderen Anforderungen an den 
           Vorsitzenden berücksichtigt werden, zudem soll die variable 
           Vergütung angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 Abs. 2 der 
           Satzung (Vergütung) und § 12 Abs. 4 der Satzung (variable 
           Vergütung) wie folgt zu ändern und neu zu fassen mit der 
           Maßgabe, dass die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats 
           erstmals auf das Geschäftsjahr 2014 Anwendung findet: 
 
 
             § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 
 
 
         '(2)  Die Vergütung beträgt für den Vorsitzenden das 
               Vierfache und für seinen Stellvertreter das Doppelte der 
               Vergütung gem. Absatz 1.' 
 
 
 
             § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 
 
 
         '(4)  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
               weiterhin eine variable, auf den langfristigen 
               Unternehmenserfolg bezogene Vergütung. Sie wird mit Ablauf 
               der regulären Amtszeit des jeweiligen 
               Aufsichtsratsmitglieds fällig, als einmaliger Bonus 
               ausgezahlt und berechnet sich wie folgt: 
 
 
           a)    Bemessungszeitraum ist für die erstmalige 
                 Zahlung der variablen Vergütung der Zeitraum vom 
                 28.05.2014 bis zum Ende der regulären Amtszeit des 
                 jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds, anschließend der 
                 Zeitraum von der Bestellung des jeweiligen 
                 Aufsichtsratsmitglieds bis zum Ende seiner regulären 
                 Amtszeit. 
 
 
           b)    Eine variable Vergütung ist nur zahlbar, wenn 
                 sich der Aktienkurs der Gesellschaft im XETRA-Handel 
                 (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem, nachfolgend 
                 'Aktienkurs') im Bemessungszeitraum besser entwickelt 
                 als der DAX subsector Renewable Energy (exchange rate) 
                 Index (oder ein vergleichbarer Nachfolge-Index, 
                 nachfolgend 'Index'). Verglichen werden der Durchschnitt 
                 des Aktienkurses und des Index in den letzten 90 
                 Börsentagen vor Beginn des Bemessungszeitraums mit dem 
                 Durschnitt des Aktienkurses und des Index in den letzten 
                 90 Börsentagen vor Ende des Bemessungszeitraums. Aus den 
                 Durchschnitten der Anfangs- und Endwerte des 
                 Aktienkurses und des Indexes wird eine prozentuale 
                 Steigerung errechnet. Nur dann, wenn (i) eine positive 
                 prozentuale Steigerung des Aktienkurses im 
                 Bemessungszeitraum erfolgte und (ii) die prozentuale 
                 Steigerung des Aktienkurses größer ist als die des 
                 Indexes, wird die variable Vergütung fällig. Die Höhe 
                 der variablen Vergütung bemisst sich danach, um wie 
                 viele Prozentpunkte die Steigerung des Aktienkurses die 
                 Steigerung des Indexes übersteigt. Bei einem Unterschied 
                 von bis zu 10 Prozentpunkten wird eine variable 
                 Vergütung von 20.000 EUR fällig, zwischen 10 und 20 
                 Prozentpunkten eine Vergütung von 40.000 EUR, darüber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

eine Vergütung von 60.000 EUR. 
 
 
           c)    Legt ein Aufsichtsratsmitglied vor Ende 
                 seiner regulären Amtszeit sein Mandat nieder, erhält es 
                 nach Ende des (regulären) Bemessungszeitraums eine 
                 entsprechend pro rata temporis gekürzte Bonuszahlung. 
                 Wird ein Aufsichtsratsmitglied vor Ende seiner regulären 
                 Amtszeit abberufen, steht ihm keine variable Vergütung 
                 zu.' 
 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30.05.2012 hat die 
           Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt. Diese 
           Ermächtigung erlischt am 29.05.2014. Entsprechend soll 
           nachfolgender neuer Ermächtigungsbeschluss gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom 30.05.2014 
             bis zum 27.05.2019 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
             zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent 
             des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum 
             Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, im Verfolgen eines oder mehrerer 
             Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
             der Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes über 
             die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. 
             mittels eines öffentlichen Angebots zur Abgabe eines solchen 
             Angebots. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG um nicht mehr als 5 
               Prozent über- oder unterschreiten. 
 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den drei 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
               unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
               eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
               maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst 
               werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der 
               drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer 
               etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann 
               weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere kann das 
               Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern das 
               Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
               Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren 
               gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
               werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- 
               und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit 
               diese Anwendung finden. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren 
             Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich 
             zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
             Zwecken zu verwenden: 
 
 
         aa)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
               Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
               werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
               Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur 
               Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt 
               die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
               Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
               Satzung ermächtigt. 
 
 
 
         bb)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
               Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
               der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem 
               Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
               die zu veräußernden Aktien entfällt, insgesamt 10 Prozent 
               des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, 
               und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
               falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 
               Prozent-Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die seit 
               Erteilung dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
               Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unmittelbar oder in Verbindung mit 
               § 203 Abs. 1 AktG ausgegeben werden, sowie (ii) Aktien, im 
               Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder 
               eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht aufgrund von 
               Options- und/oder Wandelanleihen besteht, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gem. §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
         cc)   Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb 
               von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von 
               Unternehmen. 
 
 
 
         dd)   Die Aktien können auch zur Erfüllung von 
               Umtauschrechten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten aus von der Gesellschaft oder von 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen begeben werden. 
 
 
 
         ee)   Die Aktien können im Rahmen der Mitarbeiter- 
               und Führungskräftevergütung Mitarbeitern der Gesellschaft 
               und mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der 
               Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen angeboten 
               und/oder gewährt werden. Die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien können dabei auch 
               einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
               Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
               Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der 
               Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung 
               von Aktien an Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
               verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der 
               Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu verwenden. 
               Der Vorstand kann die an Mitarbeiter der Gesellschaft und 
               mit ihr verbundener Unternehmen sowie die an Mitglieder 
               der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu 
               gewährenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von 
               einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
               Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
               Unternehmen beschaffen und die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur 

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April 14, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

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