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DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PETROTEC AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:19 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Petrotec AG 
 
   Borken 
 
   WKN PET111 
   ISIN DE000PET1111 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ein, die am 
 
           Mittwoch, den 28. Mai 2014 um 10.00 Uhr 
 
 
   im 
 
           Van der Valk Airporthotel Düsseldorf 
           Am Hülserhof 57 
           40472 Düsseldorf 
 
 
   stattfinden wird. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichtes für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts 
           für das Geschäftsjahr 2013, des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 
           Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats. 
 
 
           Ab Einberufung der Hauptversammlung können die vorstehenden 
           Unterlagen, die in der Hauptversammlung auch zur Einsichtnahme 
           durch die Aktionäre ausliegen werden, im Internet unter 
           www.petrotec.de im Bereich Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 
           AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
 
 
           Damit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. 
           Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es 
           nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden alleinigen Mitglied des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der 
           Entlastung der im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder 
           des Aufsichtsrats folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           a) Dem Mitglied des Aufsichtsrats Rainer Laufs wird Entlastung 
           erteilt. 
 
 
           b) Dem Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Yom-Tov Samia wird 
           Entlastung erteilt. 
 
 
           c) Dem Mitglied des Aufsichtsrats Isaac Isman wird Entlastung 
           erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Baker Tilly Roelfs AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Dr. Yom-Tov Samia ist vom Amtsgericht Coesfeld zum 
           Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Die 
           gerichtliche Bestellung von Herrn Dr. Yom-Tov Samia soll auch 
           durch die Hauptversammlung legitimiert werden. Herr Dr. 
           Yom-Tov Samia soll daher der Hauptversammlung zur Wahl 
           vorgeschlagen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           und nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
           Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden, zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
           nicht gebunden. Eine - auch mehrfache - Wiederwahl ist 
           zulässig. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
              Herrn Dr. Yom-Tov Samia, Chief Executive Officer der IC 
       Green Energy Ltd., Tel Aviv, Israel, 
 
 
 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
           Geschäftsjahr 2015 beschließt, zu wählen. 
 
 
           Herr Dr. Yom-Tov Samia ist in keinen weiteren gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten Mitglied. 
 
 
           Darüber hinaus ist Herr Dr. Yom-Tov Samia Mitglied in 
           folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       *     Vorsitzender des Board of Directors von Primus 
             Green Energy Inc. (USA) 
 
 
       *     Vorsitzender des Board of Directors von 
             Heliofocus Ltd (Israel) 
 
 
       *     Vorsitzender des Board of Directors von Yam 
             DYSHERS Ltd, (Israel) 
 
 
       *     Vorsitzender des Board of Directors von Y. Sam 
             Solar Ltd.(Israel) 
 
 
       *     Mitglied des Board of Directors von Guardian 
             Homeland Security SA (Spanien) 
 
 
       * Mitglied des Board of Directors von Guardian Holdings LTD 
       (Israel) 
 
 
 
 
 
           Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 4 ff. des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 
           wird Folgendes mitgeteilt: 
 
 
           Bei dem Vorgeschlagenen besteht folgende geschäftliche 
           Beziehung zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
           einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
 
           Herr Dr. Yom-Tov Samia ist CEO und President der IC Green 
           Energy Ltd., Tel Aviv, Israel, die 69,08 % der 
           stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien der Petrotec AG hält, 
           und die Herr Dr. Samia vertritt. 
 
 
           Persönliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der 
           Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär bestehen nicht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Anpassung der Bezüge des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats soll dem geänderten 
           Geschäftsumfang und der gestiegenen Verantwortung des 
           Aufsichtsrats angepasst werden. Dabei sollen bei der festen 
           Jahresvergütung die besonderen Anforderungen an den 
           Vorsitzenden berücksichtigt werden, zudem soll die variable 
           Vergütung angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 Abs. 2 der 
           Satzung (Vergütung) und § 12 Abs. 4 der Satzung (variable 
           Vergütung) wie folgt zu ändern und neu zu fassen mit der 
           Maßgabe, dass die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats 
           erstmals auf das Geschäftsjahr 2014 Anwendung findet: 
 
 
             § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 
 
 
         '(2)  Die Vergütung beträgt für den Vorsitzenden das 
               Vierfache und für seinen Stellvertreter das Doppelte der 
               Vergütung gem. Absatz 1.' 
 
 
 
             § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 
 
 
         '(4)  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
               weiterhin eine variable, auf den langfristigen 
               Unternehmenserfolg bezogene Vergütung. Sie wird mit Ablauf 
               der regulären Amtszeit des jeweiligen 
               Aufsichtsratsmitglieds fällig, als einmaliger Bonus 
               ausgezahlt und berechnet sich wie folgt: 
 
 
           a)    Bemessungszeitraum ist für die erstmalige 
                 Zahlung der variablen Vergütung der Zeitraum vom 
                 28.05.2014 bis zum Ende der regulären Amtszeit des 
                 jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds, anschließend der 
                 Zeitraum von der Bestellung des jeweiligen 
                 Aufsichtsratsmitglieds bis zum Ende seiner regulären 
                 Amtszeit. 
 
 
           b)    Eine variable Vergütung ist nur zahlbar, wenn 
                 sich der Aktienkurs der Gesellschaft im XETRA-Handel 
                 (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem, nachfolgend 
                 'Aktienkurs') im Bemessungszeitraum besser entwickelt 
                 als der DAX subsector Renewable Energy (exchange rate) 
                 Index (oder ein vergleichbarer Nachfolge-Index, 
                 nachfolgend 'Index'). Verglichen werden der Durchschnitt 
                 des Aktienkurses und des Index in den letzten 90 
                 Börsentagen vor Beginn des Bemessungszeitraums mit dem 
                 Durschnitt des Aktienkurses und des Index in den letzten 
                 90 Börsentagen vor Ende des Bemessungszeitraums. Aus den 
                 Durchschnitten der Anfangs- und Endwerte des 
                 Aktienkurses und des Indexes wird eine prozentuale 
                 Steigerung errechnet. Nur dann, wenn (i) eine positive 
                 prozentuale Steigerung des Aktienkurses im 
                 Bemessungszeitraum erfolgte und (ii) die prozentuale 
                 Steigerung des Aktienkurses größer ist als die des 
                 Indexes, wird die variable Vergütung fällig. Die Höhe 
                 der variablen Vergütung bemisst sich danach, um wie 
                 viele Prozentpunkte die Steigerung des Aktienkurses die 
                 Steigerung des Indexes übersteigt. Bei einem Unterschied 
                 von bis zu 10 Prozentpunkten wird eine variable 
                 Vergütung von 20.000 EUR fällig, zwischen 10 und 20 
                 Prozentpunkten eine Vergütung von 40.000 EUR, darüber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -2-

eine Vergütung von 60.000 EUR. 
 
 
           c)    Legt ein Aufsichtsratsmitglied vor Ende 
                 seiner regulären Amtszeit sein Mandat nieder, erhält es 
                 nach Ende des (regulären) Bemessungszeitraums eine 
                 entsprechend pro rata temporis gekürzte Bonuszahlung. 
                 Wird ein Aufsichtsratsmitglied vor Ende seiner regulären 
                 Amtszeit abberufen, steht ihm keine variable Vergütung 
                 zu.' 
 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30.05.2012 hat die 
           Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt. Diese 
           Ermächtigung erlischt am 29.05.2014. Entsprechend soll 
           nachfolgender neuer Ermächtigungsbeschluss gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom 30.05.2014 
             bis zum 27.05.2019 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
             zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent 
             des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum 
             Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, im Verfolgen eines oder mehrerer 
             Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
             der Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes über 
             die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. 
             mittels eines öffentlichen Angebots zur Abgabe eines solchen 
             Angebots. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG um nicht mehr als 5 
               Prozent über- oder unterschreiten. 
 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den drei 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
               unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
               eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
               maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst 
               werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der 
               drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer 
               etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann 
               weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere kann das 
               Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern das 
               Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
               Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren 
               gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
               werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- 
               und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit 
               diese Anwendung finden. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren 
             Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich 
             zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
             Zwecken zu verwenden: 
 
 
         aa)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
               Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
               werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
               Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur 
               Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt 
               die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
               Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
               Satzung ermächtigt. 
 
 
 
         bb)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
               Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
               der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem 
               Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
               die zu veräußernden Aktien entfällt, insgesamt 10 Prozent 
               des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, 
               und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
               falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 
               Prozent-Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die seit 
               Erteilung dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
               Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unmittelbar oder in Verbindung mit 
               § 203 Abs. 1 AktG ausgegeben werden, sowie (ii) Aktien, im 
               Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder 
               eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht aufgrund von 
               Options- und/oder Wandelanleihen besteht, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gem. §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
         cc)   Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb 
               von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von 
               Unternehmen. 
 
 
 
         dd)   Die Aktien können auch zur Erfüllung von 
               Umtauschrechten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten aus von der Gesellschaft oder von 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen begeben werden. 
 
 
 
         ee)   Die Aktien können im Rahmen der Mitarbeiter- 
               und Führungskräftevergütung Mitarbeitern der Gesellschaft 
               und mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der 
               Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen angeboten 
               und/oder gewährt werden. Die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien können dabei auch 
               einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
               Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
               Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der 
               Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung 
               von Aktien an Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
               verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der 
               Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu verwenden. 
               Der Vorstand kann die an Mitarbeiter der Gesellschaft und 
               mit ihr verbundener Unternehmen sowie die an Mitglieder 
               der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu 
               gewährenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von 
               einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
               Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
               Unternehmen beschaffen und die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur 

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April 14, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -3-

Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden. 
 
 
 
       e)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
             dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung oder in 
             sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien im Rahmen der 
             Vorstandsvergütung an Mitglieder des Vorstands anzubieten 
             und/oder zu gewähren. Die Bestimmungen gemäß lit. d) ee) 
             Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) erfassen 
             auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
             aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
 
       g)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
             einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
             gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis ee) 
             können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
             Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung 
             oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
             ausgenutzt werden. 
 
 
       h)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
             Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
             den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis ee) 
             und lit. e) verwendet werden. 
 
 
       i)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstandes aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
             nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Durch die vorstehende Ermächtigung soll die Gesellschaft in 
           die Lage versetzt werden, eigene Aktien zu erwerben und zu 
           verwenden. Zudem soll durch die vorgeschlagene Regelung die 
           Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, neben dem Erwerb über 
           die Börse eigene Aktien auch durch ein öffentliches 
           Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
           Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann jeder 
           verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, 
           bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese 
           anbieten möchte. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. 
           die bei Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen 
           gleichwertigen Angebote der Aktionäre das vorgegebene Volumen 
           übersteigen, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis 
           der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es 
           allerdings möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen bis maximal 100 Stück je Aktionär vorzusehen. 
           Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
           Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
           zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
           erleichtern. 
 
 
           Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung ermächtigt 
           werden, eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
           einzuziehen (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237 
           Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne 
           Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der 
           Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige 
           Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die 
           Satzung hinsichtlich der Angabe der sich verändernden Anzahl 
           der Stückaktien anzupassen. 
 
 
           Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser oder einer 
           älteren Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, 
           soll in folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre erfolgen können: 
 
 
       a)    Mit der Ermächtigung zur Abgabe der erworbenen 
             Aktien an Dritte und zur Veräußerung der erworbenen eigenen 
             Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch 
             ein Angebot an alle Aktionäre, soweit der Veräußerungspreis 
             den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, macht die 
             Gesellschaft von der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch. Die endgültige Festlegung des 
             Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah 
             vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Diese Möglichkeit 
             dient dem Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da 
             sie der Gesellschaft zu größerer Flexibilität verhilft. 
             Durch sie können zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- 
             und Ausland beworben werden. Sie ermöglicht der Gesellschaft 
             insbesondere, eigene Aktien beispielsweise an 
             institutionelle Anleger zu verkaufen. Die gesetzlich 
             vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
             versetzt die Gesellschaft darüber hinaus in die Lage, sich 
             aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietende 
             Möglichkeiten schnell und flexibel zu nutzen, da es nicht 
             der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines 
             Bezugsrechtshandels bedarf. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
             dient damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen 
             Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Konkrete Pläne für 
             die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung bestehen derzeit 
             nicht. Der Vorstand wird die jeweils nächste 
             Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung unterrichten. 
 
 
             Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
             werden bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage des § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 S. 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             angemessen gewahrt werden. Die Ermächtigung beschränkt sich 
             auf maximal 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
 
             Auf die Höchstgrenze werden diejenigen Aktien angerechnet, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
             Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
             Abs. 3 S. 4 AktG unmittelbar oder bei Ausnutzung eines 
             genehmigten Kapitals in Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG 
             ausgegeben werden. Angerechnet werden ferner diejenigen 
             Aktien, im Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder 
             Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht 
             aufgrund von Options- und/oder Wandelanleihen besteht, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             ausgegeben werden. Durch diese Anrechnung wird die 
             Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss beschränkt. 
 
 
             Zum Schutz der Aktionäre ist weiter vorgesehen, dass der 
             Aufsichtsrat bestimmen kann, dass Maßnahmen des Vorstandes 
             aufgrund dieser Ermächtigung nur mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Zugleich ist zum 
             Schutz der Aktionäre vorgesehen, dass die erworbenen Aktien, 
             wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch 
             Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu 
             einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis von 
             Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
             wesentlich, d.h. keinesfalls um mehr als 5 Prozent, 
             unterschreitet. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft soll außerdem in der Lage sein, 
             eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als 
             Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
             oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen gewähren zu können. Der internationale 
             Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft erfordern 
             die Flexibilität, auch eigene Aktien als Gegenleistung 
             anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
             Gesellschaft daher die Möglichkeit einräumen, ihr sich 
             bietende Gegebenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu 
             können. Konkrete Pläne für die Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
 
             Bei der Ausnutzung wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
             Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 

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April 14, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

Regel wird er sich bei der Bewertung der als Gegenleistung 
             zu übertragenden Aktien der Gesellschaft am Börsenkurs 
             orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs 
             ist aber nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
             Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
             Börsenkurses in Frage zu stellen. Der Vorstand wird die 
             jeweils nächste Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung 
             dieser Ermächtigung unterrichten. 
 
 
       c)    Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die 
             eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre zur Erfüllung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus ausgegebenen Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen verwendet werden 
             können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus 
             einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur 
             Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
             -pflichten einzusetzen. 
 
 
       d)    Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
             angeboten werden können. Die Ausgabe eigener Aktien an 
             Mitarbeiter - in der Regel unter der Auflage einer 
             mehrjährigen angemessenen Sperrfrist - liegt im Interesse 
             der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die 
             Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und 
             damit der Steigerung des Unternehmenswertes gefördert 
             werden. 
 
 
             Die Ermächtigung schafft die rechtliche Möglichkeit, 
             vorhandene eigene Aktien als Bestandteil eines 
             Vergütungssystems auch den Mitgliedern des Vorstands 
             anzubieten und/oder zu gewähren. Die Entscheidung, ob von 
             dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, trifft allein der 
             Aufsichtsrat der Gesellschaft als das für die Festlegung der 
             Vorstandsvergütung zuständige Organ. 
 
 
             Die eigenen Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut 
             oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 
             1 AktG erfüllenden Unternehmen übertragen werden, das die 
             Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Mitgliedern 
             des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeitern der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie 
             Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen 
             anzubieten und/oder zu gewähren. Der Aufsichtsrat kann die 
             an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft bzw. der 
             Vorstand kann die an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit 
             ihr verbundener Unternehmen sowie die an Mitglieder der 
             Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu gewährenden 
             Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem 
             Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 
             186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen 
             und die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung 
             erworbenen Aktien der Gesellschaft zur Rückführung dieser 
             Wertpapierdarlehen verwenden. 
 
 
             Die Entscheidung darüber, wie von der Ermächtigung im 
             Einzelfall Gebrauch gemacht wird, treffen die zuständigen 
             Organe der Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom 
             Interesse der Aktionäre der Gesellschaft leiten lassen und 
             in der jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre 
             Entscheidungen gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 AktG berichten. 
             Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen 
             derzeit nicht. 
 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
   Ablauf (24.00 Uhr) des 21. Mai 2014 bei der Gesellschaft unter der 
   Adresse 
 
   PETROTEC AG 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: 0621 / 71 77 213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   angemeldet haben. 
 
   Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut 
   erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder 
   englischer Sprache nachzuweisen. 
 
   Der Nachweis muss sich auf den Beginn (0.00 Uhr) des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung beziehen, also auf den 7. Mai 2014, 0.00 Uhr (sog. 
   Nachweisstichtag). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
   vorstehenden Adresse spätestens bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des 21. Mai 
   2014 zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis erbracht hat. Verkauf oder sonstige 
   Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Bedeutung für das Teilnahme- und Stimmrecht des angemeldeten 
   Aktionärs. Gleiches gilt für einen Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktien erwerben, sind als Aktionär weder 
   teilnahme- noch stimmberechtigt. 
 
   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung 
   bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden Ihnen 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, rechtzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine 
   Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten, 
   ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären auch an, von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Diese sind weisungsgebunden, 
   müssen also zwingend entsprechend ihrer erteilten Weisung abstimmen. 
   Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und ein Nachweis des betreffenden Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär 
   mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
   dieser Personen zurückweisen. 
 
   Die Vollmacht ist gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b 
   BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann 
   auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung 
   erfolgen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das 
   Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es 
   wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt. 
 
   Vollmachten können nach erfolgter Anmeldung und Erhalt der 
   Eintrittskarte auch elektronisch über das passwortgeschützte 
   Vollmachtssystem unter www.hv-vollmachten.de erteilt werden. Das 
   Online-Passwort ist auf der Eintrittskarte abgedruckt. Weitere 
   Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform 
   finden sich unter der vorgenannten Internetadresse. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ihm 
   erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine 
   Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre 
   bzw. Aktionärsvertreter bitte nachfolgende Adresse: 
 
   PETROTEC AG 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: 0621 / 71 77 213 
 
   Der Nachweis der Bestellung eines Bevollmächtigten kann ferner 
   elektronisch über die passwortgeschützte Vollmachtsplattform unter 
   www.hv-vollmachten.de erfolgen. 
 
   Erfolgt bereits die Erteilung der Vollmacht über das 
   passwortgeschützte Vollmachtssystem bzw. unter vorstehender Adresse 
   unmittelbar gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein weiterer 
   gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. Auch der 

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April 14, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

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